Urteil
S 41 AS 2212/18
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2020:0511.S41AS2212.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis einschließlich 31.01.2019. Die am 08.01.1974 geborene Klägerin lebte in der Vergangenheit mehrere Jahre in der Türkei. Am 07.02.2018 kehrte sie nach Deutschland zurück und zog in eine Wohnung in die A Straße in B. Eigentümer dieser Wohnung ist ihr Bruder, der Zeuge Herr C. Die Wohnung befindet sich im Erdgeschoss. Der Zeuge Herr C ist seit dem 22.11.2016 in derA Straße in B gemeldet. In dem Haus befinden sich zwei weitere Wohnungen. Die Wohnung im ersten Obergeschoss gehört dem weiteren Bruder der Klägerin Herr D. Die Wohnung im zweiten Geschoss gehört ihrer Schwester, Frau E. Beide Wohnung werden jeweils von der Familie von Herr D und Frau E bewohnt. Weitere Wohnungen existieren in diesem Haus nicht. Die entsprechende Teilungserklärung wurde am 15.08.2016 notariell beurkundet. Am 12.02.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach der eingereichten Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt die Grundmiete 332,00 EUR, Nebenkosten 98,00 EUR und Heizkosten 100,00 EUR. Selbiges ergibt sich aus dem übersendeten mit „Untermietvertrag“ überschriebenen Vertragsdokument vom 14.02.2018. In dem Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mietzins jeweils monatlich im Voraus auf ein im Mietvertrag benanntes Konto zu überweisen ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags verfügte die Klägerin über kein Konto. Mit Bescheid vom 15.03.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 31.01.2019. Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte sie nicht. Der Bescheid wurde bestandskräftig, da die Klägerin keinen Widerspruch einlegte. Mit Schreiben vom 25.03.2018 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, dass der Zeuge Herr C ihr eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt habe. Danach müsse sie die Wohnung verlassen, sollte es nicht zu einer Mietzahlung gekommen sein. Am 26.03.2018 übersendete die Klägerin der Beklagten die Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Hierbei gab sie an, dass der Zeuge Herr C Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, aber nicht der Bedarfsgemeinschaft sei. Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte der Zeuge Herr C unter anderem mit, dass seine Wohnung erstmalig im Februar 2018 vermietet worden sei, da sie zuvor aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht bezugsfertig gewesen sei. Am 11.04.2018 führte der Zentrale Ermittlungsdienst der Beklagten einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses des Hausbesuchs wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Am 24.04.2018 führte eine Sachbearbeiterin der Beklagten ein Telefongespräch mit der Klägerin. Die Sachbearbeiterin teilte mit, dass davon ausgegangen werde, dass der Zeuge Herr C ebenfalls in der Wohnung wohne. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass der Zeuge Herr C nicht in der A Straße in B lebe, sondern bei seiner Freundin. Die Sachbearbeiterin erwiderte, dass er aber noch in der A Straße in B gemeldet sei, woraufhin die Klägerin mitteilte, dass er noch eine Wohnung auf dem Dachboden des Hauses hätte. Mit Schreiben vom 08.05.2018 teilte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass der Zeuge Herr C seine Wohnung als Kapitalanlage nutze, da er nicht gerne mit seiner Freundin und seiner Familie in einem Haus lebe. Bereits früher sei die Wohnung an einen SGB II-Leistungsempfänger vermietet gewesen, bei dem die Kosten der Unterkunft anstandslos übernommen worden seien. Auch sei es nicht korrekt, wenn der Begriff „Untermiete“ verwendet werde. Die Klägerin sei Hauptmieterin einer „Kapitalanlagewohnung“, die sie alleine bewohne. Sie sei keine Untermieterin. Auch habe der Zentrale Ermittlungsdienst der Beklagten nichts Gegenteiliges festgestellt. Die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen komme daher nicht in Betracht. Die Klägerin habe am 26.03.2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2018 eingelegt. Über diesen müsse nunmehr entschieden werden. Mit Schreiben vom 17.05.2018 wendete sich die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Klägerin habe bei Antragstellung einen Untermietvertrag vorgelegt. Der Zeuge Herr C sei hier als Hauptmieter und die Klägerin als Untermieterin aufgeführt. Die Angaben der Klägerin seien widersprüchlich. Sie bestreite nunmehr das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Bei dem Hausbesuch des Zentralen Ermittlungsdienstes der Beklagten habe sie aber angegeben, dass sie drei Räumlichkeiten überhaupt nicht betreten