Gerichtsbescheid
S 3 P 191/19
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2020:0923.S3P191.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten. hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 23.09.2020 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht A, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Aufhebung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades 2 bewilligter Pflegeleistungen zum Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides vom 06.03.2019. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Sie erhielt von dieser mit Bescheid vom 23.10.2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades 2 ab dem 26.07.2017. Am 18.12.2018 fand bei der Klägerin im häuslichen Umfeld eine Wiederholungsbegutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) statt. Der Gutachter des SMD stellte einen nicht näher bezeichneten Bandscheibenschaden sowie rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Episoden mit Somatisierungsneigung als pflegebegründende Diagnose und Struma nodosa, Vitamin D Mangel, Gelenkschmerzen und Knieschmerzen als weitere Diagnosen fest. In seinem Gutachten ermittelte er ein Hilfebedarf in Höhe von 3,75 gewichteten Punkten und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegegrades. Mit Schreiben vom 22.01.2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen aus der Pflegeversicherung zum 23.10.2017 an. Hierzu nahm sie unter dem 12.02.2018 Stellung. Aufgrund der jahrelangen bestehenden Krankheiten sei es ihr nicht mehr möglich, körperliche und psychische Belastungen und die Anforderungen von vielen Dinge selbstständig zu bewältigen. In akuten Phasen sei ihr das Laufen nicht oder nur unselbstständig möglich. Aufgrund ihrer Leistung habe sie erreichen können, dass die akuten Phasen nicht Monate andauerten, sondern nur noch Tage oder Wochen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung auch in eine kleinere, ebenerdige Wohnung gezogen. Hierzu haben sie auch das Gutachten des SMD bewogen, in dem es hieße, dass eine Befristung der Leistung nicht empfohlen werde. Habe sie eine akute Phase, könne sie aufgrund der Schmerzen nicht einmal etwas zu trinken holen. Unter dem 06.03.2019 erließ die Beklagte einen Aufhebungsbescheid, mit dem sie die Leistungsbewilligung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides vom 06.03.2019 gemäß § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufhob. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Vergangenheit bei der Klägerin nicht vorlägen, sei lediglich eine in die Zukunft gerichteter Aufhebung vorzunehmen. Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Klägerin unter dem 25.03.2019 Widerspruch ein. Die Begutachtung durch die Ärzte des SMD sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht zu erkennen, um welche Änderungen es sich im Einzelnen handele. Es könne nicht sein, dass ein Gutachten Ende Oktober 2017 einen Pflegegrad 2 mit 40 gewichteten Punkten feststelle und ein Jahr später ein Gutachten plötzlich zu dem Ergebnis käme, dass nur 3,75 gewichtete Punkte vorlägen. Die Diagnosen und die Krankenhausberichte hätten sich seither nicht geändert, sondern eher verschlechtert. Für die Klägerin läge ein GdB von 60 vor. Die Feststellung des Pflegegrades 2 sei im Jahr 2017 unbefristet erfolgt. Die Gutachterin des SMD habe im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung eine völlig neue Begutachtung vorgenommen. Vielmehr wäre es jedoch angezeigt gewesen, allein auf Veränderungen im Gesundheitszustand einzugehen. Die Gutachterin sei zwar über eine Stunde vor Ort gewesen, ein Gespräch habe es aber nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hätten nur Pflegebedürftige. Der Hilfebedarf der Klägerin habe sich aufgrund einer deutlichen Verbesserung reduziert. Nach den Feststellungen des SMD würden die Voraussetzungen für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nicht mehr erfüllt. Vielmehr habe sich nur noch ein gewichteter Gesamtpunktwert von 3,75 Punkten ergeben. Seit der Erstbegutachtung sei die Klägerin zwischenzeitlich in der Lage, die Grundpflege - mit Ausnahme des Duschens – selbstständig durchzuführen. Demgegenüber habe im Oktober 2017 noch ihre Schwester die komplette grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen. Sie könne sich vor dem Waschbecken stehend nunmehr selbstständig waschen, was zuvor noch nicht möglich gewesen sei. Auch im Jahr 2017 hätten bei der Klägerin erhebliche Stand- und Gangunsicherheiten vorgelegen. Nun sei das Gangbild sicher und freistehend möglich. Sie laufe innerhalb der Wohnung ohne Begleitung, wobei bei Schmerzen ein Gehstock benutzt werde. Selbst Autofahren sei ihr möglich. Des Weiteren könnte sie aus einem Sessel zügig aufstehen. Gewichteten Punkte hätten nicht mehr ermittelt werden können. Sie sei nunmehr in der Lage, ihre Medikation selbstständig vorzunehmen, sodass auch in diesem Bereich keine Punkte mehr anfielen. Das Alltagsleben und ihre sozialen Kontakte gestalte die Klägerin zwischenzeitlich selbstständig. Im Jahr 2017 sei sie noch ständig antriebsarm gewesen und habe wenig Interesse gezeigt. Nun sei ihr Antrieb nur noch phasenweise gemindert und sie könne den Tag selbständig strukturieren. Der Tages-Nacht-Rhythmus sei ungestört. Auch die Ausführungen der Klägerin im Anhörungs- und Widerspruchsschreiben bestätigten diese Feststellungen, da sie einer künstlerischen Tätigkeit nachgehen. Die Klägerin hat am 24.06.2019 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die Beklagte übersehe Diagnosen der Klägerin. Es bestünde eine Stressinkontinenz bzw. Mischinkontinenz. Sie habe Depressionen, sei antriebslos, müde und erschöpft. Der Zustand werde weiter durch die Schilddrüsenunterfunktion und einen Vitamin D Mangel beeinflusst. Dass die Klägerin unter Schlafstörungen und einer Störung des Tag-Nacht-Rhythmus leide, habe die Gutachterin des SMD nicht aufgenommen. Für sie sei bereits die Kommunikation mit anderen Leuten mit Schwierigkeiten verbunden. Gerate sie in Stress, werde ihr schnell schwindelig. Seit ein paar Jahren bringe sie nicht mehr die Leistungen, die sie bringen könnte und müsste. Sie sei tagelang zu Hause und mache einfach nichts außer liegen und denken. Sie könne einfach nichts machen und sei bei allem eingeschränkt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 06.