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Beschluss

S 53 AS 12/21

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0907.S53AS12.21.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U aus H wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U aus H wird abgelehnt. hat die 53. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 07.09.2021 durch die Vorsitzende, Richterin K, beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 04.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U aus H wird abgelehnt. Gründe: I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über den Überprüfungsantrag der Kläger vom 22.07.2020 bezüglich des Bescheides des Beklagten vom 11.04.2016. Den Antrag lehnte der Beklagte am 23.07.2020 u.a. mit der Begründung ab, dass bereits die Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verstrichen sei. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte am 27.11.2020 zurück. II. Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, da die anhängige Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Überprüfungsantrag wurde außerhalb der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X gestellt. Daher durfte der Beklagte den Überprüfungsantrag ablehnen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2021 – L 21 AS 1280/20) . Die Rechtsverfolgung bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.