OffeneUrteileSuche
Urteil

S 12 SO 191/19

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0831.S12SO191.19.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht S, sowie die ehrenamtliche Richterin L und die ehrenamtliche Richterin X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die Klägerin ist die Ehefrau des am XX.XX.XXXX verstorbenen N, dessen Erbe sie ausschlug. Sie beauftragte das Bestattungsunternehmen T mit seiner Beerdigung. Für die Beerdigung fielen folgende Kosten an: 1.348,38 EUR Bestattungskosten (Rechnung des Beerdigungsinstituts T vom 25.05.2017, zahlbar bis zum 09.06.2017); 1.902,04 EUR Friedhofsgebühren und Nutzungsrechte (fällig am 29.06.2017 und 10.07.2017). Die Klägerin bezog eine Altersrente in Höhe von 500,35 EUR (Stand 01.07.2018), vorher 484,73 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 295,23 EUR (Stand 01.07.2018), davor 286,01 EUR. Zudem erhielt sie laut Bescheid vom 16.04.2018 in der Zeit vom 01.06.2018 bis zum 30.11.2019 Wohngeld von 77,00 EUR monatlich. Ab dem 01.08.2017 verfügte sie über eine Bestattungsvorsorgeversicherung bei der Q über eine Versicherungssumme von 3.000,00 EUR im Todesfall. Die Klägerin beantragte zunächst am 18.05.2017 die Übernahme der für die Bestattung des Verstorbenen am XX.XX.XX angefallenen Kosten. Die Beklagte teilte ihr mit, dass die Aufnahme des Antrags erst möglich sei, wenn das Erbausschlagungsverfahren abgeschlossen sei. In der Folge übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2018 der Beklagten das Protokoll des Amtsgerichts I über ihre Erbausschlagung vom 16.05.2017 und beantragte erneut die Übernahme der Kosten. Aufgrund von Säumniszuschlägen und Mahngebühr betrugen die Kosten für die Friedhofsgebühren und Nutzungsrechte nunmehr 2.050,84 EUR. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 10.12.2018 ab. Aus dem Protokoll des Amtsgerichts I vom 16.05.2018 gehe hervor, dass Erben vorhanden seien, welche vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten verpflichtet seien. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 07.01.2019 Widerspruch. Sie habe sich darum bemüht mit den vom Nachlassgericht ermittelten Erben Kontakt aufzunehmen und diese angeschrieben. Sie übersandte Schreiben vom 08.10.2018 an Frau C und an Herrn E, vom 27.11.2018 an H sowie vom 09.01.2019 an M. Sämtliche kontaktierten Erben hätten auf diese Anschreiben nicht reagiert. Die Erben hätten sich auch beim Nachlassgericht nicht gemeldet. Zu einer Geltendmachung von Ansprüchen ihnen gegenüber müssten daher gerichtliche Schritte eingeleitet werden, ohne dass Anhaltspunkte dafür existieren würden, dass diese Erben seien und die Ansprüche realisierbar wären. Dies sei ihr von ihr nicht zu fordern. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kosten der Bestattung von den Erben des Verstorbenen getragen werden könnten. Die Klägerin habe diese zwar einmal angeschrieben, nicht ersichtlich sei aber, wann diese Anschreiben versandt worden seien, ob eine Erinnerung erfolgt sei und ob ein Sendungsnachweis vorläge. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuklären, ob ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten bestehe. Die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat am 07.08.2019 fristgerecht Klage erhoben. Sie habe erst durch Akteneinsicht beim Nachlassgericht Kenntnis der potentiellen Erben erhalten. Sie habe diese dann einmal angeschrieben und keine Reaktion erhalten. Auch aus der Akte des Nachlassgerichtes sei ersichtlich, dass dort keine Reaktion durch diese Personen erfolgte. Zu weiteren Schritten sei sie nicht verpflichtet gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Schreiben mit einem Sendungsnachweis zu versenden. Die Beklagte habe die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und diese auch bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit einzubeziehen. Die Schwelle für die Feststellung verfügbarer Mittel sei besonders kritisch zu prüfen. Weitere Kontaktversuche seien für sie aufgrund der fehlenden Reaktion der Erben unzumutbar gewesen, sie hätten zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet mit gegen Null gehenden Erfolgsaussichten. Sie sei nicht verpflichtet, diese ins Blaue hinein zu verklagen. Der Ausgang eines solchen Verfahrens sei ungewiss. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach § 74 SGB XII in Form der Übernahme der Bestattungskosten für den Todesfall N, Todestag: XX.XX.XXXX, in Höhe von 3.250,42 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Die Klägerin sei ihren naheliegenden Selbsthilfepflichten nicht nachgekommen. Sie habe eine Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber den Erben nicht ernsthaft versucht. Diese hätten eine Übernahme der Kosten nicht abgelehnt, sondern lediglich nicht reagiert. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.09.2020 Unterlagen zu den Erben C, E, H sowie M von der Internet-Plattform U vorgelegt und vorgetragen, diese seien offenkundig insolvent. Das Gericht hat das Beerdigungsinstitut T angeschrieben, der mit Schreiben vom 27.11.2019 mitgeteilt hat, dass bisher keine Rechnungen beglichen wurden, und eine neue Rechnungsaufstellung einschließlich Mahngebühren und Gerichtsvollzieherkosten übersandt hat. Die Klägerin hat darüber hinaus Schreiben der Stadt J (Friedhofsgebühren) und der Stadt D (Einäscherung) über die Geltendmachung der Forderungen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts I, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2019, mit dem die Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Der Beklagte ist als örtlicher Träger sachlich gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII und örtlich gemäß § 98 Abs. 3 Alt. 2 SGB XII als Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort des Verstorbenen liegt, zuständig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Voraussetzungen für die Übernahme sind demnach der Status als Verpflichteter/Verpflichtete, die Unzumutbarkeit der Kostentragung durch den Verpflichteten/die Verpflichtete sowie die Erforderlichkeit der Bestattungskosten. Die Klägerin ist vorliegend trotz Ausschlagung der Erbschaft Verpflichtete , da sie nach § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) als Ehefrau zur Beerdigung des Verstorbenen verpflichtet war. Diese Verpflichtung besteht neben der Verpflichtung der Erben aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Ansprüche auf Bezahlung der Bestattungskosten und der Friedhofsgebühren sind aufgrund des Mahnbescheids mit Beauftragung des Gerichtsvollziehers bzw. der Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens noch nicht verjährt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Klägerin die Tragung der Kosten zumutbar, da sie Ansprüche gegen die vorrangig verpflichteten Erben geltend machen kann. Vorrangig verpflichtete Erben sind vorliegend C, E, H sowie M. Dies ergibt sich aus der Nachlassakte des Amtsgerichts I, da diese nach Anschreiben des Amtsgerichts das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Herr E wurde mit Postzustellungsurkunde vom 12.07.2017 über seine Erbenstellung informiert, Frau H mit Postzustellungsurkunde vom 13.09.2017, Herr M mit Postzustellungsurkunde vom 06.09.2017 und C mit Postzustellungsurkunde vom 22.02.2018. Alle vier haben auf diese Anschreiben nicht reagiert und das Erbe nicht ausgeschlagen. Der Klägerin ist es grundsätzlich zumutbar, Ausgleichsansprüche gegen diese vorrangig Verpflichteten geltend zu machen. Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist so zu verstehen, dass alles das zumutbar ist, was „typischerweise“ von einem „Durchschnittsbürger“ in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R –, Rn. 31, juris). Die Geltendmachung und Verfolgung vorrangiger oder gleichrangiger Ausgleichsansprüche darf grundsätzlich zumutbar erwartet werden, soweit dies nicht erkennbar aussichtslos ist (Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl. 2020, S. 110). Gerade wenn es, wie hier, im Ergebnis um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, geht, kann es auch zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 19, juris). Auch im Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist ein Ausschluss der Gewährung von Leistungen in solchen Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25.01.2017 – L 9 SO 31/13 –, Rn. 45, juris; BSG, vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 20, juris). Die Klägerin hat die vier genannten Erben zwar einmal mit anwaltlichem Schreiben angeschrieben und gebeten, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Dies reicht nach Ansicht der Kammer aber nicht aus, um ihrer Verpflichtung, ihre Ansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen, nachzukommen. Vielmehr hätte sie die Erben zumindest mehrmals anschreiben müssen, bei mangelnder Reaktion auch mit einem Nachweis über den Zugang der Anschreiben, und gegebenenfalls auch zivilgerichtliche Verfahren gegen diese einleiten müssen. Dies kann auch von einer Durchschnittsbürgerin erwartet werden, der bewusst ist, dass sie einen Anspruch, der gegen sie besteht, nicht selbständig decken kann, es allerdings Personen gibt, die ihr namentlich und mit Adresse bekannt sind, und die vorrangig vor ihr diesen Anspruch zu decken haben. Allein aus der fehlenden Reaktion der Erben auf ein Anschreiben, welches zudem ohne Sendungsverfolgung versandt wurde, kann nicht hinreichend geschlussfolgert