dürfe. Diese Räume gehörten ihrem Bruder und seien verschlossen. Auch den in ihrem Zimmer befindlichen Kleiderschrank dürfe sie nicht öffnen, da er ihrem Bruder gehöre. Im als „Wohnzimmer“ deklarierten Raum hätten sich zwei Sofas und Bettzeug befunden. Im Bad wären 3 Zahnbürsten und Hygieneartikel für einen Mann und eine Frau vorgefunden worden. Der vorgelegte Untermietvertrag, mit welchem neben der überhöhten Grundmiete monatlich 98,00 EUR Nebenkosten und 100,00 EUR Heizkosten geltend gemacht werden würden, stelle den untauglichen Versuch dar, von der Beklagten die Vollsubventionierung der anfallenden Wohnkosten der gesamten Bewohner des Wohnhauses zu erreichen. Die Beklagte habe allein die Pflicht, die angemessenen Wohnkosten der Klägerin zu zahlen. Niemand würde eine Grundmiete von 332,00 EUR bezahlen für eine Wohnung, in der er 3 Räume gar nicht nutzen könne und in der sich im Schlafzimmer ein Schrank des Vermieters befände, der für den Mieter ebenfalls nicht nutzbar sei. Derartige Wohnungen seien auf dem Wohnungsmarkt nicht vermietbar. Der Klägerin stehe es frei, sich eine angemessene Wohnung im Stadtgebiet Marl zu suchen. Auch liege gegen den Bescheid vom 15.03.2018 kein Widerspruch der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 22.05.2018 stellte sie einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 15.03.2018. Sie habe einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Es bestehe ein Mietvertrag zwischen ihr und ihrem Bruder, Herr C. Sie sei schockiert über die Ausführungen der Beklagten. Besonders die haltlosen und spekulativen Vorwürfe, die Familie würde „am geltenden Recht vorbei“ agieren, seien unerträglich und nicht hinnehmbar. Sie fordere eine ausdrückliche Entschuldigung. Von einer überhöhten Grundmiete könne keine Rede sein. Auch komme es nicht zu einer Vollsubventionierung der Wohnkosten aller Bewohner des Hauses. Es seien nachweislich erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Ihr stehe eine Wohnfläche von 50 qm zu. Es sei nicht sinnvoll, nur weil die Familie türkischer Herkunft sei, ein aufwendiges Verfahren vor den Instanzgerichten zu inszenieren. Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass dessen Ausführungen grob unverständlich seien. Die Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene 50 qm große Wohnung. Durch die Zusammenlegung von jeweils 2 Wohnungen einer Etage seien auf den jeweiligen Etagen Wohnungen mit einer Größe von circa 80 qm entstanden. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der türkischen Herkunft sei vor dem Hintergrund der deutschen Staatsbürgerschaft der Klägerin nicht nachvollziehbar. Mit Überprüfungsbescheid vom 13.06.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 15.03.2018 nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus den vorhergehenden Schreiben. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2018 Widerspruch ein. Sie sei Alleinmieterin der Wohnung. Auch habe die Beklagte die Miete des Vormieters übernommen. Warum jetzt die Miete nicht gezahlt werde, sei unverständlich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2018 als unbegründet zurück. Es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, dass die Entscheidung falsch gewesen sei. Am 03.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass es richtig sei, dass 3 Zimmer der Wohnung für diese nicht zugänglich gewesen seien, da sie zur Lagerung für Geräte und Möbel durch den Bruder, Herr C, verwendet worden seien. Herr Herr C sei mit einer Deutschen liiert, die keine große Neigung habe, mit dessen Familie in einem Haus zu leben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte behaupten könne, die türkische Familie wolle bei einer Nettomiete von 332,00 EUR auf ihre Kosten ihr Eigentum finanzieren. Bei der vorhergehenden Vermietung an einen Deutschen, habe die Beklagte solche Überlegungen nicht angestellt. Die Vertragsparteien hätten ein falsches Formular gewählt. Eine Untermiete im Rechtssinne könne nicht vorliegen, da der Zeuge Herr C nicht Hauptmieter, sondern Eigentümer der Wohnung sei. Auch habe die Klägerin 4 Mietzahlungen in Höhe von jeweils 400,00 EUR für 8,5 Monate an den Zeugen Herrn Herr D geleistet. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 15.03.2018 und 13.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2018 zu verurteilen, ihr ebenfalls Kosten der Unterkunft nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass es bereits auffällig sei, dass der Untermietvertrag zeitlich genau bei Antragstellung geschlossen worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin schon wusste, dass sie auf Leistungen von der Beklagten wird angewiesen sein. Es sei sehr fraglich, ob der Mietvertrag tatsächlich gelebt werde. Mit Verfügung vom 12.12.2018 hat das Gericht unter anderem um Übersendung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Partnerin des Zeugen Herr C gebeten. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Zeuge Herr C auf keinen Fall seine Freundin in den Rechtsstreit mit hineinziehen wolle. Er sei wegen der gesamten Situation sehr erregt, da er wie jeder andere Vermieter auch, einfach nur sein Eigentum vermieten wolle. Wenn er nicht bei seiner Freundin sei, wohne er bei seinem Bruder Herr D in der 1. Etage. Dies sei auch seine ladungsfähige Anschrift. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 hat der Prozessbevollmächtige der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht die Mitwirkungspflichten der Klägerin viel zu extensiv auslege. Es erscheine bedenklich, wenn die Klägerin ihren eigenen Bruder unter Druck setzen müsse, um die Adresse der Freundin preiszugeben. Wie bereits dargelegt worden sei, halte sich Herr C bei seinem Bruder Herr D in der geräumigen oberen Etage auf. Seit einigen Wochen habe er auch eine neue Freundin. Nähere Auskünfte würde er der Klägerin aber nicht geben wollen. Mit Verfügung vom 26.02.2019 bat das Gericht um Übersendung des vollständigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift der neuen Freundin von Herrn C. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass Herr C seit November 2017 mit seinem Partner, dem Zeugen Herr F, in G zusammenlebe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.01.2020 hat das Gericht unter anderem um Übersendung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 gebeten. Das Gericht hat im Termin vom 03.02.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herr F, Herr C, Herr D und Frau E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2020 verwiesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 03.02.2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhaltes des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten wird auf das Protokoll vom 03.02.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu gegeben haben. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber der Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind, wie sie die Klägerin vorliegend auch geltend macht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2016 – L 2 AS 242/12; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2017 – L 4 AS 818/13; Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 09.12.2019 – S 41 AS 3000/17). Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2016 – L 2 AS 242/12). Derartige Ermittlungen erübrigen sich auch nicht durch einen sogenannten Fremdvergleich. Es kann zur Bewertung des Vorhandenseins tatsächlicher Aufwendungen nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält. Ein Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist in der Vergangenheit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.1988 – III R 234/84 –, Rn. 10, zitiert nach juris; Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.1999 – IX R 39/99 –, BFHE 190, 173, 174; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2002 – X B 30/01) davon ausgegangen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus. Während es im Steuerrecht darum geht, ob das strittige Mietverhältnis auf Seiten des Vermieters der Besteuerung zu Grunde zu legen ist, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Ein Bedarf ist jedoch nicht erst dann grundsicherungsrechtlich relevant, wenn er mindestens die Höhe der Aufwendungen eines Dritten, also eines Nichthilfebedürftigen in vergleichbarer Situation erreicht. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Aufwendungen für einen solchen niedrigeren Mietzins bleiben jedoch tatsächlicher Bedarf, der durch Leistungen der Kosten der Unterkunft zu decken ist. Erscheint der Mietzins im Fremdvergleich zu hoch, wird einem Missbrauch dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind (vgl. ausführlich zur Angemessenheit Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle. Für die Frage, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächliche Aufwendungen getätigt werden, bedarf es jedoch keines darüber hinausgehenden Fremdvergleichs (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R –, Rn. 26 - 27, zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben kann nicht von einem echten und wirklichen Mietverhältnis ausgegangen werden. Die Kammer vermag keinen wirksamen Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Bruder, dem Zeugen Herr C, zu erkennen. Die Klägerin hat zwar einen solchen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, mangels Bindungswille der Mietvertragsparteien ist aber zur vollen Überzeugung der Kammer kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden (§§ 117 Abs. 