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Urteil

S 46 KR 3167/19 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2023:0525.S46KR3167.19.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.478,42 € endgültig festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.478,42 € endgültig festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Teilbetrages einer Vergütung für eine Krankenhausleistung eines Versicherten der Klägerin als Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bei Verlegung des Patienten. Die Beklagte betreibt das Krankenhaus FLH1. Dort behandelte sie den bei der Klägerin krankenversicherten Patienten G C, geboren am 00.00.0000, in der Zeit vom 15.10. bis zum 23.11.2017 vollstationär. Der Patient wurde im Krankenhaus der Beklagten als Notfall wegen gastrointestinaler Blutungen aufgenommen. Es bestand ein Adenokarzinom. Zudem war der Patient dialysepflichtig. Die Behandlung und Rekonvaleszenz gestaltete sich schwierig und prolongiert. Der Patient zeigte sich anhaltend in geschwächtem Zustand. Am 23.11.2017 wurde der Versicherte zur Vornahme bei einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung dann in das F-L2 in H verlegt. Dort wurde er vom 23.11. bis zum 15.12.2017 stationär weiterbehandelt. Aus der Patientendokumentation der Beklagten ergibt sich als Grund fehlende Kapazitäten für die Vornahme dieser Behandlungen. Die Beklagte verfügt in ihrem Krankenhaus selbst über 17 Betten für die Vornahme von geriatrischen Leistungen. Dabei handelt es sich nicht um Planbetten nach dem Krankenhausplan NRW, sondern um 17 Betten, welche die Beklagte im Rahmen der Abteilung Innerer Medizin für geriatrische Komplexbehandlungen nach entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und dem Krankenhaus zur Verfügung stellt. Für diese 17 Behandlungsplätze sind die notwendigen personellen und räumlichen Ausstattungen insbesondere zur Vornahme von geriatrischen Komplexbehandlungen beschaffen worden. Ausweislich der Auskünfte der Beklagten wurden im Jahr 2017 aus dem Krankenhaus 366 Behandlungsfälle in externe Geriatrien zur geriatrischen Frührehabilitation verlegt. Die durchschnittliche Verweildauer der geriatrischen Fälle im Hause lag 2017 bei 17,63 Tagen. Im November 2017 lag die Auslastung der Abteilung Fachgeriatrie bei 85,92 %. Im Jahresdurchschnitt lag die Auslastung bei 80,68 %. Die Klägerin vergütete den Behandlungsfall nach Abrechnung durch die Beklagte in Höhe von 18.562,36 €. Die Nachbehandlung im F-L2 verursachte nach Auskunft der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 7.283,49 €, insgesamt also 25.845,85 €. In Anbetracht der Verlegungssituation ließ die Klägerin den medizinischen Dienst insbesondere prüfen, ob diese Verlegung medizinisch notwendig und wirtschaftlich war. Der MD kam in seinem Gutachten vom 26.09.2018 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ab dem 23.11.2017 weiterführender Behandlungsbedarf zur Verbesserung der internistischen Beschwerden (hier kardialer Art) sowie zur Verbesserung der Mobilisation und des Allgemeinzustandes bestanden hatte, also über den 23.11.2017 hinaus die Notwendigkeit zur weiterführenden geriatrischen stationären Therapie durchaus nachvollziehbar sei. Laut Internetrecherche halte das FLH1 jedoch eine geriatrische Fachabteilung (innere Medizin III) vor. Eine hausinterne Verlegung statt einer auswärtigen geriatrischen Weiterbehandlung wäre somit denkbar gewesen. Auf dieser Grundlage forderte sodann die Klägerin zunächst einen Betrag von 1.903.85 € mit Schreiben vom 24.10.2018 von der Beklagten zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten der Beklagten, insbesondere die Verlegung, verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies stelle eine Pflichtverletzung dar. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Ersatz des resultierenden Schadens. Der MD habe bestätigt, dass die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten ohne Verlegung hätte weitergeführt werden können, die Verlegung also medizinisch nicht notwendig gewesen sei. In der Folge sei ein Differenzbetrag von 1.903,85 € zu erstatten. Die Beklagte erstattete den Betrag nicht. Am 18.12.2019 hat die Klägerin sodann Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Beklagte habe sich durch die Verlegung unwirtschaftlich und ihr gegenüber pflichtwidrig verhalten, sodass ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestehe. Die Beklagte habe sowohl gegen ihre Leistungsverpflichtung aus dem Versorgungsauftrag in Anbetracht der geriatrischen Fachabteilung als auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Patient C bei vorhandener eigener geriatrischer Abteilung in ein anderes Haus verlegt wurde. Auf konkret freie Betten auf dieser Station im physischen Sinne komme es nicht an, denn die frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlung könne grundsätzlich auf der Station durchgeführt werden, welche die Akutbehandlung vornehme. Sie sei vielmehr mit der Akutbehandlung auch untrennbar verbunden. Es komme also nicht darauf an, ob diese 17 Behandlungsbetten, welche als Fachabteilung Geriatrie ausgewiesen seien, konkret belegt gewesen seien oder nicht. Die Pflicht zur abschließenden Behandlung des Versicherten und damit auch zur Durchführung der frührehabilitativen geriatrischen Behandlung im eigenen Hause ergebe sich bereits aus dem bestehenden Versorgungsauftrag - auch für geriatrische Leistungen. Die Beklagte habe ihren Versorgungsauftrag auch vollständig zu erfüllen, solange bei dem Versicherten eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit und Notwendigkeit der Erbringung geriatrisch frührehabilitativer Leistungen besteht. Solange das für die Erbringung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung notwendig vorzuhaltende geriatrische Team mit Kapazitäten zur Behandlung des Versicherten zur Verfügung stehe, sei die Verlegung ein entsprechender Verstoß gegen den Versorgungsauftrag. Allerdings habe sich bei der Berechnung des Schadens im Verwaltungsverfahren ein Rechenfehler eingestellt, weshalb die Schadenssumme entsprechend zu korrigieren sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.478,42 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Verlegung keine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten und Behandlungspflichten darstelle. Klarzustellen ist zunächst, dass keine geriatrische Fachabteilung nach dem Krankenhausplan bestehe, sondern 17 Betten der Abteilung Innerer Medizin für geriatrische Komplexbehandlungen zur Verfügung gestellt seien und hierfür die entsprechenden personellen und materiellen Ressourcen zur Erbringung von Leistungen unter anderem der Gruppe der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlungen unter Bereitstellung eines geriatrischen Teams etc. bereitgestellt würden. Unter Berücksichtigung des darin zum Ausdruck kommenden Versorgungsauftrages finde die Leistungsberechtigung und ebenso die Leistungsverpflichtung der Beklagten in der für diese Leistung vorgesehenen Anzahl von 17 Betten, bzw. 17 Behandlungsplätzen, die quantitative Grenze. Aufgrund einer jährlich mit den Kostenträgern abzuschließenden Budgetvereinbarung gemäß § 4 Krankenhausentgeltsgesetz (KHEntgG) erbringt die Beklagte frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlungen, da sie die hierfür notwendigen Strukturvoraussetzungen vorhält, dies im Umfang von 17 Betten bzw. 17 möglichen Behandlungsplätzen. Hierfür muss insbesondere eine geriatrische Einheit unter fachärztlicher geriatrischer Behandlung bestehen als auch ein entsprechend gesondert geschultes Pflegepersonal eingesetzt werden. Ausweislich des Entlassungsberichtes sei die Verlegung in das F-L2 gerade aus kapazitären Gründen erfolgt, also weil die kapazitäre Ausstattung bezogen auf den Versorgungsauftrag mit 17 Betten für geriatrische Leistung zum Zeitpunkt der Verlegung vollständig ausgelastet gewesen sei. In Anbetracht der konkret vorhandenen personellen Ressourcen und der konkreten Ausstattung, bezogen auf die vereinbarte Leistungsmenge von 17 Betten bestanden für den Patienten C zum damaligen Zeitpunkt keine