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Gerichtsbescheid

S 16 KR 204/18

SG Halle (Saale) 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2019:0718.S16KR204.18.00
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Leitsätze
Landwirt ist nach § 1 Abs. 2 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße i. S. von § 1 Abs. 5 ALG von 4 ha erreicht. Dies ist ausreichend und maßgebend für die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Ob er hierzu gesundheitlich fähig ist, ist unerheblich. Infolgedessen ist für eine Unternehmereigenschaft der Bezug einer Erwerbsminderungsrente unbeachtlich.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört. Der Schriftsatz des Klägers vom 2.5.2019 hindert das Gericht nicht an einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Das Gesetz sieht eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vor. Zudem lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen, aus welchem Grund der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen bzw. der Kläger diesen nicht für geklärt halten könnte. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid vom 5.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2018 ist rechtmäßig. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst auf die hierzu in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, denen sich das Gericht nach Überprüfung anschließt, weil es sie für zutreffend erachtet (§ 136 Abs. 3 SGG). Es ergänzt diese Darlegungen mit folgenden Ausführungen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 28.1.1981, 9 RV 29/80, juris). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG, Urteil vom 5.9.2006, B 2 U 24/05 R mwN, juris). Dies ist vorliegend geschehen. Der Kläger hat im Rahmen seines Überprüfungsantrages vom 26.10.2017 beantragt, den Bescheid vom 12.5.2015 unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 17.1.2008 mit Herrn … betreffend die unentgeltliche zur Verfügung Stellung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit einem Umfang von ca. 46 ha und seiner Elterneigenschaft neu zu prüfen. Die Beklagte hat beide Aspekte geprüft und dem Kläger mitgeteilt, dass eine Änderung des Bescheides vom 12.5.2015 nicht in Betracht komme. Der Inhalt der Vereinbarung der Beklagten sei bereits aufgrund der Entscheidung des LSG (L 6 U 49/11) bekannt gewesen. Hinsichtlich der Elterneigenschaft hat die Beklagte ausgeführt, dass dieser Umstand ihr erst seit Dezember 2010 bekannt sei und seit Januar 2011 berücksichtigt werde. Sie berufe sich daher auf die Bindungswirkung nach § 39 SGB X. Diese Prüfung ist auch zutreffend. Der im Klageverfahren gegen den Überprüfungsbescheid vom 12.6.2006 ergangene Änderungsbescheid vom 12.5.2015 ist rechtmäßig. Es wurde weder das Recht unzutreffend angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 Landwirt war. Landwirt ist nach § 1 Abs. 2 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 ALG von 4 ha erreicht. Der Kläger betrieb in den Jahren 2008 und 2009 ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Größe von 7,56 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,37 ha Pflegefläche. Auch wenn der Kläger erstmals mit dem Überprüfungsantrag die Vereinbarung vom 17.1.2008 der Beklagten eingereicht hat, konnte diese bereits im Änderungsbescheid vom 12.5.2015 vom zutreffenden Sachverhalt ausgehen. Den dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Beklagte den Angaben des Klägers und dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.9.2014 entnommen. Der Kläger bewirtschaftete zuvor eine landwirtschaftliche Fläche von 54,56 ha und eine Landschaftspflegefläche von 0,37 ha. Unter Berücksichtigung einer Verpachtung von 47 ha aufgrund der Vereinbarung mit Herrn … vom 17.1.2008 verblieben für seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer Flächen im Umfang der Mindestgröße für die Annahme einer Unternehmerstellung, nämlich 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflegefläche. Der Kläger bewirtschaftete diese Flächen. Dies ist ausreichend und maßgebend für die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Ob er hierzu fähig war, ist unerheblich. Aus dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren, er sei aufgrund seiner Erwerbsminderung nicht in der Lage gewesen, eine Unternehmertätigkeit auszuüben, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar haben verschiedene Ärzte im Rahmen von Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers eingeschätzt. MR Dr. … hat in seinem Gutachten vom 8.12.2004 ausgeführt, es erscheine zweifelhaft, dass der Kläger die Leitung eines erst im Oktober 2004 von ihm in Gründung befindlichen Landwirtschaftsbetriebes am Heimatort annähernd ausfüllen kann. In dem Gutachten von Dr. … vom 29.1.2005 hat dieser ausgeführt, dass der Kläger seine zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung selbst nicht reflektiere. Dennoch hat der Kläger seit 2004 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit über 60 ha geführt. Nach Überlassung einiger Flächen u.a. an Herrn … im Januar 2008 bewirtschaftete er weiterhin 7,56 ha. Die Elterneigenschaft konnte für den Zeitraum 2008 bis 2009 unberücksichtigt bleiben. Der Beklagten ist die Elterneigenschaft erstmals im Dezember 2010 bekannt geworden. Eine Berücksichtigung der neuen Tatsache erfolgte sodann gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab dem Folgemonat Januar 2011. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der am … 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 6.2.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1.11.2004 als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversichert sei. Das Unternehmen des Klägers überschreite die Mindestgröße. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der Multiplikation der bewirtschafteten Hektarfläche mit dem Hektarwert. Mit Bescheid vom 6.2.2006 der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse …, deren die Gesamtrechtsnachfolge die Beklagte ab 1.1.2013 antrat (folgend: Beklagte), stellte diese fest, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer einer 66,92 ha großen Unternehmens kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist. Mit einem am 11.