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Urteil

S 20 AL 56/05

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2005:0926.S20AL56.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.09.2004 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.09.2004 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.09. bis 23.11.2004 streitig. Insoweit hat die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeitmitwirkung ab dem 01.09.2004 angenommen. Die am 26.10.1960 geborene Klägerin war vom 01.08.1992 bis zum 31.08.2004 als Verkäuferin (Kaufland/Handelshof) in I versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin ist geschieden und Mutter einer am 08.04.1990 geborenen Tochter. Ihr jetziger Verlobter, der Zeuge F, lebt und arbeitet in H. Die Klägerin und der Zeuge lernten sich Ende 2001 kennen. Nachdem sie im Juni 2002 ein Paar geworden waren, das eine Fernbeziehung führte, verlobten sie sich im Dezember 2003 und entschlossen sich, zusammenzuziehen. Bereits im März 2004 bemühte sich die Klägerin - vergeblich - um einen Arbeitsplatz als Verkäuferin in der Umgebung von H. Ferner bemühte sie sich - ebenfalls vergeblich - um eine innerbetriebliche Umsetzung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber von I nach H. Am 19.04.2004 sprach sie bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sie aus persönlichen Gründen im September 2004 von I nach H ziehen werde und Arbeit suche. Am 15.03.2004 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2004. Dabei wurde dieser Zeitpunkt gewählt, damit die Tochter der Klägerin das neue Schuljahr in H beginnen könnte. Ein konkreter Heiratstermin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt worden. Am 23 .08.2004 zog die Klägerin zu dem Zeugen F. Am 27.08.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr dies erst ab dem 24.11.2004, weil in der Zeit vom 01.09. bis 23.11.2004 eine 12-wöchige Sperrzeit eingetreten sei (Sperrzeitbescheid vom 05.10.2004 i.V.m. einem Bewilligungsbescheid). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin habe einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da sie zu ihrem Verlobten gezogen sei. Vor ihrem Umzug habe sie sich um Arbeit im Raum H bemüht. Mittlerweile sei die Klägerin deshalb auch wieder in Arbeit. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Zuzug zum Ehegatten finde auch auf das Verlöbnis Anwendung, so dass die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III könne nicht anerkannt werden, wenn ein Umzug zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft erfolge. Ferner sei es nach Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Beitrags und Steuerzahler zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in H fortzusetzen. Hiergegen hat die Kläger am 15.03.2005 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2005 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen F. Dieser hat ausgesagt, seit dem Jahr 2002 mit der Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft in Fernbeziehung zu führen. Im Dezember 2003 habe man sich verlobt. Ferner habe sich die Klägerin bereits ab Anfang 2004 um eine neue Arbeit bemüht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie rechtswidrig sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.09. bis 23.11.2004 gemäß § 117 SGB III. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaft) sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin auch nicht§ 144 SGB III entgegen; nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ruht zwar der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift tritt eine Sperrzeit aber nur ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Auf einen derartigen wichtigen Grund kann sich die Klägerin vorliegend berufen. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie selbst ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hat. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt; denn sie hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies. Der Klägerin stand allerdings ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite. Als solcher wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.10.2000, SozR 3/4100 § 144 Nr. 26) der Umzug zum Partner einer nichteheähnliche Gemeinschaft als wichtiger Grund angesehen, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen F seit Sommer 2002 eine nichteheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, Seite 234) bestanden hat. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge haben glaubhaft dargelegt, dass ihre Beziehung seit Sommer 2002 auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, ihre Beziehung also über eine reine Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Dies ergab sich für die Kammer insbesondere daraus, dass der Zeuge eine Beziehung mit der Klägerin eingegangen ist, obwohl diese alleinerziehende Mutter war, so dass deren Beziehung um die weitere Komponente der Erziehung und Versorgung eines Kindes erweitert war. Das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zusammenziehen im August 2004 war nach der durchgeführten Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Insoweit kam es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, dass die Klägerin und der Zeuge F seit Dezember 2003 verlobt sind. Die Klägerin kann sich auf diesen wichtigen Grund berufen. Insbesondere kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie eine aus dem Versicherungsverhältnis obliegende Pflicht, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt habe (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 14 Seite 58). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.05.2003 Az. B 7 AL 4/02 R, NZS 2004 Seite 275) ist bereits problematisch, in welchem Umfang eine allgemeine Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen zu müssen, um eine Arbeitslosigkeit wegen des Umzugs zu vermeiden, und zwar u.a. durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamtes mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine Arbeitsstelle (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 14) überhaupt besteht. Jedenfalls ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.05.2003 a.a.O. der Vorwurf, der Arbeitnehmer habe sich nicht hinreichend um eine Anschlussbeschäftigung bemüht, jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn er insoweit nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Insoweit konnte im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Arbeitsbemühungen als nicht ausreichend zu bewerten sind und sie deshalb eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin gegen eine solche Obliegenheit nicht mindestens grob fahrlässig verstoßen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt ist, also naheliegende Anstrengungen zu Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes nicht angestellt worden sind. Dieser Vorwurf kann der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gemacht werden. Die Klägerin hat sich nachweisbar um eine Anschlussbeschäftigung bemüht. Insbesondere hat sie bereits im April 2004 bei der Arbeitsagentur in H vorgesprochen. Da der Klägerin folglich nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich überhaupt nicht um eine Anschlussbeschäftigung bemüht, sondern allenfalls, dass sie diese nicht intensiv genug betrieben habe, kann ihr der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes nicht gemacht werden. Aus diesem Grunde war der Sperrzeitbescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193S GG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.