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Kammer hat auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin einer ernsthaften Forderung ihres Bruders, Herr C, ausgesetzt gewesen ist. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2007 – III ZR 197/06 –, Rn. 5, zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2016 – L 2 AS 242/12 –, Rn. 43, zitiert nach juris). Dafür, dass die Klägerin und ihr Bruder, Herr C, keine wirksame Zahlungsverpflichtung in Form einer Grundmiete schaffen wollten spricht zunächst, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin bis heute – entgegen ihres Vorbringens – überhaupt keiner Mietzahlung nachkommt. Vielmehr geht die Kammer nach der Beweisaufnahme davon aus, dass eine solche Zahlung nur vorgetäuscht wird, um eine Leistung durch die Beklagte zu erreichen. Die Einlassungen der Klägerin und das Vorbringen der Zeugen Herr C und Herr D sind in hohem Maße widersprüchlich, miteinander nicht in Einklang zu bringen und damit nicht glaubhaft. Während die Klägerin behauptet, sie habe ab Oktober 2018 jeden Monat 100,00 EUR an den Zeugen Herr C gezahlt, erklärte dieser seit 1 ½ Jahren keine Mietzahlungen von ihr mehr erhalten zu haben. Ihr Bruder Herr D behauptet hingegen, dass eine Einigung dahingehend getroffen worden sei, dass die Klägerin jede zwei Monate 200,00 EUR bezahlen solle. Dieser Summe habe die Klägerin dann immer diesem in bar gegeben. Die Klägerin behauptet des Weiteren auch am Samstag vor dem Erörterungstermin Herrn C wieder 100,00 EUR Miete gezahlt zu haben. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Befragung des Zeugen Herrn C erklärte, dass sie sich nicht erklären könne, warum ihr Bruder behaupte, er hätte keine 100,00 EUR bekommen, erklärte dieser nunmehr: „Ach, jetzt erinnere ich mich. Das war Samstagabend. Da habe ich die 100,00 EUR bekommen.“ Aus Sicht der Kammer ist es schon nicht nachvollziehbar, dass sich ein Vermieter nicht daran erinnern kann, dass er vor zwei Tagen eine Barzahlung für die Miete von seiner einzigen Mieterin übergeben bekommen hat. Darüber hinaus hatte die Kammer den Eindruck, dass der Zeuge Herr C sich tatsächlich auch nicht an eine Geldübergabe erinnern konnte, er vielmehr nur auf Intervention der Klägerin seine Aussage änderte, um deren Vorbringen zu untermauern. Es sprechen auch weitere Indizien dafür, dass kein wirkliches und echtes Mietverhältnis gegeben ist. Zunächst war in dem schriftlichen Mietvertrag vereinbart worden, dass die Miete zu überweisen ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags hatte die Klägerin aber kein Konto. Wenn die Klägerin dies damit erklärt, dass von Anfang an beabsichtigt war, dass die Beklagte die Mietzahlungen übernimmt, dann spricht dies aus Sicht der Kammer umso mehr dafür, dass der Mietvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Beklagte zu einer Zahlung zu veranlassen. Im Erörterungstermin gab die Klägerin an, dass in dem Mietvertrag die Kontonummer von Herrn C angegeben sei. Herr C wiederrum behauptet, dass es sich nicht um seine Kontonummer handele, sondern um die von seinem Bruder Herr D. Mit Schreiben vom 25.03.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Zeuge Herr C ihr eine Frist bis zum 04.04.2018 gesetzt habe. Danach müsse sie die Wohnung verlassen, sollte es bis dahin nicht zu einer Mietzahlung gekommen sein. Allerdings wurde der Klägerin entgegen dieses Vorbringens jedenfalls bis zum Erörterungstermin am 03.02.2020 weder gekündigt, noch hat sie die Wohnung verlassen (müssen). Auch konnte die Klägerin im Erörterungstermin nicht ansatzweise beziffern, wie hoch die Mietschulden sein sollen. Sie wusste allein, dass es „eine Menge“ sei. Auch der vorgebliche Vermieter, Herr C, konnte die Höhe der angeblichen Mietschulden nicht genau beziffern. Auch sprechen die eingereichten Nebenkostenabrechnungen aus dem Jahren 2018 und 2019 gegen ein wirkliches und echtes Mietverhältnis. Diese sind offensichtlich fehlerhaft. Zunächst ist in beiden von Vorauszahlungen aus dem Jahre 2017 die Rede, obwohl es sich um Vorauszahlungen aus den Jahren 2018 und 2019 handeln müsste. Im Jahr 2018 wird von einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 225,00 EUR und im Jahr 2019 von 230,00 EUR ausgegangen. Aus dem abgeschlossenen Untermietvertrag ergeben sich aber andere Werte. Der Umstand, dass die Klägerin für die Monate Juni, August, September und Oktober 2018 jeweils 400,00 EUR als Miete überwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gerade