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Beschluss

S 8 AS 2747/20 Sozialrecht

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0714.S8AS2747.20.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. H. aus L. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. H. aus L. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Gründe: Die Klägerin kann aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen; zudem erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig und bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit von Sach- und Rechtslage als erforderlich anzusehen. Die Einschränkung der Beiordnung ergibt sich aus § 73a SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Letzteres ist hier der Fall. Allein durch die Anreise des Bevollmächtigten zu einem Termin von L. nach Gelsenkirchen entstehen Mehrkosten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -, Beschluss vom 21.04.2010, Az. L 9 B 59/09 SO; LSG NRW, Beschluss vom 05.09.2007, Az. L 9 B 35/07 SO). Eine Festlegung des Zeitpunktes der Beiordnung ist wegen § 48 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. d. F. v. 23.07.2013 nicht erforderlich.