Beschluss
S 2 SO 77/22 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2022:0511.S2SO77.22ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 11.05.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht C, beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt nach Auslegung ihres Schreibens vom 03.05.2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII). Die XXXX geborene Antragstellerin stellte zunächst telefonisch und am 27.04.2022 schriftlich einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Leistungen nach dem SGB XII. Sie fügte insbesondere einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22.04.2022 bei, aus dem hervorgeht, dass sie anstelle ihrer Rente nunmehr monatlich 329,55 € Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. Der Anspruch bestehe längstens bis zum 31.07.2041. Aus den weiter eingereichten Unterlagen ging hervor, dass die Antragstellerin zuvor bis zum 30.04.2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten habe (Bescheid Deutsche Rentenversicherung vom 09.07.2020). Es wurden zudem ein Mietvertrag und ein Wohngeldbescheid vom 01.02.2022 eingereicht. Bis 30.04.2022 erhalte die Antragstellerin 274,00 € Wohngeld. Die Leistungen seien aufgrund der Änderung im Rentenbezug zunächst bis 30.04.2022 befristet. Weiter fügte die Antragstellerin u. a. einen Nachweis für eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung vom 07.09.2020 bei. Mit Bescheid vom 05.05.2022 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Die Antragstellerin erhalte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie sei daher nicht berechtigt, Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten und müsse einen Antrag bei dem SGB II-Leistungsträger stellen. Mit Schreiben vom 03.05.2022 hat sich die Antragstellerin an das hiesige Gericht gewandt und mit der Überschrift „Klage Eilt“ ein Schreiben mit Rubrum gegen die Antragsgegnerin eingereicht. Sie stehe mit der von ihr bezogenen Rente nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie könne nicht täglich erwerbstätig sein. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB XII nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Es werde auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 05.05.2022 verwiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten sowie dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin. II. Das Schreiben der Antragstellerin vom 03.05.2022 war als Antrag auf einstweiligen Rechtschutz auszulegen, da die Antragstellerin ins. die Dringlichkeit dargelegt hat und nach Auswertung der Verwaltungsakte am 03.05.2022 kein Bescheid existierte und eine Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2022 zudem zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig wäre. Der zulässige Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein. Es muss daher eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (u.a. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 18.06.2008, Aktenzeichen L 6 AS 41/08 B ER mit weiteren Nachweisen). Eine Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b, Randnummer 27 ff. mit weiteren Nachweisen). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit Existenz sichernde Leistungen in im Streit stehen und Schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls an Hand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen 1 BVR 569/05). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch, gemessen an den obigen Ausführungen, nicht glaubhaft gemacht hat. Sie ist nicht erwerbsunfähig und daher von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Die Antragstellerin bezieht ausweislich des von ihr eingereichten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung aktuell eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gem. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch –Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) sind Menschen teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Behinderung oder Krankheit auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unter Berücksichtigung des § 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) ist die Antragstellerin nicht erwerbsunfähig. Hiernach ist erwerbsunfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es wird ergänzend darauf verwiesen, dass die Antragstellerin offensichtlich eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung unterhält oder unterhalten hat. Auch dieser Umstand ist ungeklärt. Bei dieser Sachlage ist der Antragstellerin zuzumuten, die ihr verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und sich, solange sie keine (passende) Beschäftigung gefunden hat, zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Denn im Falle der Konkurrenz von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhält die Antragstellerin nach § 44 a SGB II bis zur Klärung vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Dieser Umstand schließt den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII insbesondere dann aus, wenn der Hilfebedürftige sich weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen. Denn es kann nicht in der Hand des Hilfeempfängers liegen, durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren das Eintreten eines anderen Sozialleistungsträgers zu erzwingen (vgl. auch § 2 SGB XII – Nachrang der Sozialhilfe) (s. auch SG Wiesbaden, Beschluss vom 27.03.2019, Az.: S 29 SO 22/19 ER m. w. N.). Die Antragstellerin hat kein Wahlrecht; dies besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden, indem sie einen Antrag nach dem SGB II stellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).