dann, wenn Initiativen hinsichtlich der Mietzahlung erst während eines Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger erfolgen, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Mietzinsverlangens begründen (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2016 – L 2 AS 242/12). Solche ausgeprägten Zweifel bestehen auch hier. Es entsteht der Eindruck, dass die Mietzahlungen in den Monaten Juni, August, September und Oktober 2018 von jeweils 400,00 EUR nur dazu dienen sollten, ein ernstliches Mietzinsverlangen vorzutäuschen, um die Beklagte von der Wirksamkeit des Mietvertrags zu überzeugen und diese zu einer Leistungserbringung zu veranlassen. Die Kammer nimmt hier zu Kenntnis, dass die erstmalige Überweisung der Miete dem Monat folgt, in dem die Kläger erstmals Rechtsrat bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingeholt haben dürften. Die Kammer hat ebenfalls erhebliche Zweifel, dass die Wohnverhältnisse der Klägerin tatsächlich so sind, wie diese von ihr behauptet werden. Damit die Kammer die Überzeugung von einem echten und wirklichen Mietverhältnis hätte gewinnen können, hätten die Wohnverhältnisse jedenfalls in Ansätzen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt werden müssen. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, ob die Klägerin allein in ihrer Wohnung wohnt oder mit ihrem Bruder, Herr C, oder ob weitere der Kammer gänzlich unbekannte Personen sich dauerhaft in der Wohnung der Klägerin aufhalten. Die Angaben der Klägerin und ihrer Brüder, sowie des Zeugen Herr F waren auch in diesem Punkt absolut widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Im Verwaltungsverfahren übersendete die Klägerin zunächst die Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Hier gab sie an, dass der Zeuge Herr C, ihr angeblicher Vermieter, Teil der Haushaltsgemeinschaft sei. Am 24.04.2018 trug sie telefonisch gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beklagten zunächst vor, dass der Zeuge Herr C bei seiner Freundin wohne. Auf Vorhalt der Sachbearbeiterin der Beklagten, dass der Zeuge Herr C aber noch in der A Straße in B gemeldet war, behauptete sie nunmehr, dass der Zeuge Herr C noch eine Wohnung im Dachgeschoss in der A Straße in B hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Weiteren behauptete die Klägerin, dass ihr Bruder bei seinem Lebensgefährten in G wohne. Er habe nie mit ihr in einer Wohnung gewohnt. Im Erörterungstermin konnte sich der Zeuge Herr C zunächst weder an den Stadtteil in G erinnern in dem er wohnen will („Ich glaube, der Stadtteil heißt H.“), noch an die Straße und Hausnummer. Im Weiteren behauptete er dann, mit dem Zeugen Herr F auf der I Straße in G zu wohnen. Der Zeuge Herr F hingegen behauptete auf der I Straße in G zu wohnen. Nach Ansicht der Kammer waren auch in diesem Punkt die Aussagen der Klägerin als auch der Zeugen in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Es ist für die Kammer in keiner Weise vorstellbar und nachvollziehbar, dass man sich nicht an Straße und Hausnummer erinnern will, in der man lebt. Auch der Zeuge Herr D konnte weder Straße noch Hausnummer in G benennen, in der der Zeuge Herr F leben will, obwohl dieser offensichtlich mit ihm regelmäßig Kontakt hat. Die Zeugin Frau E konnte ebenfalls allein die Vermutung äußern, dass der Zeuge Herr C in G wohnt. Auch das Verhältnis zwischen den Zeugen Herr C und Herr F konnte die Kammer im Ergebnis nicht ansatzweise aufklären. Die Einlassungen der Klägerin und der Zeugen widersprachen sich diametral. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Zeugen Herr F und den Lebenspartner des Zeugen Herr C handele. Die Zeugen Herr F und Herr C geben an, (gut) befreundet zu sein. Letzterer trug im Erörterungstermin außerdem erneut vor, eine Freundin zu haben, deren Namen er allerdings nicht offenbaren wolle. Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die wahren Wohn- und Lebensverhältnisse verschleiert werden sollen, um ein wirkliches und echtes Mietverhältnis vorzutäuschen. Des Weiteren hält das behauptete Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht in Ansätzen stand. Die Klägerin behauptet, eine Wohnung anzumieten, in der sie 3 Räumlichkeiten nicht betreten darf. Im Schlafzimmer der Klägerin steht des Weiteren ein Schrank, den sie nicht öffnen darf. Es ist für die Kammer nicht vorstellbar, dass eine dritte Person einen Mietvertrag zu solchen Konditionen abschließen würde. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der vereinbarte Mietzins für einen 1 Personenhaushalt in B verhältnismäßig hoch ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Dr. Schmetzer