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Urteil

S 20 KG 1/20

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:0224.S20KG1.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 24.02.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht L, sowie und für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Kindergeld in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Monate April bis August 2019. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist t Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2015 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Seit Oktober 2018 studierte er an der Universität Q Maschinenbau, seit Oktober 2019 an der X Medizintechnik BA. Er bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Antrag vom 24.04.2019 beantragte der Kläger Kindergeld für sich selbst. Im Antrag gab er als letzte Adresse seiner Eltern B-N, XX, C, T an. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner Eltern sei ihm unbekannt. In dem zum Antrag gehörenden Fragebogen vom 25.05.2019 gab der Kläger zu der Frage eigener Bemühungen zur Kenntniserlangung des Aufenthaltsorts seiner Eltern an, er habe alle Angehörigen sowie Bekannte nach dem Aufenthaltsort seiner Eltern gefragt. Es habe aber leider niemand etwas von den Eltern gehört. Zu Bemühungen Dritter wurden keine Angaben gemacht. Zuletzt habe er am 06.06.2015 persönlich mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Er machte keine Angaben dazu, ob eine Behörde zur Feststellung des Aufenthalts der Eltern eingeschaltet worden sei. Mit Bescheid vom 12.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab. Es seien keine Bemühungen oder Bemühungen anderer Personen dargelegt worden, den Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 01.07.2019 bat die Beklagte den Kläger, Angaben zu machen, was er konkret oder andere Personen im Einzelfall unternommen hätten, um Kontakt zu den Eltern herzustellen und deren Aufenthaltsort festzustellen. Außerdem wurde er gefragt, ob er versucht habe, den Kontakt über andere Personen (zum Beispiel Verwandte/Freunde) oder staatliche Stellen (zum Beispiel Behörden im Aufenthaltsland) oder private Organisationen (zum Beispiel Suchdienste) herzustellen. Des Weiteren wurde er gefragt, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich seine Eltern nicht mehr an den letzten ihm bekannten Aufenthaltsort befänden. Mit Schreiben vom 16.07.2019 teilte der Kläger mit, Abstammungsurkunden könne er nicht vorlegen, da er als Flüchtling die syrische Botschaft nicht mehr betreten dürfe. Bis zum Ausbruch des Krieges habe er mit seiner Familie in C, T gelebt. Die Lebensumstände seien schlimmer geworden, deswegen habe die Familie ihr Zuhause verlassen müssen. Er habe bei erster Gelegenheit die Heimat verlassen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Nach Verlassen der Wohnung seien sie ohne Unterkunft und obdachlos gewesen. Da sich seine Eltern mit Social Media nicht auskennen würden, könne er keinen Kontakt aufnehmen. Er habe Verwandte und Bekannte im Heimatland nach dem Aufenthalt seiner Eltern befragt und gebeten, dass diese nach ihnen suchten. Niemand habe ihm den aktuellen Aufenthaltsort seiner Eltern mitteilen können. Am 17.09.2019 stellte der Kläger beim Deutschen Roten Kreuz einen Antrag auf Nachforschungen nach seinen Eltern. Mit Schreiben vom 20.09.2019 teilte das Deutsche Rote Kreuz mit, man werde dem Kläger bei der Suche nach seinen Eltern nicht unterstützen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes, seine Leistungen im Rahmen administrativer Verpflichtungen von Einzelpersonen, z.B. der Kindergeldkasse, zur Verfügung zu stellen. Mit Abhilfebescheid vom 07.11.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2019 Kindergeld ab September 2019 gem. § 1 Abs. 2 BKGG. Trotz aller zumutbaren Bemühungen sei dem Kläger der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt. Er befinde sich im Studium und könne daher kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2019 wies die Beklagte den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers zurück. Gem. § 1 Abs. 2 BKGG werde alleinstehenden Kindern ein eigenständiger Kindergeldanspruch für sich selbst eingeräumt, wenn das Kind Vollweise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne. Vollwaisen seien Kinder, deren Eltern nachweislich gestorben oder nach dem Verschollenheitsgesetz gerichtlich für tot erklärt worden seien. Dem Tod der Eltern sei die Unkenntnis des Kindes von ihrem Aufenthalt gleichgestellt. Ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG setze somit voraus, dass das Kind den Aufenthaltsort der Eltern nicht kenne. Insoweit würde die Bewilligung von Kindergeld der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, wenn der Betreffende tatsächlich wiederholten Kontakt zu den Eltern habe und damit ohne weiteren Aufwand des Aufenthaltsortes der Eltern erfragen könne. Nicht erforderlich sei, dass dem Kind jederzeit der aktuelle Aufenthaltsort der Eltern bekannt sei. Der Umstand, dass dem Antragsteller keine aktuelle/konkrete Adresse bekannt sei, diese aber durch einen entsprechenden Kontakt mit den Eltern jeweils ermittelt bzw. erfragt werden könne, sei mit der Unkenntnis des Kindes vom Aufenthalt der Eltern bzw. eines überlebenden Elternteils im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG nicht gleichzusetzen (LSG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 05.07.2016, L 3 KG 3/16). Ein Kindergeldanspruch bestehe auch nicht, wenn der Antragsteller die Kenntnis vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Eltern zwar tatsächlich nicht besitze, sie sich aber in zumutbarer Weise beschaffen könne. Dabei seien vom Kind grundsätzlich alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den konkreten Aufenthaltsort der Eltern in Erfahrung zu bringen, etwa durch Anfragen an dritte Personen (Verwandte/Bekannte) oder an behördliche Stellung und private Organisationen (wie zum Beispiel Suchdienste). Es solle dem Betreffenden nicht überlassen bleiben, den Kindergeldanspruch dadurch zu begründen, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis zum Aufenthaltsort der Eltern verschließe. Ein solcher