Urteil
S 7 SO 10/18
SG Fulda 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFULDA:2021:0414.S7SO10.18.00
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Tenor
1. Der Bescheid vom 28.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 betreffend die Neufestsetzung der Nebenkosten für Juni 2016 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Juni 2016 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,51 € zu zahlen.
2. Der Bescheid vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,07 € monatlich zu zahlen.
3. Der Bescheid vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,07 € monatlich zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat dem Kläger ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid vom 28.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 betreffend die Neufestsetzung der Nebenkosten für Juni 2016 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Juni 2016 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,51 € zu zahlen. 2. Der Bescheid vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,07 € monatlich zu zahlen. 3. Der Bescheid vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,07 € monatlich zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte hat dem Kläger ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Streitgegenständlich ist vorliegend der Leistungszeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2017, wobei die Beteiligten den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzt haben (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 78, juris, Rn. 10). Für den vorgenannten Zeitraum hat der Beklagte folgende Bescheide erlassen: Für Juni 2016: Änderungsbescheid vom 28.03.2017 (Bl. 278 ff. der Leistungsakte) in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 30.08.2017 (Bl. 479 ff. der Leistungsakte). Für Juli 2016 bis Juni 2017: Leistungsbescheid vom 11.08.2016 (Bl. 183 ff. der Leistungsakte) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 (Bl. 240 ff. der Leistungsakte), vom 11.01.2017 (Bl. 245 ff. der Leistungsakte), vom 29.03.2017 (Bl. 282 ff. der Leistungsakte sowie vom 30.08.2017 (Bl. 502 ff. der Leistungsakte). Für Juli 2017 bis Dezember 2017: Bescheid vom 23.06.2017 über die vorläufige Leistungsgewährung (Bl. 367 ff. der Leistungsakte) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 (Bl. 516 ff. der Leistungsakte). Der Kläger begehrt mit seiner Klage ausweislich der Klageanträge zu 1. - 3. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,51 € monatlich, wobei sich dieser Betrag aus weiteren Kaltmietkosten in Höhe von 311,55 € und weiteren kalten Nebenkosten in Höhe von 29,96 € monatlich zusammensetzt. Weiterhin begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4. die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017. Soweit der Kläger darüber hinaus mit Ziffer 4 seines Klageantrages die Aufhebung der Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden vom 14.12.2016 und 30.08.2017 begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig, da eine fehlerhafte oder unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes hat und auch ihrerseits keine Verwaltungsaktsqualität besitzt. Der Kläger ist daher insoweit nicht Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Soweit sich die Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.12.2017 und 27.12.2017 richtet, mit welchen die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 unter Hinweis auf § 86 SGG als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist sie unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017, soweit mit diesem der Widerspruch des Klägers vom 02.10.2017 gegen den Bescheid vom 30.08.2017 (endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017) zurückgewiesen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sämtliche der vorgenannten Bescheide sind gemäß § 86 SGG Gegenstand der Widerspruchsverfahren zu den Ausgangsbescheiden vom 11.08.2016 und 23.06.2017 und damit auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Über die Kosten der gegen die Bescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 erhobenen Widersprüche ist daher wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG durch das Gericht zu entscheiden. Der Beklagte war demgegenüber nicht befugt, die von dem Kläger begehrte Kostenentscheidung über die unzulässigen Widersprüche zu treffen (vergleiche zum Ganzen: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R –, SozR 4-1500 § 193 Nr 6, juris, Rn. 18 ff.). Im Übrigen ist die Klage überwiegend begründet. Der Änderungsbescheid vom 28.03.2017 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 30.08.2017 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2017, der Leistungsbescheid vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, vom 11.01.2017, vom 29.03.2017, vom 30.03.2017 und vom 30.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 sowie der Bescheid vom 23.06.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2017 sind teilweise rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2017 Anspruch auf Übernahme der vollen mietvertraglich geschuldeten Kosten der Unterkunft. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der Fassung vom 22.12.2016, gültig bis 31.12.2019) werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Unter einer Unterkunft ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 79/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 39, juris, Rn. 10). Nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft sind dagegen Kosten für die Räume, welche nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, wie z.B. die Kosten für Geschäftsräume (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 14, juris, Rn. 13). Daneben definiert § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII (in der Fassung vom 22.12.2016) den Begriff der Wohnung als die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Für das Gericht steht damit fest, dass sämtliche von dem Kläger mit Mietvertrag vom 24.11.2016 angemieteten Räume (vergleiche auch Bl. 133, 142 ff. der Gerichtsakten) dem Begriff der Unterkunft im vorgenannten Sinne unterfallen, da sie ganz offensichtlich der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse des Klägers dienen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die vom Kläger angemieteten Kellerräume und die Waschküche nicht von dem vorgenannten Unterkunft- und Wohnungsbegriff umfasst sein sollten. Dies hat wiederum zur Folge, dass vorliegend die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers, mithin regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 19/09 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr. 2, juris, Rn. 15), auch als dessen sozialhilferechtlicher Bedarf zu berücksichtigen sind. Dies ist vorliegend die von den Vermietern nach dem Mietvertrag geforderte monatliche Kaltmiete in Höhe von 611,55 € zuzüglich der geforderten monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 96,66 €. Zwar bezieht sich der Leistungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 40/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 83, juris, Rn. 15, zu § 22 Abs. 1 SGB II). Eine „tatsächliche Nutzung“ im vorgenannten Sinne ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger auch in der Lage sein muss, sämtliche Räume der Wohnung im vorgenannten Sinne selbst aktiv zu nutzen. Es genügt, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Kläger zur Verwirklichung der Nutzung Unterstützung von Dritten erhält. Entscheidend ist, dass der Kläger vorliegend seinen Lebensmittelpunkt in der besagten Wohnung hat. Schließlich ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht einer konkreten Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag in der von seinen Vermietern geforderten Höhe ausgesetzt gewesen sein sollte. Es ist weder ersichtlich, dass der Mietvertrag rechtsunwirksam ist noch, dass die Mietzinsforderung, soweit es den von dem Beklagten nicht übernommenen Unterkunftskostenanteil anbelangt, dem Kläger dauerhaft gestundet wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass, wie von den Beklagten unterstellt, der Mietvertrag lediglich vor dem Hintergrund geschlossen wurde, höhere Sozialleistungen zu erzielen. Insoweit darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich die tatsächliche Wohnsituation des Klägers mit dem Tod seiner Schwester, verändert hatte. Bis zum Ableben seiner Schwester durfte der Kläger ganz offensichtlich neben dem das Wohnrecht umfassenden Zimmer die gesamte untere Etage des Hauses, in welchem er lebte und auch aktuell noch lebt, kostenfrei nutzen. Diese Kostenfreiheit resultierte aus einer freien Entscheidung der Schwester des Klägers, welche ihrerseits ausweislich des notariellen Übergabevertrages vom 18.10.2012 (Bl. 153 ff. der Leistungsakte des Beklagten) ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebensdauer an sämtlichen Räumlichkeiten des auf dem Grundstück in A-Stadt, A-Straße aufstehenden Wohnhauses hatte. Wenn nun nach deren Ableben und damit nach dem Erlöschen des umfassenden Wohnrechts die Eigentümerin des Wohnhauses zu der Auffassung gelangte, die unentgeltliche Nutzung der sonstigen Wohnräume durch den Kläger zu beenden und mit diesem insoweit einen Mietvertrag zu schließen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Auch veranlasst die vereinbarte Höhe des vereinbarten Mietzinses von 5,50 €/Quadratmeter das Gericht nicht dazu, an der Wirksamkeit der Mietzinsforderung zu zweifeln, zumal bereits der Medianwert der Kaltmieten in der Gemarkung A-Stadt nach dem Vortrag der Beklagten bei 4,50 €/Quadratmeter für Angebotsmieten liegt. Eine Angebotsmiete von 5,50 €/Quadratmeter erscheint daher jedenfalls nicht als offensichtlich fernliegend oder überzogen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Höhe der vertraglich geschuldeten Mietnebenkosten. Die zuvor genannten tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU), welche recht offensichtlich die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten übersteigen, sind dennoch dauerhaft als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII). Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen demnach zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU. Das BSG respektiert insoweit die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich z.B. örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, juris, Rn. 32, 33, 35). Hieran gemessen erscheint es der Kammer geradezu offensichtlich, dass es dem Kläger angesichts seines Alters, seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Pflegebedürftigkeit sowie insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser Zeit seines Lebens ausschließlich im engsten Verwandtenkreis versorgt wurde und seit vielen Jahren in ein und derselben Wohnung versorgt wird, subjektiv unzumutbar ist, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Vielmehr ist es so, dass die derzeitige Wohnsituation offenbar als die einzig denkbare Möglichkeit erscheint, dem Kläger einen Heimaufenthalt zu ersparen. Denn allein die aktuelle Wohnsituation des Klägers in Kombination mit dem Umstand, dass dessen Betreuerin ihr Friseurgeschäft in unmittelbarer Nähe und in Sichtweite der Wohnung des Klägers betreibt und den Kläger dementsprechend ständig beobachten kann, erlaubt die für den Kläger erforderliche „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ und stellt diese sicher. Hieran scheint zudem auch der Beklagte keine Zweifel zu haben, in dem von diesem im Schreiben des dortigen Rechtsamtes vom 29.12.2020 selbst eingeräumt wird, dass es unstreitig sei, dass dem Kläger ein Umzug in andere, gegebenenfalls preiswertere Wohnräumlichkeiten nicht zumutbar sei. Hinzu kommt, dass der Beklagte schließlich auch bis zum heutigen Tag kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt hat. Dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe steht schließlich auch nicht § 35 Abs. 2 S. 3, 4 SGB XII entgegen. Nach § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII haben Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Vorliegend kann bereits bezweifelt werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine neue Unterkunft im vorgenannten Sinne handelt. Denn der Kläger bewohnte diese Wohnung zum Zeitpunkt der erstmaligen Mietzinsforderung bereits seit vielen Jahren. § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII umfasst den Fall des Wechsels einer Unterkunft, welche offensichtlich nicht vorlag. Auch der Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII, den Kläger vor unüberlegten Schritten zu bewahren und auch die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, nicht mit unangemessenen Unterkunftskosten belastet zu werden (Aufklärungs- und Warnfunktion (Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 159)), spricht gegen eine Anwendbarkeit im vorliegenden Fall. Denn eine Aufklärung oder Warnung des Klägers vor Abschluss des Mietvertrages hätte den Abschluss desselben nicht verhindern können, da es für diesen tatsächlich keine Wohnalternative gab. Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, dass vorliegend angesichts des Umstandes, dass erstmalig ein Mietzins gefordert wurde, das Tatbestandsmerkmal der „neuen Unterkunft“ erfüllt wird, erscheint es geradezu offensichtlich, dass dem Beklagten angesichts der Erkrankungen des Klägers und angesichts dessen persönlicher Wohnsituation (s.o.) keine Alternative verblieben wäre, als den über die angemessenen Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen zuzustimmen. In dem hier vorliegenden Einzelfall existiert schlicht keine andere Wohnung, in welcher der Kläger außerhalb eines Pflegeheims hätte wohnen können. Der Kläger hat nach alledem Anspruch auf Übernahme der vollen vertraglich vereinbarten Unterkunftskosten in Höhe der monatlichen Kaltmiete von 611,55 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 96,66 €, insgesamt also 708,21 €/Monat. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2017 berücksichtigte der Beklagte folgende Unterkunftskosten als Bedarf des Klägers: Juni 2016: 300,- Kaltmiete zuzüglich 66,70 € kalte Nebenkosten. Juli 2016 bis Juni 2017: 300,- Kaltmiete/Monat zuzüglich 67,14 € kalte Nebenkosten/Monat. Juli 2017 bis Dezember 2017: 300,- Kaltmiete/Monat zuzüglich 67,14 € kalte Nebenkosten/Monat. Der Kläger hat dementsprechend Anspruch auf Zahlung folgender weiterer Kosten der Unterkunft: Für Juni 2016: 341,51 €. Juli 2016 bis Juni 2017: 341,07 €/Monat. Juli 2017 bis Dezember 2017: 341,07 €/Monat. Der Beklagte war nach alledem unter Abänderung der angefochtenen Bescheide im tenorierten Umfang zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach den Vorschriften des SGB XII für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017. Der 1939 geborene Kläger leidet als Folge einer Hirnschädigung unter der Geburt Zeit seines Lebens an einer schweren Intelligenzminderung, Oligophrenie und Grand-Mal-Epilepsie. Bei dem Kläger besteht Hilfebedarf in allen Bereichen des täglichen Lebens aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen durch geistige Retardierung, Demenz, Umsetzungsstörung, eingeschränkte Sinneswahrnehmung, Verständnisschwierigkeiten, eine Sehminderung durch Sehnerv-Atrophie und Schwerhörigkeit. Der Kläger kann keine neuen und komplexen Informationen verstehen/verarbeiten, erlernen oder zielgerichtet einsetzen. Er kann weder lesen, schreiben noch rechnen (vergleiche hierzu sowie zu den weiteren Einschränkungen des Klägers die Ausführungen im Pflegegutachten vom 11.11.2016, Bl. 96 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Fulda vom 06.07.2017 (Bl. 112 ff. der Gerichtsakte) wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt mit den Merkzeichen G, B, BL, H sowie RF. In der Vergangenheit lebte der Kläger seit zumindest den 1970er Jahren mit seiner am 05.05.2016 verstorbenen Schwester und damaligen Betreuerin, Frau F., jeweils gemeinsam in verschiedenen Wohnhäusern. Das Haus, in welchem der Kläger auch derzeit noch lebt, wurde im Jahr 1974 neu errichtet und gehörte zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Schwester des Klägers und ihres zweiten Ehemannes. Im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Wohnhauses wurde zudem ein bereits zuvor in dem Grundbuch von C-Stadt eingetragenes lebenslanges Einsitzrecht des Klägers betreffend eine Stube im ersten Stock des vorherigen Wohnhauses in das Grundbuch des neuen Wohnhauses übertragen (vgl. Bl. 108, 109 der Widerspruchsakte des Beklagten). Mit notariellem Übergabevertrag vom 18.10.2012 (Bl. 153 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) übertrug die Schwester des Klägers den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an ihre Tochter, Frau B.. Der Schwester des Klägers wurde im Gegenzug ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebensdauer an sämtlichen Räumlichkeiten des auf dem Grundstück in A-Stadt, A-Straße aufstehenden Wohnhauses eingeräumt. Weiterhin wurde die im Grundbuch zu Gunsten des Klägers eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) zur dinglichen Mithaftung übernommen (Bl. 155). Mit weiterem notariellem Vertrag vom 06.05.2015 (Bl. 169) übertrug Frau B. sodann einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihren Ehemann. Der Kläger bezieht bereits seit den 1980er Jahren von dem Beklagten Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wobei im Rahmen der Leistungsbewilligung der vergangenen Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Unterkunftskosten, sondern lediglich Heizkosten als Bedarf des Klägers berücksichtigt wurden. Nach dem Tod der Schwester des Klägers wurde Frau B., welche mit ihrem Ehemann unmittelbar gegenüber dem vom Kläger