Urteil
S 1 R 788/17
SG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2019:0416.S1R788.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen, konkret die Aufnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Entgegen der Annahme des Klägers sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach den §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Danach erbringt die Gesetzliche Rentenversicherung medizinische Leistung zur Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Nach § 16 SGB VI umfassen die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Leistung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 39 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) in der hier zu berücksichtigenden Fassung vom 23. Dezember 2016, in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Dezember 2016, da die Antragstellung in 2017 erfolgte, noch vor der Neufassung dieses Gesetzes. Nach § 39 SGB IX a.F. sind Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um die Beschäftigung dieser Menschen zu ermöglichen oder zu sichern. Den behinderten Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, am Arbeitsleben teilzuhaben und auf Arbeitsplätzen beschäftigt zu werden. Dabei gelten keine Einschränkungen hinsichtlich der Art und Schwere der Behinderung, sofern erwartet werden kann, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann (§ 136 Abs. 2 SGB IX a.F.). Diese Voraussetzung erfüllt der behinderte Mensch dann, wenn er an der Herstellung der von der betreffenden Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann. Vorausgesetzt wird die Werkstattfähigkeit, d.h. der behinderte Mensch muss gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig sein. Gemeinschaftsfähig ist ein behinderter Mensch, der den Zweck der Werkstatt für behinderte Menschen, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, durch sein Verhalten nicht nachhaltig beeinträchtigt (vgl. BSG Urteil vom 07. Dezember 1983 -7 RAr 73/82-, zitiert nach Juris). Die Gemeinschaftsfähigkeit ist bei behinderten Menschen dann nicht gegeben, wenn trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst– oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (vgl. BayLSG Urteil vom 23. Mai 2012 –L 10 AL 8/11-, zitiert nach Juris). Wesentliche Voraussetzung ist indes, dass der behinderte Antragsteller aufgrund seiner Behinderung gehindert ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben. Als Behinderungen liegen beim Kläger unbestritten vor, eine Sehstörung links (10 %) sowie Dysthymie bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur. Unter Berücksichtigung der mit diesen Gesundheitsstörungen einhergehenden Einschränkungen ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden soweit sie diese darauf stützt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Behinderung gleichwohl noch in der Lage ist, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit mit qualitativen Einschränkungen zu erbringen. Nach den im medizinischen Teil der Teilhabeakte vorliegenden sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit … -, den Berichten der Oberärztin … vom …Psychiatriezentrum … als auch dem psychologischen Befundbericht von Dipl.-Psych. … sowie dem fachärztlichen Gutachten von Dr. … vermag auch das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, vollschichtig eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen. Die vom Arzt der Agentur für Arbeit …, Dr. …, abgegebene sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 21. April 2016 wurde erstellt, ohne dass der Kläger ambulant von diesem Arzt untersucht worden ist. Soweit in dieser gutachterlichen Stellungnahme der Arzt auf Vorgutachten vom 14. Februar 2013, 11. November 2013 und 28. September 2015 Bezug nimmt, ist hierzu anzumerken, dass diesen gutachterlichen Stellungnahmen ebenfalls keiner ambulanten Untersuchung des Klägers zugrunde lagen. Die von Dr. … getroffene Einschätzung zum Leistungsvermögen des Klägers beruht auf der Feststellung der Ärztin der Agentur für Arbeit …, Dipl.