weitergehende Möglichkeit, eine notwendig gewordene geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen des einschlägigen Operationen- und Prozedurenschlüssels OPS 8-550 vollständig zu erbringen. Die Gesamtauslastung im Monat November 2017 habe bei über 85 % gelegen, was einer Vollauslastung entspreche. Zu dem konkreten Zeitpunkt seien 14 der 17 Betten noch belegt sowie drei weitere Betten bereits für andere Patienten im Hause vorgemerkt gewesen. Die Aufnahme der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung dieser Patienten sei bereits geplant gewesen. Da damals die vorgehaltenen Kapazitäten und Ressourcen ausgeschöpft gewesen waren, war die zusätzliche Aufnahme in die geriatrische Fachabteilung des Patienten C zum Zeitpunkt der Notwendigkeit nicht möglich. Eine über den konkret vereinbarten Versorgungsauftrag hinausgehende Erbringung von geriatrisch frührehabilitativen Komplexleistungen, also über den vorgesehenen Versorgungsauftrag von 17 Betten hinaus, würde den Versorgungsauftrag überschreiten und dazu führen, dass ein Vergütungsanspruch nicht mehr bestünde. Der Versorgungsauftrag bilde insoweit die quantitative Obergrenze, die zwingend einzuhalten sei. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Insbesondere könne der Belegungsliste insoweit nur entnommen werden, dass zu dem Zeitpunkt der Verlegung am 23.11.2017 14 Betten belegt gewesen seien. Die weiteren drei vorgemerkten Betten seien demnach zu dem Zeitpunkt nicht belegt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wann diese behaupteten Vormerkungen getroffen worden sei, sodass hier davon auszugehen sei, dass in dem konkreten Moment entsprechende Kapazitäten bestanden hätten. Lediglich auf Grundlage der von der Beklagten erstellten Liste ließe sich insoweit auch nicht hinreichend ableiten, dass keine Behandlungsmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der Beiakten zu dieser Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die als Leistungsklage statthafte und im Übrigen auch zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch weder auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch noch auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis im Rahmen der Versorgung mit stationärer Krankenhausbehandlung durch die Beklagte geltend machen. Maßgebliche, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als vorrangige Sondernorm verdrängende Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs kann § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung sein (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2013, B 1 KR 22/12 R, LSG NRW, Urteil vom 22.09.2016, L 5 KR 118/14 ZWV, so auch LSG NRW, Urteil vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20). Danach kommt ein Schadenersatzanspruch der Krankenkasse aufgrund Verletzung einer Pflicht bei der Behandlung eines Versicherten aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis gegen ein zugelassenes Krankenhaus dann in Betracht, wenn zum einen die grundsätzlich abschließenden Vorschriften des vierten Kapitels des SGB V, §§ 63, 64 SGB V, die Regelung des KHG und des KHEntG sowie die hiernach erlassenen Rechtsverordnungen für den Schadenersatz wegen Pflichtverletzung keine vorrangige Regelung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB V treffen und zum anderen die heranzuziehenden Vorschriften mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern nach dem vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V, vgl. auch BSG a. a. O., LSG NRW a. a. O.). Unter diesen Voraussetzungen kann grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestehen. Denn eine erforderliche stationäre Behandlung Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus begründet zwischen dem Krankenhausträger und der Krankenkasse ein gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, für das § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt (LSG NRW, Urteil vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20). Insbesondere stehen auch die Regelungen von § 1 Fallpauschalenverordnung (FPV) 2017 der Anwendbarkeit der schadenersatzrechtlichen Regelungen nicht entgegen, da die Fallpauschalenverordnung lediglich Abrechnungsbestimmungen für DRG-Fallpauschalen und somit zu ordnungsgemäßen Abrechnungen erbrachter Leistungen beinhaltet, jedoch keine Regelungen über etwaige Schadenersatzansprüche bei Pflichtverletzungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (LSG a. a. O.). Die Pflichten der Beklagten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses ergeben sich zu forderst aus § 109 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V stellt insoweit klar, dass die Zulassung des Krankenhauses zur Krankenhausbehandlung entsprechend der Zulassungsreichweite zur Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrages alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen der Frührehabilitation. Sinn und Zweck der Regelung zur Frührehabilitation gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V ist es nicht, den Krankenhäusern die eigenständige Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen, jedoch klarzustellen, dass im Rahmen der akutstationären Krankenhausbehandlungen die Chancen der medizinischen Rehabilitation konsequent genutzt werden sollen, ohne dass dadurch Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen ersetzt werden sollen (vgl. Wahl Juris-PK SGB V, § 39 RdNr. 97). Für die Frührehabilitation sind Krankenhäuser demnach nur so lange zuständig, wie ein akuter Interventionsbedarf besteht. Zwar war die Beklagte damit grundsätzlich verpflichtet, den Kläger auch im Rahmen ihrer Ausstattung und Ressourcen und damit auch mit geriatrischen Leistungen zu versorgen. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass vorliegend eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen hat, da die Pflicht zur Versorgung der Patienten entsprechend des Versorgungsauftrages in diesem und seiner Reichweite auch ihre Grenze findet. Dementsprechend ist der Versorgungsauftrag der Beklagten zur Erbringung von geriatrisch frührehabilitativer Leistungen auf die vorgesehenen Versorgungskapazitäten von 17 Betten begrenzt. Der Vortrag zu dem konkreten Versorgungsauftrag ist auch von der Klägerin unbestritten geblieben. Die Kammer hat keine Gründe erkennen können, die Anlass zu Zweifeln geben würden. Nur so lange die geriatrische Fachabteilung Kapazitäten zur Behandlung aufweist, ist eine Verlegung nach außerhalb als Verstoß gegen den bestehenden Versorgungsauftrag zu werten (vgl. Landessozialgericht der Hansestadt Hamburg, Urteil vom ?, L 1 KR 60/14). Werden solche Verlegungen ohne plausiblen Grund vorgenommen, so stellt sich die Verlegung als unwirtschaftlich dar. Verlegungen mit plausiblem Grund sind jedoch nicht als unwirtschaftlich zu werten (LSG HH, Urteil vom 19.12.2013, L 1 KR 108/12). Zwar kommt es technisch nicht darauf an, ob und in wie weit eine „geriatrische Station“ eingerichtet ist, auf der dann die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung erbracht werden kann. Denn die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung findet gerade nicht auf einer geriatrischen Station, sondern auf der konkreten Station statt, die die Akutbehandlung vornimmt (vgl. LSG HH, Urteil vom 18.12.2014, L 1 KR 60/14). Die Forderung, dass der Versorgungsauftrag des jeweiligen Hauses geriatrische Betten umfassen muss, begründet sich darin, dass ein geriatrisches Team vorhanden sein muss, welches die konkreten Leistungen der GFK durchführen kann (LSG HH, a. a. O.). Allerdings sind die benannten 17 Behandlungsbetten insoweit als planungstechnische Rechengröße zu verstehen, welche wiederum ebenfalls den Versorgungsauftrag nach oben hin begrenzt. Dies bedeutet, dass das Krankenhaus die notwendigen personellen und sonstigen Ressourcen bereitzustellen und einzusetzen hat, um gleichzeitig 17 Patienten ordnungsgemäß mit geriatrischen Leistungen versorgen zu können. Dementsprechend ist zur Überzeugung der Kammer der Versorgungsauftrag der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass die entsprechenden Ressourcen für 17 Personen zur geriatrischen Behandlung jeweils vorgehalten werden müssen und auch nach ordnungsgemäßer Belegungsplanung zum Einsatz gebracht werden müssen. Darüber hinaus kann jedoch ein Versorgungsauftrag nicht angenommen werden. Die Versorgung von mehr als 17 Personen bzw. Planung mit der Versorgung von mehr als 17 Personen gleichzeitig ginge dann erkennbar zur Überzeugung der Kammer über den Versorgungsauftrag hinaus. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landessozialgerichtes NRW vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20, wenn dieses feststellt, dass in dem dort verhandelten Fall in dem dortigen Krankenhaus mit 100 Planbetten im Bereich der Geriatrie bei Verlegung eines geriatrisch zu betreuenden Patienten der eine zu vertretende Pflichtverletzung gesehen wurde. Denn einerseits handelte es sich dort um ein Plankrankenhaus mit 100 Planbetten im Bereich der Geriatrie, andererseits stützt sich das Urteil des Landessozialgerichtes NRW maßgeblich darauf, dass das dortige beklagte Krankenhaus weder konkrete medizinische noch organisatorische Gründe für die Verlegung vorgetragen bzw. nachgewiesen hat. In Anbetracht des konkreten Vortrages zur Belegungssituation der hiesigen Beklagten als auch der entsprechenden Nachweise, welche die Kammer für ausreichend erachtet, ist für die Kammer hinreichend ersichtlich, dass vorliegend ein entsprechender Ressourcenengpass bestanden hat, die Kapazitäten der 17 vorgesehenen geriatrischen Betten hinreichend beplant und ausgeschöpft war. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war der Versorgungsauftrag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verlegung des Patienten zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der bestehenden Ressourcen erschöpft, sodass die Beklagte keine Pflicht zur weitergehenden Versorgung des Patienten auch geriatrisch-frührehabilitativer ebene mehr getroffen hat. Entsprechend der vorgelegten Auflistungen der Beklagten waren am 23.11.2017 von den vorgesehenen 17 Betten 14 Betten belegt und die übrigen drei Betten zu diesem Zeitpunkt bereits für weitere Patienten, die einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung bedurften, vorgemerkt. Zur Überzeugung der Kammer ist dem Krankenhaus hierbei eine entsprechende Planungshoheit bei der konkreten Belegungsplanung der 17 Krankenhausbetten zuzusprechen. In Anbetracht der üblichen bzw. durchschnittlichen Belegzeit von ca. 17,6 Tagen obliegt es der Beklagten, jeweils vorab bei der Entscheidung über die Aufnahme/Weiterbehandlung eines Patienten, der einer geriatrischen Komplexbehandlung bedarf, konkret zu prüfen, ob für ein Zeitfenster von ca. 17 Tagen eine durchgehende Behandlung mit geriatrisch frührehabilitativer Komplexbehandlung des Patienten in Anbetracht der Grenzen des Versorgungsauftrages und der an diesen gekoppelten Ressourcen überhaupt möglich erscheint oder nicht. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass hinsichtlich der drei Betten, die für andere Patienten vorgemerkt waren, diese Patienten erst am 20., 21. bzw. 22.11.2017 überhaupt in das Krankenhaus aufgenommen wurden, bei dem streitgegenständlichen Behandlungsfall die Aufnahme jedoch bereits am 15.10.2017 erfolgte. Daraus erschließt sich für die Kammer jedoch keine zwingende Pflicht, dem hier streitgegenständlichen Behandlungsfall hinsichtlich der weitergehenden geriatrisch-frührehabilitativen Behandlung, die notwendig wurde, zwingend einen Vorzug zu geben. Insoweit kann nämlich nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten C bereits feststand, dass hier eine entsprechende geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung zwingend erforderlich sein wird. Diese ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, an eine Fülle weitergehender Voraussetzungen geknüpft, welche zunächst einmal überhaupt erfüllt sein müssen, um eine geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-550 erbringen zu können und zu dürfen. Bei den Patienten, welche zum 20., 21. und 22.11.2017 in das Krankenhaus aufgenommen