werden, dass diese nicht leistungsfähig sind, um die Ansprüche der Klägerin gegen sie zu begleichen. Eine weitergehende Geltendmachung und Durchsetzung der Forderungen, auch um sich selber den Forderungen und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger zu entziehen, kann grundsätzlich erwartet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Forderungen gegen die vier Erben von vorneherein ausgeschlossen und nicht realisierbar sind. Die genannten Erben haben vorliegend nicht reagiert, d.h. eine Mitteilung über mangelnde Leistungsfähigkeit liegt bereits nicht vor. Es handelt sich vielmehr bei dem Vortrag der Klägerin um Vermutungen und Prognosen zu der Leistungsfähigkeit. Auch die eingereichten Unterlagen aus der Datenbank U sind nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die mangelnde Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Zum einen handelt es sich lediglich um die Angabe von Verfahren oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die genannten Personen, die auch zeitlich nicht dem relevanten Zeitraum der Fälligkeit der Ansprüche gegen die Klägerin im Juni und Juli 2017 entsprechen. So betreffen die Angaben bei E über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ und „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ die Jahre 2018 und 2019 sowie stammen die „Überwachungssachen“ aus 2005 und 2008. Die Angaben zur „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ stammen bei M September 2017 und Mai 2018 sowie zum Punkt „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ aus Mai 2018, die „Überwachungssachen“ datieren aus 2014. Bei Frau C datieren die angegebenen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ und „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ aus 2018 und 2020, die „Überwachungssachen“ aus 2004, 2008 und 2014. Bei Frau H findet sich lediglich eine „Überwachungssache“ aus 2009 sowie ein Mahnverfahren aus 2020. Dies ist bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aussagekräftig. Diese Unterlagen reichen daher nicht als Anhaltspunkt dafür aus, dass alle vier Erben nicht leistungsfähig sind. Eine Verweigerung der Zahlung durch die Betroffenen ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Verpflichtung der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Erben geltend zu machen ist vorrangig, da die Ausgleichsansprüche nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass der Sozialhilfeträger nicht regelmäßig als Ausfallbürge zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sein kann, wenn vorrangig anderweitige Ansprüche in Betracht kommen (SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2013 – S 4 SO 1520/12 –, Rn. 21, juris). Auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Reichweite des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII, nach welcher dieser generell keine Ausschlussnorm darstellt (BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R –, Rn. 13, juris), ändert die Bewertung des vorliegenden Falls zur Vorrangigkeit der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Erben nicht. Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung an, dass allein entscheidend sei, ob der Leistungsberechtigte (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) erhält, also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit besteht, den Bedarf selbst zu decken, und nicht entscheidend sei, ob durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte bestünden (BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R –, Rn. 13, juris). Diese Rechtsprechung erging jedoch im Rahmen der Begehrung laufender Leistungen bei Vorliegen einer aktuellen Bedarfslage zu der Frage, ob ein Leistungsberechtigter in Anwendung des Nachranggrundsatzes auf die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen verwiesen werden darf und allein aufgrund des Nachranggrundsatzes Leistungen verweigert werden dürfen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Gewährung laufender Leistungen, sondern vielmehr die Übernahme einmalig angefallener Bestattungskosten. Insofern liegt keine aktuelle Notlage vor, in der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums gewährt werden müssen. Im Rahmen der Prüfung des § 74 SGB XII wird der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII darüber hinaus im Unterschied zur dort vorliegenden Gewährung von Sozialleistungen nicht als isolierte Ausschlussnorm herangezogen, sondern vielmehr nur im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit herangezogen. Eine Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten kann der Entscheidung des Bundessozialgerichts aufgrund der Unterschiede im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.