Urteil
S 11 AS 697/23
SG Halle (Saale) 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2024:0305.S11AS697.23.00
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Leitsätze
Zu den Umzugskosten iS von § 22 Abs 6 SGB II zählen auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten. Eine wegen deutlich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht mögliche Selbsthilfe verlagert sich nicht ohne weiteres auf die Betreuerin. (Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2023 verpflichtet, den Bescheid vom 22.03.2023 aufzuheben und der Klägerin Kosten für die Beräumung ihrer Wohnung in der … in … in Höhe von 3.070,20 € zu bewilligen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Umzugskosten iS von § 22 Abs 6 SGB II zählen auch Entsorgungs- und Sperrmüllkosten. Eine wegen deutlich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht mögliche Selbsthilfe verlagert sich nicht ohne weiteres auf die Betreuerin. (Rn.27) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2023 verpflichtet, den Bescheid vom 22.03.2023 aufzuheben und der Klägerin Kosten für die Beräumung ihrer Wohnung in der … in … in Höhe von 3.070,20 € zu bewilligen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 SGG). ie Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das SG Halle örtlich zuständig (§ 57 SGG). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 04.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten i.S.v. § 54 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf dessen Aufhebung und die Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 22.03.2023 aufzuheben und Kosten für die Beräumung der Wohnung … in … in Höhe von 3.070,20 € zu bewilligen. Der Beklagte hat rechtswidrig abgelehnt, eine Aufhebung im Wege des Überprüfungsverfahrens vorzunehmen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II in der für den vorliegenden Zeitraum gültigen Fassung vom 16.12.2022. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Ist – wie hier – die vorherige Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten bzw. Wohnungsbeschaffungskosten abgelehnt worden und hat der Leistungsberechtigte entsprechende Aufwendungen getätigt, so kann sich der Anspruch auf die Zusicherung aus § 22 Abs. 6 SGB II in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R – BeckRS 2014, 73507; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 243). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beräumungskosten im Leistungsbezug beim Beklagten stand, vor. Durch das wegen eines Wohnungsbrandes in die Wohnung der Klägerin eingedrungene Löschwasser ist die Unterkunft der Klägerin unbewohnbar geworden, was sich aus der Bestätigung des Vermieters vom 05.12.2022 ergibt und zugleich eine umgehende Umzugsnotwendigkeit begründet, zumal der Beklagte eines solche selbst annimmt (Bescheid vom 16.01.2023). In diesem Zusammenhang anfallende Beräumungskosten sind schon begrifflich als Umzugskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II einzuordnen und vorliegend vom Beklagten bei vollständig reduziertem Ermessen als notwendig zu übernehmen. Dass die Klägerin zunächst krankheitsbedingt stationär behandelt bzw. gegenwärtig noch in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht worden und mithin (noch) nicht in die zugesicherte Unterkunft eingezogen ist bzw. sogar offenbleibt, ob sie in diese überhaupt einziehen wird, ändert nichts an der Einordnung als Umzugskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II. Denn unter Umzugskosten sind insoweit alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R –, juris Rn. 19) oder wie vorliegend wegen eingetretener Unbrauchbarkeit eine Entsorgungsstation bzw. Mülldeponie ist. Umzugskosten sind insoweit auch anfallende Entsorgungs- bzw. Sperrmüllkosten (Piepenstock, a.a.O., Rn 249). Eine Aufteilung danach, ob Möbel mitgenommen oder entsorgt werden, wäre zudem systematisch nicht nachvollziehbar (BSG, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin auch nicht auf die Möglichkeiten zumutbarer Selbsthilfe verwiesen werden. Die bei der Klägerin diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen führen zu einer deutlich eingeschränkten Alltagskompetenz, was eine zumutbare Selbsthilfe zur Organisation und Bewältigung