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Beschluss

S 38 AS 378/21

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:1018.S38AS378.21.00
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Tenor

Der Sozialrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Sozialrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. hat die 38 Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 18.10.2021 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden, Richter M, beschlossen: Der Sozialrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Gründe: Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialrechtsweg) ist bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unzulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den unter Nr. 1 – 10 genannten Fällen und gemäß § 51 Abs. 2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Eröffnet ist vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG) Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 15.09.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 06.09.2021 einen entsprechenden Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt. Mit richterlicher Verfügung vom 20.07.2021 hat das Gericht ausgeführt, dass passivlegitimiert hinsichtlich der im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche ausschließlich die Stadt Herten, und nicht der Kreis Recklinghausen, ist. Entsprechende Ansprüche gegenüber dem Kreis Recklinghausen auf Auskunft sowie Akteneinsicht könnten indes aus der Datenschutzgrundverordnung oder dem IFG herzuleiten sein. Hierfür ist jedoch nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet (vgl. beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 18.06.2019 - 13 L 1109/19). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 202, 172 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.