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Urteil

S 10 R 569/18

SG Halle (Saale) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2020:0901.S10R569.18.00
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Leitsätze
Hat ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende an einen Grundsicherungsempfänger die Leistungen auch während solcher Zeiten erbracht, in denen der Grundsicherungsempfänger an einer von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzierten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnahm, so steht dem Grundsicherungsträger gegenüber der Rentenversicherung ein Anspruch auf Erstattung der an den Grundsicherungsempfänger erbrachten Sozialleistungen zu.(Rn.18) Dieser Anspruch umfasst auch die an die gesetzliche Krankenkasse und Rentenversicherung für den Betroffenen abgeführten Beiträge. Allerdings ist der Erstattungsanspruch auf die Tage begrenzt, die der Grundsicherungsempfänger tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen hat. Dazu ist der Erstattungsanspruch kalendertäglich zu berechnen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 295,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende an einen Grundsicherungsempfänger die Leistungen auch während solcher Zeiten erbracht, in denen der Grundsicherungsempfänger an einer von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzierten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnahm, so steht dem Grundsicherungsträger gegenüber der Rentenversicherung ein Anspruch auf Erstattung der an den Grundsicherungsempfänger erbrachten Sozialleistungen zu.(Rn.18) Dieser Anspruch umfasst auch die an die gesetzliche Krankenkasse und Rentenversicherung für den Betroffenen abgeführten Beiträge. Allerdings ist der Erstattungsanspruch auf die Tage begrenzt, die der Grundsicherungsempfänger tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen hat. Dazu ist der Erstattungsanspruch kalendertäglich zu berechnen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 295,15 EUR festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 noch geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 179,96 EUR. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III. Nach § 335 Abs. 2 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, der Bundesagentur für Arbeit vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Abs. 3), vgl. § 335 Abs. 2 S.2 SGB III. Für die Beiträge der Bundesagentur zur Pflichtversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB XI ist § 335 Abs. 2 SGB III entsprechend anzuwenden (§ 335 Abs. 5 SGB III). § 335 Abs. 2 und 5 SGB III finden über § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II auch für das SGB II Anwendung. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB XI in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Bund getragen (§ 251 Abs. 4 S. 1 SGB V und § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die Bundesagentur oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger zahlen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 252 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 60 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der weiterhin begehrten 179,96 EUR von der Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III sind zwar erfüllt. Seitens des Klägers wurden für den Leistungsberechtigten als Bezieher von „aufstockenden“ Leistungen nach dem SGB II Beiträge sowohl zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt. Die Beklagte hat auch als nach § 251 Abs. 1 SGB V beitragspflichtige Rehabilitationsträgerin dem Leistungsberechtigten im hier streitigen Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 Übergangsgeld gewährt. Zudem bestand wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II durch den Kläger ein (anderweitiger, primärer) Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Sinne des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III, welcher denknotwendig gerade nicht die Beiträge zur Kranken – bzw. Pflegeversicherung umfasst (vgl. Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 49; BSG Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr 1, RdNr 15). Zwar geht die Beklagte vorliegend zu Unrecht davon aus, dass sich dieser primäre Erstattungsanspruch des Klägers aus § 104 SGB X ergebe. Vielmehr richtet sich der Anspruch des Klägers jedoch zur Überzeugung des Gerichts nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II. Der Kläger kann hiernach die Erstattung der während der Teilnahme des Leistungsberechtigten an der zu Lasten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 gezahlten ALG II – Leistungen in Form der Regelleistung und der anteiligen Bedarfe für Unterkunft und Heizung verlangen, da er diese Leistungen dem Leistungsberechtigten gegenüber als Vorschuss auf die Leistungen der Beklagten (hier: Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitationsmaßnahme) erbracht hat. Nach § 25 Abs. 1 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherungsträger weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Der Kläger hat vorliegend weiterhin die ALG II – Leistungen gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht, obwohl dieser gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld im hier streitigen Zeitraum hatte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 65 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI lagen im o. g. Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 auch vor, da der Leistungsberechtigte bis zum 13.04.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, vom 11.03.2016 bis zum 25.04.2016 Krankgeld bezog und während seines Einkommensbezuges (mitsamt seiner Bedarfsgemeinschaft) zusätzlich im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Da nach § 25 Abs. 3 SGB II der § 102 SGB X im Anwendungsbereich des § 25 SGB II entsprechend gilt, richtet sich der Erstattungsanspruch des Klägers dem Grund nach gemäß § 102 Abs. 2 SGB X nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der Meinungsstreit zwischen den Beteiligten über die zutreffende Anspruchsgrundlage kann jedoch zur Überzeugung des Gerichts an dieser Stelle auch dahinstehen, da schlussendlich beide Beteiligte davon ausgehen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein („anderweitiger“) Erstattungsanspruch im Sinne des § 335 Abs. Abs. 2 und Abs. 5 SGB III dem Grunde nach zusteht. Aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten im Klageverfahren ist dieser Anspruch als solcher zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, da die Beklagte insofern sowohl die „aufstockend“ gezahlten ALG II – Leistungen des Klägers vollständig als auch die vom Kläger geltend gemachten Monatspauschalen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zumindest anteilig anerkannte. Da die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II mithin dem Grunde nach vorlagen, hatte das Gericht nur noch über die Höhe der seitens des Klägers noch geforderten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 154,26 EUR sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,70 EUR zu entscheiden. Dem Kläger stehen jedoch diese weiterhin geltend gemachten Zahlungen nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Monatspauschalen in Höhe von jeweils 90,36 EUR für Krankenversicherungsbeiträge und jeweils 14,83 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge in den Monaten April und Mai 2016, wovon er nunmehr noch die o.g. Beträge geltend macht. Ihm stehen lediglich die – bereits von der Beklagten durch das Anerkenntnis abgedeckten – anteiligen Kosten aufgrund einer kalendertäglichen Berechnung der o. g. Beiträge für den tatsächlich streitigen Leistungszeitraum vom 26.04. bis zum 01.05.2016 in Höhe von insgesamt 21,00 EUR zu. Selbst wenn sich der Erstattungsanspruch des Klägers aus § 102 SGB X i.V.m. § 25 S. 1 und 3 SGB II ergibt, wovon sowohl der Kläger als auch das Gericht ausgeht, hat der Kläger keinen über das bereits angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Erstattungsanspruch auf die vollen Monatspauschalen der streitigen Beiträge. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich nach § 102 Abs. 2 SGB X der Umfang des Erstattungsanspruchs des Klägers grundsätzlich nach den für ihn als vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. § 102 Abs. 2 SGB X privilegiert insofern den vorläufig leistenden Träger gegenüber den übrigen Erstattungsansprüchen (§ 103 ff. SGB X), indem er die Erstattung aller tatsächlich und rechtmäßig erbrachten Leistungen des vorleistenden Trägers anordnet. Daher wird der Anspruchsumfang eben nicht auf den Betrag begrenzt, den der „eigentlich“ zuständige Träger an den Leistungsempfänger hätte erbringen müssen (vgl. LPK-SGB X/Böttiger SGB X § 102 Rn. 36 f.). Vor diesem Hintergrund hätte der Erstattungsanspruch des Klägers auch die vollen Monatspauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate April und Mai 2016 umfasst. Denn der Kläger hatte - selbst bei ausschnittsweiser Betrachtung des hier streitigen Zeitraums vom 26.04. bis zum 01.05.2016 - die ganze Monatspauschale von 90,36 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen sowie die ganze Monatspauschale von 14,83 EUR an Pflegeversicherungsbeiträgen jeweils für die Monate April und Mai 2016 zu zahlen, da er nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 102 SGB X das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der sachlichen, zeitlichen und persönlichen Kongruenz als Korrektiv fungiert (auch hierzu LPK-SGB X/Böttiger SGB X § 102 Rn. 30 ff.). Die vorliegend entscheidende Kongruenz in zeitlicher Hinsicht bedeutet hierbei, dass die betreffenden Sozialleistungen für denselben Zeitraum bestimmt sein (vgl. Schuler SGb 1993, 75 (77); Becker in Hauck/Noftz SGB?X §?104 Rn.?13), sich also zeitlich überlagern müssen. Folglich ist im Rahmen eines Erstattungsanspruchs insoweit stets eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die zu erstattende Sozialleistung an sich für einen Kalendermonat bewilligt wurde (BayLSG 27.10.2016 – L 19 R 694/15) (vorstehender Absatz vgl. Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, Vorbem. zu den §§ 102 bis 114). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer sowohl für die vom Kläger geleisteten ALG II-Leistungen, deren Anspruch zwar gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II kalendertäglich besteht, jedoch auch monatsweise vom Kläger bewilligt und ausgezahlt werden, als auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, welche der Kläger nach § 232a SGB V als Monatspauschale zu berechnen und zu zahlen hat, selbst wenn die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten als ALG II – Bezieher nur für einen Tag des jeweiligen Monats besteht. Aufgrund dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der zeitlichen Kongruenz ist folglich – trotz § 102 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V - hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Monatspauschalen eine kalendertägliche Gegenüberstellung für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 vorzunehmen. Insgesamt kommt dabei sogar nur eine Erstattung in Höhe von 18,06 EUR für die Beiträge zur Krankenversicherung und in Höhe von 2,94 EUR für die Beiträge zur Pflegeversicherung in Betracht. Denn bei einer kalendertäglichen Gegenüberstellung ergibt sich bei den vom Kläger geltend gemachten Monatspauschalen von 90,36 EUR für Krankenversicherungsbeiträge und 14,83 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge ein kalendertäglicher Betrag von 3,01 EUR als Krankenversicherungsbeitrag und 0,49 EUR als Pflegeversicherungsbeitrag, weshalb dem Kläger im Ergebnis für die 6-tägige Rehabilitationsmaßnahme nur die o.g. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zustehen. Insofern ist der Kläger sogar privilegiert dahingehend, da die Beklagte, ausgehend von ihrer kalendertäglichen Berechnung des Übergangsgeldes für den Leistungsberechtigten und der vollen Erstattung dessen an den Kläger, in der Summe sogar dem Kläger mehr zugestanden hat, nämlich Leistungen in Höhe von 26,46 EUR bzw. 3,96 EUR, mithin insgesamt 30,42 EUR. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass anderweitig auch eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers vorliegen würde. Ohne die Anwendung eines entsprechenden Korrektivs hätte die Beklagte dem Kläger die gesamten Monatsbeiträge sowohl für die Kranken - als auch für die Pflegeversicherung für die Monate April und Mai 2016 zu erstatten, obwohl sie lediglich anteilig für 5 Tage im April sowie einen einzigen Tag im Mai Übergangsgeld an den Leistungsberechtigten gezahlt hatte. Wenn die Beklagte die Summe für die Beiträge, welche im Übrigen auch für die „restlichen“ Tage der jeweiligen Monate – 25 Tage im April und 30 Tage im Mai 2016 – seitens des Klägers nach § 232a SGB V zu zahlen sind, hätte übernehmen müssen, wäre der Kläger für diese übrige Zeit ungerechtfertigter Weise schadlos gestellt werden worden, obwohl er in den übrigen Tagen der hier streitigen Monate ebenso Leistungen nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten – nunmehr jedoch ohne entsprechende Abgabe von Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung – gezahlt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Zum einen handelt es sich vorliegend – entgegen der Ansicht des Klägers - um ein Verfahren nach § 197a SGG, da nach § 64 Abs. 3 S. 2, 2. Teilsatz SGB X der § 197a SGG unberührt bleibt und nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden, wenn – wie hier - beide Beteiligte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören oder es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 S. 2 SGG) handelt. In entsprechender Anwendung von § 197a Abs. 1 S. 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO war zu berücksichtigen, dass der Kläger ursprünglich schriftlich mit Klageerhebung beantragt hat, die Beklagte zu einer Leistung von 295,15 EUR zu verurteilen. Aufgrund des seitens der Beklagten im Klageverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses in Höhe von 115,19 EUR und dem damit einhergehenden teilweisen Klageerfolg von rund 40 %, hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht zulässig, vgl. §§ 143, 144 SGG. Gründe, die Berufung zuzulassen, haben zur Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da der Kammer keine weiteren Rechtsstreitigkeiten dieselbe Rechtsfrage betreffend am hiesigen Sozialgericht bekannt sind. Die Klärung der hier streitigen Rechtsfrage liegt daher nicht im allgemeinen Interesse. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Erstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen … im Leistungszeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016. Der Kläger bewilligte dem 1979 geborenen Leistungsberechtigten … (im Folgenden: Leistungsberechtigter) und den anderen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 04.11.