Urteil
S 39 R 250/19
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:0819.S39R250.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31.03.2018 hinaus bis zum 31.03.2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit über den 31.03.2018 hinaus bis zum 31.03.2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den Monat März 2018 hinaus. Der 1975 geborene Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine zweite Ehefrau ist gleichzeitig seine gesetzliche Betreuerin in den Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern (Beschluss Amtsgericht Herne vom 21.04.2016). Mittlerweile wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) i.H.v. 60 sowie der Pflegegrad zwei festgestellt. In der Vergangenheit gewährte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.07.2014, welche mehrfach bis zum 31.03.2018 verlängert wurde. Im August 2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin nahm die Beklagte Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Klägers auf und veranlasste zur Feststellung des Leistungsvermögens eine Untersuchung durch Dr. A (Arzt für Nervenheilkunde) am 15.02.2018. Mit Bescheid vom 08.03.2018 lehnte die Beklagte den Weiterzahlungsantrag ab. Zwar sei die Gesundheit des Klägers vor allem durch eine leichte bis mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer wiederholten depressiven Störung, emotional-instabile Persönlichkeit (Borderline-Typ), körperliche Störung mit seelischen Faktoren sowie Bluthochdruck beeinträchtigt, allerdings würden die hiermit verbundenen Einschränkungen nicht mehr zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Der Kläger sei wieder in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Hiergegen erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Er müsse eine Fülle an Medikamenten einnehmen und stehe mittlerweile auch unter Betreuung durch seine Ehefrau. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung erscheine eine Leistungsfähigkeit über sechs Stunden täglich unzumutbar. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Maßnahme zur stationären Rehabilitation in der Fachklinik Hochsauerland. Anschließend zog sie den Entlassungsbericht vom 02.11.2018 bei und ließ ihn von ihrer sozialmedizinischen Abteilung auswerten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zwar hätte die durchgeführte stationäre Heilbehandlung weitere Befunde (wiederkehrende Beschwerden der Wirbelsäule, wiederkehrende Gelenkbeschwerden und Muskelverspannungen, Cannabis-Konsum (gelegentlich)) ergeben, allerdings seien auch hiermit leidensgerechte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig möglich. Am 18.03.2019 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Weiterzahlungsbegehren fort. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sein Gesundheitszustand fehlerhaft bewertet worden sei. Seine gesundheitlichen Beschwerden hätten sich im Laufe der Zeit nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er vermisse eine ausführliche Exploration. Mittlerweile sei er auch auf einen Rollator angewiesen. Neben seiner psychischen Erkrankung leide er auch an einer Merkstörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 zu verurteilen, ihm über den 31.03.2018 hinaus weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dagegen verwehrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf mangelhafter Exploration und verweist insbesondere auf das Gutachten von Dr. A sowie den Rehabilitationsentlassungsbericht. Weiter hält sie an ihrer Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides sowie die Stellungnahme von Fr. Dr. B vom 13.09.2019 fest. Das Gericht hat zum Gesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte (Dr. C, Dr. D und Dr. E). Weiter ist zur Abklärung des Leistungsvermögens ein neurologisch-psychiatrisch-sozialmedizinisches Sachverständigengutachten von Dr. F (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin) eingeholt worden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.04.2020 – aufgrund neurologisch-psychiatrischen Exploration und Untersuchung am 24.01.2020 sowie neuropsychologischer Untersuchung am 03.04.2020 – im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere depressive Episode sowie eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Durchgehende bewusstseinsnahe Aggravation sei mit Rücksicht auf die durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren nicht anzunehmen. Im Übrigen wird wegen des qualitativen Leistungsvermögens auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 11.04.2019 Bezug genommen. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Ausprägung der psychischen Symptomatik mit den Auswirkungen auf die soziale Anpassungsfähigkeit und die geistig-seelische Belastbarkeit der Kläger nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit wenigstens drei Stunden täglich wettbewerbsfähig und regelmäßig zu verrichten. Das aufgehobene Leistungsvermögen sei auch über den 31.03.2018 hinaus anzunehmen. Zum Gutachten von Dr. A führt er aus, dass die psychische Symptomatik deutlich komplexer sei als von diesem angenommen. Die Beklagte hält dem Sachverständigengutachten die sozialmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. B vom 22.05.2020 entgegen und hat erneut eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme angeregt. Frau Dr. B wendet im Wesentlichen ein, dass der Sachverständige sich nicht kritisch mit dem Entlassungsbericht 02.11.2018 auseinandergesetzt habe und dass die Auswirkungen des Marihuana- bzw. Cannabis-Gebrauchs nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Weiter sei anzumerken, dass eine ambulante Psychotherapie nicht durchgeführt werde und dass das Untersuchungsverhalten des Klägers teilweise widersprüchlich erscheine. Das Gericht hat den Sachverständigen gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Sachverständige Dr. F führt in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 11.08.2020 – auf deren Inhalt Bezug genommen wird – im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass keine Psychotherapie erfolge nicht unbedingt immer dem Betroffenen anzulasten sei. Die Wartezeit zwischen Anmeldung und Aufnahme einer Psychotherapie betrage im Ruhrgebiet durchschnittlich ein Jahr. Es sei kein Widerspruch, wenn ein Proband im Rahmen der mehrstündigen Untersuchung einerseits müde und erschöpft wirke und an anderen Punkten dann aber auch wach und aufmerksam. Im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik sei zwar die Ehefrau des Klägers anwesend gewesen, allerdings habe sie nicht aktiv eingegriffen. Der THC-Konsum sei im Rahmen der Exploration in der Tat nicht angesprochen worden. Da die Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig abgebrochen worden sei, sei der Entlassungsbericht nicht aussagekräftig. Der Vorschlag einer erneuten psychosomatischen Rehabilitationsleistung sei sicherlich diskussionswürdig, jedoch erst nach Abschluss des Rentenverfahrens zweckmäßig. Der Kläger sieht sich durch die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen bestätigt. Die Beklagte meint, das Sachverständigengutachten sei unverwertbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 08.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2019 im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der vorgenannte Bescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit im tenorierten Umfang (siehe hierzu unter 3.), da er über den 31.03.2018 hinaus voll erwerbsgemindert ist (siehe hierzu 1.). Anspruchsgrundlage für die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). 1. Der Kläger ist nach dem Beweisergebnis über den Wegfallzeitpunkt hinaus voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Regelungen. Dies ergibt sich aus den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. F . Dessen Sachverständigengutachten ist – wie unten noch ausgeführt wird – auch vollumfänglich verwertbar. Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere depressive Episode, sowie einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen Anteilen. Aufgrund der Ausprägung der psychischen Symptomatik mit den Auswirkungen auf die soziale Anpassungsfähigkeit und die geistig-seelische Belastbarkeit ist der Kläger auch über den 31.03.2018 hinaus nicht mehr in der Lage, zumindest drei Stunden täglich leichte körperliche oder geistige einfache Tätigkeiten regelmäßig zu verrichten. Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie des hieraus resultierenden Leistungsvermögens des Klägers stützt das Gericht auf die ausführlichen und schlüssigen Schlussfolgerungen des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen Dr. F . Dieser Sachverständige hat – als erfahrener und anerkannter Facharzt – aufgrund eingehender ambulanter Untersuchung, sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitraum aktenkundigen ärztlichen Unterlagen die oben genannten Gesundheitsstörungen sowie die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festgestellt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und plausibel. Insbesondere hat der Sachverständige die subjektiven Beschwerden mittels eines Beschwerdevalidierungsverfahrens hinterfragt bzw. objektiviert. Die Annahme des aufgehobenen Leistungsvermögens vermag im Rahmen der gebotenen sozialmedizinischen Gesamtschau zu überzeugen. Bereits die Diagnose einer schweren depressiven Episode bezeichnet eine Gesundheitsstörung, die erhebliche Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bedingt. Zudem ist bei dem Kläger eine komplexe Persönlichkeitsstörung gegeben, welche kognitiv-mnestische Einschränkungen bedingt. Die rezidivierende depressive Störung und die Persönlichkeitsstörung führen im Fall des Klägers zum Verlust der Selbsthilfefähigkeit und sozialem Rückzug. Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens plausibel. Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Sachverständigengutachten auch vollumfänglich verwertbar und als Erkenntnismittel geeignet, die freie richterliche Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 SGG zu tragen. Die Beklagte verkennt, dass der hiesige Fall anders liegt als der Sachverhalt, in dem das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW) die Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens angenommen hat. Das LSG BW ist von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ausgegangen, wenn bei Exploration und Anamneseerhebung Dritte anwesend und beteiligt gewesen sind (LSG BW, Urteil v. 22.09.2016 – L 7 R 2329/15 –, juris Rn. 50). So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht. Zwar mag die Anwesenheit naher Angehöriger im Rahmen der Untersuchung ungünstig sein, allerdings ist die Ehefrau des Klägers nicht im Rahmen der Exploration und Anamnese, sondern lediglich im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik anwesend gewesen. In diese hat sie jedoch nicht aktiv eingegriffen (siehe S. 7 und 28 des Gutachtens vom 11.04.2019 sowie S. 3 der ergänzenden Stellungnahme vom 11.08.2020). Im Übrigen hat der Sachverständige die Angaben der Ehefrau auch ausdrücklich als Fremdangaben gekennzeichnet (siehe S. 13 und 31 des Gutachtens vom 11.04.2020). In diesem Sinne ist beispielsweise auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG Sachsen-Anhalt) in einer jüngeren Entscheidung von der Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gengutachtens ausgegangen, wenn vom Angehörigen der begutachteten Person lediglich ergänzende Angaben gemacht werden (LSG Sachsen-Anhalt), Beschluss v. 16.03.2021 – L 3 R 25/20 –, juris Rn. 23). Insgesamt basiert das Gutachten vom 11.04.2020 daher gerade nicht auf den Angaben der Ehefrau des Klägers bzw. einer Fremdanamnese, so dass das Sachverständigengutachten vollumfänglich verwertbar ist. Im Übrigen vermögen auch die Einwände der Beratungsärztin Fr. Dr. B vom 22.05.2020 die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Zunächst ist es kein Widerspruch, wenn ein Proband im Rahmen der mehrstündigen Untersuchung einerseits müde und erschöpft wirkt und an anderen Punkten aber auch wach und aufmerksam erscheint. Jedenfalls konnte im Rahmen der vom Sachverständigen durchgeführten Beschwerdevalidierung eine durchgehende, bewusstseinsnahe Aggravation nicht bestätigt werden. Die Leistungsbeurteilung des Rehabilitationsentlassungsberichtes bezüglich der Maßnahme vom 17.10.2018 bis zum 23.10.2018 entkräftet – ungeachtet des Umstandes der vorzeitigen Beendigung der Maßnahme – die Beurteilung des Sachverständigen bereits deswegen nicht, weil sie durch die Begutachtung im Klageverfahren zeitlich überholt ist. Weiter steht die Anregung einer erneuten psychosomatischen Rehabilitationsleistung der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen nicht entgegen. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich eines ggf. weiteren THC-Konsums. Ein solcher würde weder der Diagnosestellung noch der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen entgegenstehen. Ferner ist der Umstand, dass eine Psychotherapie nicht erfolgt, nicht unbedingt immer dem Betroffenen anzulasten. Die Wartezeit zwischen Anmeldung und Aufnahme einer Psychotherapie betrage im Ruhrgebiet durchschnittlich ein Jahr. Jedenfalls aber gibt es keinen zwingenden Rechtssatz der verlangt, dass Rente wegen Erwerbsminderung zu versagen wäre, weil eine psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt wird. § 103 SGB VI regelt ausdrücklich nur den Fall, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht für Personen bestehe, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 103 Rn. 3), ist eine absichtliche Herbeiführung des oben beschriebenen Gesundheitszustandes nicht ersichtlich. Im Übrigen sei angemerkt, dass allein die Behandlungsbedürftigkeit einer Gesundheitsstörung oder das Unterlassen einer bestimmten Behandlungsmöglichkeit eine Rentengewährung nicht ausschließt (BSG, Urt. v. 19.06.1979 – 5 RJ 122/77 – juris Rn. 14). 2. Ausgehend von der ursprünglich gewährten Rente wegen Erwerbsminderung bis einschließlich zum 31.03.2018 sind auch die – allgemeinen und besonderen – versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 SGB VI für die (Weiter-)Gewährung nach wie vor gegeben. Denn im Falle der Weitergewährung bzw. Verlängerung der Befristung verbleit es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 S. 3, 2. HS SGB VI; Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand 07.05.2021), § 102 Rn. 23). Zu diesem Zeitpunkt sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben gewesen. 3. Die zu gewährende Rente wegen Erwerbsminderung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 und 5 SGB VI bis einschließlich zum 31.02.2023 weiter zu befristen, da eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit zu leisten. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Sie kann verlängert werden. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorigen Frist (§ 102 Abs. 2 S. 3, 4 SGB VI). Renten auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI). Nach diesen Maßstäben ist die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zu befristen, da – wie sogleich noch ausgeführt wird – eine Besserung des geminderten Leistungsvermögens nicht ausgeschlossen erscheint. Zwar folgt aus § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI, dass die Befristung längstens für drei Jahre zu erfolgen hat. Ausgehend vom Ende der letzten Befristung zum 31.03.2018 wäre dies der 31.03.2021, welcher im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedoch bereits abgelaufen ist. In diesem Fall ist ein weiterer Verlängerungszeitraum unmittelbar anzuschließen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2016 – L 2 R 73/15 –, juris Rn. 25). Hinsichtlich der Dauer der weiteren Verlängerung geht das Gericht jedoch davon aus, dass ein Zeitraum von zwei Jahren ausreichend ist. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei, allerdings ist im Rahmen von § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI nicht allein der Gesundheitszustand entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich erscheint. Der Begriff der „Unwahrscheinlichkeit“ in diesem Sinne ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserungsaussicht sprechen müssen. Dies ist der Fall, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre. Entscheidend ist, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 07.05.2021), § 102 SGB VI Rn. 29). Hiervon ausgehend kann die Unwahrscheinlichkeit der Besserung des Leistungsvermögens nicht angenommen werden, da der Kläger noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Eine ambulante Psychotherapie hat der Kläger – wie oben ausgeführt – noch nicht in Anspruch genommen. Aus demselben Grunde erscheint auch die tenorierte Befristung aus tatrichterlicher Sicht zweckmäßig und geboten. Denn die regelmäßige Befristungsdauer kann aus medizinischen Gründen auch kürzer ausfallen vgl. ( Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 07.05.2021), § 102 SGB VI Rn. 21). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn zum einen hat der Kläger noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft. Weiter ist die letzte Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig beendet worden. Zum anderen ist die Wartezeit für eine solche Therapie sowie die potentielle Behandlungsdauer zu berücksichtigen. In der Gesamtschau erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass im Falle der Inanspruchnahme einer ambulanten Psychotherapie oder auch einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme auf Veranlassung der Beklagten eine Besserung des Leistungsvermögens binnen zwei Jahren vorstellbar erscheint. Da der Kläger obsiegt, hat die Beklagte die Kosten zu tragen (§§ 183, 193 SGG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.