bewohnten Haus (A-Stadt, B-Straße) lebt und dort ein Friseurgeschäft betreibt, mit Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.05.2016 zur neuen Betreuerin des Klägers bestellt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 06.06.2016 (Bl. 122) teilte der Ehemann der Betreuerin des Klägers mit, dass der Kläger in der Familie gepflegt werden solle, um diesem einen Heimaufenthalt zu ersparen. Da der Kläger alleine in dem Haus A-Straße in A-Stadt lebe, müsse dieser nun die Kosten der Unterkunft alleine tragen. Mit Bescheid vom 05.07.2016 (Bl. 139) bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst abschlagsweise Leistungen für den Monat Juli 2016 in Höhe von 487,56 € und forderte dessen Betreuerin auf, die Übergabeverträge aus dem Jahr 2012 vorzulegen und darzulegen, wie groß der von dem Kläger tatsächlich genutzte Wohnraum sei. Die Betreuerin des Klägers teilte daraufhin mit einem nicht datierten Schreiben (Bl. 146) mit, dass die von dem Kläger regelmäßig genutzte Wohnfläche eine Größe von 125,86 m² aufweise. Das Zimmer (Stube), für welches das Wohnrecht eingetragen sei, habe eine Größe von 14,67 m². Weiterhin ließ die Betreuerin des Klägers mit Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.08.2016 (Bl. 176 ff.) mitteilen, dass dem Kläger ein Wohnrecht an einem Zimmer in dem Haus, in welchem er auch tatsächlich lebe, zustehe. Daneben wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger allein in dem Gebäude lebe, er allerdings aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, dort eigenständig zu leben. Der Kläger werde von seiner Betreuerin und ihrer Familie im Hinblick auf annähernd alle Arbeitsabläufe im Rahmen des Haushalts unterstützt. Der Kläger nutze nicht nur sein eigenes Zimmer, sondern die gesamte untere Etage des Hauses. Er lebe dort nach wie vor in einer Art und Weise, wie er es noch zu Lebzeiten seiner Schwester gewohnt gewesen sei. Zwar befinde sich im oberen Bereich des Hauses eine weitere Etage, es gebe allerdings keine Möglichkeit, die beiden Wohnbereiche so voneinander abzugrenzen, dass wenigstens ein Teil des Hauses fremdvermietet werden könne. Dementsprechend fielen für das Haus erhebliche Nebenkosten an, insbesondere Heizkosten. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Kläger nicht in seiner gewohnten Umgebung bleiben könne, nur eine Fremdbetreuung in einem geeigneten Pflegeheim in Betracht komme. Ergänzend wies die Betreuerin des Klägers mit E-Mail vom 11.08.2016 (Bl. 181) darauf hin, dass von dem Kläger eine monatliche Grundmiete in Höhe von 6 €/Quadratmeter erhoben werde. Mit Bescheid vom 11.08.2016 (Bl. 183) betreffend den Leistungszeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2017 berücksichtigte der Beklagte als Kosten der Unterkunft nun Nebenkosten in Höhe von 38,43 € monatlich und Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 196,50 € als Bedarf des Klägers. Im Hinblick auf die Nebenkosten führte der Beklagte an, dass ausweislich des Übergabevertrages vom 18.12.2012, Seite 7, Grundsteuer, Brandversicherung sowie Gebäudehaftpflichtversicherung vom Eigentümer – B. – selbst zu tragen seien. Eine Umlegung auf den Wohnberechtigten sei durch die vertragliche Verpflichtung ausgeschlossen. Im Hinblick auf die E-Mail vom 10.08.2016 betreffend die Mietforderung der Betreuerin des Klägers in Höhe von 6 €/Quadratmeter für die vom Kläger bewohnte Wohnfläche führte der Beklagte aus, dass ein Mietvertrag bislang nicht vorgelegt worden sei und somit eine Mietzahlung von dem Kläger aktuell nicht verlangt werden könne. Weiterhin wies der Beklagte darauf hin, dass er, sofern dessen Betreuerin beabsichtige, mit dem Kläger einen Mietvertrag schließen zu wollen, vermute, dass dieser Mietvertrag lediglich zum Zwecke der Erzielung höherer Sozialleistungen abgeschlossen werde. Die Ernsthaftigkeit eines Vertragsabschlusses sei vor allem durch die Situation in der Vergangenheit und bis zum Ableben der Mutter der Betreuerin, Frau F., grundlegend anzuzweifeln. Für den Kläger seien bis zuletzt lediglich anteilige Heizkosten geltend gemacht worden. Auch sei die Mutter der jetzigen Betreuerin laut Übergabevertrag vom 18.10.2012 lediglich verpflichtet gewesen, verbrauchsabhängige Kosten (Strom, Wasser, Heizung) und die sonstigen Hauskosten wie Müllabfuhr und Kaminkehrergebühren des alten Wohnhauses zu tragen. Eine mietvertragliche Vereinbarung mit dem Kläger, welcher laut Übergabevertrag zu keinerlei Zahlung von Heiz- und Nebenkosten verpflichtet gewesen sei, gebe Anlass, die Vermutung eines fingierten Mietvertrages zwecks Inanspruchnahme höherer Grundsicherungsleistungen anzustellen. Die E-Mail vom 10.08.2016 werde in der vorliegenden Form nicht als vertragliche Verpflichtung zur Mietzahlung angesehen. Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.2016 (Bl. 214) ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.08.2016 erheben und zur Widerspruchsbegründung (Bl. 217) vortragen, dass er nach dem notariellen Vertrag vom 06.03.1976 kein kostenfreies Einsitzrecht habe. Eine Kostenfreiheit sei auch später nicht begründet worden. Insbesondere handele es sich bei dem Übergabevertrag vom 18.12.2012 um einen Vertrag zwischen der damaligen Schwester des Klägers und ihrer Tochter. Ausweislich eines Aktenvermerks der Widerspruchsstelle des Beklagten vom 04.11.2016 (Bl. 31 der Widerspruchsakte) teilte die Betreuerin des Klägers am 31.10.2016 telefonisch mit, dass für Heizkosten derzeit monatlich 196,50 € Strom zu zahlen seien. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass sich in der Wohnung des Klägers ein Holzofen befinde. Mit diesem Ofen, welcher in der Küche stehe, werde die Küche, das Esszimmer und das Wohnzimmer beheizt. Weiterhin wurde in dem Telefonat mitgeteilt, dass durch Einsetzung einer Ergänzungsbetreuerin ein Mietvertrag zwischen ihr und dem Kläger geschlossen werden solle. Daneben wird in dem Vermerk (am Ende) ausgeführt, dass sich der Kläger in seiner eigenen Wohnung orientieren könne, allerdings seinen gewohnten Ablauf benötige. Die Betreuung des Klägers werde dadurch sichergestellt, dass die Betreuerin ihr Friseurgeschäft gegenüber der Wohnung des Klägers habe und den Kläger von dort aus in seiner Küche sehen könne. Schließlich arbeite der Ehemann der Betreuerin auch von Zuhause und habe von seinem Büro aus ebenfalls einen Blick in die Küche des Klägers. Die Widerspruchsstelle bei dem Beklagten beauftragte daraufhin den dortigen Außendienst mit der Prüfung der Wohnverhältnisse des Klägers vor Ort. In seinem Bericht vom 07.12.2016 (Bl. 43 der Widerspruchsakte) teilte der Außendienst des Beklagten mit, dass der Kläger einen sehr pflegebedürftigen und verwirrten Eindruck gemacht habe. Das Zimmer, in welchem der Kläger ein Wohnrecht habe, sei sein Schlafzimmer mit einer Größe von 14,67 m². Hier stehe ein Nachtspeicherofen. Weiterhin befinde sich in der Wohnung eine Küche mit 13,2 m² und ein Wohnzimmer mit 20,84 m². In der Küche und dem Wohnzimmer ständen drei Nachtspeicheröfen. Geheizt würden diese Räume allerdings mit einem Holzküchenherd. Das Bad habe eine Größe von 5,77 m² und werde mit einem elektrischen Heizkörper beheizt. Der Flur habe eine Fläche von 8,46 m². Weiterhin gebe es zwei Kellerräume mit einer Größe von jeweils 18 m². Hier ständen eine Kühltruhe und Lebensmittelvorräte. Die Räume würden nicht geheizt. In der Waschküche befinde sich eine Waschmaschine des Klägers. Hier werde auch die Wäsche des Klägers getrocknet. Daneben gebe es noch einen weiteren Lagerraum für 6 Schüttraummeter Holz. Sämtliche Räume befänden sich im Erdgeschoss des Hauses. Im ersten Stock des Hauses gebe es zwei Wohnungen, in welcher die Schwester des Klägers gewohnt habe. Mit Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 08.12.2016 (Bl. 49 der Widerspruchsakte) wurde der Widerspruchsstelle bei dem Beklagten mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch Einsetzung einer Ergänzungsbetreuerin ein Mietvertrag zwischen der Betreuerin des Klägers und ihrem Ehemann einerseits und dem Kläger andererseits mit Beginn zum 01.06.2016 geschlossen worden sei. Als monatliche Miete sei ein Mietzins von 611,55 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 96,66 € vereinbart worden (vergleiche Mietvertrag vom 24.11.2016, Bl. 55 ff der Widerspruchsakte). Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Wohnraum zusätzlich mit einer Holzheizung beheizt werden müsse, um die Kosten für die Nachtspeicherheizung so gering wie möglich zu halten. Hierfür seien Kosten der Brennholzbeschaffung in Höhe von 475 € entstanden. Daneben wurde darauf hingewiesen, dass ein Umzug/Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht möglich sei und zwar aus medizinischen und versorgungstechnischen Gründen. Eine Versorgung des Klägers sei nur in dieser Wohnung möglich, da sich die Familie der Betreuerin im Nebenhaus befinde und damit eine ganztägige Betreuung gegeben sei. Weiterhin wurde dem Beklagten ein Attest der behandelnden Neurologin und Psychiaterin des Klägers vom 15.11.2016 vorgelegt (Bl. 59 der Widerspruchsakte), ausweislich dessen aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Erkrankungen des Klägers dringend empfohlen wurde, jegliche Veränderungen im Alltag möglichst zu vermeiden. Hierzu gehöre auch das Herauslösen aus dem alltäglichen/familiären Umfeld (z.B. Umzug in eine kleinere Wohnung oder Heimunterbringung). Das bisher gute stabilisierende Umfeld des Klägers solle beibehalten werden, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Im häuslichen Umfeld des Klägers sei gegenwärtig die Beaufsichtigung, Pflege und Versorgung im Alltag noch gut gewährleistet. Mit Änderungsbescheid vom 14.12.2016 (Bl. 240 der Verwaltungsakte) berechnete der Beklagte die dem Kläger bewilligten Leistungen ab Januar 2017 neu, indem nunmehr kein Einkommen des Klägers aus Kindergeld mehr berücksichtigt wurde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11.01.2017 (Bl. 245 der Verwaltungsakte) wurden ab 01.02.2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von 267,30 € monatlich (Grundmiete: 170,64 €, Nebenkosten: 96,66 €) als Bedarf des Klägers berücksichtigt. Weiterhin wurden Heizkosten in Höhe von 147,38 €/Monat als Bedarf berücksichtigt. Mit Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.01.2017 (Bl. 251 der Verwaltungsakte ließ der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.12.2016 und vom 11.01.2017 erheben. Mit Schreiben vom 11.01.2017 (Bl. 87 der Widerspruchsakte) wandte sich die Widerspruchsstelle des Beklagten an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und teilte unter Bezugnahme auf den zwischenzeitlich vorgelegten Mietvertrag mit, dass die mietvertraglich vereinbarte Kaltmiete nicht als angemessen anerkannt werden könne und im Bereich des Beklagten für einen Einpersonenhaushalt eine Kaltmiete von 240,00 € angemessen sei. Dabei werde von einer maximal angemessenen Wohnfläche von 50 m² ausgegangen. Der Kläger habe in einem Zimmer ein Wohnrecht, für welches die Vermieter keine Miete verlangen könnten, weshalb für den Kläger nur anteilige Kaltmietkosten für 35,33 m² angemessen seien. Die Miete sei daher auf 170,64 € festzusetzen gewesen. Da der Kläger bereits sehr lange in dem Haus lebe und es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste sinnvoll sei, dass er dort wohnen bleibe, sei der Beklagte bereit, von den eigentlich angemessenen Kaltmietkosten in Höhe von 170,64 € etwas nach oben abzuweichen. Als Anhaltspunkt könne die auf dem Wohnungsmarkt für die Wohnung zu erzielende Miete dienen. Ein Kaltmietpreis von 611,55 € sei dabei vollkommen unrealistisch. Nach den Ermittlungen des Beklagten belaufe sich die Wohnfläche auf 62,94 m², so dass bei der im Mietvertrag angegebenen Fläche die beiden Kellerräume (jeweils ca. 18 m²) und die Waschküche, welche sich auf derselben