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Urteil

S 22 AS 196/22

SG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGIESS:2023:1031.S22AS196.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 23.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2022 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin für die streitbefangenen Zeiträume keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Der Beklagte hat die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten vom 01.03.2016 bis 04.01.2017 und vom 06.05.2020 bis 14.07.2021 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn es fehlt für diesen Zeitraum am erforderlichen Leistungsantrag der Klägerin. Entscheidend für den Leistungsbeginn ist das Datum der Antragstellung, dieses hat der Beklagte zu Recht auf den 28.01.2022 gelegt, denn erst zu diesem Datum ist der erforderliche Zahlungsantrag der Klägerin bei dem Beklagten gestellt worden. Ein Leistungsantrag ist sowohl für den erstmaligen Bezug von SGB II-Leistungen wie auch für eine Fortzahlung der Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) erforderlich. Leistungen nach dem SGB II werden nach § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht, für Zeiten vor Antragstellung scheidet eine Leistungsgewährung grundsätzlich aus. Die Regelung des § 37 SGB II gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder um einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (LSG Hessen vom 18.12.2009 - L 7 AS 413/09). Der Wortlaut des § 37 SGB II, der allein den Begriff „Antrag“ verwendet, unterscheidet nicht zwischen Erst- und Folgeantrag. Auch im Wege der Auslegung ist eine solche Unterscheidung nicht nur nicht geboten; sie widerspricht darüber hinaus der mit der Regelung verfolgten Absicht des Gesetzgebers. Aus der Systematik des SGB II ergibt sich das Erfordernis des Fortzahlungsantrags für die Gewährung von weiteren Leistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (LSG NRW vom 10.05.2010 - L 6 AS 189/10). Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein verfahrensrechtlicher Antrag nach § 39 Abs. 2 SGB X fortwirkt und wirksam bleibt, solange die Bewilligungsentscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 37 Rdnr. 27). Es kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag hin erfolgten Bewilligungsentscheidung endet. Ein Berechtigter, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, ist deshalb gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag nach § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags erlischt, also ein neuer Fortzahlungsantrag notwendig ist. Für Leistungszeiträume vor dem 28.01.2022 ist jedoch überhaupt keine Antragstellung erforderlich, so dass ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren auch nicht in Gang gekommen ist. Nach Aktenlage hat die Klägerin auch nicht bereits vor dem 28.01.2022 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Hierfür gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Schließlich ist die Klägerin auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte sie einen Leistungsantrag oder auch einen Fortsetzungsantrag vor dem 28.01.2022, und damit rechtzeitig, gestellt. Der Herstellungsanspruch setzt u. a. die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis durch den Leistungsträger voraus (BSG vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R). Auch für eine solche Pflichtverletzung durch den Beklagten gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise. Grundsätzlich dürfte der Leistungsträger verpflichtet sein, den Hilfebedürftigen rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts ein Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen ist (LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008 - L 9 AS 69/07). Dass der Beklagte oder die Agentur für Arbeit ihrer Hinweispflicht gegenüber der Klägerin nicht ausreichend nachgekommen ist, kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Es finden sich keinerlei Vermerke oder Hinweise für die Kontakte der Klägerin zu den Leistungsträgern. Im Übrigen dürfte auch die Klägerin durch ein Merkblatt der Agentur für Arbeit/des Beklagten u. a. darüber in Kenntnis gesetzt worden sein, dass der Bezug von Leistungen einen Antrag erfordert. Die Merkblätter enthalten die Hinweise, dass vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt werden sollte. Die Frage des Sprach- und Leseverständnisses der Klägerin muss das Gericht hierbei nicht weiter aufklären, weil die Klägerin nach ihren Angaben über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügt. Im Übrigen entwertet dies nicht die Hinweise durch das Merkblatt. Denn die Klägerin wäre in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich den Inhalt des Merkblatts durch die Zuhilfenahme einer kundigen Person oder durch konkrete Nachfragen bei der Agentur für Arbeit/dem Beklagten selbst näherbringen zu lassen. Soweit dies unterblieb, ist der Klägerin jedenfalls ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, da sie sich nicht ausreichend um die Verfolgung ihrer Interessen gekümmert hat (LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2009 - L 19 B 63/09 AS). Bei dieser Sachlage musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abgewiesen werden. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen für die Zeit vom 01.03.2016 bis 04.01.2017 sowie vom 06.05.2020 bis 14.07.2021. Die 1963 geborene Klägerin beantragte erstmals am 28.01.2022 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (erster Kontakt). Mit Bescheid vom 23.02.2022 lehnte der Beklagte den so eingeordneten Überprüfungsantrag wegen unterlassener Leistungen nach dem SGB II sowie den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II rückwirkend für die o. g. Zeiträume ab. Hiergegen legte die Klägerin am 08.03.2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2022 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Klage vom 29.04.2022. Die Klägerin trägt vor, sie habe jedenfalls einen Amtshaftungsanspruch, der vor das Landessozialgericht gehöre. Im Übrigen stehe ihr der geltend gemachte Anspruch zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 04.01.2017 und vom 06.05.2020 bis 14.07.2021 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf seine Schriftsätze vom 07.06.2022 und 06.01.2023. Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor.