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Gerichtsbescheid

S 46 KR 586/21

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:0505.S46KR586.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 19.04.21 bis 17.05.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen und auszuzahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 19.04.21 bis 17.05.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen und auszuzahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. hat die 46. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 05.05.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht I, für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 19.04.21 bis 17.05.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen und auszuzahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erkrankte arbeitsunfähig in der Zeit vom 08.03.2021 bis zum 11.06.2021. Für den gesamten Zeitraum wurden unter anderem von Dr. C, aber auch von anderen Ärzten, durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach ärztlicher Feststellung ausgestellt. Für den Zeitraum bis zum 18.04.2021 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG) durch den Arbeitgeber. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraumes stellte Dr. C eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 14.04.2021 bis voraussichtlich 05.05.2021 aus, sowie am 04.05.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis voraussichtlich 11.05.2021 sowie am 11.05.2021 bis voraussichtlich 28.05.2021. Mit Schreiben vom 19.05.2021 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 08.03.2021 nunmehr bei der Beklagten eingegangen seien. Allerdings seien diese Dokumente erst am 18.05.2021 bei der Beklagten eingegangen. Für den Zeitraum vom 19.04. bis zum 17.05.2021 könne daher kein Krankengeld gezahlt werden, da die Meldung verspätet erfolgt sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Krankenkasse sei von seinem Arbeitgeber frühzeitig über das Ende der Entgeltfortzahlung informiert worden und hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihn an die Zusendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erinnern. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie ergänzend und vertiefend darauf, dass mangels rechtzeitiger Meldung, der Anspruch auf Krankengeld ruhe. Eine rechtzeitige Meldung sei nicht erfolgt. Der Kläger hat am 24.08.2021 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung nimmt er im wesentlichen Bezug auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Weiter führt der Kläger aus, dass seit dem 01.01.2021 die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch die versicherte Person im elektronischen Verfahren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V zu erfolgen habe. Insoweit seien die Vertragsärzte verpflichtet gewesen, die entsprechende Meldung der Arbeitsunfähigkeit und die entsprechenden Daten an die Beklagte weiterzuleiten. Das dies nicht erfolgt sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2021, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2021 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 19.04.2021 bis zum 17.05.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.2021. Ferner ist sie der Ansicht, dass auch in Anbetracht der Neuregelung des § 295 SGB V und § 49 SGB V zum 01.01.2021 den Kläger weiterhin die Obliegenheit traf, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden. Denn zum Zeitpunkt der Einführung der Neuregelung des § 295 SGB V in Verbindung mit der Änderung des § 49 SGB V zum 01.01.2021 waren die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten noch nicht geschaffen worden. Deshalb war die Umsetzung dieser Regelungen in Absprache zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), zunächst zurückgestellt worden. Tatsächlich werden entsprechende Arbeitsunfähigkeitsdaten erst seit dem 01.10.2021 elektronisch übermittelt. Bis dahin habe den jeweiligen Versicherten weiterhin die Obliegenheit getroffen, eine rechtzeitige Meldung selbst zu veranlassen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass dem Kläger keine Verpflichtung getroffen haben dürfte, nach dem 01.01.2021 selbst noch eine Meldung vorzulegen, auch wenn KBV und BMG hier einen Aufschub hinsichtlich der elektronischen Übertragung vereinbart haben wollen, dies im Hinblick auf die gesetzgeberische Anordnung. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme, auch hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz, gegeben und erklärten sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Der Rechtsstreit konnte nach Prüfung unter Ausübung billigen Ermessens durch das Gericht gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG verlangt insbesondere nicht, dass der Sachverhalt in jeder Hinsicht ermittelt ist, sondern er verlangt dies nur, soweit es für den Inhalt der konkreten Entscheidung erforderlich ist (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 105 SGG, Rn. 32). Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die zulässige Klage ist auch begründet. Unstreitig hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen von Krankengeld gemäß § 44 SGB V erworben. Nicht streitig ist insbesondere zwischen den Beteiligten, dass ein Versicherungsverhältnis gestanden hat, welches ihm einen Anspruch auf Krankengeld vermittelt. Ebenso wenig ist die konkrete Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum wegen Krankheit zwischen den Beteiligten streitig. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Anspruch auf Krankengeld des Klägers jedoch nicht im streitgegenständlichen Zeitraum geruht. Denn der hier einzig in Betracht kommende Ruhensgrund gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist nicht eingetreten. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche, nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 erfolgt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die vorgeschriebene Meldung der Arbeitsunfähigkeit zwar bis 2020 allein eine Obliegenheit des Versicherten darstellte, ab 01.01.2021 jedoch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die Krankenkasse in Papierform durch ein einheitliches und verbindliches elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst wurde. Hierzu hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen auf die Ärzte übertragen. Mit der Neuregelung werden unter anderem die Vertragsärzte zur Meldung gegenüber der Krankenkasse verpflichtet (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar zum SGB V, § 49 SGB V, Randnr. 35 c, 117. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2021). Auch wenn die Regelungen zunächst eventuell „überhastet“ erfolgte (a.A. SG Dresden, Urteil vom 19.01.2022, S 45 KR 575/21, welches auf den Zeitraum der Gesetzesverabschiedung bis zum Inkrafttreten von nahezu 2 Jahren hinweist), da die technische Infrastruktur fristgerecht nicht zur Verfügung stand und nach einer Vereinbarung zwischen kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesministerium der Gesundheit, entgegen der gesetzlichen Regelungen, die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst ab Oktober 2021 verpflichtend eingeführt seien sollen, so kann dies zunächst nicht derart mit der gesetzlichen Regelung übereingebracht werden, als das hierdurch erneut eine Verpflichtung des Versicherten zur Meldung entstehen könnte (vgl. hierzu Schiffer-Decker, a.a.O., Randnr. 35 d). Denn ab 2021 findet die gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 im Zusammenhang mit § 295 Abs. 1 keine Anwendung mehr, da der letzte Halbsatz der Nr. 5 eine Ausnahme zu dem Ruhens-Tatbestand definiert. Maßgeblich ist insoweit allein, ob der die AU attestierende Arzt gesetzlich zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass ab dem 01.01.2021 den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Angabe der Diagnosen obliegt. Eine etwaige Verspätung bei der ab dem 01. Januar 2021 von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkasse zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V, kann nicht zu Rechtsfolgen zu Lasten der Versicherten führen (Schiffer-Decker, a.a.O., Randnr. 36 a; vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 19.01.2022, S 45 KR 575/21, dessen Rechtsansicht sich die Kammer nach umfassender Prüfung aus eigener Überzeugung anschließt). Der Gesetzgeber hat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Risikosphären bei der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Änderung für die Zukunft vorgenommen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2019, B 3 KR 5/19 R). Mit der Einführung des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung vom 06.05.2019 wurde § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dahingehend neu gefasst, dass ein Ruhen dann nicht stattfindet, wenn die Meldung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 S. 10 SGB V erfolgt. Daraus ergibt sich, dass den Versicherten, welche bei einem Vertragsarzt vorstellig wird und durch diesen die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, keine Verpflichtung mehr trifft, zusätzlich selbst in irgendeiner Form eine Meldung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen SG Dresden, S 45 KR 575/21). Dies gilt unabhängig davon, dass KBV und BMG vereinbart haben, die Regelungen des § 295 SGB V bezüglich der Datenübertragung aufgrund fehlender Telematik-Infrastruktur zunächst nicht zum 01.01.2021 anzuwenden. Der Stichtag des Beginns der Verpflichtung der zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten konnte nicht durch eine solche Vereinbarung aufgeschoben werden (vgl. SG Dresden a. a. O. Leitsatz 4). Er ist vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegeben. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat sich rechtzeitig bei einem Vertragsarzt vorgestellt. Dieser hat die Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Dementsprechend wäre er zum streitgegenständlichen Zeitraum nach dem 01.01.2021 grundsätzlich gesetzlich verpflichtet gewesen, entsprechende elektronische Meldung bei der Beklagten zu machen. Dies ist nicht erfolgt. Auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Meldung gem. § 295 SGB V aufgrund technischer Probleme durch KBV und BMG zunächst zurückgestellt wurde, kann hieraus kein Nachteil für die Versicherten entstehen. Die Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers wird nicht durch Vereinbarungen zwischen BMG und KBV zu Lasten des Versicherten außer Kraft gesetzt. Bei dem Beginn-Zeitpunkt handelt es sich auch nicht um das „Nähere“ welches ggf. im Regelungsbereich der gemeinsamen Selbstverwaltung liegen mag, sondern um eine klar definierte Anordnung des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).