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.11.2015, 29.11.2015, 17.03.2016, 19.04.2016 und 30.05.2016 aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016. Nachdem der Leistungsberechtigte einen Arbeitsunfall erlitten hatte, bezog er ab dem 11.03.2016 bis zum 08.04.2016 Krankengeld über die Berufsgenossenschaft Verwaltungs-BG … sowie ab dem 09.04.2016 bis zum 25.04.2016 Krankengeld über seine Krankenkasse „…“. Vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 führte der Leistungsberechtigte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme über die Beklagte in der …Klinik in … durch. Daraufhin meldete der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2016 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten wegen eines Anspruchs auf Übergangsgeld an. Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 Übergangsgeld nach § 45 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI in Höhe von kalendertäglich 3,56 EUR, mithin insgesamt 21,36 EUR, bewilligt habe. Mit Schreiben vom 17.11.2016 bezifferte der Kläger den bestehenden Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten mit 295,15 EUR für den Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016, bestehend aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 59,52 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 25,25 EUR, Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 180,72 EUR und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 29,66 EUR. Mit Schreiben vom 22.11.2016 und vom 30.11.2016 teilte die Beklagte mit, dass der Leistungsberechtigte vor der Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld bezogen habe und die Berechnung des Übergangsgeldes daher aus dem Krankengeld heraus erfolge. Der Erstattungsanspruch könne somit nicht höher als das tägliche bzw. monatliche Übergangsgeld sein, da das aufstockend gezahlte Arbeitslosengeld II nicht erstattungsfähig sei. Insofern bestünde nur eine Erstattungsforderung in Höhe von 21,36 EUR, welche jedoch aufgrund der Regelung des § 110 S. 2 SGB X als Bagatellbetrag nicht zu erstatten sei. Mit Schreiben vom 14.07.2017 entgegnete der Kläger, dass sich die Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 21 Abs. 4 S. 1, 2. HS SGB VI für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, nach dem Betrag des Arbeitslosengeldes II richte. Das Arbeitslosengeld II werde aus dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme weitergezahlt. Der Grundsicherungsträger erbringe jedoch an Stelle des Rentenversicherungsträgers für diesen vorschussweise (§ 25 SGB II) das Übergangsgeld in Höhe der bisherigen Leistungen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hielten an ihren Rechtsauffassungen fest. Auf die Schreiben des Klägers vom 15.06.2017, vom 14.07.2017 und vom 16.08.2018 sowie die Schreiben der Beklagten vom 26.06.2017 und vom 04.08.2017 (alle Schreiben Bl. 68 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) wird insofern verwiesen. Auch auf die letzte Zahlungsaufforderung vom 16.08.2017 hin nahm die Beklagte keine Erstattung der vom Kläger aufgestellten Forderung vor. Mit Schreiben vom 30.10.2018, bei Gericht eingegangen am 02.11.2018, erhob der Kläger Klage, wobei er zunächst die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 295,15 EUR begehrte. Diese habe er während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten im Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 erbracht. Sie setze sich aus der Regelleistung und den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 84,77 EUR, den Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 180,72 EUR und Pflegeversicherung in Höhe von 29,66 zusammen. Zur Begründung führte er aus, dass ihm gegenüber der Beklagten ein entsprechender Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II zustehe. Nach § 25 Abs. 1 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherungsträger weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Der Kläger habe demnach nicht mehr die originäre Leistung ALG II, sondern das Übergangsgeld für die Beklagte endgültig erbracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 65 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI im Zeitraum vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016 seien gegeben gewesen, da der Leistungsberechtigte bis zum 13.04.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und vom 11.03.2016 bis zum 25.04.2016 Krankgeld bezogen habe. Während seines Einkommensbezuges habe der Leistungsberechtigte zusätzlich aufstockend im ALG II – Bezug gestanden. Die durch den Kläger im Zeitraum der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vorschussweise erbrachten Leistungen seien folglich in voller Höhe, nicht nur in Höhe des Übergangsgeldes, durch die Beklagte zu erstatten. Schließlich gelte § 102 SGB X nach § 25 Abs. 3 SGB II im Anwendungsbereich des § 25 SGB II entsprechend. Nach § 102 Abs. 2 SGB X richte sich der Erstattungsanspruch des Klägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, was sowohl für die zu erstattende Regelleistung samt Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für die Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung gelte. Die Ansicht der Beklagten, nur die Leistungen, für welche Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, zu