Urteil
S 1 R 109/22
SG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2024:0312.S1R109.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage hat vollen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Er ist deswegen aufzuheben; die Voraussetzungen für eine anfängliche Aufhebung in der Vergangenheit liegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vor. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ist beim Kläger nicht gegeben, er kann sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Mögliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Rentenbescheids vom 17.03.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit für den Zeitraum vom 1.06.2016 bis 28.02.2021 ist § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Nach Abs. 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Satz 3 kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, 67. Erg-Lfg. 2010, SGB X, § 45 Rn. 39). Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Betroffene bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die Leistungsgewährung im Bescheid vom 17.03.2016 war von Beginn an rechtswidrig. Die Beklagte hatte es unterlassen, den mitgeteilten und festgestellten Versorgungsausgleich in die Rentenberechnung des Klägers mit einzubeziehen. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht vor. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte erkennen müssen, ist nicht erkennbar, aus welchen Informationen der Beklagten sich diese Einsicht des Klägers hätte ergeben müssen. Die Beklagte hatte – hypothetisch unterstellt der Kläger hat das Informationsschreiben auch tatsächlich 2013 erhalten, was jedoch bestritten wird - den Kläger seit Durchführung des Versorgungsausgleiches dahingehend informiert, dass der Versorgungsausgleich zu einem Zuschlag und Abschlag an Rentenpunkten führt. Es wurde einmal eine Erhöhung der Monatsrente und gleichzeitig eine Minderung aufgeführt. Sodann wurde zur Auswirkung auf die Rentenhöhe wörtlich vermerkt: "Der durchgeführte Versorgungsausgleich wirkt sich aus, sobald Sie Rente erhalten. In künftigen Renteninformationen oder Rentenauskünften wird die Höhe Ihrer bereits erreichten Rentenanwartschaften daher stets unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs errechnet." Wie dies im Einzelnen in der Rentenberechnung aufgeführt wird, wird gerade nicht erläutert. Dem Kläger lag ja noch keine Rentenbewilligung mit Versorgungsausgleich vor. Ein Abgleich der Berechnungselemente in den Bestandteilen des Bescheides war demnach noch gar nicht möglich. Er konnte vielmehr aufgrund dieser Aussage im Informationsschreiben – hypothetisch bei unterstelltem Erhalt - darauf vertrauen, dass bei der Berechnung der Rente bereits der Versorgungsausgleich verrechnet worden ist. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann daher nicht aus dem Nichterkennen fehlerhaft durchgeführter Berechnungselemente hergeleitet werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert das Verletzen von Sorgfaltspflichten im besonders schweren Maße; eine normale Fahrlässigkeit reicht deshalb nicht aus. Zusätzlich führt der Kläger aus, dass er im April 2021 auch bei der Beklagten angerufen habe. Eine solche Verpflichtung sieht das Gericht als nicht notwendig an, eine weitere Ermittlung hierzu erübrigt sich. Hier wird jedoch deutlich, dass der Kläger eine Unrichtigkeit nicht kannte und auch nicht einschätzen konnte. Ob der Bescheid der Beklagten für die Zukunft zurück genommen werden durfte, ist von der Beklagten nicht geprüft worden, da die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X vorzunehmende Vertrauensschutzabwägung bei unterstellter grober Fahrlässigkeit nicht vorgenommen wurde. Die Vertrauensschutzabwägung hat zum einen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns zu berücksichtigen, der es grundsätzlich erfordert, dass rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt werden. Andererseits ist der Grundsatz zu beachten, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf. Um diesen Widerstreit zu lösen, hat im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiegt, d. h. das Interesse der Allgemeinheit auf Herstellung eines rechtmäßigen, d. h. gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – S 10 R 1214/16 –, Rn. 28, juris). Die Beklagte hat vielmehr eine Bösgläubigkeit des Klägers unterstellt und daraus dann die Interessenabwägung vorgenommen. Eine Abwägung bzgl. eines gutgläubigen Vertrauensschutz hat nicht stattgefunden. Die Beklagte hat zudem das ihr in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt, aber nicht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei der Ermessensausübung können Umstände herangezogen werden, die schon bei der Interessenabwägung berücksichtigt worden sind (vgl. Kasseler Kommentar § 45 SGB X Rn. 53 m. w. N.; von Wulffen / Schütze § 45 Rn. 89 m. w. N.), so dass sich eine Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung nicht daraus ergibt, dass die Beklagte Gesichtspunkte wie das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Bescheides durch den Kläger ebenso herangezogen hat. Die Beklagte hat sich jedoch auf eine - erneute - Abwägung dieser Gesichtspunkte beschränkt. In die Ermessensentscheidung der Beklagten sind keine andere Gesichtspunkte eingeflossen. Eine Abwägung von wirtschaftlichen und persönlichen Vertrauensgesichtspunkten des Klägers – falls keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt - fand nicht statt. Trotz vollständiger Kenntnis von den Umständen hat die Beklagte die fehlerhafte Berechnung allein verursacht. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten eingehalten. Die Beklagte war vollständig über den Ausgang des Versorgungsausgleiches informiert. Sie trägt für die fehlerhafte Berechnung das Verschulden. Dieser feststehende Fakt ist in keinen Aspekt des Ermessens für die Rückforderung eingeflossen. Vielmehr wird lediglich im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers nicht auszuschließen sei bzw. von einem Mitverschulden auszugehen sei. Vielmehr greift die Beklagte in ihrer Ermessenserwägung den Fakt auf, dass der Kläger die fehlerhafte Berechnung doch hätte erkennen können. Dass er dies nicht tat und der unberücksichtigte Versorgungsausgleich – also die von der Beklagten verursachte Rechtswidrigkeit - von ihm nicht der Beklagten mitgeteilt wurde, habe verhindert, dass zeitnah eine Überprüfung des Einkommens möglich war. Liegt jedoch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder keine Kenntnis vor, geht eine Informationsmöglichkeit ins Leere. Auch der Hinweis auf die Mitteilung im Bescheid, dass sobald Tatsachen bekannt werden, welche die Rentenhöhe beeinflussen, dies zu einer Aufhebung und Rückzahlung führen kann, geht fehl. Denn die Tatsachen waren bereits der Beklagten bekannt. Aufgrund dessen liegt gerade anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vor. Hierzu erfolgt keinerlei weitere Bewertung. Auch bezieht sich die Ermessensausübung vollständig auf die anfängliche Aufhebung. Dies betrifft auch die Erwägungen zu einer besonderen Härte. Alternative Ausführungen für eine Ermessensausübung für eine Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt bzw. für die Zukunft nach Kenntniserlangung der fehlerhaft durchgeführten Bewilligung unter nunmehr einer Einbeziehung von vorgetragenen Vertrauensgesichtspunkten (z.B. Vermögensdispositionen) fehlen ganz. Hier liegt bereits Ermessensnichtgebrauch vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückzahlung zu viel entrichteter Rentenzahlungen nach § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB X). Der am ...195… geborene Kläger wurde von seiner damaligen Ehefrau vor dem Amtsgericht …, Familiengericht, zum Geschäftszeichen … mit Scheidungsurteil vom …2005 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen dieses Ehescheidungsverfahrens wurde der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich abgetrennt: Aufgrund der unterschiedlichen Anwartschaften und der entsprechenden Beträge könne, zurzeit kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Mit amtsgerichtlichen Schreiben vom 03.01.2011 wurde der Kläger darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren bzgl. Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz von Amtswegen wiederaufnehme und dass das Gericht zur Entscheidung von allen Versorgungsträgern die in dem Scheidungsverfahren bekannt waren, neue Auskünfte über den Wert der erworbenen Anwartschaften nach der aktuellen Rechtslage einholen würde. Seitens des Amtsgerichtes …, Familiengericht, erging am 25.03.2011 ein weiterer Beschluss, dass das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt werde: Einer der Eheleute der am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte, habe Rentenanwartschaften bei einem Träger der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes aus der Zeit vor dem 01.01.2002 erworben. Der BGH habe mit Urteil vom 14.11.2007 entscheiden, dass die Satzungsbestimmungen der VBL und damit im Ergebnis aller anderen Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG insoweit unwirksam seien, als sie die Berechnung der bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften der sogenannten rentenfernen Jahrgänge und deren Überführung in das ab dem 01.01.2002 geltende System der Zusatzversorgung mittels einer sogenannten Startgutschrift betreffen würden. Daher können die bisherigen Auskünfte der Zusatzversorgungsträger im Versorgungsausgleich für den genannten Personenkreis nicht mehr verwendet werden. Diese Verfahren sei bis zu einer Neuregelung auszusetzen. Die ergangene Entscheidung sei gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nicht anfechtbar. Mit Schreiben vom 30.04.2013 teilte das Amtsgericht …, Familiengericht, dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Versorgungsausgleich nach dem anliegenden Entwurf entsprechend zu regeln. Ebenfalls wurde der Kläger aufgefordert, wenn ihm Rechenfehler oder Unstimmigkeiten auffallen würden, dies dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es beabsichtigt, den Versorgungsausgleich im schriftlichen Verfahren zu regeln. Am 29.05.2013 erging seitens des Amtsgerichtes …, Familiengericht, ein Beschluss zum Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht teilte am 25.07.2013 der Beklagten mit, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich seit dem 19.07.2013 rechtskräftig sei. In der Verwaltungsakte der Beklagten ist ein Schreiben vom 31.07.2013, adressiert an den Kläger, enthalten. In diesem informierte die Beklagte den Kläger über die Umsetzung des Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung (Zuschlag und Abschlag bei den Entgeltpunkten). In diesem ist unter dem Punkt Auswirkungen auf die Rentenhöhe wörtlich vermerkt: "Der durchgeführte Versorgungsausgleich wirkt sich aus, sobald Sie Rente erhalten. In künftigen Renteninformationen oder Rentenauskünften wird die Höhe Ihrer bereits erreichten Rentenanwartschaften daher stets unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs errechnet." Der Kläger stellte am 25.01.2016 einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim zuständigen Amtsgericht. In der der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich hierzu ein Vordruck vom 11.03.2016. In diesem wird festgehalten, dass der Antrag auf Abänderung unzulässig sei, da dieser die Grenze von § 225 Abs. 3 FamG unterschreite. Der Kläger nahm diesen Antrag zurück. Hierüber informierte auch das zuständige Amtsgericht die Beklagte (Schreiben vom 20.04.2016). Auf Antrag des Klägers vom 02.03.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2016 Altersrente für langjährige Versicherte mit Bescheid vom 17.03.2016. Mit Schreiben vom 18.01.2021 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Anhörungsschreiben mit dem Inhalt, dass er eine Altersrente beziehen würde ohne Berücksichtigung des rechtskräftig entschiedenen Versorgungsausgleiches vom 19.07.2013. Die Beklagte beabsichtige, den Bescheid vom 17.03.2016, weil anfänglich rechtswidrig begünstigend, zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 04.02.2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.03.2016 mit Wirkung zum 01.06.2016 auf und forderte für die Zeit vom 01.06.2016 bis 28.02.2021 eine Überzahlung in Höhe von 10.353,55 Euro vom Kläger zurück. Hiergegen legte der Kläger – anwaltlich vertreten - am 22.02.2021 Widerspruch ein: Der Kläger sei nicht, wie von der Beklagten behauptet, am 31.07.2013 dahingehend informiert worden, dass der Rentenbescheid ohne Berücksichtigung des rechtskräftig entschiedenen Versorgungsausgleiches vom 19.07.2013 berechnet worden sei. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Bescheid vom 17.03.2016 sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bescheid nicht mit der Rechtslage übereingestimmt, da der Versorgungsausgleich bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Umstand habe zu einem fehlerhaften Zahlbetrag der Rente geführt. Der Kläger habe grob fahrlässig die Unrichtigkeit nicht erkannt. Nach Ausübung des Ermessens habe eine anfängliche Aufhebung und vollumfängliche Rückerstattung erfolgen müssen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht zu berücksichtigen. Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2022 Klage am Sozialgericht Halle erhoben: Er könne die Ausführungen der Beklagten weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid nachvollziehen. Insbesondere habe er nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte habe offensichtlich eine erhebliche Pflichtverletzung begangen und selbst grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger dagegen sei seinen Mitwirkungspflichten immer ordnungsgemäß nachgekommen. Die Problematik Versorgungsausgleich sei eine sehr komplizierte Rechtsmaterie. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte, den Versorgungsausgleich bei der Rentenberechnung berücksichtige. Selbst die fachkundigen Mitarbeiter des Beklagten haben mehrere Jahre gebraucht, um die fehlende Einbeziehung des Versorgungsausgleiches zu erkennen. Der Kläger als Laie soll dies jedoch umgehend bei Kenntnisnahme des Bescheids zu erkennen haben, ansonsten sei seine bestehende Unkenntnis über die fehlerhafte Berechnung grob fahrlässig. Dies sei nicht nachzuvollziehen. Es sei für den einfachen, juristisch und insbesondere auch rentenrechtlich nicht geschulten Bürger, absolut unverständlich. Um einen solchen handele es sich beim Kläger. Auch habe der Kläger am 27.04.2016 bei der Beklagten angerufen und nachgefragt, ob mit dem Bescheid alles in Ordnung sei. Eine Mitarbeiterin der Beklagten, … habe ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Ansonsten würde er hierüber eine Nachricht erhalten. Folge nunmehr keine Nachricht, so sei alles in Ordnung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und vertieft dieses: Sie habe mit Schreiben vom 31.07.2013 den Kläger über die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches informiert. Aufgrund dessen hätte ihm später die fehlerhafte Rentenberechnung auffallen müssen. Am 09.01.2024 hat vor dem Sozialgericht Halle ein Erörterungstermin stattgefunden. Bezüglich der Einzelheiten des Termins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.