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Urteil

S 37 U 246/19

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0520.S37U246.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 20.05.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht L, sowie den ehrenamtlichen Richter N und den ehrenamtlichen Richter Kfür Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Mobbings am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall und die Entschädigung von psychischen Erkrankungen als dessen Folgen. Die XXXX geborene Klägerin war seit April 2007 bei der U zuerst in einer Filiale in P, seit Februar 2018 in einer Filiale in C beschäftigt. Seit dem 01.06.2009 war sie stellvertretende Teamleitung, seit dem 01.02.2011 Teamleiterin. Nach einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls nahm die Klägerin am 10.05.2017 ihre Arbeit in der Filiale in P wieder auf. Nach Angaben der Klägerin war sie seitdem Mobbing durch ihre Vorgesetzten, dem Personalreferenten Herrn H und der Regionalleiterin Frau N, ausgesetzt. Ihr sei zu Unrecht von ihren Vorgesetzten vorgeworfen worden, sie sei keine gute Teamleitung und habe ihr Team nicht im Griff. Ein erstes derartiges Gespräch habe am 10.05.2017 stattgefunden und zweieinhalb Stunden gedauert. Am 27.06.2017 habe ein Gespräch über einen Kassenfehlbetrag von 500,-- Euro stattgefunden. Man habe die Klägerin zu Unrecht für das Fehlen des Betrages verantwortlich gemacht. Am 18.07.2017 habe es in Abwesenheit der Klägerin ein Gespräch mit Filialmitarbeiterinnen gegeben. Den Mitarbeiterinnen sei vorgehalten worden, wie es sein könne, dass 500,-- Euro fehlten und ob die Klägerin hier möglicherweise einen Fehler begangen habe. Im Anschluss habe es ungewöhnlich viele Kontrollbesuche durch Vorgesetzte in der Filiale in P gegeben. Diese hätten insbesondere am 10.08.2017, 14.08.2017, 24.08.2017, 27.11.2017, 05.12.2017, 05.01.2018 und 09.01.2018 stattgefunden. Im Rahmen dieser Besuche sei die Klägerin jeweils erneut mit dem Fehlbetrag von 500,-- Euro konfrontiert worden. Ferner seien die Vorwürfe, sie sei keine gute Teamleitung und habe das Team nicht im Griff, wiederholt worden. Ab Februar 2018 sei die Klägerin in die Filiale in C „strafversetzt“ worden. Auch dort sei die Vorgesetzte Frau N regelmäßig alle zwei Wochen zur Kontrolle der Klägerin erschienen, was absolut unüblich gewesen sei und vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Jahr 2017 auch noch nie stattgefunden habe. Derartige Kontrollbesuche hätten insbesondere am 05.02.2018, 10.07.2018, 25.07.2018, 31.07.2018, 07.08.2018 und 16.08.2018 stattgefunden. Bei einem Besuch der Vorgesetzten Frau N am 07.09.2018 sei die Klägerin als Teamleitung ignoriert worden. Frau N habe lediglich mit der stellvertretenden Teamleitung die Belange der Filiale besprochen. In Gesprächen seien der Klägerin Konflikte mit ihren Mitarbeitern unterstellt worden. Die Klägerin habe den Eindruck gewonnen, dass ihre stellvertretende Teamleitung gegen sie gearbeitet habe. Am 24.09.2018 sei sie erneut durch Frau N und Herrn H in der Filiale in C aufgesucht worden. Es sei ihr erneut vorgeworfen worden, keine gute Teamleitung zu sein. Alle Mitarbeiter hätten sich über die Klägerin beschwert. Ferner habe es eine Kundenbeschwerde gegeben. Der Klägerin sei zudem eine falsche Termineintragung vorgehalten worden, den diese nicht zu verantworten gehabt hätte. Sie sei aufgefordert worden, sich zu überlegen, was sie ändern wolle. Es sei ihr angedroht worden, sie würde ansonsten in die zweite Reihe als Stellvertretung versetzt werden. Insbesondere sei ihre Stellvertreterin, Frau B, seit Februar 2018 von Frau N beauftragt worden, die Klägerin besonders genau zu beobachten und jeden vermeintlichen Fehler oder Auffälligkeit zu dokumentieren. Hierfür sei Frau B eine Gehaltserhöhung versprochen worden. Am 04.10.2018 habe die Klägerin nach dem überarbeiteten Dienstplan bis 15 Uhr arbeiten müssen. Nichts desto trotz habe ihre Vorgesetzte Frau N an diesem Tag gegen 15:15 Uhr in der Filiale angerufen um zu fragen, wann die Klägerin Feierabend gemacht habe. Im Anschluss habe Herr H in der Filiale gegen 15:45 Uhr angerufen und ebenfalls angefragt, warum die Klägerin schon gegangen sei, da sie ja im Dienstplan bis 17 Uhr stehen würde. Hier sei ganz bewusst auf einen veralteten Dienstplan durch die Vorgesetzten Bezug genommen worden, um der Klägerin ein vermeintliches fehlerhaftes Verhalten vorwerfen zu können. Am 08.10.2018 suchte die Klägerin den Hausarzt Dr. D als Durchgangsarzt auf. Dort gab sie an, am 24.09.2018 eine Auseinandersetzung mit diversen Vorwürfen von Seiten ihrer Vorgesetzten gehabt zu haben. Im Vorfeld habe sie ein Telefonat mitgehört, in welchem besprochen worden sei, wie man sie kündigen könne. Seitdem