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Urteil

S 7 R 695/21 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2022:0126.S7R695.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die rentenmindernde Berücksichtigung seiner Altersrente wegen der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er erhält seit dem 01.05.2004 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Bescheid vom 29.03.2004) sowie eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.01.2010 wegen einer Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft S und D (BG S) mit Bescheid vom 22.01.2016 zunächst mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.H. bis zum 25.03.2015 sowie ab dem 26.03.2015 bis auf Weiteres in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.. Mit Bescheid vom 17.09.2020 erhöhte die BG S in Ausführung eines vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalens geschlossenen Vergleichs vom 19.08.2020 die Rente ab dem 01.02.2018. Nunmehr betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v.H., ab dem 01.09.2019 bis auf Weiteres 60 v.H.. Mit Bescheid vom 09.10.2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.03.2004 über die Leistung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und die ggf. nachfolgend ergangenen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 01.11.2020 auf. In den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Die Leistung der Rentenversicherung beruhe auf den Beiträgen des Klägers in seiner Eigenschaft als Versicherter. Die Beklagte strengte bei der BG S. Ermittlungen an, aus welchem Grund die Verletztenrente gezahlt werde. Mit Schreiben vom 17.02.2021 teilte sie mit, dass der Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Liste (Quarzstaublungenerkrankung - Silikose) beziehe. Die Beklagte erließ sodann einen Rentenbescheid vom 16.04.2021, mit welchem die bisherige Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 01.09.2019 neu berechnet wurde. Dem Widerspruch werde teilweise abgeholfen. Wegen Erhöhung der Verletztenrente ab dem 01.09.2019 auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. sei der sogenannte Silikose-Freibetrag ergänzend zu berücksichtigen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2021, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 16.04.2021 entsprochen wurde, zurück. Die durch das Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen wurden in Höhe von 80% erstattet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde als notwendig angesehen. Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2021 Klage erhoben. Die Verletztenrente sei grundsätzlich nicht auf die Altersrente anzurechnen, da sie aus Gründen des Schadensersatzes geleistet werde. Bei der Anrechnung bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die gesetzliche Unfallversicherung leiste in Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Damit sei der Weg und die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber Schmerzensgeld zu verlangen, versperrt. Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung habe Schmerzensgeld- und Schadensersatzfunktionen. Es sei nicht einzusehen, dass der Verletztenrente eine reine Lohnersatzfunktion zugeschrieben werde. Eine echte Entschädigung des gesundheitlichen Schadens erfolge sodann nicht in angemessener Form und der Verlust an Gesundheit bliebe ungesühnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.10.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 sowie des datumsmäßig unbekannten Bescheides, der die Rente zum 01.07.2021 anpasst, aufzuheben, soweit eine Anrechnung von Einkommen der berufsgenossenschaftlichen Leistung vorgenommen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, Ergänzend teilt sie mit, dass nach dem 16.04.2021 keine weiteren Bescheide erteilt worden seien. Ausnahme sei die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2021. Der Zahlbetrag habe sich durch die Anpassung jedoch nicht verändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 09.10.2020 in Gestalt des Bescheides vom 16.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Denn dieser ist rechtmäßig. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist eine etwaig fehlende Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nach § 41 Abs. 2 SGB X geheilt. Eine Nachholung der Anhörung ist sowohl noch im Verwaltungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch Erlass eines Widerspruchsbescheides als auch im gerichtlichen Verfahren denkbar. Erfolgt die Nachholung im Widerspruchsverfahren, ist es ausreichend, wenn den Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und bei Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung im Widerspruchsverfahren erhält. Die Behörde dokumentiert dann durch Erlass des Widerspruchsbescheides, ob und inwiefern sie an ihrer Entscheidung festhält. Festzustellen ist hierbei auf die Sichtweise der Behörde (Franz, in: Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 24 Rdn. 65). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid sämtliche Tatsachen benannt. Dem anwaltlich vertretenen Kläger war es daher hinreichend möglich, sich sachgerecht zu dem Verfahren zu äußern. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2014 sowie der weiteren ergangenen Rentenbescheide mit Wirkung zum 01.11.2020 liegen vor. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen Bescheid mäßigen Feststellung der Leistungen mit denen im Zeitpunkt der beabsichtigten veränderten Feststellung zu vergleichen. Zu vergleichen sind hier die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente mit denen im Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Rentenleistung mit Widerspruchsbescheid. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eingetreten. Durch die Erfüllung der Verletztenrente durch Anpassung des Prozentsatzes der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sich der anzurechnende Betrag geändert. Gemäß § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wenn für den selben Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht. Die Beklagte hat die Anrechnung des Einkommens zutreffend durchgeführt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und vom Gericht auch nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Die "Anrechnungsregelung" ist als solche grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art 14 GG vereinbar. Diese verfolgt den verfassungsgemäßen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Dies wird durch die Freibetragsregelung gewährleistet. Angerechnet wird immer nur der Teil der Verletztenrente, der den Bedarf deckt, zu deren Absicherung auch das Recht aus der Rentenversicherung erworben und zugesagt wurde. Beide Rentenleistungen erfüllen eine Einkommensersatzfunktion, und zwar kommt der Verletztenrenten aus der Unfallversicherung u. a. eine Lohnersatzfunktion zu, während die Renten in der Rentenversicherung den Ausfall von ansonsten versichertem Erwerbseinkommen ausgleichen. Trotz dieser Unterschiede im Versicherungsgegenstand stimmen die Sicherungsziele insoweit letztlich überein. Neben der weitgehenden Gruppenkongruenz bzw. personellen Kongruenz bei Beitragszahlern (Beitragszahler sind sowohl in der Unfallversicherung als auch Rentenversicherung nur die Arbeitgeber und Versicherten) besteht im Ausgleich des materiellen Schadens eine sachliche Kongruenz. Diese rechtfertigt die Anrechnung der Verletztenrente (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R). Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass auch der immaterielle Schaden Berücksichtigung findet. Es findet keine deckungsgleiche Anrechnung der Verletztenrente auf die die Alternsrente statt. Der immaterielle Schadensanteil wurde vom Gesetz durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgeschrieben, die im Wesentlichen der Entschädigung der immateriellen Schäden dient. Die gebotene Ausklammerung des Entschädigungsbetrags für immaterielle Schäden ließ sich bei der Festsetzung der Anrechnungsbeträge im Rahmen des § 93 SGB VI somit dadurch umsetzen, dass sich der Freibetrag nach dem Betrag bestimmt, der bei gleichem MdE-Grad als Grundrente nach § 31 BVG geleistet würde. Hierbei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass je nach Schwere des Arbeitsunfalls das Ausmaß der immateriellen Schäden unterschiedlich ist. Dadurch wird zugleich eine Gleichbehandlung der unfallverletzten Rentenberechtigten garantiert. Bei gleichem MdE-Grad und damit gleichem immateriellen Schaden wird ein gleicher Freibetrag gewährleistet. Bei unterschiedlichen MdE-Graden und damit unterschiedlichen immateriellen Schäden bewirkt § 31 BVG die gebotene sachliche Differenzierung. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei leichten, mittelschweren und schweren Unfällen diese Schäden unterschiedlich zu bemessen sind und damit unterschiedliche Freibeträge erfordern (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R). Die Fristen gem. § 48 Abs. 1 SGB X sind gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 183, 193 SGG. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren überwiegend erfolgreich gewesen ist.