der Räumung einer durch Löschwasser zerstörten Wohnungseinrichtung ausschließt. Hinzu kommt, dass für die Klägerin wegen ihrer Erkrankungen auch für Wohnungsangelegenheiten eine Betreuerin bestellt ist, was zeigt, dass die Klägerin die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten und mithin auch eine organisierte Wohnungsräumung nach einem Brand nicht zuverlässig selbst besorgen kann. Hinzu kommt, dass es sich um mit Schadstoffen belasteten Abfall gehandelt haben dürfte, dessen Entsorgung sich nicht einfach mittels allgemeiner Sperrmüllsammelaktionen bewältigen lässt. Die Klägerin vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der bei ihr bestehenden Erkrankungen lapidar auf die Selbsthilfe und zweimal jährlich stattfindende Sperrmüllaktionen verweisen zu wollen, ist nicht nur diskriminierend, sondern nahezu unverschämt und zynisch. Daneben verlagert sich eine Selbsthilfeobliegenheit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ohne weiteres auf die Betreuerin. Dass diese für die Besorgung der Wohnungsangelegenheiten der Klägerin Sorge zu tragen hat, bedeutet nicht zugleich, anstelle der Klägerin eine durch Löschwasser zerstörte Wohnung selbst zu beräumen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin zudem nicht auf die Geltendmachung von etwaigen (deliktischen) Schadenersatzansprüchen gegen den Verursacher des Wohnungsbrandes verwiesen werden. Eine solche Einschränkung sieht schon der Wortlaut von § 22 Abs. 6 SGB II tatbestandlich nicht vor. Stattdessen ist es ggf. Sache des Beklagten, zu prüfen, ob an ihn ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Verursacher des Wohnungsbrandes abgetreten werden vermag bzw. eine eigene Inanspruchnahme des Verursachers des Wohnungsbrandes etwa im Wege der sog. Drittschadensliquidation (vgl. § 285 BGB analog) in Betracht kommt. Dies bedeutet für den Beklagten freilich mehr Prüfaufwand als der kurze Verweis auf eine vermeintliche Selbsthilfe. Dahinstehen kann die Namensgleichheit der Betreuerin der Klägerin mit dem die Beräumung durchführenden Unternehmer, weil es sich letztlich um das preisgünstigste Angebot handelte. Insoweit war das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten in Form der angefallenen Entsorgungskosten hätte erteilt werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, §§ 143, 144 SGG. Die am …19.. geborene Klägerin begehrt im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Kosten für die Beräumung ihrer durch Löschwasser zerstörten Wohnung wegen eines oberhalb ihrer Wohnung eingetretenen Wohnungsbrandes. Die Klägerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie, einer Persönlichkeitsänderung aufgrund jahrelanger Abhängigkeit von multiplen psychoaktiven Substanzen, einer Abhängigkeit von multiplen psychoaktiven Substanzen sowie an einer Cannabis- und einer Alkoholabhängigkeit (psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes. für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 08.05.2020). Für sie wurde u.a. auch für den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten die im Rubrum aufgeführte Betreuerin bestellt (Bestallungsurkunde Amtsgericht … vom 15.11.2016, 3 XVII 170/15). Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit dem Bescheid vom 23.02.2023 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2023 in Höhe des Regelbedarfs und der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Wohnung der Klägerin in der … in … . Am 6. Dezember 2022 teilte die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin obdachlos sei und fügte eine Bescheinigung des Vermieters vom 05.12.2022 bei, in der dieser der Klägerin bestätigte, dass die Wohnung der Klägerin durch Löscharbeiten wegen eines Wohnungsbrandes der darüber liegenden Wohnung nicht mehr bewohnbar sei und der Mietvertrag deshalb ohne Kündigungsfrist beendet werden könne. Unter dem 13.12.2022 beantragte die Betreuerin für die Klägerin bei dem Beklagten die Zusicherung zur Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Umzug) für die Zeit ab dem 15.01.2023, da die Klägerin obdachlos sei und sich aktuell stationär in der Psychiatrie in … befände. Mit dem Bescheid vom 15.12.2022 lehnte der Beklagte die Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für eine