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Urteil

S 49 KR 606/17

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2019:1010.S49KR606.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.637,98 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 3.275,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.637,98 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 3.275,96 € festgesetzt. Tatbestand : Die Beteiligten streiten über die weitere Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung. Der bei der Beklagten und Hilfswiderklägerin (nachfolgend: Beklagte) Versicherte, geboren am 15.04.1937, wurde im klägerischen Krankenhaus in der Zeit vom 13.04.2016 bis zum 23.05.2016 stationär behandelt. Mit Rechnung vom 14.06.2016 forderte die Klägerin und Hilfswiderbeklagte (nachfolgend: Klägerin) für diese Behandlung unter Zugrundelegung der DRG B11Z ein Entgelt in Höhe von insgesamt 22.691,62 €, was die Beklagte auch zunächst beglich. Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte sie sodann der Klägerin mit, zur Prüfung der Abrechnung des Operations- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-83b.80 (Verwendung eines Mikrodrahtretriever-Sytsems) sowie des OPS 9-200.7 und Fragen zu Voraussetzungen des Zusatzentgeltes (ZE) 130.02 und ZE 133.01 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt zu haben. Der MDK bat mit Schreiben vom gleichen Tag die Klägerin um Übersendung sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen, mindestens jedoch um Übersendung der Arztbriefe/Entlassungsberichte, der kompletten Fieberkurven, der Dokumente zu den Operations- und Prozedurenschlüsseln bzw. Zusatzentgelten, des Pflegeberichtes, Operations-, PTCA-, PTA-Bericht(e) sowie der vollständigen Pflegedokumentation/Dokumentation zum PKMS bis zum 19.07.2016. In seinem Gutachten vom 30.09.2016 kam der MDK sodann zu dem Ergebnis, die Prozedur 8-83b.80 und damit das Zusatzentgelt 133.01 sei zu streichen, da die Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung (06.05.2016) aus den Dokumentationsbögen nicht eindeutig hervorgehe. Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin unter Bezugnahme auf das Begutachtungsergebnis des MDK mit, die Abrechnung entsprechend korrigiert und mit dem aus der Streichung der Prozedur 8-83b.80 und damit des ZE 133.01 in Höhe von 1.637,98 € resultierenden Differenzbetrag gemäß § 9 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgerechnet zu haben und verwies wegen der Einzelheiten auf ein gesondert übermitteltes Zahlungsavis. Aus der Zahlungsmitteilung vom gleichen Tag ergibt sich ein Soll des Rechnungsbetrags, ein Haben des aus Sicht der Beklagten zutreffenden Rechnungsbetrags unter Angabe des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und der Fall-Nummer des Behandlungsfalls des Versicherten, ferner ein Haben in Höhe von 4.935,38 € für einen anderen Behandlungsfall unter Angabe der Fallnummer, des Rechnungsdatums (22.09.2016) und der Rechnungsnummer (0700427686), sowie eine daraus resultierende Restzahlung in Höhe von 3.297,40 €. Mit ihrer am 22.05.2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die vollständige Vergütung durch Begleichung des verrechneten Differenzbetrages. Zur Begründung trägt sie unter Vorlage weiterer Dokumente im Wesentlichen vor, die gesamten Unterlagen einschließlich des Nachweises für das abgerechnete Zusatzentgelt seien dem MDK seinerzeit zur Verfügung gestellt worden. Die Aufrechnung sei unzulässig. Sie verstoße gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot nach § 15 Absatz 4 Satz 1, da eine Beanstandung sachlicher Art vorliege. Bei dem strittigen Behandlungsfall habe ausweislich des Prüfauftrages eine sachlich-rechnerische Prüfung stattgefunden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe festgestellt, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Prüfregime handele, weshalb vorliegend die zum 01.01.2015 in Kraft getretene Prüfverfahrensvereinbarung keine Anwendung finden könne. Insbesondere betone das BSG hinsichtlich der Änderung von § 275 Absatz 1c SGB V zum 01.01.2016, dass nunmehr die Fristen und Anzeigeregelungen des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 sich auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehe, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftrage und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordere. Eine Erweiterung der Anwendung der Prüfverfahrensvereinbarung auf alle Prüfungen und damit auch auf die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit schließe der Senat somit aus. Sofern das Gericht von der Anwendbarkeit der Prüfverfahrensvereinbarung ausgehe, sei die Aufrechnung unwirksam. Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 2 PrüfvV sei der Leistungsanspruch „dabei“ zu benennen, also zum Zeitpunkt der Verrechnungsmitteilung und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. In dem Schreiben der Beklagten sei kein Leistungsanspruch genannt worden. Eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruches, gegen den aufgerechnet werden sollte, sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Vielmehr sei am 04.10.2016 per Avis eine Aufrechnung in Höhe des Rechnungsbetrages und am gleichen Tag eine Zahlung in Höhe von 21.053,64 € erfolgt. Aus der Differenz beider Rechnungspositionen aus diesem Zahlungsavis ergebe sich die offene Forderung in Höhe von 1.637,38 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.637,98 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres außergerichtlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, die Aufrechnung sei nach der Prüfverfahrensvereinbarung zulässig. § 9 PrüfvV bezwecke nicht die Schaffung eines neuen und abschließenden Aufrechnungs-Regimes, sondern die bundesweite Vereinheitlichung einer bis zur Schaffung der Norm von vielen Kostenträgern bereits praktizierten Aufrechnung im Rahmen einer geschäftsüblichen Praxis. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich eine beabsichtigte Verschärfung der Aufrechnungsmodalitäten ebenso wenig entnehmen wie der Gedanke einer abschließenden Regelung. Die Verrechnung sei zu Recht erfolgt, da das ZE 133.01 nicht belegt sei. Nach Einsicht in die Patientenakte hat der MDK in seinem Folgegutachten vom 06.02.2018 die Abrechenbarkeit des ZE 133.01 sodann bestätigt. Die Klägerin habe mit der Klage unter anderem einen Interventionsbericht einer intrakraniellen Thrombektomie mit Dokumentation der eingesetzten Materialien vorgelegt. Demnach beruhe das abweichende Ergebnis auf Unterlagen, die entgegen § 7 Absatz 5 PrüfvV nachgereicht worden seien. Das ZE 133.01 könne demnach nicht erfolgen. § 7 Absatz 5 PrüfvV sei als Ausschlussfrist konzipiert. Wären keine Sanktionen aus der Versäumung der Frist zu befürchten, liefe der Sinn und Zweck der Vereinbarung, ein effizientes und konsensorientiertes Verfahren und ein konstruktives Miteinander zu schaffen, leer. Insoweit sei auch nicht der Amtsermittlungsgrundsatz betroffen. Das Gericht sei berechtigt und verpflichtet zu ermitteln. Soweit aber diese Ermittlungen ergäben, dass das Krankenhaus dem MDK Unterlagen übergeben habe, die die Berechtigung der Abrechnung nicht belegen könnten, dürfe das Gericht den entsprechenden Anspruch nicht zuerkennen. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte für den Fall, dass das Gericht die Aufrechnung für unzulässig hält, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.637,98 € zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, es bestehe keine Beschränkung der Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren aufgrund von Regelungen der Prüfverfahrensvereinbarung. Insbesondere stehe § 7 der PrüfvV einer Ergänzung der Datensätze nach Ablauf der Frist nicht entgegen. Die Regelung habe keine Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Die Frist des § 7 Absatz 5 Satz 2 PrüfvV sei anders als in § 6 Absatz 2 Satz 3 nicht als Ausschlussfrist bezeichnet. Daher sei erkennbar, dass eine Ausschlussfrist nicht gewollt gewesen sei. Die Prüfverfahrensvereinbarung diene der Beschleunigung des Prüfverfahrens als Verwaltungsverfahren. Die Ermächtigungsgrundlagen für die Prüfverfahrensvereinbarung seien allein auf das Verwaltungsverfahren gerichtet. Eine Regelungsbefugnis zur Einschränkung der Amtsermittlungsgrundsätze sei daher nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Patientenakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist unbegründet. I. Die als (echte) Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, da es sich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 19.06.2016 – B 1 KR 30/17 R, juris m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichtes Anspruch auf Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von 1.637,98 € aus dem von der Beklagten nicht näher benannten Behandlungsfall, gegen den die Beklagte aufgerechnet hat und dessen Rechnungssumme unstreitig ist. Der Vergütungsanspruch aus diesem Behandlungsfall ist zwar in Höhe von 3.297,40 € durch Teilzahlung, hinsichtlich des Restbetrags in Höhe von 1.637,98 € jedoch nicht durch Aufrechnung erloschen. Denn die Aufrechnung ist unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ergibt sich aus § 15 Absatz 4 Satz 2 des Landesvertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und den gesetzlichen Krankenkassen (Landesvertrag NRW) ein Aufrechnungsverbot für die dort nicht ausdrücklich erwähnten Fälle (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 06.12. 2016 – L 1 KR 358/15, Rn. 43 ff., juris). Zwar ist der Landesvertrag NRW am 08.04.2002 gekündigt worden. Die Vertragsparteien haben sich aber darauf verständigt, den Vertrag bis zu einer Neuregelung weiter zu praktizieren. Da ein neuer Vertrag bislang nicht zustande gekommen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, a.a.O.). Gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2 Landesvertrag NRW können überzahlte Beträge bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, verrechnet werden. Hier liegt kein in § 15 Absatz 4 Satz 2 Landesvertrag NRW geregelter Fall vor (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 01.09.2011 – L 16 KR 212/08, Rn. 20 f., juris). Weder liegt eine Beanstandung rechnerischer Art noch eine Rücknahme der Kostenzusage noch eine auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruhende Abrechnung vor. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auf den nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht kodierten OPS 8-83b.80 bzw. das ZE 133.01 gestützt. Darin liegt kein Fall der Rücknahme einer Kostenzusage. Es handelt sich auch nicht um den Fall eines rechnerischen Fehlers, ferner um keinen Fall, in dem die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung auf „vom Krankenhaus zu vertretenen unzutreffenden Angaben“ beruht. Eine „sachlich falsche Abrechnung“ kann in der Regel nicht als auf vom Krankenhaus zu vertretenen unzutreffenden Angaben beruhend angesehen werden (LSG NRW, Urteil vom 27.03.2003, L 5 KR 141/01; Rn. 21 juris, siehe auch Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2019 – S 46 KR 761/18). Eine Aufrechnungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 9 PrüfvV 2014. Die PrüfvV wäre zwar grundsätzlich anwendbar, weil der Versicherte am 13.04.2016 aufgenommen worden ist, vgl. § 12 Absatz 1 PrüfvV 2014, und die PrüfvV 2016 für Aufnahmen ab dem 01.01.2017 gilt, vgl. § 13 Absatz 1 PrüfvV 2016. Vorliegend findet sie indessen keine Anwendung, weil die Aufrechnung aufgrund von Beanstandungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, nämlich der Kodierung des OPS 8-83b.80 bzw. der Abrechnung des Zusatzentgeltes 133.01 erfolgt ist. Die PrüfvV 2014 ist gestützt auf die Regelungen des § 275 Absatz 1c SGB V – in seiner bis zum 01.01.2016 geltenden Fassung – sowie § 17c Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). § 17c Absatz 2 KHG ermächtigt den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aber nur dazu, „das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c“ SGB V zu regeln. Die Regelungsbefugnis ist damit auf die gesetzlichen Grenzen des Prüfverfahrens nach § 275 Absatz 1c SGB V – in seiner bis zum 01.01.2016 geltenden Fassung – und damit ohne Satz 4 der Vorschrift begrenzt, wonach als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen ist, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch ihn beim Krankenhaus erfordert (vgl. auch SG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 18.06.2018 – S 45 KR 685/17). Die Regelungsbefugnis unterliegt insbesondere nicht der Gestaltungsfreiheit der Parteien der PrüfvV 2014 (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.09.2016 – L 1 KR 187/16, Rn. 62, juris). Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung dar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/1), dass eine Auffälligkeitsprüfung die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots umfasst und von der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu unterscheiden ist, so dass letztere aus dem Prüfregime des § 275 Absatz 1c SGB V a.F. ausgeklammert ist (BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R, juris). Zwar bietet die PrüfvV 2014 unter anderem in § 4 Satz 1, der auch die „Korrektheit der Abrechnung“ als Prüfungsgegenstand nennt und Teil- oder Vollprüfungen der Abrechnung (Diagnosen, Prozeduren etc.) aufführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten auch Prüfungen der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ haben regeln wollen. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür hat zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht existiert (siehe auch SG Gelsenkirchen, 18.09.2019 – S 46 KR 761/18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Regelung des § 275 Absatz 1c Satz 4 SGB V vor dem Hintergrund, dass die Behandlung im Jahr 2016 erfolgt ist. Denn die Prüfverfahrensvereinbarung 2014 hat lediglich das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V in der damaligen Fassung regeln können. Die Neuregelung nach Abschluss dieser Vereinbarung kann an den vor ihrem Inkrafttreten getroffenen Regelungen folgerichtig nichts ändern bzw. den Anwendungsbereich der Prüfverfahrensvereinbarung nachträglich erweitern. Im vorliegenden Fall ist eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durchgeführt worden. Um die sachlich-rechnerische Richtigkeit geht es beispielsweise bei der Überprüfung der richtigen Kodierung, insbesondere von Haupt- und Nebendiagnosen, und Abrechnung. Demgegenüber liegt eine Auffälligkeitsprüfung vor, wenn z.B. die Verweildauer oder die Notwendigkeit einer Fallzusammenlegung geprüft werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R). Vorliegend sind ausweislich der Prüfanzeige der Beklagten an die Klägerin vom 16.06.2016 Gegenstand der Prüfung die Abrechnung der OPS 8-83b.80 und 9-200.7 und Fragen zu den Voraussetzungen der ZE 130.02 und 133.01 gewesen. Dabei handelt es sich um Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Die von der Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2014 vorgenommene – und vom BVerfG gebilligte – Differenzierung, die Annahme eines eigenen Prüfregimes für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, muss zur Überzeugung der Kammer nicht nur „ausgewählte“, sondern konsequente und umfassende Anwendung finden (vgl. auch SG Gelsenkirchen, a.a.O.). Der Zinsanspruch im Hinblick auf den Hauptantrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Landesvertrag NRW sind Rechnungen innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Die Klägerin klagt auf Restzahlung aus dem mit Rechnung vom 22.09.2016 in Rechnung gestellten Behandlungsfall Rechnungsnummer 0700427686. II. Die Widerklage ist unbegründet. Nach den eigenen Feststellungen des MDK während des Gerichtsverfahrens ist der OPS 8-83b.80 belegt und damit die Abrechnung des ZE 133.01 zu Recht erfolgt. Der Einwand, wegen der Ausschlussfrist der PrüfvV könne es gleichwohl nicht abgerechnet werden, greift nicht durch. Denn die PrüfvV 2014 findet vorliegend keine Anwendung. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197 a Absatz 1 Teil 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Absatz 2, 52 Absatz 1 und 3, 57 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung in der Hauptsache und die Entscheidung über die Kosten findet die Berufung statt. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ein-zulegen. Gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 GKG) Die Berufung bzw. Beschwerde ist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die jeweilige Frist ist auch gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen die Entscheidung hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.