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Forderungen i. H. v. mittlerweile 5.532,24 EUR. Mit Bescheid vom 12.12.2006 wies die Beklagte diesen Antrag des Klägers zurück und führte aus, eine Überprüfung bestätige die Richtigkeit der bisherigen Bescheide. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer bei ihr seit dem 1. November 2004 versichert. Als Mindestgrenze gelte hier ein Wert von 4 ha. Weiterhin erläuterte sie ausführlich die Beitragsberechnung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2007 zurückgewiesen. Im Rahmen des Klageverfahrens hob das Sozialgericht Halle (S 20 KR 135/07) mit Urteil vom 13.10.2010 der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9.5.2007 insoweit auf, als der Widerspruchsausschuss der beklagten Krankenkasse über die Pflegeversicherungsbeiträge entschieden habe, und wies im Übrigen die Klage ab. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Mit Bescheid vom 12.5.2015 setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 neu fest. Der Einstufungswert wurde jeweils mit 2.253,50 EUR und die Beitragsklasse mit 3 festgelegt. Dies beruhte auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,56 ha. Damit ergab sich eine restliche Forderung von 18.144,12 EUR. Mit Urteil vom 14.9.2016 wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 6 KR 54/14) die Berufung zurück. Der Kläger sei ab dem 1. November 2004 bei der Beklagten pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG; er sei ein Unternehmer der Landwirtschaft, sein Unternehmen beruhe auf Bodenbewirtschaftung und sein Betrieb erreiche die Mindestgröße. Der Bescheid der Beklagten – zuletzt in der Fassung vom 12.5.2015 – sei auch hinsichtlich der Geschäftsjahre 2008 und 2009 rechtmäßig, soweit die Beklagte hier die Beitragsklasse 3 festlege und monatliche Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 105,00 EUR verlange. Die Beklagte habe zutreffend eine Fläche von 7,65 ha zugrunde gelegt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren L 6 U 49/11 mit denselben Beteiligten vorgelegten Pachtvertrag mit Herrn … gehe die Verpachtung von lediglich rund 46 ha hervor. Daraus und insbesondere aus einem Vergleich zu der vorher bewirtschafteten Fläche folge, dass der Kläger nicht die gesamte Fläche verpachtet habe. Mindestens die von der Beklagten zu Grunde gelegte Fläche fehle damit zur Überzeugung des Senates. Auf die Ausführungen des LSG wird verwiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 12.4.2017 als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfülle nicht die Darlegungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Am 26.10.2017 beantragte der Kläger die erneute Überprüfung des Bescheides vom 12.5.2015. Er sei bereits seit dem 17.1.2008 kein Unternehmer mehr, da er seine Flächen an Herrn … verpachtet habe. Hierzu legte er die Vereinbarung vom 17.1.2008. Zudem legte er die Geburtsurkunden für seine Töchter … (geboren am … 1980) und … (geboren am … 1981) vor. Mit Schreiben vom 8.11.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die im Jahr 2008 zu berücksichtigenden Betriebsverhältnisse geprüft wurden. Ein Änderungsbedarf habe sich daraus jedoch nicht ergeben. Die Vereinbarung betreffend die Überlassung von ca. 47 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sei bereits aktenkundig gewesen, was das LSG im Urteil vom 18.9.2014 (L 6 U 49/11) bestätigt habe. Dennoch verfüge der Kläger über ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche (7,56 ha). Mit Bescheid vom 5.1.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung ergeben habe, dass sämtliche Sachverhalte bereits berücksichtigt worden seien. Sie lagen auch dem LSG Sachsen-Anhalt bei dessen Entscheidung vor. Im Rahmen der nochmaligen Überprüfung hätten sich keine neuen Sachverhalte ergeben. In dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 18.1.2018 führte der Kläger aus, dass die entsprechende Vereinbarung mit Herrn … vom 17.1.2008 dem LSG in den Verfahren nicht zur Verfügung gestellt und damit bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 12.5.2015 sprechen könnte. Der Kläger habe bis zum 31.12.2009 das wirtschaftliche Risiko für die Bewirtschaftung einer die Mindestgröße überschreitenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,56 ha getragen. In den Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt seien auch die Verpachtung an Herrn … berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Beitragsberechnung zur Pflegekasse blieben die Kinder bis zum 31.12.2010 unberücksichtigt, da der Beklagten die Nachweise zur Elternschaft des Klägers erst im Dezember 2010 bekannt geworden seien. Der Kläger hat am 12.4.2018 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Er trägt vor, dass die entsprechende Vereinbarung vom 17.1.2008 sich das erste Mal auf Blatt 1115-1117 der Verwaltungsakte (nach dem Überprüfungsantrag vom 26.10.2017 auf Blatt 1114 der Verwaltungsakte) befinde. Sie könne damit der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 12.5.2015 (Blatt 603 der Verwaltungsakte) gar nicht bekannt gewesen sein. Zudem sei er EU-Rentner gewesen. Mehrere Gutachten über seine psychische Erkrankung belegten eine fehlende Belastbarkeit und ein fehlendes psychisches Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Unternehmer eines Landwirtschaftsbetriebes, so das von Dr. … vom 8.12.2004, von Dr. … vom 29.1.2005 und von Dr. … vom 17.1.2005, die dem LSG bei seinen Entscheidungen nicht vorlagen. Der Kläger habe diese im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde dem BSG überlassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 5.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12.5.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass sich die Verpachtung der Nutzflächen an Herrn … aus dem Urteil des LSG (L 6 U 49/11) ergebe. Für die verpachtete Fläche seien vom Kläger auch keine Beiträge erhoben worden. Der Kläger habe jedoch noch über 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflegeflächen verfügt. Damit sei er landwirtschaftlicher Unternehmer und entsprechend beitragspflichtig. Ob er zur Bewirtschaftung in der Lage gewesen sei, könne offenbleiben, da maßgebend seien allein die tatsächlichen Verhältnisse, dass der Kläger trotz der Leistungsdefizite das Unternehmen betrieben habe. Das Gericht hat die Beteiligten darüber informiert, dass es beabsichtige, den Rechtstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt de ergänzend verwiesen.