-Med. … im Gutachten nach Aktenlage vom 29. September 2015. Darin führte die Ärztin … zudem aus, dass eine Integration in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht notwendig sei, aber die Unterstützung der beruflichen Integration unter speziellen Rahmenbedingungen. Zudem geht die Ärztin … nicht von einer Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter 3 Stunden täglich aus. Des Weiteren wird von Dr. … auf die Mitteilung der Oberärztin Dr. med. … vom 14. März 2016 Bezug genommen. In dieser ärztliche Stellungnahme von Dr. med. … wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seit dem 04. Dezember 2012 dort in ambulanter Behandlung steht nach vorangegangenen stationären Aufenthalten. Als Diagnosen werden die psychischen Beschwerden des Klägers als Dysthymie benannt. Der Begriff Dysthymie ist nach dem klinischen Wörterbuch Pschyrembel, die medizinische Bezeichnung für eine leichte Depression. Bestätigt wird zudem ein durchschnittliches Intelligenzniveau bei Einschränkungen im kognitiven Bereich. Ausgewiesen wird von der Ärztin Dr. med. … eine erschwerte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Komplexere Aufgabenstellungen könnte der Kläger nur in eingeschränktem Umfang erbringen. Hingewiesen wird auch auf die körperliche Beeinträchtigung durch die Sehbehinderung. Hinsichtlich der Beeinflussbarkeit der psychischen Erkrankung beim Kläger weist die Ärztin Dr. med. … daraufhin, dass sich diese deutlich rückläufig ausgebildet habe, nachdem der Kläger an einer Arbeitsmaßnahme der … gGmbH teilnahm. In der hierzu vorliegenden Stellungnahme der Dipl.- Psych. …vom 29. Juni 2015 wird der Kläger als zuverlässig und fleißig beschrieben. Soweit die Dipl.-Psych. … in ihrem Bericht die Einschätzung vertritt, der Kläger könnte unter Berücksichtigung der vorhandenen körperlichen und psychischen Gesundheitsstörungen nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkurrenzfähig und leistungsmäßig tätig sein, reichen die dafür angegebenen Fakten für eine solche Annahme nicht aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits als Folge der eingeschränkten Sehkraft auf dem Auge von 10-15 % der Kläger Tätigkeiten, die ein hohes Konzentrationsvermögen erfordern, nur noch bis maximal 2 Stunden ausführen kann, da insoweit nur eine qualitative Leistungseinschränkung besteht hinsichtlich einer Arbeitsausführung mit hohem nicht jedoch durchschnittlichen Konzentrationsvermögen. Auch der Umstand, dass der Kläger wegen der eingeschränkten Sehkraft auf dem linken Auge nur stark verlangsamt die Arbeiten ausführt und dabei fehleranfälliger in der Ausführung war sowie vom Betätigen von schweren Maschinen oder Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist, begründet nicht die Annahme, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 6 Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann. Es mag für den Kläger wünschenswert sein, dass dieser im geschützten Bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sein Leistungsvermögen unter Beweis stellen kann, um damit einhergehend auch seine psychische Befindlichkeit zu verbessern. Gleichwohl kann hieraus kein solcher Anspruch hergeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl die Ärztin Dr. med. … als auch die Dipl.-Psych. … die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen nur als Option für den weiteren beruflichen Werdegang des Klägers benennen, ansonsten darauf verweisen, dass die Möglichkeiten für eine berufliche Rehabilitation ausgeschöpft werden sollten. So wird insbesondere von Dipl.-Psych. … darauf hingewiesen, dass beim Kläger auch ein Reha–Assessment im Berufsförderungswerk für Sehbehinderte in Halle als Möglichkeiten für eine berufliche Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht käme. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass hierfür noch eine weitergehende Prüfung durch spezialisierte Fachkräfte notwendig wäre. Soweit der Kläger gleichwohl davon ausgeht, dass die letztendlich auch von den Ärzten der Agentur für Arbeit, der Ärztin Dr. med. … und Dipl.-Psych. … vorgeschlagene Inanspruchnahme einer WfbM nur in Betracht kommt, verkennt er, dass die vorstehenden Ausführungen von Dr. …, Dr. med. … und Dipl.