erstatten, jedoch nicht das zusätzlich zu dieser Leistung aufstockend gezahlte Arbeitslosengeld II, da dies den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe habe, gehe dahingehend fehl, da die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes nach § 20 SGB VI darin liege, den Ausfall von Arbeitseinkommen bzw. von Sozialleistungen, wie ALG II, zu kompensieren. Zweck sei die Aufrechterhaltung der Entgelt- und Einkommensverhältnisse während der Rehabilitationsmaßnahme, wozu auch das aufstockend gezahlte ALG II gehöre. Nachdem die Beklagte im Klageverfahren mit Bescheid vom 23.01.2019 das Übergangsgeld des Leistungsberechtigten mit einem Betrag in Höhe von 20,86 EUR kalendertäglich neuberechnete und mit Abrechnung vom 21.08.2019 dem Kläger einen Betrag in Höhe von 115,19 EUR zuerkannte, welcher sich aus einem Erstattungsanspruch in Höhe von 84,77 EUR für die Zeit vom 26.04. bis 01.05.2016, einem Beitrag zur Krankenversicherung für den o. g. Zeitraum in Höhe von 26,46 EUR sowie einem Beitrag zur Pflegeversicherung für den o.g. Zeitraum in Höhe von 3,96 EUR zusammensetzte, nahm der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten an. Er machte jedoch die übrige Erstattungsforderung in Höhe von 179,96 EUR weiterhin geltend, welche sich nunmehr aus 154,26 EUR für Krankenversicherungsbeiträge sowie 25,70 EUR Pflichtversicherungsbeiträge zusammensetze. Hinsichtlich dieser Erstattungsforderung sei die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erstattungspflichtig. Dies begründete der Kläger mit einem Anspruch aus § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II. Ihm seien die vollen Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, da sich die zu erstattenden Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB X nach seinem Recht richten würden. Der Kläger habe nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V die vollen Beiträge zur Kranken – bzw. Pflegeversicherung je Versicherungspflichtigen als Monatspauschale für jeden Kalendermonat zu erbringen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft aufgrund Arbeitslosendgeld II – Bezugs bestehe. Eine taggenaue Berechnung erfolge indes nicht. Folglich seien die vollen Monatspauschalen von jeweils 90,36 EUR für die Krankenversicherung bzw. jeweils 14,83 EUR für die Pflegeversicherung für April und Mai 2016 zu erstatten, statt der seitens der Beklagten für den hier streitigen Zeitraum nur kalendertäglich berechneten und anerkannten 24,46 EUR bzw. 3,96 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 179,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zuzahlen. Die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht höher sein könne als das tägliche bzw. monatliche Übergangsgeld, welches dem Leistungsberechtigten seitens der Beklagten – nach Neuberechnung mit Schreiben vom 23.01.2019 - für die Zeit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 20,86 EUR kalendertäglich bewilligt worden sei. Aufstockend gezahltes ALG II, welches während einer zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführten Leistung der medizinischen Rehabilitation erbracht wurde, werde nicht von einem Erstattungsanspruch erfasst. Der Erstattungsanspruch des Klägers richte sich im Falle gewährter SGB II – Leistungen bei Gewährung eines hinzugekommenen Übergangsgeldes – entgegen dessen Ansicht - nach § 104 SGB X, wobei nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die Erstattungsregelung des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III entsprechend anzuwenden sei. Der hiernach u.a. vorausgesetzte primäre Erstattungsanspruch des Klägers im Sinne des § 104 SGB X bestehe nur für die Zeit vom 26.04.2016 bis zum 01.05.2016. Als Betrag für die Erstattung der Kranken – und Pflegeversicherungsbeiträge erhalte der erstattungsberechtigte Leistungsträger den Betrag, der ohne die Regelung des § 335 Abs. 2 und 5 SGB III als Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag aus dem Übergangsgeld für dieselbe Zeit zu entrichten gewesen wäre. Maßgebend sei allein der Zeitraum, für den ein Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 2 SGB II bestehe. Die Höhe der vom erstattungsberechtigten Leistungsträger tatsächlich entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Kläger selbst habe seinen Erstattungsanspruch zunächst nach § 104 SGB X geltend gemacht, wonach ein Erstattungsanspruch bestehe, sofern das Arbeitslosengeld II während der Leistung als grundlegende lebensunterhaltssichernde Regelbedarfsleistung (wegen verspäteter Auszahlung des Übergangsgeldes) gezahlt wurde. Die Auszahlung des Übergangsgeldes durch die Beklagte habe wegen Nichtvorliegens der entsprechenden Unterlagen erst verspätet erfolgen können. Ein Anspruch des Klägers nach § 102 SGB X i.V.m. § 25 SGB II bestehe darüber hinaus nicht, da die Leistung nicht als Vorschuss auf die Leistung der Beklagten in Form des Übergangsgeldes weitergezahlt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Klägers sowie der Beklagten Verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.