Gerichtsbescheid
S 7 R 809/23 – Sozialrecht
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2024:0304.S7R809.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten sich um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Klägerin bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten ausgehend von einem Leistungsfall am 19.02.2018 befristet bis zum 31.05.2020. Am 31.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 31.05.2020 hinaus. Mit Schreiben vom 04.05.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin die Erwerbsminderungsrente weiter bis zum 31.07.2020. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 30.09.2020. Mit Bescheid vom 28.07.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2021 zurück. In einem am 01.12.2021 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich hob die Beklagte den Bescheid vom 28.07.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.04.2021 auf und verpflichtete sich, erneut medizinisch zu ermitteln. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 23.10.2023 in dem Verfahren S 20 AL 219/23, eingegangen am 26.10.2023, an das Gericht gewandt mit dem Begehren, „gerne eine Rente“ zu erhalten. Sie sei Autistin. Weder das „Arbeitsamt“ noch „die Rentenstelle“ gewähre ihr eine Rente. Sie erfülle alle Voraussetzung für diese. Mit Beschluss vom 31.10.2023 hat das Gericht die Klage gegen die Rentenversicherung abgetrennt. Mit Verfügung vom 10.11.2023 hat das Gericht von der Klägerin einen genauen Klageantrag sowie die Übersendung des angefochtenen Widerspruchsbescheides erbeten. Hieran ist sie mit Verfügung vom 02.01.2024 erinnert worden. Daraufhin teilt sie mit, dass „jetzt nur noch die Wahl einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente oder (…) die Umschulung“ in Betracht komme. Die Beklagte müsse im Übrigen für sämtliche Taxifahrten aufkommen oder ihr ein Auto finanzieren. Zudem mache sie Schadensersatz i. H. v. 500.000 € geltend. Die Beklagte trägt vor, dass die medizinischen Ermittlungen zu dem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.01.2020 hinaus inzwischen im September 2023 abgeschlossen worden seien. Hierzu sei am 14.09.2023 ein Ablehnungsbescheid ergangen. Gegen diesen habe die Klägerin Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Gegen den Bescheid vom 14.09.2023 hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2023 Klage erhoben (S 18 R 702/23). Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2023 ist hierüber entschieden worden. Das Verfahren ist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig. Mit Verfügung vom 11.01.2024, der Klägerin per Postzustellungsurkunde sowie der Beklagten per Empfangsbekenntnis am 18.01.2024 zugestellt, hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, einen sachgerechten Klageantrag zu stellen bzw. ihr konkretes Klagebegehren binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang zu bezeichnen. Aus den bislang eingereichten Schreiben sei nicht erkennbar, was sie in diesem Verfahren konkret begehre. Sofern sie eine Rente wegen Erwerbsminderung begehre, sei dies im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen. Für die Anfechtungsklage sei der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Klage richte. Es genüge, wenn sie den Bescheid oder Widerspruchsbescheid in Kopie übersende. Das Gericht hat mit Verfügung vom 25.01.2024 bei den Beteiligten angefragt, ob bereits ein Antrag auf Übernahme der Umschulungskosten bei der Beklagten gestellt worden ist. Die Beklagte teilt mit Schreiben vom 26.01.2024 mit, dass die Klägerin sich im Rahmen des Antrages auf Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben am 26.05.2021 dahingehend geäußert habe, dass sie eine Umschulung für eine „sitzende Bürotätigkeit" wünsche. Hierzu sei am 07.09.2021 eine Erstberatung durch den Rehabilitations-Fachberatungsdienst erfolgt, in welchem die Klägerin selbst Zweifel an einer solchen Maßnahme geäußert habe. Eine Grundentscheidung, ob die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden könne, sei bisher mangels ausreichender Klärung der medizinischen Voraussetzungen noch nicht getroffen worden. Mit Schreiben vom 19.01.2024 hat die Klägerin ausgeführt: „Klagegegenstand: Entweder komplette Verrentung / Teilverentung oder Umschulung siehe DAA Vertrag in Vollzeit“. Das Gericht hat die Beteiligten zu der Absicht, die Sache per Gerichtsbescheid zu entscheiden mit Verfügung vom 06.02.2024, der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 09.02.2024, der Beklagten per Empfangsbekenntnis am 07.02.2024 zugestellt, angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden worden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind diesbezüglich vorher gehört worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da die Klägerin – aus dem Verfahren S 7 R 412/23 bekannt – nicht bei Gericht erscheint. Eine weitere mündliche Aufklärung des Streitgegenstandes ist nicht möglich. Die Klage ist unzulässig. Gem. § 92 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Bei einer Anfechtungsklage erfordert die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, dass dem Vorbringen entnommen werden kann, welche Verwaltungsentscheidung angegriffen werden soll. Es muss das Ziel der gerichtlichen Inanspruchnahme klar werden. Wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder begehrt wird, so muss dieser möglichst genau bezeichnet werden (Föllmer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 92 SGG Rn. 29). Wird ein Verwaltungsakt nicht konkret bezeichnet, kann sich dennoch aus dem Gesamtvorbringen ergeben, dass der Kläger den Verwaltungsakt anfechten will, der nach Sachlage angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu gelangen (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, § 92 Rn. 9). Mit Verfügung vom 10.01.2024 ist die Klägerin gem. § 92 SGG aufgefordert worden, das Klagebegehren zu bezeichnen. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2024 ihr Begehren mitgeteilt. Jedoch hat sie erneut trotz Aufforderung keinen Verwaltungsakt benannt, gegen den sie sich wenden will. Eine entsprechende Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus den Gesamtumständen erkennbar. Aus der übersandten Verwaltungsakte kann kein Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid erkannt werden, gegen den sich die Klägerin zulässigerweise wenden will. Der Klageschrift selbst ist kein Bescheid oder Widerspruchsbescheid beigefügt worden. Sowohl eine Entscheidung über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch über eine Rente wegen Erwerbsminderung kann jedoch nur im Wege eines Bescheides durch die Beklagte erfolgen. Denn zwischen den streitenden Beteiligten besteht ein Subordinationsverhältnis. Die Entscheidung kann im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG angegriffen werden. Vor Erhebung einer Anfechtungsklage sind jedoch Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens in einem Vorverfahren zu prüfen (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG). Weder aus der Verwaltungsakte noch nach dem Vortrag der Beteiligten ist jedoch erkennbar, dass dies für die von der Klägerin begehrte Umschulung erfolgt ist. Hinsichtlich der begehrte Rente wegen Erwerbsminderung hat zwar die Beklagte zwischenzeitlich einen Bescheid vom 14.09.2023 erlassen. Das Widerspruchsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich mit diesem Klageverfahren gegen den Bescheid vom 14.09.2023 wenden will. Eine entsprechende Konkretisierung wäre jedoch notwendig, da eine Abgrenzung des Streitgegenstandes wegen der Vielzahl der Verfahren zur Vermeidung sich widersprechender Gerichtsentscheidungen erforderlich ist. Im Übrigen ist der Bescheid vom 14.09.2023 Gegenstand des Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 R 702/23, gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.