wurden, stand bereits vor dem 23.11.2017 die Entscheidung zur Durchführung einer geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung fest. In der Folge waren auch diese drei Betten zur Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt der Verlegung des Patienten C bereits verplant. Dies bewegt sich zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der Organisationshoheit der Beklagten hinsichtlich der Planung geriatrisch-frührehabilitativer Komplexleistungen unter Berücksichtigung eines Versorgungsauftrages mit 17 Betten/gleichzeitig zu versorgenden Personen. Ebenso berücksichtigt die Kammer bei ihrer Erwägung auch den Umstand, dass insgesamt für den Monat November 2017 eine Belegungsauslastung hinsichtlich der 17 geriatrischen Betten von über 85 % erreicht wurde. Daraus ergibt sich für die Kammer nachvollziehbar eine rechnerische „Vollauslastung“, welche krankenhausplanungsrechtlich bei einer Belegung von 85 % erreicht wird. Im Krankenhausplan des Landes NRW wird hierzu unter anderem ausgeführt: „Zur Bedarfsermittlung werden Normauslastungsgrade festgelegt. Das folgende verweildauerabhängige Normauslastungsmodell aus dem Plan 2001 wird zur Berücksichtigung der organisatorischen Effekte bei Abteilungen mit sehr kurzer Liegezeit weiterhin den fachgebietsbezogenen Kapazitätsberechnungen in NRW zu Grunde gelegt: - (……) - zwischen 7 und weniger als 9 Tagen Verweildauer 82,5 % - zwischen 9 und weniger als 11 Tagen Verweildauer 85 % - ab 11 Tagen Verweildauer 87,5 % Für den Bereich der Geriatrie besteht demnach eine Bettennutzungsvorgabe von 87,5 %. Zwar wird dieser Auslastungsgrad nicht vollends erreicht, jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass die 17 geriatrischen Fachbetten eine besonders kleine Größe im Vergleich der üblichen Anzahl von geriatrischen Betten darstellt. Insoweit schildert die Beklagte für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass der Auslastungswert insbesondere durch nicht belegte Wochenende, freibleibende Betten durch Infektionen mit Isolierbedarf, Trennung in männliche und weibliche Patienten, Belegungslücken durch Abverlegung und Neubelegung durchaus erheblich beeinflusst werden. Nicht streitentscheidend kommt es in der Folge darauf an, dass die Kammer ebenso wenig davon überzeugt ist, dass – nähme man eine Pflichtverletzung durch Verlegung an – der Beklagten der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden könnte. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass hier der Beklagten der Vorwurf der Vorsätzlichkeit oder der Fahrlässigkeit zu machen wäre. Für ein vorsätzliches Handeln, also eine vorsätzliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist der Beklagten ebenso wenig zu machen. Fahrlässigkeit besteht dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Ein solcher Verstoß gegen das Sorgfaltsgebot liegt immer dann vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und ihn vermeiden konnte. Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt somit neben der Pflichtwidrigkeit die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintrittes voraus (Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK BGB, 10. Auflage, § 276 BGB RnNr. 8). In Anbetracht der von der Beklagten dargestellten konkreten Belegungssituation nebst vorgemerkter Folgebelegungen sowie der prozentualen Auslastung der Fachabteilung Geriatrie im Monat November ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte vorliegend eine hinreichende, in die Zukunft gerichtete Belegungsplanung für den Fachbereich Geriatrie vorgenommen hat, sodass ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verlegung, sähe man diese als pflichtverletzend an, nicht machen kann. Denn die Beklagte ist in ihren Planungen erkennbar geleitet von einem ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren, insbesondere einer wirtschaftlichen und hinreichenden Auslastung der ihr bestehenden Behandlungskapazitäten in den Grenzen des konkret bestehenden Versorgungsauftrages. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs. 1 GKG.