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Gerichtsbescheid

S 37 U 153/21 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:0215.S37U153.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 09.11.2007 und im Wege der Klageerweiterung die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder -Dosismodell vom 16.01.2006 gem. § 84 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) zu löschen und durch eine erneute Berechnung zu berichtigen. Mit Bescheid vom 12.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden: BK 2108) in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 09.03.2005 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 18 KN 72/05. Nach der Durchführung weiterer Ermittlungen kam der Präventionsdienst der Bergbau-Berufsgenossenschaft in seiner Stellungnahme vom 17.01.2006 zu dem Ergebnis, der Richtwert von 25 x 10 6 Nh sei erreicht. Zur Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 beauftragte die Beklagte im laufenden Klageverfahren Dr. X mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens. Dr. X kam in seinem Gutachten vom 25.07.2006 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 (Konstellation B2) bei einem Unterlassungszwang ab dem 01.01.2006 vor. Die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde nicht beantwortet. Mit Schriftsatz vom 31.10.2006 wies das Gericht darauf hin, es halte das Gutachten von Dr. X für mangelhaft. Im Anschluss beauftragte das Gericht gemäß §106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. T1 mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens. Dr. T1 kam in seinem Gutachten vom 16.03.2007 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 (Konstellation B4) seit dem 20.10.2000 vor. Die MdE betrage vom 20.10.2000 bis zum 16.02.2004 20 %, ab dem 17.02.2004 bis auf Weiteres 30 %. Mit Schreiben vom 10.04.2007 und 27.04.2007 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, nachdem bei dem Kläger ab dem 15.06.2000 (Zeitpunkt des Leistungsfalles) die BK 2108 anerkannt werde. Da der Kläger bis zum 15.12.2001 aufgrund der BK 2108 arbeitsunfähig gewesen sei, könne eine Rente nach einer MdE von 20 % erst ab dem 16.12.2001 gezahlt werden. Eine MdE von 30 % könne ab dem 17.02.2004 gezahlt werden, soweit nicht erneut andere berufskrankheitenbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten zu berücksichtigen seien. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2007 an. Mit Bescheid vom 09.11.2007 erkannte die Beklagte das Vorliegen der BK 2108 ab dem 15.06.2000 an. Für die Zeit vom 16.12.2001 bis zum 11.04.2004 gewährte sie dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % und ab dem 17.04.2004 nach einer MdE von 30 % auf unbestimmte Zeit. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folgezeit stellte der Kläger mehrfach Verschlimmerungsanträge, die von der Beklagten jeweils abschlägig beschieden wurden. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 12.03.2015 ein Verschlimmerungsantrag mangels wesentlicher Änderung zurückgewiesen. Die unter dem Aktenzeichen S 37 U 225/17 - L 17 U 225/17 geführten Verfahren endeten durch Rücknahmeerklärung vom 08.08.2018. In einem vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 37 U 211/17 geführten Verfahren verpflichtete sich die Beklagte, einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 19.02.2014 bezüglich des Bescheides vom 09.11.2007 rechtsmittelfähig zu bescheiden. Mit Bescheid vom 25.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Bescheides vom 09.11.2007 ab und bezog sich hierzu auf das Gutachten von Dr. T1 vom 16.03.2007. Zwischenzeitlich seien keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Entscheidung aufgetreten. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 34 U 149/18). Das Gericht holte gem. § 106 SGG ein Gutachten von Prof. Dr. T2 nach Aktenlage ein. Prof. Dr. T2 kam in seinem Gutachten vom 06.03.2019 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 vor. Dr. X habe eine B2 Konstellation der Konsensempfehlungen angenommen. Seine Darstellungen seien plausibel. Bei der heutigen Interpretation der damaligen Befunde gelange man für das Jahr 2004 zu einem lokalen Lumbalsyndrom, das sich im Jahr 2006 mit dem neu aufgetretenen Prolaps bei L5/S1 links dorsomedian in Richtung eines lumbalen Wurzelkompressionssyndroms verschlechtert habe. Daraus ergebe sich dann für das Jahr 2004 eine MdE von 20 % und für das Jahr 2006 eine MdE von 30 % als „schwacher Wert“. Dr. T1 habe eine chronisch-degenerative Lumboischialgie links mit einem Wurzelkompressionssyndrom diagnostiziert und die Einstufung in die Konstellation B2 kritisch gesehen. Er habe den Kläger zu Unrecht in die Stufe B4 gebracht. Da jedoch die beiden anderen Kriterien mit dem Prolaps bei L4/5 und L 5/S1 und den hohen Belastungsspitzen erfüllt seien, liege eine Konstellation nach B2 vor. Ansonsten stimme er der MdE-Bewertung von Dr. T1 zu. Auch wenn man das gegenwärtige klinische Bild des Klägers betrachte, so liege aktuell ein leichtes Wurzelkompressionssyndrom mit motorischen Störungen im Sinne einer Fußheber-/ -senkschwäche vom Kraftgrad 4/5 ohne nachweisebare, starke, belastungsabhängige Beschwerden vor. Folge man den Angaben der einschlägigen Gutachtenliteratur, so müsse man auch gegenwärtig von einer MdE von 30 % ausgehen. Mit Urteil vom 29.05.2019 wies das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage ab. Die unter dem Aktenzeichen L 17 U 298/19 geführte Berufung wurde durch Beschluss vom 05.02.2021 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 23.02.2021 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) bezüglich des Bescheides vom 09.11.2007. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 09.11.2007 stütze sich auf das Gutachten von Dr. T1 und sei aufgrund eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) in rechtlich unzulässiger Weise zustande gekommen. § 200 Abs. 2 SGB VII gelte auch für von dem Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten und unterliege gemäß BSG – B 2 U 8/07 R – Urteil vom 05.02.2008 einem Beweisverwertungsverbot. Zur Sicherstellung des Rechts des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung nach § 200 Abs. 2 HS 2 SGB VII i. V. m. § 76 Abs. 2 SGB X sei neben dem Gutachten von Dr. T1 alle weitern Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf diesen Gutachten bezögen oder es verwerteten aus der Verwaltungsakte gemäß BSG zu entfernen. Mit Bescheid vom 01.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 09.11.2007 gem. § 44 SGB X bestehe nicht. Der Bescheid vom 09.11.2007 sei in Ausführung der vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen getroffenen Vereinbarung eine BK 2108 anerkannt und eine Rente entsprechend einer MdE von 20 % für die Zeit vom 16.12.2001 bis 11.04.2004 und von 30 % für die Zeit ab dem 12.04.2004 gezahlt worden. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Dr. T1 sei von dem Sozialgericht Gelsenkirchen in der Beweisanordnung vom 30.11.2006 zum Gerichtsgutachter gem. § 106 SGG bestellt worden. Die Beklagte habe ihm keine Gutachterauswahl übersenden können, weil das Sozialgericht Gelsenkirchen Herr des Verfahrens gewesen sei. Das Gutachten von Herrn Dr. T1 vom 16.03.2007 sei unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen. Es sei das maßgebliche Gutachten für die Bewertung der Folgen der BK und die Einschätzung der MdE und somit die Grundlage für alle weiteren Gutachter um eine wesentliche Änderung feststellen zu können. Nach erneuter Überprüfung ergäben sich auch weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Bescheides vom 09.11.2007 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Es werde auf den Bescheid vom 25.01.2018 und auf den Beschluss des LSG NRW vom 05.02.2021 verwiesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2021 Widerspruch ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Sozialgericht Gelsenkirchen das Verwaltungsgutachten von Dr. X für mangelhaft erklärt und durch Gerichtsgutachten von Dr. T1, das einem Beweisverwertungsverbot unterliege, ersetzt habe. Im Übrigen weise das BSG in seinem Urteil vom 05.02.2008 darauf hin, dass zur Sicherstellung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach § 2 Abs. 2 HS 2 SGB VII i. V. m. § 76 Abs. 2 SGB X neben ein Gutachten, das einem Beweisverwertungsverbot unterliege, alle weiteren Gutachten und Stellungnahme, die sich auf dieses Gutachten bezögen oder verwerteten, aus der Verwaltungsakte entfernt werden müssten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Bescheid vom 09.11.2007 sei in Ausführung eines mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches ergangen, der infolge des vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen anhängig gewesenen Rechtsstreits geschlossen worden sei. Es unterliege der Verfahrenshoheit des Gerichts, ob es ein Gutachten einhole und welchen Sachverständigen es beauftrage. Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2021 Klage erhoben, mit der er begehrt, die Beklagte zur Rücknahme des Bescheides vom 09.11.2007 zu verurteilen. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Vertiefend trägt er vor, er habe im Übrigen nicht durch einen Widerspruch nach § 200 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 76 Abs. 2 SGB X verhindern können, dass das Gerichtsgutachten durch Dr. T1 erstellt worden sei, dessen Einschätzung die Beklagte „gerne gehört habe“, da sie Dr. T1 mit Schriftsatz vom 29.09.2006 vorgeschlagen habe und das Sozialgericht Gelsenkirchen dem stattgegeben habe. Die Argumentation der Beklagten rechtfertige keine Abweichung von dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass eine Datenübermittlung nur zulässig sei, wenn das Gesetz sie erlaube oder Betroffene einwillige und verwies auf eine Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu § 200 Abs. 2 SGB VII. Das BSG habe mit Urteil vom 11.11.2004 (Aktenzeichen B 9 SB 1/03 R) klargestellt, dass sich die Sozialgerichte keinesfalls über ein eingeholtes Gutachten (Dr. X vom 25.07.2006) hinwegsetzen und die Verwertung des Gutachtens quasi durch ein eigenes (Dr. T1 vom 16.03.2007) ersetzen könnten. Auch in dem Urteil des BSG vom 13.09.2005 (Aktenzeichen B 2 U 365/04 B) werde klargestellt, dass die Amtsermittlungspflicht der Beklagten und des Sozialgerichts Gelsenkirchen verletzt sei, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen offengeblieben seien, sei es, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlten oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen seien. Bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte seien die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten, wenn der Richter in einer medizinischen Frage trotz fehlender Sachkenntnis seine eigene abweichende Meinung an die Stelle derjenigen des ärztlichen Gutachtens setzte und ein Verwaltungsgutachten gem. § 200 SGB VII i. V. m. § 76 SGB X (Dr. X vom 25.07.2006) für mangelhaft erklärten. Mit Schriftsatz vom 17.12.2021 hat der Kläger eine Klageerweiterung gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgenommen und beantragt, die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodel vom 16.01.2006 gem. § 84 SGB X zu löschen und durch eine korrekte Berechnung zu berichtigen. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2021 zu verpflichten, den Bescheid vom 09.11.2007 zurückzunehmen und im Wege der Klageerweiterung die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodel vom 16.01.2006 gem. § 84 SGB X zu löschen und durch eine korrekte Berechnung zu berichtigen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus den Vorverfahren. Vertiefend trägt sie vor, die Entscheidung des BSG vom 11.11.2004 (B 9 SB 1/03 R) betreffe einen Sachverhalt, in dem das LSG, ohne ein weiteres medizinisches Fachgutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen, sich über die medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen hinweggesetzt habe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. In dem Urteil vom 05.02.2008 (Az.: B 2 U 8/07 R) gehe es um das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten. Hieraus folge nicht, dass der Kläger ein Gutachterauswahlrecht bei einem gem. § 106 SGG vom Gericht eingeholten Gutachten habe. Auch der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 13.09.2005 (B 2 U 365/04 B) betreffe einen anderen Fall, nämlich die Konstellation, dass das LSG seine in § 103 SGG nominierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletze, wenn es einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Nachweises einer als BK anzuerkennenden Lebererkrankung ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen habe. Wie daraus folgen solle, dass es einem Gericht verwehrt sei, ein Gutachten einzuholen, sei die Beklagte nicht nachvollziehbar. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahren S 34 U 149/18 – L 17 U 298/19 und das Verfahren S 18 KN 72/05 verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu durch das Gericht mit Schreiben vom 24.01.2022 angehört worden. Die Klage vom 03.05.2021 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 09.11.2007 aufzuheben. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist vorliegend kein Grund erkennbar, warum der Ausführungsbescheid vom 09.11.2007, der in Ausführung des Vergleichs von Mai 2007 ergangen ist, rechtswidrig sein sollte. Vielmehr ist dieser Bescheid nur deshalb ergangen, weil der Kläger mit einer entsprechenden Entscheidung über das Vorliegen der BK 2108, dem Eintritt des Versicherungsfalls und der jeweiligen Höhe der MdE ausdrücklich einverstanden gewesen ist. Es ist deshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nach Abschluss des entsprechenden Vergleichs nunmehr 14 Jahre später auf eine Nichtverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. T1 beruft. Das Gutachten von Dr. T1 wurde durch das Gericht gem. § 106 SGG durch Bestellung von Dr. T1 in Auftrag gegeben. Hierbei hat das Gericht die Voraussetzungen von § 200 Abs. 2 SGB VII nicht zu beachten, da diese Vorschrift lediglich das Verwaltungsverfahren betrifft. Des Weiteren wurde in dem Verfahren S 34 U149/18 durch das dort gem. § 106 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. T2 vom 06.03.2019 die Ergebnisse sowohl des Gutachtens von Dr. X vom 13.03.2004 als auch des Gutachtens von Dr. T1 vom 16.03.2007 hinsichtlich des Vorliegens der BK 2108, des Zeitpunkt des Leistungsfalles und der MdE-Bewertung bestätigt. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2021 durch den Kläger als Klageerweiterung gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG bezeichnete Klageänderung ist unzulässig. Gem. § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Gem. § 99 Abs. 3 SGG ist als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Mit dem Antrag vom 17.12.2021 wurde entgegen der Auffassung des Klägers der Klageantrag in der Hauptsache (Rücknahme des Bescheides vom 09.11.2007) oder in Bezug auf eine Nebenforderung nicht erweitert oder beschränkt, sondern es wurde ein vollständig neues Klagebegehren mit dem Inhalt, die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vom 16.01.2006 zu löschen und durch eine korrekte Berechnung zu berichtigen, formuliert. Damit liegt eine Klageänderung im Sinn von § 99 Abs. 1 SGG vor. Diese ist nach Auffassung des Gerichts unter keinem Gesichtspunkt sachdienlich (§ 99 Abs. 1 2. Alt SGG). Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 01.02.2022 eine Einwilligung in die Klageänderung im Sinn von § 99 Abs. 1 1. Alternative SGG gesehen werden sollte, da sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in diesem Schriftsatz auf die abgeänderte Klage eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG), so ist das Gericht mit der Beklagten der Auffassung, dass für die Klage kein Rechtschutzbedürfnis besteht und eine derartige Klage damit unzulässig ist. Von der von dem Kläger angegriffenen Berechnung gehen keine für den Kläger nachteiligen Rechtsfolgen aus. Vielmehr wurde aufgrund dieser Berechnung das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2108 zugunsten des Klägers angenommen und die BK 2108 anerkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.