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Urteil

S 10 AS 245/20

SG Halle (Saale) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2024:0605.S10AS245.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2020 ist nicht begründet. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ein vollständiger Leistungsantrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle Tatsachen angegeben hat, die er angeben muss und auch angeben kann und die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Überspannte Anforderungen dürfen hierbei naturgemäß unter der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung nicht gestellt werden (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 44 SGB I (Stand: 17.11.2021), Rn. 32). Vollständig ist der Leistungsantrag, wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können (BSG, Urteil vom 17. November 1981 – 9 RV 26/81 –, SozR 1200 § 44 Nr. 4; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2020 – L 4 AS 68/20 –, juris, 2. Leitsatz). Eine vollständige Darlegung des Sachverhalts erfolgte erst im Termin am 18.04.2019. Bei Klageerhebung am 24.07.2017 im Verfahren S 7/23 AS 2343/17 war die Klage unzulässig, da einer Klage auf höhere vorläufige Leistungen nach § 41 a Abs. 1 S. 1 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung) für abgelaufene Zeiträume das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzziel, die Bedarfsdeckung für den betreffenden Leistungszeitraum vorläufig zu sichern (siehe § 41 a Abs. 2 S. 2 SGB II), kann nämlich nach Ablauf des vorläufigen Leistungszeitraums nicht mehr erreicht werden. Ab 01.04.2017 bestand kein Anspruch mehr auf höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum bis 31.03.2017 und daher auch kein Anspruch mehr auf höhere Leistungen (180,28 €) für den Monat März 2017. Ein Anspruch, der nicht (mehr) besteht, kann auch nicht verzinst werden. Ab 01.04.2017 hatten die Kläger nur noch nach § 41 a Abs. 3 S. 1 SGB II einen Anspruch auf abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum Januar bis März 2017. Nach § 41 a Abs. 3 S. 2 SGB II waren die Kläger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Januar bis März 2017 verpflichtet, die von dem Beklagten zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Erst wenn diese Tatsachen nachgewiesen sind, liegt ein vollständiger Leistungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB II vor. Die Verzinsung kann daher frühestens ab 01.11.2019 (sechs Kalendermonate nach dem 18.04.2019) beginnen. Der Nachzahlungsbetrag wurde aber bereits im Mai 2019 ausgezahlt bzw. überwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kläger streiten mit dem Beklagten über die Verzinsung einer Nachzahlung i.H.v. 180,28 €. Mit Bescheid vom 13.01.2017 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Januar bis März 2017. Dabei berücksichtigte der Beklagte für den Kläger 1. ein vorläufiges Bruttoeinkommen i.H.v. 1.150,00 € für Januar 2017. Außerdem wurde für den Zeitraum Januar bis März 2017 eine im September 2016 zugeflossene Entgeltnachzahlung für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 i.H.v. 210,28 €/mtl. berücksichtigt (beginnend ab Oktober 2016). Der gegen den Bescheid am 22.02.2017 erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, die im September 2016 zugeflossene Entgeltnachzahlung dürfe nicht auf mehrere Monate verteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 24.07.2017 erhoben die Kläger Klage (S 7/23 AS 2343/17). Mit Schreiben vom 02.01.2019 teilte der Beklagte im Klageverfahren mit, den Einkommensnachweis des Klägers 1. für den Monat Dezember 2016 direkt vom Arbeitgeber erhalten zu haben. Daraus sei ersichtlich, der Kläger habe im Dezember 2016 gegebenenfalls Krankengeld erhalten, welches auf den Bedarf anzurechnen wäre. Der Beklagte bat deshalb um Zusendung des Nachweises über die Höhe des Krankengeldes. In einem Erörterungstermin am 18.04.2019 übergab der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Girokontoumsatzanzeige, aus der sich die Gutschrift des Arbeitsentgeltes für den Kläger 1. für Dezember 2016 im Januar 2017 und eine Gutschrift der Krankenkasse des Klägers 1. im Januar 2017 ergab. Der Beklagte räumte ein, die Anrechnung des Nachzahlungsbetrages sei nur bis Ende Februar 2017 rechtmäßig gewesen. In dem Termin gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis ab, welches die Kläger annahmen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärten. Die sich daraus ergebende Nachzahlung i.H.v. 396,26 € ging am 27.05.2019 auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Kläger ein. Am 03.07.2019 beantragten die Kläger die Verzinsung des nachgezahlten Betrages nach § 44 SGB I. Mit Bescheid vom 05.07.2019 lehnte der Beklagte die Verzinsung ab. Die Auszahlung der Leistung sei innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags erfolgt (hier: Kontoauszug mit Nachweis Zufluss des Einkommens für den Monat Dezember 2016 sowie Nachweis der Krankengeldzahlung für Dezember 2016 mit Eingang am 18.04.2019). Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, es sei zutreffend, dass die Krankengeldzahlung für Dezember 2016 erst 2019 nachgewiesen sei. Dies sei jedoch nicht Ausgangspunkt des Streites gewesen. Vielmehr sei die Anrechnung des sonstigen Einkommens problematisch gewesen. Dies sei angerechnet worden, obwohl eine Anrechnung rechtswidrig gewesen sei. Der Nachweis des Krankengeldes habe keinerlei Auswirkungen auf die Leistungsgewährung für März 2017 gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch als verfristet. Am 14.02.2020 haben die Kläger Klage bei dem Sozialgericht Halle erhoben. Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen, im Klageverfahren S 7/23 AS 2343/17 dagegen vorgegangen zu sein, ob bzw. wie das im September 2016 zugeflossene Entgelt auf die Folgemonate verteilt werden durfte. Der Nachzahlungsbetrag habe nur bis Ende Februar 2017 angerechnet werden dürfen. Deshalb seien im März 2017 bereits vorläufig 180,28 € zu wenig geleistet worden. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 180,28 € ab Oktober 2017 gemäß § 44 SGB I zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.