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Urteil

S 16 KA 4/17

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2018:0124.S16KA4.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Neuentscheidung über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch den Beklagten. Die Klägerin betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Dieses betreibt sie unter anderen auf dem Fachgebiet der Nephrologie einschließlich Dialyse. Die Klägerin ist in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft mit zwei weiteren medizinischen Versorgungszentren mit dem Standort in V und E tätig. Der Arzt Dr. I betrieb zuletzt in einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in D auf der X Straße eine ärztliche Praxis. Zusammen mit seinem Partner hatte er zwei Versorgungsaufträge Dialyse gemäß Anl. 9.1 zum BMV Ärzte. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 04.02.2016 wurde er im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung (Beigeladene zu 7)) verpflichtet, die Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes von D X Straße nach D C Straße zu beantragen. Das Urteil wurde dem Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für S am 02.03.2016 zugestellt. Mit Beschluss vom 15.03.2016 genehmigte der Zulassungsausschuss die Verlegung des Vertragsarztsitzes. Dr. I nahm jedoch nach der Genehmigung seines Verlegungsantrages keine ärztliche Tätigkeit im Vertragsarztsitz D, C Straße, auf. Der Zulassungsausschuss entzog ihm deshalb mit Beschluss vom 26.04.2016 die Zulassung. Mit am 10.05.2016 beim Zulassungsausschuss eingegangenem Schreiben beantragte Dr. I die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes. Mit Beschluss vom 26.07.2016 ordnete der Zulassungsausschuss daraufhin die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz C Straße in D an. Die Ausschreibung durch die Beigeladene zu 7) erfolgte im August 2016 mit dem Text: „Internistische Praxis in der T.“ Dr. I stellte Mitte des Jahres 2016 seine ärztliche Tätigkeit auch an dem Sitz X in D ein und sorgte für eine anderweitige Versorgung seiner Dialysepatienten. Über sein Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 30.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss in dessen Sitzung am 25.10.2016 verzichtete Dr. I auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Mit Schreiben vom 30.08.2016 bewarb sich die Klägerin auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz mit einem angestellten Arzt. Ein konkreter Arzt wurde in diesem Schreiben nicht benannt. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wandte sich die Beigeladene zu 7) an die Klägerin und teilte mit, die Bewerbung an den Praxisinhaber weitergeleitet zu haben. Mit Schreiben vom 05.10.2016 teilte die Beigeladene zu 7) der Klägerin mit, dass der Zulassungsausschuss beabsichtigen würde, über die Neubesetzung des Vertragsarztsitzes am 24.10.2016 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 22.11.2016 ließ der Zulassungsausschuss Herrn Dr. W mit Wirkung vom 01.12.2016 zur vertragsärztlichen Versorgung für den Vertragsarztsitz D, C Straße, zu und lehnte die übrigen Anträge ab. Gegen diesen Beschluss legte unter anderem die Klägerin Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Beschluss vom 27.03.2017 als unzulässig verwarf. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses nicht beschwert. Sie habe sich zwar rechtzeitig um die Nachbesetzung der Praxis beworben. Sie habe jedoch keinen Zulassungsantrag gestellt. Zwar könne die Praxis eines Vertragsarztes nach Beendigung der Zulassung auch dadurch weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernehme und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt der Fachrichtung weiterführe. Allerdings müsse auch bei der Bewerbung eines medizinischen Versorgungszentrums das reguläre Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden. Die Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 SGB V sei personengebunden. Daraus folge, dass der anzustellende Vertragsarzt vom medizinischen Versorgungszentrum als Bewerber im Ausschreibungsverfahren gemeldet werden müsse. Da von der Klägerin keinen Zulassungsantrag gestellt und auch kein bestimmter Arzt benannt worden sei, war und sei sie nicht nach Besetzungsverfahren beteiligt. Der Einwand der Klägerin, die Ausschreibung sei nicht ordnungsgemäß gewesen und sie habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, einen sachgerechten Zulassungsantrag zu stellen, greife nicht durch. Die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine nähere Konkretisierung des abzugebenden Vertragsarztsitzes sei weder notwendig noch möglich gewesen, da der abgebende Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit als Arzt fachärztlich ohne Schwerpunkt ausgeübt habe. Der Praxissitz sei nach der Ausschreibung durch den Facharzt für Innere Medizin besetzt gewesen. Das von der Praxis aus in der Vergangenheit in unmittelbarer Nachbarschaft eine Dialysepraxis betrieben worden sei, sei nicht Gegenstand des Nachbesetzungsverfahrens, weil die Übernahme eines Versorgungsauftrages Dialyse gerade nicht Gegenstand von Entscheidungen der Zulassungsgremien sei. Im Übrigen habe der abgebende Arzt die Dialysepraxis aufgegeben, als er sein Vertragsarztsitz zu X Straße in D verlegt habe. Nach Genehmigung der Rückverlegung des Vertragsarztsitzes zur C Straße in D habe er sie auch nicht wieder aufgenommen. Mit ihrer am 27.04.2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Nachbesetzungsverfahren setze entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Benennung eines konkret anzustellenden Arztes voraus. Zudem habe die Klägerin trotz mehrfacher Bitten nicht die vollständigen Unterlagen einsehen können, um sich sachgerecht bewerben zu können. Der Beschluss der Zulassungsgremien sei daher formal fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 25.01.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Herrn I, C Straße, D nach Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zur Überzeugung der Kammer mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits nicht zulässig. Aufgrund der Sachlage könnte auch bei einer erneuten Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens kein Zuspruch des Vertragsarztsitzes zugunsten der Klägerin erfolgen, da es an einer tatsächlichen Tätigkeit des Dr. I unter der Adresse C Straße in D fehlte. Ihre Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Zwar ist meiner Klagebefugnis das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch sein Verhalten Verwaltungsverfahren eine günstigere Entscheidung vereitelt hatte. Es fehlt aber ausnahmsweise, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt Überzeugung der Kammer im hier zu entscheidenden Fall vor. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine tatbestandliche Voraussetzung für eine Nachfolgezulassung im Rahmen des § 103 SGB V die Existenz einer vorführungsfähigen Praxis. Eine Praxis kann im Sinne des § 103 SGB V nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung – von der seltenen Situation eines Ruhens der Zulassung zunächst abgesehen – tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen ist. Dies setzt den Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mir sein Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht voraus. Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt, keine Patienten mehr behandelt und war kein Patientenstamm verfügt, betreibe keine Praxis mehr, die im Sinne des § 103 SGB V von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte. Fehlt es daher an einer Fortführung wegen Praxis, muss der Zulassungsausschuss schon aus diesem Grund die Durchführung des Nachfolgerverfahrens abzulehnen. Auch wenn die Beigeladene zu 7) gleichwohl auf Antrag den Vertragsarztes zur Nachfolge ausgeschrieben hat, darf eine Zulassung im Rahmen des Nachfolgeverfahrens nicht erteilt werden. Die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes hat keine konstitutive Wirkung in der Weise, dass für das Verfahren nach § 103 SGB V im Sinne einer Fiktion oder einer unwiderleglichen Vermutung von Existenz einer vorzuführen Praxis auszugehen wäre (vergleiche hierzu beispielhaft BSG, Urteil vom 23.03.2016, B 6 Ka 9/15 R). Vorliegend hat Dr. I unter der Adresse C Straße in D zu keinem Zeitpunkt seit der Antragstellung auf Verlegung des Sitzes von der X Straße in D eine ärztliche Tätigkeit in Praxisräumen auf der C Straße entfaltet. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer fortführungsfähigen Praxis an dem ausgeschriebenen Vertragsarztsitz mit der Folge, dass eine Nachfolge im Rahmen der Nachbesetzung nicht erfolgen kann. Damit würde auch bei einer Wiederholung des Nachbesetzungsverfahrens das eigentliche wirtschaftliche Ziel der Klägerin, die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes durch einen anzustellenden Arzt, nicht erreicht werden können. Die Wiederholung des Nachbesetzungsverfahrens wäre aus Sicht der Kammer eine bloße Förmelei, ohne dass sich die wirtschaftliche Stellung der Klägerin verbessern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.