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Gerichtsbescheid

S 17 KR 2863/19

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2020:0304.S17KR2863.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 04.03.2020 durch den Vorsitzenden, Richter H, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Badewannenbrett als medizinisches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war als Rentenbezieher vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2019 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Der medizinische Dienst des Krankenversicherung X (MDK) begutachtete den Kläger am 28.01.2019. Dieser erteilte hierbei seine Zustimmung zur Beantragung eines Badewannenbretts. Dieses sei als Hilfsmittel zur selbstständigen Durchführung der Körperpflege zu nutzen. Der Kläger hat am 01.04.2019 Klage erhoben, mit der er von der Beklagten die Lieferung des Badewannenbretts als medizinisches Hilfsmittel begehrt. Zur Begründung verweist er auf das Gutachten des MDK. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm medizinische Hilfsmittel zu liefern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass ihr bezüglich des begehrten Hilfsmittels weder eine ärztliche Verordnung, noch ein Kostenvoranschlag vorläge. Mit Richterbrief vom 30.09.2019, der dem Kläger am 04.10.2019 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt ist und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 136 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als Leistungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm medizinische Hilfsmittel zu liefern. Es handelt sich hierbei um eine echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Vorliegend ist weder ersichtlich, dass dem Begehren des Klägers ein Verwaltungsakt zugrunde lag, noch, dass für dieses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem er bei der Beklagten versichert war, einen entsprechenden Antrag auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel gestellt hat. Nach § 92 Abs. 1 S. 2 SGG soll der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid in Abschrift beifügen. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 04.04.2017, B 4 AS 2/16 R). Der Gegenstand des Klagebegehrens ergibt sich aus dem Begehren des Klägers und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 28). Dieser muss wenigstens umrissen sein (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 28). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Klage mangelt es am Gegenstand des Klagebegehrens. Der Kläger hat seiner Klage weder eine angefochtene Verfügung, noch einen Widerspruchsbescheid beigefügt. Insbesondere liegt der Klage kein Sachverhalt zugrunde. Das mit der Klage verfolgte Begehren, ihm ein Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, ist insgesamt nicht substanziiert. Auf den Hinweis des Gerichts vom 02.08.2019, mit dem dieses den Kläger dazu aufgefordert hat, entsprechende Unterlagen (namentlich eine ärztliche Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag) vorzulegen und mitzuteilen, ob bei der Beklagten ein entsprechender Antrag gestellt wurde, hat der Kläger ebenso wenig reagiert, wie auf den weiteren Hinweis vom 20.08.2019. Das Gericht war auch nicht gehalten, von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen. Weitere Ermittlungsansätze zur Ermittlung der Zulässigkeit der Klage und der Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs bestanden nicht. Nach dem Vorgenannten sind nach § 92 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dem Rechtsschutzsuchenden obliegt eine Darlegungsobliegenheit, die auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2012, 1 BvR 2869/11). Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt von der Mitwirkungspflicht des Klägers ab (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 50). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln; Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahe legen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, § 103 Rn. 7 mit Verweis auf BSG SozR Nr. 3 zu § 103 SGG; BSG, Urteil vom 12.12.1995, 5 RJ 26/94: BSG, Urteil vom 17.12.1997, 11 Rar 61/97; BSG, Urteil vom 18.05.2011, B 3 KR 10/10 R; BSG, Urteil vom 06.03.2012, B 1 KR 14/11 R). An Vortrag des Klägers, der Grundlage gerichtlicher Ermittlungen darstellen könnte, fehlt es vorliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.