habe sie ständige Angst vor Fehlern und Abmahnungen, habe Schlafstörungen und Bauchschmerzen. Dr. D stellte den Verdacht auf ein posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und riet die Vorstellung bei einem Psychotherapeuten an. Dr. D schrieb die Klägerin ab dem 08.10.2018 fortlaufend arbeitsunfähig krank. Am 12.02.2019 und 04.03.2019 erhielt die Klägerin zwei Abmahnungen wegen behaupteter verspäteter Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Beklagte zog einen fachärztlichen Verlaufsbericht des Facharztes Dr. M, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25.02.2019 bei, welcher Explorationsgespräche mit der Klägerin führte. Dr. M diagnostizierte bei der Klägerin eine schwere depressive Episode (F32.2G) und eine schwere PTBS (F43.1G). Die Ursache liege in den fortlaufenden Gefährdungen und Belastungen durch die Arbeit, die durch den Arbeitgeber verantwortet seien. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 6) nicht beachtet habe. Die Klägerin sei aktuell arbeitsunfähig durch die fortlaufenden psychischen Gefährdungen und bedürfe weiterer akuter Therapie. Es hätten sich bei Durchführung des monos preventing tool Belastungen schwerwiegender Art in der Arbeitsverteilung im Dienstplan, der Dokumentationsführung im Filialbuch, dem Wechsel von Schichtzeiten, der Anzahl der Diensttätigkeiten, den Bedingungen im Arbeitsbereich, des Führungs- und des Leitungsverhaltens, der Anzahl der zusätzlichen Überstunden, dem Arbeitsklima im Team, der Vor- und Nachbereitung des Dienstes und der zu geringen Anzahl von Mitarbeitern gezeigt. In einer weiteren Stellungnahme vom 19.03.2019 verwies Dr. M darauf, die Ursachen des Traumas seien nicht allein durch ein Einzelgeschehen entstanden. Es lägen psychische Gefährdungen und Belastungen vor, die fortlaufend im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten aufgetreten seien. Er stelle fachärztlich fest, dass die fortgeführten psychischen Gefährdungen und Belastungen durch den Arbeitgeber zu der PTBS und der depressiven Episode geführt hätten. Die Einzelumstände hätten in Detailform durch die Klägerin direkt und umfänglich vorgelegt werden können. Mit Bescheid vom 16.04.2019 stellte die Beklagte fest, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen bestehe nicht. Ein Arbeitsunfall liege gem. § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) vor, wenn ein Unfall stattgefunden habe, der mit der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden habe. Ein Unfall sei ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führe. Zeitlich begrenzt sei ein Ereignis, wenn es entweder plötzlich eintrete oder mehrere Ereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht bzw. einem vergleichbaren Zeitraum an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag einträten. Aus den Unterlagen, insbesondere den Berichten des Dr. M ergebe sich kein zeitlich begrenzt einwirkendes Ereignis, das plötzlich oder innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten sei. Es würden vielmehr wiederholt Gefährdungen und Belastungen, bzw. im Wortlaut des Berichtes fortlaufende/fortgeführte psychische Gefährdungen und Belastungen durch den Arbeitgeber beschrieben. Auf ein konkretes Ereignis (z. B. das im Durchgangsarztbericht vom 08.10.2018 beschriebene Ereignis) werde nicht eingegangen. Aus den vorliegenden Berichten ergebe sich vielmehr die Gesamtsituation mit beschriebenen wiederholten psychischen Belastungen. Eine zeitliche Begrenzung, die für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erforderlich sei, sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei eine PTBS nicht im Vollbeweis gesichert. Die Diagnose der PTBS setze nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) das Erfüllen unterschiedlicher Kriterien voraus, u. a. ein traumatisierendes Ereignis, welches mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß einherginge und das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, zudem in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) und wiederbelebenden Träumen oder Albträumen. Diese Kriterien seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfüllt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung legte sie einen ärztlichen Bericht zur Vorlage bei der Krankenkasse von Dr. M vom 30.04.2019 und einen fachärztlichen Bericht für eine geplante Rehabilitation vom 03.06.2019 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Auch wenn die Klägerin bzw. Herr Dr. M von einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Arbeitsschutzgesetz ausgehe, könne hieraus nicht auf die Leistungspflicht der Beklagten rückgeschlossen werden. Die Beurteilung eines Versicherungsfalles richte sich allein nach den Rechtsvorschriften des SGB VII. Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.2019 Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen weiter begehrt. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Ferner legt sie einen Befundbericht von Dr. M vom 10.09.2019, einen fachärztlicher Bericht von Dr. M vom 24.09.2019, verschiedene Entlassungsberichte der Augenklinik E von 2018 und 2019, Schreiben der O von 2019, ein Schreiben des Q vom 29.09.2019 und den Entlassungsbericht der F über einen Reha-Aufenthalt der Klägerin bei O, I, vom 04.06. bis 30.07.2019 vor. Mit weiterem Schreiben vom 02.01.2020 legt die Klägerin eine aktuelle Stellungnahme von Dr. M vom 20.12.2019 und das von der Klägerin ausgefüllte monos preventing tool vor. Mit Bescheid vom 24.10. 2019 hat die Stadt I bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Merkzeichen RF anerkannt. Der Einzel-GdB für eine seelische Erkrankung beträgt 50, der Einzel-GdB für eine Sehminderung, Kunstlinse rechts 60. Am 12.12.2019 hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht I Klage gegen die U wegen Abmahnungen und Mobbings erhoben. Sie hat beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 12.02.2019 und 04.03.2019 zurückzunehmen und Mobbinghandlungen, insbesondere unbewiesene Unterstellungen, dass die Klägerin Geld unterschlagen habe, sowie Aufforderungen an andere Mitarbeiter, Listen über angebliche Verfehlungen der Klägerin zu führen, gegenüber der Klägerin zu unterlassen. Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt. Aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen haben die Klägerin und die U am 26.02.2020 einen Vergleich geschlossen. Mit diesem wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Vermeidung einer ansonsten drohenden, betriebsbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 31.07.2020 beendet ist. Die Klägerin wurde von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Verrechnung von Urlaubs-/Freizeitausgleichsansprüchen ab sofort bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 19.000 Euro brutto. Mittlerweile arbeitet die Klägerin in einer Kindertagesstätte. Die Klägerin beantragt schriftlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2019 zu verpflichten, einen Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen und der Klägerin Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und ist der Auffassung der Klägerin mit Schriftsätzen vom 12.12.2019 und vom 21.01.2020 entgegengetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Akte des Arbeitsgerichts (Az.: 4 Ca 2126/19) und die Schwerbehinderten-Akte der Stadt Gelsenkirchen bezüglich der Klägerin beigezogen. Danach hat es auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. M kommt in seinem Gutachten vom 31.08.2020 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin habe „direkt nach dem gestellten Sachverhalt“ eine schwere depressive Episode ICD-10F32.2G und eine PTBS ICD-10F43.1G vorgelegen. Der von der Klägerin gestellte Gesundheitserstschaden sei der 24.09.2018, der als Arbeitsunfall am 08.10.2018 aufgenommen worden sei. Die Ursache für die psychischen Erkrankungen seien die fortlaufenden psychischen Gefährdungen und Belastungen durch die Arbeit. Für die Erkrankung werde das Schadensdatum des 31.12.2013 festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt seien psychische Gefährdungen und Belastungen feststellbar, die sich fortlaufend und massenhaft bis zum gestellten Sachverhalt vom 24.09.2018 darstellten. Die Feststellung der psychischen Gefährdungen und Belastungen sei mittels des monos preventing tools, entsprechend nach den Grundlagen des § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetzes, psychische Gefährdungsbeurteilung, ermittelt worden. Der Arbeitgeber der Klägerin habe es unterlassen, psychische Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, wozu er gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Die MdE ergebe, entsprechend dem durch das Versorgungsamt I für die psychische Störung bewerteten Einzel-Grad der Behinderung von 50, 50 %. Die Beklagte ist dem Gutachten von Dr. M mit Schriftsatz vom 06.11.2020 unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Prof. Dr. T, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.11.2020, entgegengetreten. Das Gutachten von Dr. M sei im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verwertbar. Insbesondere die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. Eine PTBS sei seitens der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, Falkai und Wittiching 2014, durch 27 Kriterien definiert. Hierzu müsse insbesondere eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafte Verletzung oder sexueller Gewalt durch direktes Erleben bei sich oder einem Dritten erfüllt sein. Hieran fehle es bei einem Gespräch mit einem