Fall liege jedenfalls dann vor, wenn der Antragsteller eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht wahrnehme. Würden diese Anstrengungen vom Kind unterlassen, bestehe kein eigener Kindergeldanspruch. Eine missbräuchliche Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes „sich verschließen“ vor der Kenntnis vom Aufenthaltsort könne einer positiven Kenntnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG gleichzustellen seien (BSG Urteil vom 08.04.1992, 10 RKg 12/91, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016 – L 5 KG 1/15, SG Landshut, Beschluss vom 17.04.2012 – S 10 KG 1/12 ER). Zwar habe der Kläger Verwandte und Bekannte nach dem Aufenthaltsort seiner Eltern nach eigenen Angaben befragt, jedoch habe er aber nicht alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort seiner Eltern festzustellen. Eine naheliegende Möglichkeit bestehe etwa darin, die für seine Situation im Betracht kommenden Auskunftsstellen anzufragen. Beispielweise sei ihm ohne weiteres eine Anfrage an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes bzw. des Roten Halbmondes, das für diese Zwecke eigene Auskunftsbüros unterhalte, zumutbar. Dies habe der Kläger im September 2019 getan. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Kläger erst ab September 2019 alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen habe, den konkreten Aufenthaltsort der Eltern in Erfahrung zu bringen. Aus diesem Grunde könne erst ab September 2019 Kindergeld bewilligt werden. Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Vertiefend trägt er vor, er habe auf vielfältige Art und Weise versucht, seine Eltern zu finden. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Aus welchen Gründen die Beklagte auf eine Anfrage bei dem Deutschen Roten Kreuz abstelle, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2019 und Abänderung des Bescheides vom 07.11.2019, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2019 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem BKGG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Der Kläger sei für die ihm zumutbaren Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts der Eltern nachweis- und beweispflichtig. Mit Bescheid vom 07.10.2021 hat die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld ab November 2021 aufgehoben, da der Kläger im Oktober 2021 das 25. Lebensjahr vollendet habe (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Des Weiteren bat die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2021 um die Beantwortung weiterer Fragen zu dem von dem Kläger angestellten Nachforschungen zum Aufenthalt der Eltern. Die Beklagte beantragte ferner, die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde und die Verwaltungsakte des BAMF beizuziehen. Die angeforderten Akten wurden dem Sozialgericht nicht übersandt. Im Erörterungstermin vom 24.02.2022 haben die Beteiligten auf eine Beiziehung der Verwaltungsakte der Ausländerbehörde und des BAMF verzichtet. Ferner haben sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1. Sozialgerichtsgesetz –SGG-, da er rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum vor September 2019. Kindergeld für sich selbst erhält nach § 1 Abs. 2 S. 1 des BKGG, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Beim Kläger fehlt es an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG. Der Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern ist eine missbräuchliche Unkenntnis gleichzustellen. Dieser Fall liegt vor, wenn das Kind die Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann (Vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.06.2016, Az. L 5 KG 1/15, Rdnr. 34 ff. m. w. N.- juris). So verhält es sich nach Auffassung der Kammer hier, da der Kläger bis September 2019 keine ausreichenden Bemühungen, den Aufenthaltsort seiner Eltern in Erfahrung zu bringen, nachgewiesen hat. Erst nach dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten, einen offiziellen Suchdienst einzuschalten, hat er sich um eine entsprechende Einschaltung des internationalen Suchdienstnetzwerks des Deutschen Roten Kreuzes bemüht. Vor September 2019 konnte die Kammer keine konkreten Bemühungen zur Feststellung des Aufenthalts der Eltern des Klägers durch diesen feststellen. Die vom Kläger allgemein geschilderten Hindernisse einer Kontaktaufnahme aufgrund der Bürgerkriegssituation in T stehen angesichts des Gleichwohl allgemeinkundig in T bestehenden Post- und Telekommunikationsnetzes einem Kontaktaufnahmeversuch grundsätzlich nicht entgegen. Ob die bis zum Erörterungstermin am 24.02.2022 aufrecht erhaltene pauschale Behauptung des Klägers zutrifft, seit der letzten persönlichen Begegnung mit seinen Eltern im Jahre 2015 – offensichtlich unmittelbar vor seiner Flucht aus Syrien – keinerlei Kontakt, auch nicht durch elektronische Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail – zu seinen Eltern gehabt zu haben, kann letztendlich offen bleiben. Denn jedenfalls hätte der Kläger konkret darzulegen, welche Versuche einer Kontaktaufnahme er unternommen hat, um der Beklagten zunächst eine tatsächliche Überprüfung und rechtliche Bewertung dieser Versuche und ihrer Ergebnisse anhand § 1 Abs. Nr. 2 BKGG zu ermöglichen. Der Hinweis des Klägers, Verwandte und Bekannte hierzu befragt zu haben, ist insofern zu pauschal und unsubstantiiert und entzieht sich – ohne dass der Kläger zumindest Namen der befragten Verwandten und Freunden nebst Datum der Abfrage mitteilt – einer Überprüfung durch die Beklagte. Auch auf die von der Beklagten gestellten Fragen zuletzt im Schriftsatz vom 08.12.2021 wurde vom Kläger bis zum Erörterungstermin am 24.02.2022 nicht reagiert. Darauf, ob die Eltern des Klägers in T noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt es nicht an. Lebende Elternteile eines Kindes stehen den verstorbenen Eltern einer Waise nicht gleich, nur weil sie an ihrem jeweiligen, keine dem deutschen Zustellungsrecht genügende Adresse haben. Hierfür gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich um eine bewusst eng gefasste Ausnahmeregel (Vgl. Dau, in: Juris PR-SozR 11/2016 Anmerkung 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).