Etage befinde, enthalten sein müsse. Bei diesen Räumen handele es sich nicht um Wohnräume. Auch schmälere das Wohnrecht des Klägers den Marktwert der Wohnung. Darüber hinaus verursache die Beheizung mit Nachtspeicheröfen hohe Kosten. Einen Kaltmietpreis von 5,50 € je Quadratmeter erachte der Beklagte daher als zu hoch. Hierauf ließ der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.01.2017 (Bl. 99 der Widerspruchsakte) vortragen, dass ärztlicherseits belegt worden sei, dass der Kläger auf den Erhalt des vertrauten Umfeldes angewiesen sei, auch wenn die räumlichen Verhältnisse vorliegend über das Zimmer, an dem das Wohnrecht bestehe, hinausgingen. Es sei daher auf die tatsächlichen Kosten für den von dem Kläger genutzten Wohnraum nach dem Mietvertrag abzüglich des Wohnrechts abzustellen. Bei der Berechnung des Mietzinses sei das Wohnrecht des Klägers bereits berücksichtigt worden. Die Gesamtfläche der Wohnung belaufe sich auf 125,86 m² abzgl. 14,67 m² Wohnrecht, entspr. 111,19 m². Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnungsgröße nicht verkleinert oder auf einzelne Zimmer beschränkt werden könne. Schließlich sei der Mietvertrag auch von gerichtlicher Seite genehmigt worden. Daneben wurde vorgetragen, dass zu berücksichtigen sei, dass die Wohnung möbliert und mit sämtlichem Inventar ausgestattet sei. Ein Mietzins von 5,50 € pro Quadratmeter sei daher noch als moderat zu betrachten. Auch könne nicht auf fiktive Mieteinnahmen abgestellt werden, da das Gebäude aufgrund des bestehenden Wohnrechts für den Kläger kaum vermietbar sei. Nachdem die Widerspruchsstelle bei dem Beklagten der dortigen Leistungsabteilung mit Schreiben vom 28.03.2017 Bl. 261 der Verwaltungsakte) mitteilte, dass Kaltmietkosten von 300 € monatlich rückwirkend ab 01.06.2016 anerkannt werden könnten, berechnete der Beklagte die dem Kläger ab 01.06.2016 gewährten Sozialhilfeleistungen mit Änderungsbescheid vom 28.03.2017 (Bl. 278 der Verwaltungsakte) insoweit neu. Der Beklagte nahm Bezug auf § 35 Abs. 2 S. 3, 4 SGB XII und wies darauf hin, dass vor Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung des Beklagten hätte eingeholt werden müssen, um zu verhindern, dass der Kläger zu Zahlungen verpflichtet werde, welche er nicht leisten könne. Diese Zustimmung sei von den Beklagten nicht erteilt worden, weshalb Unterkunftskosten in angemessener Höhe anzuerkennen seien. Als angemessen erachte der Beklagte Kaltmietkosten von monatlich 300 €. Hierbei sei darauf abgestellt worden, welche Miete für die Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielt werden könne. Weitere Kriterien, welche zur Ermittlung der angemessenen Kosten dienten, seien außen vor gelassen worden, weil es dem Kläger ermöglicht werden solle, in der Wohnung zu bleiben. Er werde deshalb nicht auf eine andere günstigere Wohnung verwiesen, die den Angemessenheitskriterien des Landkreises Fulda entspreche. Aus der Mietstrukturanalyse des Institutes H. AG Forschung und Beratung in D-Stadt ergebe sich ein Medianwert der Kaltmieten in der Gemarkung A-Stadt von 4,50 € pro Quadratmeter für Angebotsmieten. Als Wohnfläche seien für den Kläger 59,34 m² zugrunde gelegt worden. Die Nebenräume (zwei Kellerräume, eine Waschküche) seien nicht als Wohnfläche berücksichtigt worden, weil es sich um typische Kellerräume handele, für die üblicherweise keine Wohnraummiete zu zahlen sei. Die Wohnfläche von 59,34 m² multipliziert mit der durchschnittlichen Miete von 4,50 € ergebe eine Kaltmiete von 267,03 €. Im Rahmen des Beurteilungsspielraumes des Beklagten seien die angemessenen Kaltmietkosten zu Gunsten des Klägers auf 300 € festgesetzt worden. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlungen für Nebenkosten ab 01.06.2016 vorläufig auf einen Betrag von 60 € abgesenkt worden seien, da insoweit noch Klärungsbedarf bestehe. Als Vorauszahlung für die Heizkosten werde dagegen ab 01.06.2016 ein Betrag von 196,50 €/Monat anerkannt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29.03.2017 (Bl. 282 ff. der Verwaltungsakte) erkannte der Beklagte für den Leistungszeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2017 ebenfalls eine Kaltmiete von 300 € als monatlichen Unterkunftskostenbedarf des Klägers an und machte zur Begründung dieselben Ausführungen wie zum Änderungsbescheid vom 28.03.2017. Mit Änderungsbescheid vom 30.03.2017 (Bl. 293 ff. der Verwaltungsakte) erkannte der Beklagte für den Leistungszeitraum 01.04.2017 bis 30.06.2017 erneut eine Kaltmiete von 300 €/monatlich als Unterkunftskostenbedarf an und bewilligte die Leistungen als Vorschuss. Als Heizkostenbedarf wurde in diesem Zusammenhang ein Betrag von 197 €/Monat berücksichtigt. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2017 (Bl. 326 der Verwaltungsakte) ließ der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 28.03.2017, 29.03.2017 und 30.03.2017 erheben. Mit Leistungsbescheid vom 23.06.2017 (Bl. 367 ff. der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen zwischenzeitlichen Weiterbewilligungsantrag vom 22.05.2017 (Bl. 357 ff. der Verwaltungsakte) Sozialhilfeleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 vorläufig gemäß § 44 SGB XII in Verbindung mit § 44a SGB XII. Als Unterkunftskostenbedarf wurde eine Grundmiete von 300 €/Monat und Nebenkosten in Höhe von 60 €/Monat berücksichtigt Heizkosten wurden in Höhe von 197 €/Monat berücksichtigt. Gegen den vorgenannten Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2017 (Bl. 381 der Verwaltungsakte): Widerspruch erheben. Nach zwischenzeitlicher Vorlage weiterer Unterlagen zur Berechnung der Nebenkosten nahm der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2017 (Bl. 479 ff. der Verwaltungsakte) den Bescheid vom 05.05.