-Psych. … zeitlich vor dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … liegen. Dieser hat unter Auswertung der vorstehend genannten Berichte als auch eigener ambulanter Untersuchung und Testung zur psychischen Beeinträchtigung des Klägers in seinem Gutachten vom 13. September 2016 den Kläger für leistungsfähig befunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit täglich 6 Stunden und mehr. Die dabei vom Gutachter zugrunde gelegten Anamneseerhebungen als auch die mitgeteilten Ergebnisse der durchgeführten Tests zur Konstitution und Psyche erfolgten umfassend und sind im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig. Danach bestehen beim Kläger eine intellektuelle Minderbegabung bei Persönlichkeitszügen mit Selbstunsicherheit, die Schwierigkeit sich entsprechend zu behaupten mit sozial vorbestimmten Komponenten und Introvertiertheit. Aufgrund der leichten Ausprägung der Gesundheitsstörungen bzw. im unteren Bereich der Norm einzustufenden Auswirkungen ist nicht offensichtlich, dass der Kläger gehindert sein könnte, vollschichtig einer Beschäftigung nachzugehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einem leidensgerecht ausgestalteten Arbeitsplatz. Insoweit zu beachtende qualitative Einschränkungen ergeben sich, insbesondere unter Berücksichtigung der funktionellen Einäugigkeit einhergehend mit Schmerzen bei ungünstiger Witterung. Hieraus folgt, dass dem Kläger eigenständige Verrichtungen ohne höhere abstraktere Anforderungen, ohne explizites Wissen um Schriftformen, höhere Computertechnik etc. im Umfang des früheren Tätigkeitsprofils möglich sind. Beim Arbeitseinsatz des Klägers im gegenständlichen Bereich könnte er, so der Gutachter, Erfolgserlebnisse für adäquate soziale Integration gewinnen. Dies würde wiederum seine Persönlichkeitsstruktur günstig beeinflussen und die soziale Befindlichkeit sowie Ausgeglichenheit positiv beeinflussen. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, Arbeiten ohne höhere geistige Anforderungen und an das räumliche Sehen, weiterhin 6 Stunden und mehr täglich auszuüben. Besteht, wie vorstehend aufgezeigt, beim Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen, sind Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsplatz nicht notwendigerweise geboten, da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch zur medizinischen Rehabilitation sogenannte Ermessensleistungen sind, über die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung entscheidet. Vorliegend bedurfte es aber keiner Ermessenausübung, da beim Kläger schon die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nicht vorliegen. Offenkundig ist vorliegend keine weitergehende medizinische Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht geboten, da nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen im der Versichertenakte und dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren eine Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers im Sinne einer Verschlimmerung oder Besserung des Krankheitsbildes nicht ersichtlich ist. Aus den dargelegten Gründen war das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Streitig ist allein die vom Kläger zuletzt bei der Beklagten beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme des Klägers in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Der Kläger, geboren am … 1963, stellte diesen Antrag bei der Beklagten am 28. Juli 2017. Im Antragsverfahren erklärte er, die 8. Klasse einer Hilfsschule beendet zu haben und zum Tiefbauhelfer ausgebildet worden zu sein vom 01. September 1988 bis 15. Juli 1990. Diese Tätigkeit hätte er bis zum 17. Dezember 1999 ausgeübt. Nachfolgend wäre er von März 2010 bis November 2010 als Gartenhelfer beschäftigt gewesen. Von Mai 2001 bis Mai 2002 hätte er eine Umschulung zum Baumaschinenführer erfolgreich beendet. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, seit 8 Jahren an einer Erkrankung des linken Auges zu leiden und nicht mehr in der Lage zu sein, räumlich sehen zu können. Seit Herbst 2012 stünde er in psychiatrischer Behandlung. Er würde sich den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr gewachsen fühlen. Er ginge davon aus, mit der Aufnahme in einer WfbM und der dortigen Möglichkeit der Beschäftigung, seine psychischen Probleme wieder in den Griff zu bekommen, um nachfolgend auf dem 1. Arbeitsmarkt wieder tätig sein zu können. Zum medizinischen Teil der Versichertenakte gelangte eine Vorlagebescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am …-Psychiatriezentrum …, Oberärztin … vom 28. Juni 2017. Darin wird als Option empfohlen, die Eingliederung des Klägers in eine geschützte Werkstatt. In der ebenfalls vorliegenden sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit …, Dr. …, vom 21. April 2016 - erstellt ohne Kundenkontakt - wird darauf hingewiesen, beim Kläger bestünde eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Sehstörung links mit einem zehnprozentigen Sehvermögen. Seit 2012 stünde der Kläger in psychiatrischer Behandlung, unter anderem wegen mehrfacher schwerer depressiver Episoden. Der Kläger hätte von Juni 2014 bis März 2015 an einer Arbeitsmaßnahme der … unter geschützten Bedingungen teilgenommen. Hierbei sei es zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen. Die depressiven Beschwerden wären dabei deutlich rückläufig gewesen. Gleichwohl könnte der Kläger aufgrund der weiterhin vorhandenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nicht unter Konkurrenzbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Empfohlen wird die Eingliederung in eine WfbM. In dem ebenfalls vorliegenden Bericht über die psychosoziale Beratung des Klägers vom 29. Juni 2015 führte Dipl.-Psych. … von der … aus, der Kläger hätte als Teilnehmer der Arbeitsgelegenheit „…" in der Zeit vom 02. Juni 2014 bis 01. Juni 2015 die an ihn gestellten Anforderungen bewältigen können. Es hätte sich dabei um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gehandelt. Der Kläger wäre äußerst zuverlässig und fleißig gewesen. Gleichwohl wäre davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der vorhandenen Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art für den allgemeinen Arbeitsmarkt weder konkurrenzfähig noch belastbar genug sei. Infolge der auf dem linken Auge nur noch bestehenden Sehkraft von 10-15 Prozent wäre das räumliche Sehvermögen eingeschränkt, wodurch Tätigkeiten jeder Art nur stark verlangsamt ausgeführt werden könnten. Wegen der Einschränkung des Sehvermögens und damit einhergehenden Abnahme der Konzentration nach 2 Stunden, wären die ausgeführten Tätigkeiten fehleranfälliger gewesen. Tätigkeiten, wie das Betätigen von schweren Maschinen oder das Führen von Fahrzeugen, währen ausgeschlossen. Die Arbeitstätigkeit würde für den Kläger eine wichtige Grundlage für seine psychische Gesundheit darstellen. Die vom Kläger wahrgenommene Einschränkung im Alltag und bei der Arbeit, verbunden mit wiederholten Misserfolgen bei der beruflichen Integration und insoweit fehlenden Perspektiven hätte sich eine psychische Problematik mit Krankheitswert entwickelt. Die Tätigkeit in einer WfbM würde eine Option für den weiteren beruflichen Werdegang des Klägers darstellen. In der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin … vom 14. März 2016 bestätigt diese, der Kläger wäre dort erstmals wegen eines Suizidversuchs vom 18. September 2012 stationär behandelt worden bis zum 13. November 2012. Eine teilstationäre Behandlung des Klägers wäre vom 16. April 2013 bis 14. Juni 2013 erfolgt. Beim Kläger bestünde eine anhaltende psychische Beschwerdesymptomatik im Sinne einer Dysthymie mit der Folge, dass der Kläger in seiner psychosozialen Belastbarkeit eingeschränkt wäre. Daneben bestünde eine rezidivierende depressive Störung mit vorausgegangener schwerer Symptomatik, aktuell leichter Ausprägung. Das Intelligenzniveau würde im durchschnittlichen Bereich liegen. Einschränkungen bestünden im Bereich der Kognition. Es bestünde eine schwere Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Komplexen Aufgabenstellungen könnte der Kläger nur in eingeschränktem Umfang gerecht werden. Die Sehbehinderung würde den Kläger körperlich beeinträchtigen. Im Rahmen der klägerischen Teilnahme an einer Arbeitsmaßnahme der … hätte sich das psychische Befinden des Klägers positiv entwickelt. Die depressiven Beschwerden wären deutlich rückläufig. Die von diesem Institut ausgesprochene Empfehlung, der Kläger möge an einem Reha–Assessment am Berufsförderungswerk für Sehbehinderte … teilnehmen, würde von ihr unterstützt. Die Beklagte zog aus dem vorangegangenen Antragsverfahren des Klägers weitere medizinische Unterlagen bei. So den Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Oberärztin am psychiatrischen Institut der …Ambulanz des Psychiatriezentrum …, … vom 08. Juli 2016. Als Diagnosen sind darin ausgewiesen, rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig depressiv und eine Dysthymia. Die Stimmung des Klägers wäre gedrückt, grüblerisch mit Zukunftssorgen bei insgesamt flachem Affekt. Neben einer Antriebsminderung mit sozialem Rückzug bestünde eine erschwerte Konzentrationsfähigkeit bei eingeschränkter Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Zuletzt sei vom 16. April 2013 bis 14. Juni 2013 eine teilstationäre Behandlung im …Ambulanzzentrums … erfolgt. Die Kontakte des Klägers wären im Wesentlichen beschränkt auf den engen Familienkreis. Der Kläger wäre langjährig arbeitslos und stünde in keiner Partnerschaft. Für den 1. Arbeitsmarkt bestünde keine ausreichende Belastbarkeit. Empfohlen wird von der Ärztin, insbesondere wegen der bestehenden Sehbehinderung, ein Reha-Assessment am Berufsförderwerk für Schwerbehinderte in … oder die Eingliederung in eine WfbM. Beigefügt waren der Medikamentenplan vom 27. Februar 2015, die Klinikberichte des Psychiatriezentrum … vom 04. Dezember 2012, 15. Juli 2013, 14. März 2016, ein Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. med. … vom 04. Februar 2013 sowie gutachterliche Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit … vom 14. Februar 2013, 11. November 2013 und 28. September 2015 - erstellt nach Aktenlage. Hierin werden als Diagnosen genannt Dysthymia, Zustand nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome sowie die funktionelle Einäugigkeit. Aktuell würde beim Kläger eine Dysthymia mit anhaltend leicht gedrückter Stimmung, Grübelneigung, Antriebsminderung, Zukunftssorgen und sozialen Rückzugstendenzen bestehen. Beim Kläger würde eine schwerwiegende Leistungseinschränkung vorliegen, die die Aussicht, am Arbeitsleben teilzuhaben, wesentlich mindere. Die Integration in eine Werkstatt für behinderte Menschen wäre nicht notwendig, aber die Unterstützung der beruflichen Integration unter speziellen Rahmenbedingungen. Hierzu wird ausgeführt, als Folge der psychischen Labilität könnte der Kläger nicht unter Konkurrenzbedingungen des 1. Arbeitsmarktes tätig sein. Der Kläger benötige Unterstützung bei der beruflichen Integration unter günstigen Rahmenbedingungen zum Beispiel in niedrigschwellige Beschäftigungsangebote im Rahmen des bestehenden Leistungsbildes. Ein vollschichtiges Leistungsbild könnte für den Kläger nicht erstellt werden. Ebenfalls beigezogen wurde von der Beklagten das in dem vorangegangenen Antragsverfahren auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erstellte neurologisch/psychiatrische Gutachten des Facharztes Dr. med. … vom 13. September 2016. Der Gutachter führte darin aus, neben einer Dysthymia bestünde beim Kläger eine selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur. Es läge eine relativ intellektuelle Minderbegabung vor bei Persönlichkeitszügen mit Selbstunsicherheit, Schwierigkeiten sich entsprechend zu behaupten sowie sozialphobischen Komponenten und Introvertiertheit. Eine hochgradige psychische Störung wird ausgeschlossen. Der Kläger könnte an einem leidensgerechten Arbeitsplatz eine Tätigkeit ausüben. Es bestünden Visusprobleme bei funktioneller Einäugigkeit und Schmerzen bei ungünstiger Witterung. Der Kläger könnte Tätigkeiten ausüben mit gegenständlichen Verrichtungen, ohne höhere abstraktere Anforderungen, ohne explizites Wissen um Schriftform, ohne höhere Computertechnik. Beim Kläger bestünde eine leichtgradige depressive Störung. Der Kläger leide unter den Symptomen und habe Schwierigkeiten, eine normale Berufstätigkeit und soziale Aktivitäten fortzusetzen. Hieraus sei keine hochgradige Leistungsminderung ableitbar. Eingeschätzt wird vom Gutachter, dass der Kläger durchaus unter adäquaten Umständen einer Tätigkeit auf dem sogenannten 1. bzw. 2. Arbeitsmarkt nachgehen könnte bei entsprechender psychosozialer Integration. Bei der Arbeit müsste der Kläger angenommen und entsprechend seiner intellektuellen Fertig- und Fähigkeiten unter Berücksichtigung seiner Sehbeschwerden eingesetzt werden. Der Kläger wäre in der Lage, die Arbeiten ohne höhere geistige Anforderungen weiterhin 6 Stunden und mehr täglich auszuüben auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Zu empfehlen wären