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Beschluss

S 36 AS 2367/11 ER

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2011:1031.S36AS2367.11ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird abgelehnt. hat die 36. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 31.10.2011 durch den Vorsitzenden, Richter N, beschlossen: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Der Antragsteller bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Zwischen dem 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 wurden dem am 08.04.1990 geborenen Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter per Bescheid vom 28.02.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.04.2011, 02.05.2011 und 24.05.2011 bewilligt. Im Juli 2011 hat der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mehre Besuch abgestattet. Bezüglich des Ergebnisses der Hausbesuche wird auf den Bericht des Ermittlungsdienstes vom 01.08.2011 (Bl. 641 der Leistungsakten) verwiesen. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.08.2011 wurden nur noch der Mutter des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Antragsteller erhielt keine Leistungen. Hiergegen richtet sich der am 18.10.2011 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ein Grund für die Einstellung sei aus dem Bescheid an die Mutter nicht zu entnehmen. Die Einstellung sei daher bereits formell rechtswidrig. Lediglich telefonisch sei auf den Bericht des Ermittlungsdienstes hingewiesen worden. Dies entspräche aber nicht den Tatsachen. Der Antragsteller wohne bei seiner Mutter. Er ist hilfebedürftig und verfüge über kein weiteres Einkommen. Zur Glaubhaftmachung werde eine eidesstattliche Versicherung nachgereicht. Der Antragsteller beantragt, 1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller ab dem 01.09.2011 wieder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen; 2. dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T aus H zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Aufgrund der Feststellungen des Ermittlungsdienstes könne der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde sei die örtliche Zuständigkeit nicht festzustellen. Mit Verfügung vom 26.10.2011 wurde dem Antragsteller aufgegeben binnen 3 Tagen auf die Einlassungen des Antragsgegners Stellung zu nehmen. Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion. Eine eidesstattliche Versicherung wurde nicht eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragtellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 920 Abs. 2 ZPO voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist (Anordnungsgrund). Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers bzw. der Antragstellerin umfassend einstellt, erfolgen (BVerfG, a.a.O.). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, wie durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91). Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar wäre die Argumentation des Antragsgegners allein nicht geeignet einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II zu Fall zu bringen. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern dient dazu, die örtliche Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger nach dem SGB II gegeneinander abzugrenzen (vgl. Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 22.12.2009 – L 7 B 409/09 AS ER). Andernfalls säße ein hilfebedürftiger Mensch trotz unstreitig bestehender Hilfebedürftigkeit "zwischen den Stühlen" der streitigen Zuständigkeit. Dass dieses Ergebnis bei existenzsichernden Leistungen wie den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht sein kann, versteht sich bereits angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums ohne Weiteres von selbst (LSG NRW, a. a. O.). Voraussetzung ist jedoch die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Leistungsempfänger ist dabei hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 20.01.2010 – L 12 B 97/09 AS ER; Beschluss vom 23.12.2009 – L 12 B 147/09 AS ER). Zwar dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Dem Gericht sind allerdings vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran verblieben, dass der Antragsteller hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist. Insoweit ist er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich erforderliche Glaubhaftmachung in Form einer eidesstattlichen Versicherung (§ 920 ZPO) nicht beigebracht, obwohl dies seitens des Antragstellers angekündigt wurde. Auch auf die angeforderte Stellungnahme zu der Antragserwiderung kam keinerlei Reaktion des Antragstellers mehr. Dies geht zu seinen Lasten. Insoweit ist das Gericht auch nicht gehalten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Im sozialgerichtlichen Eilverfahren obliegt es in erster Linie dem Antragsteller, einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2011 – L 12 AS 107/11 B). Dies ist hier nicht erfolgt. In einem solchen Fall gebietet es der summarische Charakter des Eilverfahrens gerade nicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (LSG NRW, a. a. O.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Er ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Gemäß § 73 a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe, wenn der Kläger bzw. Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage bestehen, wenn der Kläger möglicherweise in der Hauptsache obsiegen wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend einer Erklärung zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v. 14.06.2006 – 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.07.2007 – L 28 B 1114/07 AS PKH). Die Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insofern auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.