Wohnung … in … zunächst ab. Zwar sei der Umzug erforderlich. Die Aufwendungen für die Wohnung seien indes unangemessen. Mit dem Bescheid vom 16.01.2023 erteilte der Beklagte schließlich die Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für eine Wohnung … in … . Die Wohnung bezog die Klägerin wegen der fortdauernden stationären Unterbringung nicht. Mit dem Schreiben vom 24.02.2023 bestätigte die Facharzt f. Psychiatrie und Psychotherapie … vom … Klinikum …., dass die Klägerin derzeit stationär behandelt werde und krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die notwendige Wohnungsräumung selbst durchzuführen. Mit dem Bescheid vom 01.03.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2024 in Höhe des Regelbedarfs. Am 16.03.2023 beantragte die Betreuerin für die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Räumungskosten und legte am 22.03.2023 drei Angebote Dritter zur Beräumung der Wohnung vor, die sich auf 3.367,70 € (Angebot Hausmeisterservice … vom 21.03.2023), 3.070,20 € (Angebot … Trocken- und Akustikbau vom 20.03.2023) und 3.403,40 € (Angebot Haus- und Badservice … vom 21.03.2023) bezifferten. Mit dem Bescheid vom 22.03.2023 lehnte der Beklagte die Übernahme der Räumungskosten als Umzugskosten ab. Die Entsorgung sei zumutbar im Rahmen der Selbsthilfe durchzuführen, zumal Sperrmüll zweimal jährlich gebührenfrei abgefahren werde. Dagegen erhob die Betreuerin der Klägerin mit E-Mail vom 28.03.2023 Widerspruch und teilte mit, dass die Wohnung nun dringend beräumt werden müsse, weil die Sanierung begänne. Die Klägerin befände sich in der Psychiatrie und habe in … keine Verwandten, die ihr helfen könnten. Nach einer telefonischen Sachstandsanfrage der Betreuerin vom 11.04.2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 21.04.2023), da dieser nicht formgerecht erhoben worden sei. Am 25.04.2023 erkundigte sich die Betreuerin erneut telefonisch nach dem Sachstand und betonte die Dringlichkeit, da die Wohnung geräumt werden müsse. Mit Rechnung vom 26.04.2023 machte die Fa. … Trocken- und Akustikbau, …, Kosten für die Räumung der Wohnung in Höhe von 3.070,20 € geltend. Am 03.05.2023 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese die Überprüfung des Bescheides vom 22.03.2023. Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte unter Wiederholung der Begründung des Bescheides vom 22.03.2023 mit dem Bescheid vom 04.05.2023 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 11.05.2023 Widerspruch. Mit dem Beschluss vom 31.05.2023 genehmigte das Amtsgericht … eine freiheitsentziehende Unterbringung der Klägerin durch die Betreuerin bis zum 30.05.2024 und führte zur Begründung unter anderen aus, dass die Klägerin krankheitsbedingt eine eigene Wohnung nicht selbst führen könne und eine weitere Verwahrlosung zu befürchten sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2023 wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Am 14.09.2023 hat die Klägerin vor dem SG Halle Klage erhoben. Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um Umzugskosten. Das Mietverhältnis der Klägerin sei durch die Brandsituation als auch aufgrund deren Unterbringung in der Psychiatrie beendet. Die Möbel hätten entsorgt werden müssen. Die Betreuerin habe die Beräumung auf Basis des kostengünstigsten Angebots beauftragt. Die Klägerin sei krankheitsbedingt zur eigenen Beräumung der Wohnung nicht in der Lage gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 04.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 22.03.2023 aufzuheben und Kosten für die Beräumung der Wohnung … in …in Höhe von 3.070,20 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Verwaltungsentscheidung. Es handele sich zudem nicht um Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten. Die Klägerin möge sich an den Verursacher des Wohnungsbrandes bzw. dessen Versicherung halten, da der Schaden durch Dritte entstanden sei. Vom 24.01.2023 bis zum 04.10.2023 hat sich die Klägerin in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Seit dem 04.10.2023 hält sich die Klägerin in einer Einrichtung unter der im Rubrum genannten Anschrift auf. Zum 01.11.2023 ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgehoben worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.