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die medizinischen Ermittlungen sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Klägerin berichte ausführlich über ihre Lebensumstände, führe jedoch keine konkreten Einwände hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Items in den Modulen an. Die Beklagte hielte daher weiterhin die Einschätzung des SMD für maßgeblich, der bei seinem Hausbesuch vom 07.01.2019 nur noch 3,75 Punkte habe feststellen können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte. Frau B (Fachärztin für Allgemeinmedizin) gab an, den in Ablichtung beigefügten Gutachten des SMD in erster Linie zuzustimmen. Im Vordergrund stünden allerdings Erkrankungen aus dem psychischen und orthopädischen Bereich. Herr C (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) führte aus, dass bezüglich des Punktes 4.3.11. (Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage) aufgrund der aktuellen Symptomatik ein Punktwert von drei angemessen gewesen wäre. Bei 4.3.12. wäre aufgrund der zeitweise auftretenden submaniform wirkenden Symptomatik ebenfalls eine drei angemessener. Wegen eben dieser beschriebenen Symptomatik wäre im Bereich 4.6.1. ein Punkt angemessen. Bezüglich 4.6.4. wäre ebenfalls ein Punkt angemessener. Alle übrigen Angaben bezögen sich überwiegend auf somatische Items, die er nicht hinreichend bewerten könne. Trotz seiner Einschätzung werde nach seinen Berechnungen der Gesamtpunktwert von 12,5 für einen Pflegegrad 1 nicht erreicht. Der behandelnde Orthopäde, Dr. D (Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie) teilte mit, dass er die Patientin das letzte Mal am 16.01.2019 untersucht habe. Entsprechend der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde am Muskelskelettapparat sei seiner Meinung nach die Einschätzung nachvollziehbar. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Schmerzbild im Bereich des Muskelskelettapparats durch die psychiatrische Grunderkrankungen getriggert werde, sodass die tägliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sicherlich unterschiedlich sei. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes Dr. E(Arzt für Nervenheilkunde und Geriatrie). Herr Dr. E kommt in seinem Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung am 15.01.2020 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein Hilfebedarf in Höhe von 7,5 gewichteten Punkten vorliege. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen hat die Untersuchung des Sachverständigen ergeben, dass die Klägerin an einem chronischen Wirbelsäulenleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule im Segment L 4/5 mit verbliebenen intermittierend auftretenden Schmerzzuständen, Bluthochdruck, Vitamin D Mangel, partieller Urininkontinenz, somatoformer Störung und einer leichten bis mittelschweren chronischen depressiven Entwicklung in Form einer Dysthymea leidet. Die Klägerin sei im Wohnzimmer in normaler Kleidung angetroffen worden. Sie sei in der Lage, mit beiden Händen zu hantieren. Zwischenzeitlich demonstriere sie einen Tremor der Hände, der jedoch danach sistierte. Aufforderungen komme sie prompt nach. Das Aufstehen sei ihr selbstständig möglich. Sie sei ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und zügig mobil. Das An- und Entkleiden erfolge selbstständig. Sie erreiche mit den Händen die Füße. Das Hinlegen und Wiederaufstehen sei ebenfalls selbständig möglich. Sie trage keine Vorlage, eine Inkontinenz sei nicht ersichtlich. Nach der Untersuchung sei die Klägerin in der Lage gewesen, sich selbstständig anzukleiden. Eine relevante Antriebsstörung sei während des gesamten Anamnesegesprächs nicht ersichtlich gewesen. Ein kleinschrittiges Anleiten sei nicht erforderlich. Die Klägerin sei wach, ansprechbar und voll orientiert. Affektiv wirke sie freundlich zugewandt, leicht bis allenfalls mittelgradig depressiv bei durchaus erhaltender affektiver Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei nicht relevant gemindert. Psychomotorisch wirke sie ruhig. Formalgedanklich fänden sich keine Auffälligkeiten, inhaltlich gedanklich keine Wahngedanken und keine Halluzinationen. Im Gespräch seien Konzentration- und Merkfähigkeit nicht relevant gemindert. Aufforderungen würden prompt in Handlungsschritte umgesetzt. Sie könne dem Gespräch folgen und adäquat antworten. Es würden somatoforme Störungen deutlich. Diese äußerten sich in Form eines sekundären Fibromyalgiesyndroms. Ein relevanter Tremor sei letztlich nicht ersichtlich gewesen. Lediglich im Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) stellte der Gutachter im Bereich der Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage drei Einzelpunkte fest. Die Klägerin bedürfe zwei bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich der Hilfe. Eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.01.2019 sei nicht festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte die Angelegenheit vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sie keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten zuvor angehört worden. Statthafte Klageart ist vorliegend die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG, da es sich bei dem Bescheid der Beklagten vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.05.2019 um einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X handelt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Recht (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades 2 über den 24.01.2019 hinaus. Die Beklagte hat zurecht die ursprünglich ab dem 26.07.2017 erfolgte Bewilligung mit Ablauf des 24.01.2019 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten über die unbefristete Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn dieser Verwaltungsakt erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (unter anderem BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 P 8/04 R). Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2017 – L 30 P 48/12). Maßgeblich für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sind die Verhältnisse, die der Bewilligung von Pflegeversicherungsleistungen zugrunde gelegen haben, die mit jenen Verhältnissen zu vergleichen sind, die zur Entziehung der Leistungen geführt haben. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vorliegt, ist zudem auf das materielle der Bewilligung und auch der Entziehung der Leistung zugrunde liegende Recht abzustellen. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Bescheid der Beklagten als rechtmäßig anzusehen. Die Klägerin hatte jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungsaufhebung keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades, weil die Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht mehr vorgelegen haben. Ein Anspruch auf Pflegeversicherungsleistung nach dem §§ 36 ff. des Sozialgesetzbuches Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) setzt unter anderem die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person im Sinne des § 14 SGB XI voraus. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen, der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sind gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 SGB XI im Bereich der Mobilität (Modul 1) der Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, das Umsetzen, die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs und das Treppensteigen; im Bereich der kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2) das Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, die örtliche und zeitliche Orientierung, die Erinnerung an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, das Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, das Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, das Verstehen von Sachverhalten und Informationen, das Erkennen von Risiken und Gefahren, das Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, das Verstehen von Aufforderungen und die Beteiligung an einem Gespräch; Im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3) motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, das Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, die Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen und sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; im Bereich Selbstversorgung (Modul 4) das Waschen des vorderen Oberkörpers, die Körperpflege im Bereich des Kopfes, das Waschen des Intimbereichs, das Duschen und Baden einschließlich das Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, die mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und das Eingießen von Getränken, das Essen, das Trinken, das Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, das Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und der Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma, die Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und der Umgang mit Stoma, die Ernährung parenteral oder über eine Sonde sowie das Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; im Bereich der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5) in Bezug auf Medikation, Injektionen, die Versorgung intravenöser Zugänge, das Absaugen und die Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, die Messung und Deutung von Körperzuständen und körpernahe Hilfsmittel, in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, die regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6) die Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, das Ruhen und Schlafen, das Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 4, Ziffer 2 SGB XI sind Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Personen, mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit einer Summe der gewichteten Punkten aller Module von 27 bis 47,5 Gesamtpunkten. Nach diesen Regelungen hat die Beklagte rechtlich einwandfrei die ursprünglich mit Bescheid vom 23.10.2017 aufgrund des SMD Gutachtens vom 12.10.2017 ab dem 26.07.2017 bewilligten Leistungen des Pflegegrades 2 mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 06.03.2019 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft ab dem 25.01.2019 unter Berücksichtigung der Gutachten des SMD vom 12.10.2017 aufgehoben. Die Klägerin hat zumindest ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf die begehrten Leistungen des Pflegegrades 2, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann. Nach den Feststellungen des SMD Gutachten vom 12.10.2017 sowie vom18.12.2018 sowie auch den der des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herr Dr. Rother in seinem Gutachten vom 20.01.2020, konnte bei der Klägerin keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mehr festgestellt werden, auf deren Basis die Klägerin einem Pflegegrad zuzuordnen wäre. Das Gutachten des Herrn Dr. Rother stellt fest, dass sie lediglich im Bereich des Moduls 3 aufgrund depressiver Stimmungslagen der Hilfe bedürfe. Nach den dem Gericht vorliegenden Gutachten, ist festzustellen, dass, seit der ursprünglichen Bewegung im Jahre 2017, eine Verbesserung der Eigenständigkeit mit einer einhergehenden Reduktion der Hilfebedürftigkeit festgestellt werden konnte und deshalb von einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 2017 auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.