Beschluss
S 17 AY 1/24 ER
SG Halle (Saale) 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2024:0228.S17AY1.24ER.00
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Leitsätze
1. § 19 Abs. 1 S. 2 AsylbLG beschränkt die Existenzsicherung pauschal auf Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege, damit auf einzelne Aspekte der physischen Existenz, die in § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG als notwendiger Bedarf umschrieben sind. (Rn.24)
2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 19. 10. 2022, 1 BvL 3/21 müssen Sozialleistungen zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums realitätsgerecht bemessen werden. (Rn.36)
3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Alleinstehende in einer Sammelunterkunft einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende in einer eigenen Wohnung. Eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Bedarfsstufen ist daher nicht gerechtfertigt. (Rn.39)
4. Dem in einer Wohngemeinschaft ein einzelnes Zimmer bewohnenden Asylbewerber sind daher die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren. (Rn.40)
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs vorläufig und unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen für den Zeitraum 17.01.2024 bis 31.01.2024 Leistungen in Höhe von insgesamt 309,47 € und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 monatlich in Höhe von insgesamt 618,94 € zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 19 Abs. 1 S. 2 AsylbLG beschränkt die Existenzsicherung pauschal auf Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege, damit auf einzelne Aspekte der physischen Existenz, die in § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG als notwendiger Bedarf umschrieben sind. (Rn.24) 2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 19. 10. 2022, 1 BvL 3/21 müssen Sozialleistungen zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums realitätsgerecht bemessen werden. (Rn.36) 3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Alleinstehende in einer Sammelunterkunft einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende in einer eigenen Wohnung. Eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Bedarfsstufen ist daher nicht gerechtfertigt. (Rn.39) 4. Dem in einer Wohngemeinschaft ein einzelnes Zimmer bewohnenden Asylbewerber sind daher die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren. (Rn.40) Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs vorläufig und unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen für den Zeitraum 17.01.2024 bis 31.01.2024 Leistungen in Höhe von insgesamt 309,47 € und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 monatlich in Höhe von insgesamt 618,94 € zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der in … (..) geborene Antragsteller reiste am 12.02.2015 in das Bundesgebiet ein. Den am 19.03.2015 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration (BAMF) zunächst mit Bescheid vom 20.04.2015 wegen Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, Staatangehöriger … zu sein. Laut einer Mitteilung über Datenberichtigung im Asylverfahren vom ... 2015 wurde das Geburtsdatum des Antragstellers in ... geändert. Mit Bescheid der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZAST) vom 26.02.2015 wurde ihm Wohnraum unter der Anschrift …, …, zugewiesen. Die für den 30.06.2015 vorgesehene Abschiebung nach … konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller im … befand. Mit Bescheid vom 20.02.2016 hob das BAMF wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO den Bescheid vom 25.04.2015 auf. Nach einer am 11.04.2016 durchgeführten Anhörung des Antragstellers lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, ebenso den Antrag auf Gewährung von Asyl. Abgelehnt wurde auch die Gewährung subsidiären Schutzes. Daneben wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Anderenfalls werde er abgeschoben, gegebenenfalls auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Schließlich wurde eine Einreisesperre für die Dauer von 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung verhängt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht H. mit Urteil vom 11.09.2017 (2 A 136/16 HAL) zurück. Laut Feststellung des BAMF vom 23.10.2017 trat die Rechtskraft des Urteils am 17.10.2017 ein. Am 16.05.2023 beantragte der Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG. Dem Antrag waren u.a. eine Liste von Arbeitgebern beigefügt, bei denen er zwischenzeitlich beschäftigt war, sowie ein Wohnungsmietvertrag über eine Wohnung in der … (monatliche Grundmiete: 88,93 €, monatliche Betriebskostenvorauszahlung: 70,01 €) beigefügt. Im Antrag gab er an, er bemühe sich seit März 2023 um Leistungen von der Agentur für Arbeit. Man habe ihm aber bereits mündlich mitgeteilt, keinen Anspruch zu haben, weil er mangels Arbeitserlaubnis dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Im Zeitpunkt der Antragstellung besaß er eine bis zum 18.07.2023 gültige Duldung. Mit Bescheid vom 25.05.2023 lehnte die Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 20.02.2023 ab. Zur Begründung gab sie an, er dürfe keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und gelte deshalb nicht als arbeitslos. Mit Bescheid vom 06.06.2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, des notwendigen persönlichen Bedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG für den Zeitraum 15.05.2023 bis 31.12.2023. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 06.07.2023 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27.07.2023 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 06.06.2023 mit Wirkung ab dem 01.08.2023 auf. Zugleich bewilligte er dem Antragsteller für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.12.2023 Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG zuzüglich Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG. Dagegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2023 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 06.09.2023 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27.07.2023 mit Wirkung ab dem 01.10.2023 wegen Unterbringung des Antragstellers in einer Gemeinschaftsunterkunft in … auf und bewilligte gleichzeitig Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ab dem 01.10.2023 ohne Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller im Besitz einer bis zum 17.10.2023 geltenden Duldung. In dem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zwischen den Beteiligten zu dem Aktenzeichen des Gerichts S 17 AY 15/23 ER hob der Antragsgegner seine Bescheide vom 27.07.2023 und 06.09.2023 mit einem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 14.09.2023 auf. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben 08.11.2023 zu einer beabsichtigten Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG angehört wurde, bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.12.2023 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG iHv. monatlich 364,94 € zuzüglich Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG. Der monatliche Leistungsbetrag setzte sich zusammen aus 158,94 € zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Wohnung …, sowie aus 206,00 € "Leistungen nach § 1a AsylbLG". Dagegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2023 Widerspruch ein. Am 16.01.2024 händigte ihm der Antragsgegner eine bis zum 16.04.2024 gültige Duldung aus. Der Antragsteller hat am 17.01.2024 bei dem SG H. um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 17.01.2024 bis 30.06.2024 vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Der Antragsteller hat vorgetragen: Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG sei rechtswidrig. Die Vorschrift sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG seien ihm in Höhe von 100 % zu gewähren. Er sei nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer hiermit vergleichbaren Unterkunft untergebracht. Er wohne in einer Wohngemeinschaft mit aktuell 6 weiteren Bewohnern. Jeder Bewohner der Wohngemeinschaft verfüge über ein eigenes Zimmer. Die Mitbewohner teilten sich eine Küche und 2 Bäder. Er habe selbst einen Mietvertrag über den Wohnraum abgeschlossen. Selbst wenn es sich bei dem von ihm gemieteten Wohnraum um eine in einer Gemeinschaftsunterkunft vergleichbaren Unterbringung handeln sollte, seinen ihm 100 % der Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG zu gewähren, weil die Regelungen in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b) und Abs. 2 Nr. 2 Lit. b) AsylbLG verfassungswidrig seien. Mit Bescheid vom 13.02.2024 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 13.12.2023 dahingehend abgeändert, dass für den Bewilligungszeitraum neben den Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zur Deckung weiterer Bedarfe monatlich 228,00 € bewilligt worden sind. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Bewilligung von Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe trotz zahlreicher Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Passbeschaffung nicht mitgewirkt. Die Berechnung seines Bedarfs entspreche der Erlasslage des zuständigen des zuständigen Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt. Der Antragsgegner hält das Gesuch auf vorläufigen Rechtsschutz für unbegründet. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch wie auch an einem Anordnungsgrund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Leistungsakten des Beklagten und die Akten der Ausländerbehörde Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, aufgrund gerichtlicher Anordnung dem Antragsteller für den Zeitraum 17.01.2024 bis 30.06.2024 vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, wobei die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG bemessen werden sollen. Zugleich sollen bereits gewährte Leistungen angerechnet werden. Eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung hat sich als erforderlich erwiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den Zeitraum 17.01.2024 bis 30.06.2024 monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, zu gewähren. Die Höhe der Bedarfssätze richtet sich nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG. Bereits gewährte Leistungen sind anzurechnen. Der von dem Antragsteller nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist dem angerufenen Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss eine Folgenabwägung erfolgen. Diese führt zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsgewährung, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine Orientierung an der nicht abschließend geklärten Sach- und Rechtslage kommt daher nicht in Betracht. In die Folgenabwägung sind vielmehr die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2013 – L 4 KR 89/12 B ER –, juris, Rn. 41). Eine Folgenabwägung ist in dem vorliegenden Verfahren erforderlich, weil das erkennende Gericht gehindert ist, die Verfassungsmäßigkeit des vom Antragsgegner bei der Bemessung der Leistungshöhe zugrunde gelegten § 1a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 AsylbLG festzustellen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit nicht abgewartet werden kann. Es spricht viel dafür, dass § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Sie sind nach § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG ausgeschlossen. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Nur im Falle individueller besonderer Umstände können ihnen auch andere Leistungen des notwendigen Bedarfs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) gewährt werden. Diese Regelung verstößt sehr wahrscheinlich gegen das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 135). § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG beschränkt die Existenzsicherung pauschal auf Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege, also auf einzelne Aspekte der physischen Existenz, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als notwendiger Bedarf umschrieben sind. Im Einzelfall können unter besonderen Umständen weitere Leistungen des notwendigen Bedarfs erbracht werden. Dagegen sind Leistungen, die auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß auch die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichern könnten, nicht vorgesehen. Sie sind als notwendige persönliche Bedarfe in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgebildet und bestimmen sich inhaltlich nach einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einkommens- und Verbrauchstichprobe (EVS) 2013, im Einzelnen aus den Abteilungen 7 [Verkehr], 8 [Nachrichtenübermittlung], 9 [Freizeit, Unterhaltung, Kultur], 11 [Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen] und 12 [Andere Waren und Dienstleistungen] (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 20.12.2023), Rn. 80). Nach Ansicht des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, juris, Rn. 23) trug § 1a AsylbLG in der vom 01.09.1998 bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung (a.F.) in der Auslegung durch das Bundessozialgericht dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern, ausreichend Rechnung. Die Höhe der Leistungen seien insbesondere nicht generellabstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt oder anderweitig relativiert worden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R –, juris, Rn. 32; s. auch BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, juris, Rn. 120). Zwar trenne das BSG in seiner Betrachtung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz, was auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, denn die grundrechtliche Gewährleistung sei zwingend einheitlich zu verstehen. Doch betone das Bundessozialgericht auch, dass Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gerade nicht von vornherein ausgeschlossen seien (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 –, juris, Rn. 24). Soziokulturelle Bedarfe seien nicht entbehrlich. Weder Leistungen für physische noch solche für soziokulturelle Bedarfe seien frei verfügbar und könnten nicht beliebig gekürzt oder gestrichen werden (vgl. BVerfG, aaO.). Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben trägt § 1a Abs. 3 iVm. Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nicht Rechnung. Die Existenzsicherung wird pauschal auf Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und damit auf physische Bedarfe beschränkt. Daran ändert auch die nach § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG geschaffene Möglichkeit, unter besonderen Umständen im Einzelfall weitere Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu gewähren, nichts. Auch diese Leistungen dienen nur der Deckung physischen Bedarfs (notwendiger Bedarf). Das Abwarten einer verfassungsgerichtlichen Klärung, und damit einer voraussichtlich längerfristigen Reduzierung der monatlichen Leistungshöhe nach § 1a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 AsylbLG, führt erwartbar im Bereich konkret individueller Lebensumstände des Antragstellers, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung Inhaber einer Duldung ist (§ 1 Abs.1 Nr. 4 AsylbLG), zu wesentlichen Nachteilen, ohne dass diese im Rahmen summarischer Prüfung konkret festgestellt werden müssen. Die Höhe der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung beträgt monatlich insgesamt 158,94 € (s. Wohnungsmietvertrag). Die Höhe der Bedarfssätze der Grundleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (in der Fassung der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024) und betragen monatlich 204,00 € (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) und 256,00 € (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG). Im Rahmen der Folgenabwägung kann hier offenbleiben, ob der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbaren Unterkunft (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG) untergebracht ist. Die Regelungen sind verfassungswidrig (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG: BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris). Höchstwahrscheinlich ist eine verfassungskonforme Auslegung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG möglich. Jedoch kann auch diese Frage im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung offengelassen werden. Seit dem 01.09.2019 gilt für Grundleistungen die Bedarfsstufe 2 (90% der Bedarfsstufe 1) gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG nicht nur für Ehegatten, Lebenspartner und in ehe- bzw. lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebende Leistungsberechtigte, sondern auch für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften, also in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG, Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG und vergleichbaren Unterkünften. Tatbestandlich setzt die Bedarfsstufe 2 nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG voraus, dass erwachsene Leistungsberechtigte nicht in einer Wohnung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 3 RBEG leben, sondern in Abgrenzung dazu in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG, einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft. Dieser Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung bestünden bzw. seien Synergie- und Einspareffekte durch ein gemeinsames Wirtschaften im Haushalt möglich und zumutbar (etwa bei den Bedarfen an Nahrung oder Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Abteilungen 1 und 9 der EVS 2013), die mit denjenigen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Im Asylverfahren befänden sich die Leistungsberechtigten ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und würden der Sache nach eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation hätten sie auch die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (vgl. dazu Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 33; Siefert/Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 3a Rn. 14). Das BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) erklärte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Gleichzeitig ordnete das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung an, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 40 SGB XII mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte iSd. § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf), und zusätzlich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf). Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) müssen Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die also zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden, damit gesichert sei, dass tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen werde. Diese Sozialleistungen könnten nicht pauschal nur auf der Grundlage der Vermutung abgesenkt werden, dass Bedarfe bereits anderweitig gedeckt seien und Leistungen daher nicht zur Existenzsicherung benötigt würden, ohne dass dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig belegt wäre. Es kann nach den Feststellungen des BVerfG nicht davon ausgegangen werden, dass Alleinstehende in den Sammelunterkünften, weil sie typischerweise gemeinsam mit anderen dort Wohnenden wirtschaften und dadurch für den Regelbedarf relevante Einsparungen erzielen, tatsächlich im Regelfall einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende in einer eigenen Wohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris, Rn. 70). Tragfähige Erkenntnisse dazu liegen nicht vor. Der Gesetzgeber kann auch nicht die pauschale Annahme zugrunde legen, dass in Sammelunterkünften so wie in Paarhaushalten gemeinsam gewirtschaftet wird und deshalb ein gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 geringerer Bedarf besteht (vgl. BVerfG, aaO.). § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG liegt ein einheitliches Regelungskonzept zugrunde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass deren verfassungsrechtliche Bewertung nur zu einem einheitlichen Ergebnis führen kann. Mit der festgestellten Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG durch das BVerfG ist eine nicht beabsichtigte Regelungslücke entstanden. Bezieher von Grundleistungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG einerseits und Bezieher sogenannter Analogleistungen (§ 2 AsylbLG), die jeweils nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind, würden hinsichtlich der Bedarfsstufen unterschiedlich behandelt. Insofern würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt: Leistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG erhielten Leistungen nach Bedarfsstufe 2, Bezieher sogenannter Analogleistungen erhalten Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1. Diese unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Dass dies als Regelungskonzept offensichtlich nicht gewollt war, ergibt sich selbsterklärend aus dem Vergleich zwischen der bis zur Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und der aktuellen Fassung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschluss des BVerfG entstandene Gesetzeslage nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht. Die Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG möglich ist, kann nicht abgewartet werden. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sind daher vorläufig die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Der Höhe nach ergeben sich hier monatlich die folgenden Bedarfe: Unterkunft und Heizung: 158,94 € Notwendiger persönlicher Bedarf (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG): 204,00 € Notwendiger Bedarf (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG): 256,00 € Insgesamt: 618,94 € Für den Zeitraum 17.01.2024 bis 31.01.2024 ergeben sich danach Leistungen in Höhe von insgesamt 309,47 € (= 618,94 € / 30 * 15) und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 monatlich Leistungen in Höhe von insgesamt 618,94 €. Hierauf sind die bereits durch den Antragsgegner gewährten Leistungen anzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.