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.05.2015, 17.12.2015, 10.02.2016, 28.03.2017 für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.06.2016 gemäß § 44 SGB X zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, dass für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 eine Pauschale für Nebenkosten in Höhe von 66,70 € sowie eine Pauschale für die Beheizung des von dem Kläger genutzten Badezimmers in Höhe von 10 € anerkannt werde. Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2017 (Bl. 484 ff. der Verwaltungsakte) nahm der Beklagte den Bescheid vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, 01.01.2017 und 29.03.2017 gemäß § 44 SGB X für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.01.2017 zurück. Für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 wurde eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 66,70 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 eine Nebenkostenpauschale von 67,14 € als Bedarf anerkannt. Daneben wurde eine Pauschale für die Beheizung des vom Kläger genutzten Badezimmers in Höhe von 10 €/Monat anerkannt. Weiterhin erfolgte eine einmalige Heizkostennachzahlung für den Kauf von Brennholz im Monat Oktober 2017. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 30.08.2017 (Bl. 502 ff.; 516 ff der Verwaltungsakte) berechnete der Beklagte die dem Kläger bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01.02.2017 bis 30.06.2017 und 01.07.2017 bis 31.12.2017 neu, wiederum unter Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 67,14 €/Monat zuzüglich einer Pauschale für die Beheizung des Badezimmers des Klägers in Höhe von 10 €/Monat. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2017 (Bl. 538 der Verwaltungsakte) ließ der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.08.2017 erheben und zur Begründung (Bl. 161 ff. der Widerspruchsakte) unter Bezugnahme auf die Wohnflächenverordnung die Auffassung vertreten, dass sämtliche Räume gemäß Mietvertrag bei der Berechnung der Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Insgesamt sei daher von einer Wohnfläche von 111,19 m² auszugehen. Daneben wurde der von dem Beklagten berücksichtigte monatliche Mietzins von 4,50 €/Quadratmeter angezweifelt und darauf hingewiesen, dass vorliegend möblierter Wohnraum vermietet werde. Angemessen sei nach Auffassung des Klägers ein Mietzins von 5,50 €/Quadratmeter. Auch stehe einer Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße von 111,19 m² nicht entgegen, dass der Kläger lediglich Anspruch auf eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 m² habe. Entscheidend sei insoweit, dass der Kläger erblindet sei. Dies mache es erforderlich, dass sämtliche Gegenstände wie etwa Holz, Staubsauger, Bügelbrett, Speisen und Getränkekisten aus dem unmittelbaren Wohnumfeld des Klägers zu verbannen seien, um zu vermeiden, dass der Kläger darüber falle. Diese Gegenstände müssten daher separat gelagert werden. Der Kläger habe dementsprechend einen höheren behinderungsbedingten Raumbedarf. Auch sei es so, dass für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überstiegen, diese so lange zu berücksichtigen seien, wie es dem Kläger konkret nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vorliegend sei dies dem Kläger nicht möglich, da er bereits am 30.03.1939 geboren sei und an verschiedenen körperlichen, geistigen und psychischen Erkrankungen leide mit der Folge, dass fachärztlich dringend empfohlen worden sei, jegliche Veränderung im Alltag möglichst zu vermeiden. Zu den zu unterlassenen Veränderungen gehöre auch das Herauslösen aus dem alltäglichen/familiären Umfeld in Form eines Umzuges in eine kleinere Wohnung oder Heimunterbringung etc. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 (Bl. 187 ff. der Widerspruchsakte) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 01.09.2016 gegen den Bescheid vom 11.08.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Detail aus, weshalb der Kläger nach dortiger Auffassung entsprechend dem vorgenannten Bescheid vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 für den Leistungszeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe einer Kaltmiete von 300 €/Monat zuzüglich kalter Nebenkosten in Höhe von 67,14 €/Monat und Heizkosten in Höhe von 197 €/Monat habe. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (Bl. 194 ff. der Widerspruchsakte) wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 12.01.2017, 03.05.2017 und 02.10.2017 gegen die Bescheide vom 14.12.2016, 11.01.2017, 29.03.2017, 30.03.2017 und 30.08.2017 (Änderungsbescheide für 07/16 bis 01/17 und für 03/17 bis 06/17) unter Bezugnahme auf § 86 SGG als unzulässig zurück. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.12.2017 (Bl. 199 ff. der Widerspruchsakte) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 03.05.2017 gegen den Bescheid vom 28.03.2017 als unbegründet und den weiteren Widerspruch des Klägers vom 02.10.2017 gegen den Bescheid vom 30.08.2017 (Neufestsetzung der Nebenkosten für Juni 2016) unter Bezugnahme auf § 86 SGG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, weshalb der Kläger nach dortiger Auffassung entsprechend dem Bescheid vom 28.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 für den Monat Juni 2016 einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe einer Kaltmiete von 300 € zuzüglich kalter Nebenkosten in Höhe von 66,70 € sowie Heizkosten in Höhe von 196,50 € zzgl. 10 € für die Beheizung des Badezimmers habe und verwies auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 (Bl. 202 ff. der Widerspruchsakte wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 05.07.2017 gegen den Bescheid vom 23.06.2017 als unbegründet und den weiteren Widerspruch des Klägers vom 02.10.2017 gegen den Bescheid vom 30.08.2017 (endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017) unter Bezugnahme auf § 86 SGG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, weshalb der Kläger nach dortiger Auffassung entsprechend dem Bescheid vom 23.06.