Vorgesetzen, in dem die Klägerin mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Die Klägerin sieht sich durch das Gutachten von Dr. M in ihrem Klagebegehren bestätigt und verweist insofern auf eine Stellungnahme von Dr. M vom 09.12.2020. Dr. M weist darauf hin, Prof. Dr. T habe sich nicht mit der zu Grunde liegenden Problematik auseinandergesetzt, dass durch das Unterlassen der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 3 Nr. 6), der psychischen Gefährdungsbeurteilung, durch den Arbeitgeber fortlaufende psychische Gefährdungen und Belastungen seit den Jahren 2013 bis 2020 zur Verursachung von Gesundheitsschäden geführt hätten. Die Beklagte müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass der gesundheitliche Schaden durch Nichteinhaltung des Arbeitsschutzgesetzes bei der Klägerin eingetreten sei. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2021 und vom 22.03.2021 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Arbeitsgerichts I (XXXX) und die Schwerbehinderten-Akte der Stadt I hingewiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 S.1 SGG, da sie rechtmäßig sind. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von psychischen Erkrankungen, die die Klägerin auf ein Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt, als Folgen eines Arbeitsunfalls. Denn der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -. Gem. § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind danach das äußere Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung; das Unfallereignis und die Gesundheitsstörung müssen im Vollbeweis gesichert sein. Die Körperschädigung kann durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein ( BSGE 18, 173 , 175, 61, 113, 116; 94, 279, 269, 271; BSG in SozR 3-2200 § 539 Reichsversicherungsordnung – RVO – Nr. 39). In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Urteil des Hessischen LSG vom 28. Juni 2011 – L 3 U 30/08 – sowie Urteile des LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1981, 484, 485). Schädigungen, die durch eine Häufung einzelner Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (vgl. Wagner in: Juris PK – SGB VII, § 8 Rdnr. 113). Schon aufgrund der Begriffsbestimmungen des Mobbings sind die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen – der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 – 5 Fa 102/00 – LAGE BGB § 626 Nr. 133 ) – liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 – L 3 U 199/11, Rdnr. 24, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 28. Juni 2011 – L 3 U 30/08 – juris, m.w.N.). Auch im Falle der Klägerin wirkte sich nach ihrem eigenen Vortrag eine Summe von einzelnen Ereignissen ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 15.07.2017, z. B. der Vorwurf, ihr Team nicht „im Griff zu haben“, die Behauptungen ihrer Vorgesetzten von Dingen, die nach ihrer Auffassung nicht der Wahrheit entsprochen hätten, der Vorwurf für das Verschwinden von 500,-- Euro im Geschäft verantwortlich zu sein, die Strafversetzung in eine andere Filiale nach C, die Kontrollbesuche durch Vorgesetze in ungewöhnlicher Häufigkeit, die Unterstellung von Konflikten mit ihren Mitarbeitern, das Gefühl, ihre Stellvertreterin habe sie auf Anweisung von Vorgesetzten seit Februar 2018 auf Fehler kontrolliert oder das Mithören eines Telefonates, dem sie entnommen habe, dass man sie „loswerden wolle“, schädigend auf den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Insbesondere sticht das Gespräch vom 24.09.2018 mit den Vorgesetzten Frau N und Herrn H nicht derartig aus der Fülle der seit dem 10.05.2017 zu verzeichnenden vielfachen Einzelereignissen hervor, als dass es das allein maßgebliche Ereignis für das von der Klägerin vorgetragene Mobbing darstellen könnte. Ob bei der Klägerin – so Dr. M- eine schwere depressive Episode und eine PTBS (dagegen Prof. Dr. T in seiner Stellungnahme vom 02.11.2020) vorliegen oder vorgelegen haben, konnte die Kammer offen lassen, da es bereits an einem Unfallereignis iSv § 8 Abs. 1 SGB VII fehlt. Soweit Dr. M darauf hinweist, der Arbeitgeber der Klägerin habe die seit 2013 bestehende Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz nicht erfüllt, so dass alleine aufgrund dieses Umstandes ein Arbeitsunfall anzuerkennen sei, so hält diese Auffassung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles gem. § 8 Abs. 1 SGB VII spielt die Frage, ob der Arbeitgeber Arbeitsschutzvorschriften (nicht) eingehalten hat, keine Rolle. Insbesondere findet eine Ahndung der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften im Rahmen der Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht statt. Da vorliegend bereits kein Arbeitsunfall vorliegt, kamen Entschädigungspflichten der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.