Tätigkeiten ohne Schreib-, Lese- und höhere Rechenkenntnisse, d. h. für sogenannte geistig anspruchslose Arbeiten, die mehr manuelle Verrichtung beinhalten. Der Arbeitsort des Klägers sollte sich im näheren Umkreis zu seiner Wohnung befinden. Probleme würden aus der funktionellen Einäugigkeit links resultieren. In Auswertung der medizinischen Unterlagen kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, der Kläger könnte leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen sowohl in Tages- als auch in Früh-/Spätschicht erbringen. Die Arbeiten dürften keine höheren Anforderungen an das Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs–/Anpassungsvermögen, mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und Zeitdruck einhergehen. Auch Anforderungen an das räumliche Sehvermögen wären bei der Arbeitsausführung auszuschließen. Er schätzte ein, dass dem Kläger keine Tätigkeiten übertragen werden sollten, die einhergehen mit der Nutzung von Fahrzeugen, Steuerungsprozessen oder Überwachungsfertigkeiten. Möglich wären ausschließlich geistig einfache Tätigkeiten manueller Art. Mit Bescheid vom 29. August 2017 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, das klägerische Leistungsvermögen wäre nicht insoweit eingeschränkt, dass eine Leistung in einer WfbM erforderlich wäre. Hiergegen richtet sich der klägerische Widerspruch vom 12. September 2017. Begründend führte er aus, bei ihm bestünde ein deutlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Die behandelnde Ärztin aus der psychiatrischen Instituts-Ambulanz des …Psychiatriezentrums empfehle die Integration in eine WfbM. Er möchte dringend am Eingangsverfahren einer WfbM teilnehmen. Beigefügt waren eine Bescheinigung der Oberärztin … vom 28. Juni 2017 zur Vorlage in einer WfbM und die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Ärztin bei der Agentur für Arbeit …, Dr. …, vom 21. April 2016. In Auswertung der ergänzenden Befunde verblieb der sozialmedizinische Dienst der Beklagten bei seiner vormals vorgenommen Leistungseinschätzung. Im vorliegenden Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin … vom 08. September 2017 sind als Diagnosen ausgewiesen, Intelligenzminderung, Depression, Hypertonie und Sehbehinderung links, einhergehend mit verminderter Belastbarkeit, eingeschränkter Visus bei funktioneller Einäugigkeit. Die Ärztin empfiehlt die Eingliederung des Klägers in WfbM. Der Kläger wäre weder konkurrenzfähig, noch ausreichend belastbar für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2017 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass beim Kläger neben einer Dysthymia, eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, hochgradige Sehbehinderung links und Adipositas vorliegen würden. Die darauf beruhenden Leistungseinschränkungen würden keine Erwerbsminderung begründen. Der Kläger wäre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Dort könne er mindestens 6 Stunden täglich einer Beschäftigung mit qualitativen Einschränkungen nachgehen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bzw. Leistung in Werkstätten für behinderte Menschen in einer anerkannten WfbM könnten nicht erbracht werden. Die Erhebung der Klage erfolgte am 27. Dezember 2017. Der Kläger meint, bei ihm liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Teilhabeleistung in Form einer Leistung in einer WfbM vor. Wegen der bei ihm bestehenden psychischen Minderbelastbarkeit und aufgrund des gestörten Sehvermögens mit funktioneller Einäugigkeit wäre er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur im Umfang von unter 3 Stunden leistungsfähig. Er schließe sich den Empfehlungen der behandelnden Ärzte an, dass bei ihm die Eingliederung in eine WfbM erforderlich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Eingliederung in eine WfbM zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten über den gestellten Antrag neu zu entscheiden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht weiterhin davon aus, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in einer WfbM nicht gegeben sind, da der Kläger noch im Umfang von täglich 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann mit qualitativen Einschränkungen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.