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 für den Leistungszeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe einer Kaltmiete von 300 €/Monat zuzüglich kalter Nebenkosten in Höhe von 67,14 €/Monat sowie Heizkosten in Höhe von 197 €/Monat zzgl. 10 € für die Beheizung des Badezimmers habe und verwies auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017. Die Widerspruchsbescheide sind am 03.01.2018 in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Mit seiner am 05.02.2018, einem Montag, durch die Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.06.2017 einen Anspruch auf weitere Kaltmietkosten in Höhe von 311,55 €/Monat sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 29,96 €/Monat bzw. für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 einen Anspruch auf weitere Kaltmietkosten in Höhe von ebenfalls 311,55 €/Monat sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 29,25 €/Monat zu haben. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, einen Anspruch auf Übernahme der mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII zu haben. Dies folge schon daraus, dass es dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zuzumuten und möglich gewesen sei, den Unterkunftskostenbedarf durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Der Kläger lebe seit Jahrzehnten in seiner Wohnung und werde dort von der in der Nachbarschaft lebenden Betreuerin betreut und habe dort familiären Anschluss. Auch dies schließe einen Wohnungswechsel aus. An dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger vor Abschluss des Mietvertrages nicht den Sozialhilfeträger über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis gesetzt habe. Denn insoweit handele es sich vorliegend bereits nicht um eine neue Unterkunft im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 3 SGB XII, da der Kläger die Wohnung bereits seit Jahrzehnten bewohne. Neu sei lediglich, dass er nunmehr Mietzahlungen an seine Vermieter leisten müsse. Die von dem Kläger bewohnte Wohnung verfüge über eine Gesamtfläche von 125,86 m². Abzüglich des Schlafzimmers, für das der Kläger ein Wohnrecht habe, ergebe sich die in dem Mietvertrag genannte Fläche von 111,19 m². Hierbei handele es sich um Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung. Die hierfür in Ansatz gebrachten Kosten von 5,50 €/Quadratmeter seien auch angemessen, zumal die Wohnung voll möbliert und mit Elektrogeräten voll ausgestattet sei. Daneben habe der Kläger auch einen Anspruch auf Übernahme der mietvertraglich geforderten Nebenkostenvorauszahlungen. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte, soweit seine Widersprüche mit den angefochtenen Widerspruchsbescheiden als unzulässig zurückgewiesen wurden, in der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt habe, dass die Widersprüche als Folge einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung erhoben worden seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.05.2015, vom 17.12.2015, vom 10.02.2016, vom 28.03.2017 sowie vom 30.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.12.2017 (FD 52-0083.4.25408 W) zu verpflichten, dem Kläger für den Monat Juni 2016 weitere monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,51 € zu gewähren, 2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11.08.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016, vom 11.01.2017, vom 29.03.2017, vom 30.03.2017 sowie der Bescheide vom 30.08.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.12.2017 (FD053-0083.54.25408 W) zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 341,51 €/Monat zu gewähren, 3. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.06.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.08.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27.12.2017 (FD052-0083.4.25408 W) zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 jeweils weitere Kosten für die Unterkunft in Höhe von 341,51 €/Monat zu gewähren, 4. dem Beklagten unter Aufhebung der Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden vom 14.12.2016 und vom 30.08.2017 (Änderungsbescheid für 01.07.2016 bis 31.01.2017 und endgültige Festsetzung und Änderungsbescheid vom 01.03.2017 bis 30.06.2017) und unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2017 (FD052-083.4.25408 W) die Kosten für die unter dem 12.01.2017 und 02.10.2017 erhobenen Widersprüche aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die berücksichtigte Kaltmiete von 300 €/Monat angemessen sei. Die Höhe der zu berücksichtigenden Kaltmiete sei nach dem Konzept über die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II/§ 35 SGB XII für einen Einpersonenhaushalt im Bereich der Gemeinde A-Stadt auf monatlich 240 € bestimmt und aufgrund der Behinderung des Klägers auf 285,35 € erhöht worden. Abzüglich der Miete für das Zimmer, für das der Kläger ein Wohnrecht habe, sei noch eine angemessene Kaltmiete von 217,87 € verblieben. Dieser Betrag sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers als Entgegenkommen des Beklagten bereits auf 300 € erhöht worden und unter Berücksichtigung des Einzelfalls sowie der Behinderung des Klägers angemessen. Einen Zuschlag für Möblierung erachte der Beklagte für nicht gerechtfertigt. Bezüglich einer Senkung der Kosten durch einen Wohnungswechsel sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ein Wohnungswechsel subjektiv nicht zumutbar sei. Daneben verweist der Beklagte nochmals darauf, dass der Kläger vor Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung des Beklagten hätte einholen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei der Beklagte nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet. Weiterhin führte der Beklagte dazu aus, weshalb die von ihm berücksichtigten Nebenkosten in der Höhe so zutreffend seien. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11.11.2020 verwiesen. Die Beteiligten haben im Termin am 11.11.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt.