Urteil
S 6 SB 52/17
SG Fulda 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFULDA:2018:1022.S6SB52.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 30.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-Grades der Behinderung als 80 und auch nicht auf die Feststellung der Merkzeichen RF, H und Bl, da eine wesentliche Verschlimmerung in den tatsächlichen nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist und die Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen nicht vorliegen. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Aufhebung ist daher nur insofern zulässig, als eine Änderung der Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Bei einer derartigen Neufestsetzung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im alten Bescheid festgestellten Grades der Behinderung, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Leiden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X, resultierend aus dem Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des bindend gewordenen Bescheides vom 15.05.2006 sowie des Bescheides vom 30.01.2017 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 und den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer – im tatsächlichen Bereich insoweit nicht nachgewiesen, als der Kläger seit Antragstellung (10/2016) nunmehr stärker behindert ist. Wesentliche Änderungen im tatsächlichen Bereich sind zur Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen unter Berücksichtigung der nach der Versorgungsmedizin-Verordnung maßgeblichen Beurteilungskriterien. Gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Von Behinderung bedroht sind Menschen, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Schwerbehinderte Menschen haben mindestens einen Grad der Behinderung von 50, § 2 Abs. 2 SGB IX. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist möglich, wenn zumindest ein Grad der Behinderung von 30 vorliegt, § 2 Abs. 3 SGB IX. Die Auswirkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt, § 152 Abs. 1 S. 5, 6 SGB IX. Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe in der Gesellschaft ist nach § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX der Gesamt–Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Um die Teilhabebeeinträchtigungen bundeseinheitlich zu bewerten und um sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Stand 07/2017) herausgegeben, in denen zahlreichen Funktionsstörungen bestimmte Grad–Werte oder –Rahmen zugeordnet und allgemeine Grundsätze für die Bewertung des Grades der Behinderung aufgestellt worden sind. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 153 Abs. 2 SGB IX. Es handelt sich bei der Versorgungsmedizin-Verordnung um ein „antizipiertes Sachverständigengutachten", das, wie untergesetzliche Normen, nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Es kann nur geprüft werden, ob sie dem Gesetz widersprechen, ob sie dem gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft nicht – mehr – entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt. Die Auswirkungen folgender Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen sind beim Kläger bei dem Grad der Behinderung von 80 berücksichtigt und wie folgt einzeln bewertet worden: 1) Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt), 60 2) Bluthochdruck, Aortenaneurysma, 30 3) Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden), 20 4) Funktionsstörung des rechten Handgelenkes, 10 5) Refluxkrankheit der Speiseröhre, 10 6) Nierensteinleiden, 10 7) Neurodermitis, 10. Zur Überzeugung der Kammer sind die Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt) mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 60 angemessen und leidensgerecht bewertet. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus einen Grad der Behinderung von mindestens 30 vor. Die GdB-Vorgaben für einen mit Ventil versorgten Hydrozephalus wurden erstmals in den AHP 1996 aufgeführt. Der Sachverständigenbeirat hat deshalb 1989 ergänzend dazu Stellung genommen: Bei einem Hydrozephalus müsse immer von einer Hirnschädigung ausgegangen werden, der auch ohne hirnorganische Störungen mit einem GdB von 20 zu bewerten sei. Bei Kindern sei wegen der Einschränkungen durch die Drainage in jedem Fall ein GdB um wenigstens 30 gerechtfertigt (Beirat vom 26. April 1989: "GdB bei Hydrozephalus"). Nach Entfernung des Ventils sei vom Bestehen einer Hirnverletzung auszugehen; dem Kind stehe wegen dieses Hirnschadens ein GdB von wenigstens 30 zu (Beirat vom 17. und 18. Mai 2006: "Beurteilung des Grades der Behinderung bei entfernten Ventrikelshunt"). Die Versorgungsmedizin-Verordnung richtet die Höhe des Grades der Behinderung bei Hirnschäden nach dem Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen, also dem neurologischen Befund, den Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein Grad der Behinderung von 20 und 100 in Betracht. Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns – nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase – festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der Grad der Behinderung dann – auch unter Einschluss geringer z.B. vegetativer Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30. Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig von Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind. Dabei soll die unter Nr. 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen und die unter 3.1.2 angeführten, isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar. Grundsätzlich (Nr. 3.1.1) teilt die Versorgungsmedizin-Verordnung die Hirnschäden nach der Schwere der Leistungsbeeinträchtigung ein: Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung führen zur Feststellung eines Grades der Behinderung zwischen 30 und 40; bei mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung wird ein Grad der Behinderung zwischen 50 und 60 anerkannt und bei schwerer Leistungsbeeinträchtigung wird ein Grad der Behinderung zwischen 70 bis 100 festgestellt. Leichte Hirnschäden mit psychischen Störungen (3.1.2), die sich im Alltag gering auswirken, führen zur Feststellung eines Grades der Behinderung zwischen 30 und 40; mittelgradige, also die sich im Alltag deutlich auswirkenden werden mit einem Grad der Behinderung zwischen 50 bis 60 bemessen und schwere mit einem Grad der Behinderung zwischen 70 und 100. Aus der Kommentierung zu den Anhaltspunkten (Schilling/Wendler, 05/2009, Anmerkung zu Teil 3.1.2) geht hervor, dass die früheren Erläuterungen der Anhaltspunkte zu organisch-psychischen Störungen inhaltlich weiter gültig sind: Hierbei wird zwischen hirnorganischen Allgemeinsymptomen, intellektuellem Abbau (Demenz) und hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen unterschieden, die jedoch oft kombiniert sind und fließende Übergänge zeigen können. Zu den hirnorganischen Allgemeinsymptomen „Hirnleistungsschwäche“) werden vor allem Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration, Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen und psychovegetative Labilität (z.B. Kopfschmerzen, vasomotorische Störungen, Schlafstörungen, affektive Labilität) gerechnet. Die hirnorganische Persönlichkeitsveränderung („hirnorganische Wesensänderung“) wird von einer Verarmung und Vergröberung der Persönlichkeit mit Störungen des Antriebs, der Stimmungslage und der Emotionalität, mit Einschränkung des Kritikvermögens und des Umweltkontaktes sowie mit Akzentuierungen besonderer Persönlichkeitseigenarten bestimmt. Auf der Basis der organisch-psychischen Veränderungen entwickeln sich nicht selten zusätzliche psychoreaktive Störungen. Ungeachtet der - im Vergleich zu den AHP 1983 – geänderten GdB-Werte und erweiternden Beschreibung der zu bewertenden Gesundheitsstörungen (früher nur „Psychische Störungen“) dürften die Ausführungen des Sachverständigenbeirats von 1984 (Beirat vom 04. April 1984: „MdE-Bewertung bei psychischen Störungen infolge Zerebralsklerose und psychovegetativer Labilität“) weiterhin in Teilbereichen von Interesse sein: Die mit einer Zerebralsklerose (bzw. zerebrovaskulären Insuffizienz) einhergehenden Veränderungen, die noch altersentsprechend sind – wie das alterstypische Nachlassen des Gedächtnisses oder der allgemeinen geistigen Beweglichkeit –, stellen danach keine Behinderung dar. Ein Grad der Behinderung komme aber dann in Betracht, wenn bei zerebrovaskulärer Insuffizienz die Einschränkung der zerebralen Leistungsfähigkeit wesentlich über das Altersentsprechende hinausgehe. Allerdings sei zu beachten, dass es sich bei den in Teil B 3.1.2 VMG (früher Nr. 26.3 AHP) genannten psychischen Störungen um organisch-psychische Störungen handele, die streng von den ebenfalls in den VMG unter B 3.7 aufgeführten „psychovegetativen Syndromen" abzugrenzen seien. Hier sei die MdE entsprechend niedriger zu bewerten. Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache werden je nach Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 100 bewertet. Bei Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie) in leichter Form (z.B. Restaphasie) wird ein Grad der Behinderung zwischen 30 bis 40, in mittelgradiger Form (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) wird ein Grad der Behinderung zwischen 50 bis 80 und in schwerer Form (z.B. globale Aphasie) wird ein Grad der Behinderung zwischen 90 bis 100 festgestellt. Bei leichten Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen durch zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen wird ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der Grad der Behinderung aus Vergleichen mit dem Grad der Behinderung bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. Eine vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) bedingt einen Grad der Behinderung von 100. Aus dem Bericht vom 09.02.1995 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) gehen beim Kläger eine zunehmende Depression, eine Prüfungsangst, eine Lernschwierigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Morgentief, eine innere Unruhe, eine nachlassende allgemeine Belastbarkeit, eine subdepressive Stimmungslage, eine subjektive Einschränkung der Gedächtnisfunktion, eine Erregbarkeit, eine nervöse Unruhe, eine innere Anspannung und eine larvierte Depression hervor. Der Bericht vom 23.10.1995 (Beiakte, Blatt 9 der Verwaltungsakte) beschreibt Doppelbilder, eine pathologische Bulbusbewegung, einen ausgeprägten Hydrocephalus internus ohne Zeichen einer Dekompensation, keine periventrikulären Drucködeme, normale Weite der Hirnfurchen bei einer frühkindlichen Hirnschädigung. Der Bericht vom 07.11.1995 (Blatt 10 der Verwaltungsakte) führt einen hydrocephalus internus und eine larvierte Depression bei Belastungssymptomatik auf. Ausweislich des Berichts vom 13.12.1995 (Blatt 12 der Verwaltungsakte) ist die Genese des Hydrocephalus internus unklar, am ehesten wird von einer frühkindlichen Hirnschädigung ausgegangen. Es wird eine erhebliche Zunahme der Kopfschmerzen beschrieben. Es soll eine Prüfung erfolgen, ob eine Liquorzirkulations- bzw. Liquorresorptionsstörung vorliegt. Dem Bericht vom 09.01.1996 (Blatt 14 der Verwaltungsakte) lässt sich der Verdacht auf einen normal-pressure-Hydrocephalus mit chronischen Kopfschmerzen entnehmen. Es werden weiter eine bekannte Diplopie, die Anlage eines shunt und eine etwa seit der Pupertät bestehende Konzentrationsschwäche sowie das Auftreten von Doppelbildern etwa seit dem dritten Schuljahr und eine subjektive schwankende Sehstörung beschrieben. Dem Bericht vom 17.01.1996 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) lässt sich die Umprogrammierung des Ventils entnehmen. Ausweislich des Berichts vom 15.02.1996 (Blatt 33 der Verwaltungsakte) hat sich die Kopfschmerzsymptomatik gute zurückgebildet. Gelegentlich würden noch leichte Kopfschmerzen auftreten, nicht mehr Übelkeit und Schwindel. Der Bericht vom 05.03.1996 (Blatt 36 der Verwaltungsakte) beschreibt einen kommunizierenden Hydrozephalus internus, der durch einen frühkindlichen Hirnschaden bedingt sein kann und die Kopfschmerzsymptomatik dürfte vasomotorisch bedingt sein. Der Bericht vom 05.03.1996 (Blatt 302 der Verwaltungsakte) beschreibt eine cerebrale Akkomodations-Konvergenzschwäche bei Hydrocephalus, eine dekompensierte Exophorie, eine Operation, Simultansehen und grobes Stereosehen lagen vor, eine geringe Chemosis und eine geringe Strippung der Hornhaut. Der Visus wird rechts und links mit 1,0 angegeben. Aus dem Bericht vom 07.03.1996 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) gehen eine frühkindliche Debilität, seit etwa 1,5 Jahren erhebliche anfallsartige Kopfschmerzen, Schlafstörungen, gesteigerte Labilität und eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie seit mehreren Jahren Doppelbilder und Sehstörungen hervor. Darüber hinaus werden eine allgemeine Konzentrationsschwäche, eine allgemeine Unsicherheit, eine depressive Stimmungslage und ein reduzierter Antrieb beschrieben. Die Aufmerksamkeit und die Belastungsfähigkeit sind reduziert. Ausfälle außer der bekannten Diplopie sind zurzeit nicht nachweisbar und eine somatisierte Psychose wird angenommen. Aus dem Bericht vom 10.04.1996 (Blatt 70 der Verwaltungsakte) gehen weiterhin morgendliche Kopfschmerzen, Schwindel und bei Belastung ein Druckgefühl im Kopf hervor. Das Ventil wird umprogrammiert. Der Bericht vom 15.05.1996 (Blatt 46 der Verwaltungsakte) führt einen kommunizierenden supratentoriellen Hydrocephalus ohne Hinweis auf eine Shuntinsuffizienz auf. Die vom Kläger beschrieben Beschwerden stünden möglicherweise im Zusammenhang mit einer Liquorzirkulationsstörung. Ausweislich des Berichts vom 01.11.1996 (Blatt 72 der Verwaltungsakte) bestehen beim Kläger eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und ein eingeschränkter Antrieb. Auf der Schule habe er schon ab dem dritten Schuljahr Schwierigkeiten gehabt. Ein IQ von 96 und deutliche Schwächen im rechnerischen Denken werden beschrieben. Der Hydrocephalus internus lasse an einen frühkindlichen Hirnschaden denken. Durch die frühkindliche Hirnschädigung sei die verminderte Belastbarkeit des Klägers zu erklären. Das Streben zu höherer Qualifikation überfordere ihn und die geklagten Beschwerden könnten durch diese Überforderung bedingt sein. Auch der Bericht vom 16.04.1998 (Blatt 74 der Verwaltungsakte) attestiert dem Kläger einen frühkindlichen Hirnschaden und ein hirnorganisches Psychosyndrom. Es werden weiter Kopfschmerzen, eine gewisse Verlangsamung bei der Tätigkeit und manchmal Schwindelzustände verbunden mit Kopfschmerzen und allgemeine Abgeschlagenheit aufgeführt. Dem Bericht vom 19.04.2002 (Blatt 62 der Verwaltungsakte) lässt sich entnehmen, dass sich der Kläger müde fühle, der Antrieb sei vermindert. Es werden deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, eine deutlich erschwerte Umstellfähigkeit, mnestische Störungen, betreffend das Kurzzeitgedächtnis, eine etwas verwaschene, dysarthrische Sprache, ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit Distanzlosigkeit, Unruhe, deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie Kopfschmerzen und eine Unsicherheit mit Schwindelattacken aufgeführt. Der Bericht vom 29.04.2004 (Blatt 129 der Verwaltungsakte) äußert den Verdacht auf eine fokale Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen, den Verdacht auf eine Depression, eine somatoforme Störung, einen kommunizierenden supratentoriellen Normaldruckhydrozephalus und seit der Kindheit habe der der Kläger Bewusstseinsstörungen. Der Bericht vom 11.05.2005 (Blatt 224 der Verwaltungsakte) führt einen Normaldruckhydrocephalus mit Shuntanlage 1995, Revision 01/2003, eine organische Persönlichkeitsstörung, Konzentrationsstörungen, intermittierend Kopfschmerzen und eine diskrete Verlangsamung des Klägers auf. Die Doppelbilder bei Blick nach links seien mit speziell angepasster Brille korrigiert. Der Bericht vom 11.05.2005 (Blatt 225 der Verwaltungsakte) beschreibt chronische Cephalgien seit der Kindheit bei Verdacht auf frühkindlichen Hirnschaden unbekannter Genese mit Hydrcephalus internus, einen Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen, eine somatoforme Depression und ein algogenes Psychosyndrom. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich durch eine Dosiserhöhung der Schmerz bessert. Der Krankheitsverlauf sei sehr problematisch und schon lange hoch chronifiziert. Es ist keine Heilung zu erwarten, bestenfalls eine Stabilisierung der Schmerzintensität. Ausweislich des Berichts vom 07.06.2005 (Blatt 131 der Verwaltungsakte) leidet der Kläger intermittierend Schmerzen und Kribbelparästhesien beider kompletten Unterschenkel und Fußsohlen – gelegentlich auch in den Armen – sowie an chronischen Kopfschmerzen. Die Beschwerden könnten am ehesten durch ein Restless legs-Syndrom erklärt werden. Der Bericht vom 18.10.2005 (Blatt 135 der Verwaltungsakte) führt eine Somatisierungsstörung mit fraglichem Kreislaufkollaps und diffuse Beschwerden in Form von Koordinationsstörungen auf. Ausweislich des Berichts vom 18.10.2005 (Blatt 100, 136 der Verwaltungsakte) bestehen beim Kläger Kopf- und Nackenschmerzen bei Hydrocephalus mit einliegendem Shunt, ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz, ein Spannungskopfschmerz, ein leichtes Verschwommensehen am rechten Auge, seit langem bestehende Doppelbilder und Auftreten in Abhängigkeit des Hirndrucks, eine Gangstörung und eine Koordinationsstörung beider Hände sowie häufige Krämpfe in beiden Beinen. Der Bericht vom 25.10.2005 (Blatt 138 der Verwaltungsakte) führt eine Gangstörung rechts unklarer Genese sowie ein Taubheitsgefühl und Wegknicken des rechten Beines auf. Dem Bericht vom 04.01.2006 (Blatt 106 der Verwaltungsakte) lassen sich ein Hydrocephalus internus mit Shunt, Gangstörungen, am ehesten im Sinne einer Simulationsstörung und eine Persönlichkeitsstörung entnehmen. Der Kläger leide seit der Pubertät an drückenden Kopfschmerzen. Es bestünden seit der Kindheit Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten, ohne eine Besserung durch den Shunt. Darüber hinaus werden eine Dysarthrophonie mit teilweise beschleunigtem, verwaschenem Sprechen, ein Wegknicken der Beine, besonders beim Treppensteigen bei ansonsten unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefunden beschrieben. Der Bericht vom 09.03.2006 (Blatt 116 der Verwaltungsakte) führt eine organische Persönlichkeitsstörung bei NPH und Shuntanlage mit rezidivierenden Revisionen, den Ausschluss eines Restless legs-Syndroms, den Verdacht auf ein komplex-fokales Anfallsgeschehen, Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel, verminderte Belastbarkeit sowie permanente Kopfschmerzen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, eine geringe Schluckstörung und gepresste Aussprache auf. Die Funktion des Ventils ist regelrecht. Der Kläger sei diskret verlangsamt. Im Kontakt zeigten sich leichte Konzentrationsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen und als im Vordergrund stehend wird die organische Persönlichkeitsstörung angesehen. Aus dem Bericht vom 16.05.2006 (Blatt 247, 254, 345 der Gerichtsakte 78/06) gehen ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, ein Hydrocephalus und eine Störung der Fixation und Blickkontrolle hervor. Der Bericht vom 17.05.2006 (Blatt 181 der Verwaltungsakte) beschreibt eine organische Persönlichkeitsstörung, eine leichte kognitive Störung und Verhaltensausauffälligkeiten. Bei den kognitiven Funktionen werden keine wesentlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Es wird eine frühkindliche Hirnschädigung wegen eines Hydrozephalus internus mit der Folge einer organischen Persönlichkeitsänderung attestiert. Der Bericht vom 10.07.2006 (Blatt 42 der Gerichtsakte 78/06, Blatt 167 der Verwaltungsakte) äußert den Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung und beschreibt eine leichte kognitive Störung, einen Normdruckhydrozephalus nach frühkindlicher Hirnschädigung, leicht ausgeprägte Auffassungsstörungen, leicht ausgeprägte Merkfähigkeitsstörungen, leicht ausgeprägte Gedächtnisstörungen, das formale Denken sei leicht verlangsamt, das Denken sei eingeengt (leicht ausgeprägt) und der Kläger sei antriebsarm. Der Bericht vom 20.10.2006 (Blatt 246 der Verwaltungsakte, Blatt 29 der Gerichtsakte 78/06) beschreibt einen Normaldruck-Hydrocephalus eine Verhaltensstörung nach frühkindlicher Hirnschädigung bei neurotischen Persönlichkeitszügen, eine Akkomodations- und Konvergenzschwäche bei Hydrozephalus. Es wird der Verdacht auf Somatisierungsstörung geäußert, der sichere Nachweis einer Polyneuropathie verneint, da sämtliche elektrophysiologischen Untersuchungen unauffällig waren und eine Myopathie ausgeschlossen. Der Bericht vom 23.11.2006 (Blatt 207 der Verwaltungsakte; Blatt 234, 246 der Gerichtsakte 78/06) attestiert einen suffizient drainierten Hydrozephalus internus. Der Befund passe zu einer Multiplen Sklerose, wenngleich die pathognomomischen Läsionen im Corpus callosum fehlen. Eine akute Bluthirnschrankenstörung wird verneint. Der Bericht vom 23.01.2007 (Blatt 249 der Verwaltungsakte, Blatt 242, 270 der Gerichtsakte 78/06) beschreibt beim Kläger ein entzündliches Liquorsyndrom unklarer Signifikanz, eine verminderte Belastbarkeit, eine psychomotorische Verlangsamung, ein Druckgefühl im Kopf, das intermittierend mit Übelkeit verbunden sei, kognitive Defizite im Sinne von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, eine rezidivierende passagere Schwäche der rechtsseitigen Extremitäten, die von Anfang an bestünden, eine seit zwei Jahren intermittierende Schwäche der rechtsseitigen Rumpfmuskulatur, die anfallsartig auftreten würde sowie eine mehrfache Hustensynkope. Darüber hinaus bestünden Doppelbilder in alle Richtungen und eine Unfähigkeit, das Bild zu fixieren. Alle Beschwerden seien chronisch und ohne akute Verschlechterung. Es werden ein Zustand nach einem frühkindlichen Hirnschaden, eine Verhaltensstörung nach frühkindlichem Hirnschaden bei neurotischen Persönlichkeitszügen, Leistungsbeeinträchtigungen in den exekutiven Funktionen, eine reduzierte Flexibilität, etwas stärker ausgeprägte verbale Gedächtnisdefizite, eine reduzierte Aufmerksamkeitskapazität und eine Verlangsamung aufgeführt. Aus dem Gutachten für das Landessozialgericht im Rentenverfahren, Az. L 2 R 202/06, von Dr. F. vom 21.03.2007 (Blatt 502 der Gerichtsakte, Blatt 275 der Gerichtsakte 78/06, Blatt 304 der Verwaltungsakte) geht hervor, dass sich seine Mitschüler in der Schule über seine Sprache lustig gemacht hätten. Sie haben sich über ihn wegen seines Namens lustig gemacht (Quasimodo, geh Gassi). Er habe die Schule neun Jahre besucht. Schon damals habe er Schwierigkeiten mit der Sprache, dem Gedächtnis, dem Lesen und Schreiben gehabt. Auch seine Blicksteuerung sei schwankend gewesen. Er habe eine Ausbildung, aber keinen Wehrdienst gemacht. Etwa im Jahre 1990 habe es angefangen, dass sein Gedächtnis und seine Leistungen schwächer geworden seien und dass es im Beruf auch nicht mehr so richtig gelaufen sei. Bei der Feststellung des Hydrozephalus sei von einem frühkindlichen Hirnschaden in der hinteren Schädelgrube gesprochen worden. Deswegen habe er die Meisterprüfung abbrechen müssen. 1998 habe er seine Lebensgefährtin kennengelernt. Der Kläger sei psychomotorisch verlangsamt. Die Sprache sei leicht kloßig und nasal verwaschen und gelegentlich etwas schwer verständlich gewesen. Der Kläger sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen sind in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen, wobei der Sachverständige ausführt, dass die Störungen glaubhaft berichtet werden. Es gebe erhebliche Schwankungen in seinem Befinden, die wohl mit Hirndruckveränderungen korrelierten. Die Gedächtnisleistungen des Klägers seien gut gewesen. Der Kläger verfüge über eine durchschnittliche Intelligenz. Das formale Denken ist dem Sachverständigen leicht verlangsamt und schleppend erschienen, teilweise etwas umständlich und weitschweifig. Der Sachverständige stellt eine organische Persönlichkeitsstörung, eine leichte kognitive Störung, einen Hydrozephalus nach frühkindlicher Hirnschädigung, chronische Zephalgien fest. Es wird der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäußert, eine unklare Hemisymptomatik rechts, und der Verdacht auf eine chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung. Der Sachverständige führt aus, dass eine saubere Differenzierung zwischen den organischen Folgen der Grunderkrankung und dem neurotischen Überbau nicht möglich sei. Die psychische Fehlverarbeitung der organischen Erkrankungen und Störungen haben dazu geführt, dass der Kläger ganz für seine Krankheiten lebe – dies sei zum Lebensinhalt geworden. Ein erwerbsmindernder Dauereinfluss beruhe auf allen Leiden. Den hirnorganischen Störungen kommt nach den Darlegungen des Sachverständigen zweifellos eine überragende Bedeutung zu. Daneben seien jedoch wesentliche, somato-psycho-somatische Wechselwirkungen festzustellen. Aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen leichten kognitiven Störung sei dem Kläger eine adäquate Krankheitsbewältigung nicht möglich und jede Funktionsstörung gewinne dadurch eine überwertige Bedeutung, der sich der Kläger nicht entziehen kann. Der Einschätzung von Dr. G., dass sich eine Stabilisierung eingestellt habe, könne nicht gefolgt werden – zumal er selbst den gleichen Untersuchungsbefund feststellt. Es können keine Leistungen von wirtschaftlichem Wert mehr erbracht werden. Eine Besserung sei unwahrscheinlich, eher Verschlimmerung sei anzunehmen. Darüber hinaus werden eine leichtgradige sensible und motorische Polyneuropathie festgestellt ohne Hinweis auf eine Wurzelläsion im Arm- und Beinbereich. Der Bericht vom 04.04.2007 (Blatt 252 der Verwaltungsakte) führt einen Zustand nach Schiel-OP aus mit einem beidseitigen Visus von 1,0. Der Schielwinkel für die Ferne betrage -1, -7 in alle Blickrichtungen. Der Bericht vom 11.04.2007 (Blatt 209 der Verwaltungsakte, Beiakte) beschreibt einen Zustand nach Augenmuskel-OP bei dekompensierter Exophorie 1996, eine Akkomodations- und Konvergenzschwäche, einen myopen Astigmatismus, eine allergische Konjunktivitis, einen Visus beidseits mit Korrektur von 1,0, einen Schielwinkel für die Ferne -1°, für die Nähe -7° in allen Blickrichtungen. Eine Prismenfolie ist eingearbeitet worden. Des Weiteren wird eine Konvergenzschwäche aufgeführt: im Nahbereich treten somit Doppelbilder auf, die subjektiv sehr beeinträchtigen. Dem Bericht vom 18.04.2007 (Blatt 210 der Verwaltungsakte) lässt sich eine frühkindliche Hirnschädigung bei neurotischer Persönlichkeitsstörung. Aktuell sei aus neurochirurgischer Sicht keine Veränderung am Ventil erforderlich. Es liegen eine unveränderte Darstellung der intracraniellen Strukturen, insbesondere der Ventrikelweite und der hyperintese Zone periventriculär links vor. Der Bericht vom 15.01.2008 (Blatt 73, 420 der Gerichtsakte, Beiakte) beschreibt eine Dysarthrophonie und äußert den Verdacht auf eine zentrale Koordinationsstörung. Eine primär organische Kehlkopferkrankung wird ausgeschlossen. Auch der Bericht vom 19.10.2008 (Blatt 203 der Verwaltungsakte) attestiert einen Zustand nach einem frühkindlichen Hirnschaden. Es werden eine Verhaltensstörung, Leistungsbeeinträchtigungen in den exekutiven Funktionen (Flexibilität reduziert) und im Neugedächtnis, eine reduzierte Aufmerksamkeitskapazität und eine Verlangsamung aufgeführt, wobei eine Aggravation nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es liege ein regelrecht drainierter Hydrozephalus internus und einige unspezifische periventrikuläre Marklagerläsionen frontal links ohne Schrankestörung vor. Ausweislich des Berichts vom 13.01.2010 (Blatt 296 der Verwaltungsakte) liegt beim Kläger eine Legasthenie nach Hirndruck, Dyslalie, Dysgraphie, eine Fehlsichtigkeit, ein Schielen trotz Brille, ein posttraumatischer Hydrozephalus mit Shuntanlage, eine Hirndrucksymptomatik, eine vorzeitige Demenz und Gedächtnisstörungen (Aufmerksamkeit und Komplexstörung) vor. Der Bericht vom 04.07.2011 (Blatt 84 der Gerichtsakte, Beiakte) führt ebenfalls einen Hydrocephalus mit Shunt-Versorgung auf und der unklare Hirnschaden sollte weiter abgeklärt werden. Darüber hinaus liegen eine Sehstörung, Konzentrationsschwierigkeiten und eine Dyslexie vor. Der Bericht vom 07.07.2011 (Blatt 310 der Verwaltungsakte) führt Auffälligkeiten in der Blicksteuerung auf. Dem Bericht vom 15.07.2011 (Blatt 312 der Verwaltungsakte) lässt sich entnehmen, dass beim Kläger mannigfaltige neuropsychologischen Probleme bestehen, die weitere Testungen erforderlich machen. Der Bericht vom 28.09.2011 (Blatt 313 der Verwaltungsakte, Beiakte) führt aus, dass beim Kläger aufgrund einer neurologischen Erkrankung bei ihm eine allgemeine Verlangsamung, eine Aufmerksamkeitsstörung und eine Blicksteuerungsstörung bestehen. Er benötigt zur Bearbeitung von kognitiven Prozessen eine längere Zeit. Das Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet aus dem Verfahren Az. S 8 U 70/07 von Dr. R. vom 14.01.2011 hat einen Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 18.10.1993 verneint. Denn es bestünden erhebliche Zweifel dahingehend, dass die Einwirkungen des Unfallereignisses das Gehirn überhaupt erreicht haben. Eine Mitbeteiligung des Kopfes bei dem Unfallereignis sei nicht sicher anzunehmen. Da bereits ein Erstschadensbild auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet im Vollbeweis nicht zu belegen sei, entfielen die Überlegungen zur Kausalität. Belegt sei ein HWS-Distorsionstrauma ohne neurologische Defizite, ohne strukturelle Verletzungen, ohne Prellmarken im Bereich der schützenden Weichteile der Halswirbelsäule und ohne neurologisches oder psychiatrisches Defizit. Im Rahmen der Symptomvalidierungstests hätten sich Anzeichen für eine negative Antwortverzerrung gefunden. Die Merkfähigkeitsstörung, die Umständlichkeit und Weitschweifigkeit des Klägers sowie die Störung des abstrakten Denkvermögens seien Folgen einer hirnorganisch bedingten Leistungseinschränkung im Rahmen des Hydrocephalus internus. Die Quantität der behaupteten kognitiven Störungen erscheine unter Berücksichtigung der sehr umfangreichen und hochkomplexen Schriftsätze des Klägers in den vorliegenden Unterlagen und der heutigen Zeichen einer negativen Antwortverzerrung als wenig plausibel. Die aktenkundige klinische Symptomatik stütze die Diagnose einer frühkindlichen Hirnschädigung, welche sich unter anderem in der Ausbildung des Hydrocephalus internus gezeigt habe. Auch das entzündliche ZNS-Geschehen sei viel eher geeignet, die vorliegende Symptomatik zu klären. Das hirnorganische Psychosyndrom, die Augenbewegungsstörung mit Konvergenzparese und Strabismus divergens, die Blasenentleerungsstörung und der chronische Kopfschmerz vom Spannungstyp seien unfallunabhängig, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Der Bericht vom 04.06.2012 (Blatt 316 der Verwaltungsakte) führt eine segmentale Dystonie mit Schreibkrampf DI-II der rechten und zervikaler Dystonie auf. Seit 1993 würden vereinzelt Schwindel und Doppelbilder bestehen. In den Jahren 1996, 2000, 2011 seien Schiel-Operationen durchgeführt worden. Es liege eine Dysarthrie, ein ataktisches Sprechen vor. Fingerperimetrisch bestehe kein Gesichtsfelddefekt, Doppelbilder werden nicht angegeben. Nach einer Zeile Schreiben träten objektivierbare Krämpfe im rechten Zeigefinger und Daumen auf, die sich im Schriftbild widerspiegeln. Es sei probeweise Botox zu versuchen. Der Bericht vom 18.06.2012 (Blatt 331 der Verwaltungsakte, Blatt 71 der Gerichtsakte, Beiakte) beinhaltet den Verdacht auf eine zentrale Koordinationsstörung, eine Dysphagie, eine Sprech- und Sprachstörung sowie eine Dysarthrophonie. Ausweislich des Berichts vom 13.05.2013 (Blatt 322 der Verwaltungsakte, Blatt 68 der Gerichtsakte, Beiakte) bestehen beim Kläger unklare Episoden mit Schwindel und Bewusstseinstrübung, ein Subclavian-Steal-Syndrom wird ausgeschlossen. Eine bekannte zervikale Dystonie und Schreibkrämpfe werden aufgeführt. Darüber hinaus bestünden Schwindelattacken und Episoden mit kurzer Bewusstseinstrübung insbesondere bei Arbeit mit dem rechten Arm. Wesentliche atherosklerotische Gefäßwandveränderungen und wesentliche makroskopische Plaqueformationen beidseits werden verneint. Die A vertebralis im intrakraniellen Abschnitt beidseits habe einen niedrigen Fluss. Es liege kein Hinweis auf hämodynamisch relevanten Stenosen der vorderen und hinteren Zirkulation beidseits vor. Dem Bericht vom 18.06.2013 (Blatt 326 der Verwaltungsakte) lassen sich rezidivierende Synkopen, ein sekundärer Normaldruckhydrozephalus, eine segmentale Dystonie mit Schreibkrampf Dig I-II der rechten Hand und zerivklaer Dystonie, ein Bewusstseinsverlust nach Reizhusten – etwa zehn Mal jährlich, getriggert durch Anstrengung oder Husten, Doppelbilder in alle Richtungen, eine Dysarthrie, ein ataktisches Sprechen und fingerperimetrisch kein Gesichtsfelddefekt entnehmen. Ausweislich des Berichts vom 29.07.2013 (Blatt 328 der Verwaltungsakte) hat der Kläger beidseits mit eigener Brille einen Visus von 1,0. Allerdings gibt es persistierende Sehstörungen mit Doppelbildern. Nach den drei Operationen treten bei Blickwechsel oder Müdigkeit nach wie vor Sehschwankungen auf. Der Bericht vom 02.09.2013 (Blatt 329 der Verwaltungsakte, Blatt 74, 469 der Gerichtsakte, Beiakte) führt eine Dysarthrophonie bei bekannter zentraler Koordinationsstörung auf. Im Alltag sollte auf eine nicht zu laute Sprechweise geachtet werden. Die undeutliche, verwaschene Artikulation, prosodische Stimm- und Sprechmerkmale in Melodik, Rhythmik und Dynamik seien auffällig. Der Stimmklang sei geringgradig rau und behaucht. Dem Bericht vom 12.03.2014 (Blatt 334 der Verwaltungsakte) lassen sich eine leichte kognitive Störung, ein Hydrocephalus communicans mit Shuntanlage 1996, Revision 2005, ein Restless legs-Syndrom bei Vitamin B12-Mangel, ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne motorisch radikuläre Ausfälle, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, eine dysarthrische und verwaschene Sprache entnehmen. Der Bericht vom 24.06.2014 (Blatt 82 der Gerichtsakte, Beiakte) ist im Rahmen einer Konsultation erfolgt, da dem Kläger die Diagnose „organische Persönlichkeitsstörung“ ihm als Diskriminierung vorkomme. Die Merkfähigkeit und die Konzentration sind eingeschränkt. Ein Mangel an Krankheitseinsicht wird festgestellt. Auch der Bericht vom 06.10.2014 (Blatt 65 der Gerichtsakte) beschreibt eine eingeschränkte kognitive Funktion, eine Dysarthrophonie, eine psychomotorische Verlangsamung bei gehobener Stimmung, eine Aufmerksamkeitsstörung und eine diskrete Anisokorie. Der Kläger sei im Kontakt laut, distanzgemindert und im Affekt gestört. Dem Bericht vom 04.02.2017 (Blatt 473 der Gerichtsakte) lassen sich atypische thorakale Beschwerden myoskeletaler bzw. psychischer Genese bei dem Ausschluss einer stenosierenden koronaren Herzerkrankung, einer guten linksventrikulären Pumpfunktion entnehmen. Die Dilatation der Aorta ascendens auf 5,1 cm sei im Wesentlichen unverändert. Auch die pneumologische Abklärung sei unauffällig gewesen. Es liegen rezidivierende Synkopen vor. Die Ätiologie sei bisher unklar, die neurologische Abklärung unauffällig gewesen, ebenso der Kipptisch. Darüber hinaus werden der dystone Schreibkrampf rechts und die zervikale Dystonie aufgeführt. Der Bericht vom 22.08.2017 (Blatt 162, 229 der Gerichtsakte) beschreibt eine gelegentliche fachärztliche Behandlung, eine leichte kognitive Störung, einen Hydrocephalus communicans, ein Restless legs-Syndrom bei Vitamin B12-Mangel, den Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms, ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne umschriebene motorisch radikuläre Ausfälle, eine dysarthrische Sprachstörung, ein breitbasiges Gangbild und eine erhöhte Reizbarkeit. Der Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) führt aus, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Auch der Bericht vom 16.11.2017 (Beiakte) beinhaltet, dass keine neuen Beschwerden aufgetreten sind und keine Zeichen einer Shunt-Dysfunktion bestehen. Der Bericht vom 17.11.2017 (Beiakte) beschreibt eine Hypophyseninsuffizienz mit Sprach-, Schreib- und Sehstörungen, verneint neue Aspekte zur Voruntersuchung von 2008. Die Glioseherde in beiden Großhirnhemisphären nehmen nicht zu. Die Genese sei wohl vaskulär oder entzündlich, keine Bluthirnschrankenstörung. Es bestehe ein suffizient drainierter Hydrozephalus internus ohne Änderung der Ventrikelweite im langjährigen Verlauf und eine Arachnoidalzyste ohne Raumforderungszeichen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger an verschiedenen körperlichen Symptomen leidet, die seitens der behandelnden und begutachtenden Ärzte auf den Hydrozephalus zurückzuführen sind und sich im Wesentlichen nicht geändert haben, sondern gleich geblieben sind. Aufgabe der Kammer ist es nicht, die Genese des Hydrozephalus zu klären, sondern nur ob die beim Kläger vorhandenen Teilhabe- und Funktionsstörungen nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung korrekt bewertet worden sind. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes wäre die Begutachtung des Klägers hilfreich gewesen. Ein Gutachten hätte möglicherweise aufzeigen können, ob sämtliche Erkrankungsbilder auf den Hydrozephalus zurückzuführen sind oder ob diese eigenständige Behinderungen sind. Jedoch hat sich der Kläger nicht begutachten lassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar angegeben, dass er sich nur von vollkommen unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen würde. Jedoch zeigt die gerichtsbekannte Erfahrung, dass das Misstrauen des Klägers in die Ärzte, die Sachverständigen, die Behörden sowie das Gericht so enorm sind, dass die Kammer den Versuch einer weiteren Beweiserhebung nicht gewagt hat und sie unter Berücksichtigung der Vielzahl der ärztlichen Unterlagen auch nicht wagen musste, und die Entscheidung auf die umfangreichen aktenkundigen Unterlagen stützt. Ein Hydrozephalus mit shunt ist nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 zu bewerten. Hierbei sind bereits die üblicherweise mit dieser Erkrankung vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Beim Kläger liegen darüber hinaus eine Persönlichkeitsänderung und eine Minderbegabung vor, wobei er immerhin eine abgeschlossene Lehre hat und die Meisterprüfung teilweise geschafft hat. Zudem führt er kammer- und gerichtsübergreifend komplexe Rechtsstreite, welche gegen eine erhebliche Minderbegabung sprechen. Zudem kann der Kläger seinen Alltag gestalten und sich den schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalten widmen. Die beim Kläger vorhandenen Sehstörungen mit Doppelbildern sind mit der Prismenbrille korrigiert, so dass kaum noch Doppelbilder auftreten. Der Visus ist ohnehin recht gut. Zur Überzeugung der Kammer ist der zuerkannte Einzel-Grad der Behinderung von 60 angemessen und leidensgerecht. Ein höherer Grad der Behinderung oder eine andere Verteilung der Einzel-Grade der Behinderung lässt sich ohne Sachverständigengutachten nicht begründen und drängt sich anhand der aussagekräftigen und umfangreichen Aktenunterlagen nicht auf. Vielmehr umfasst der zuerkannte Grad der Behinderung von 60 die verschiedenen Beschwerden beim Kläger, die zumeist nur zeitweise und nicht ständig vorhanden sind. Hierbei ist eben zwingend zu berücksichtigen, dass für einen mit Ventil versorgtem Hydrozephalus ein Grad der Behinderung von 30 vorgesehen ist, der bereits die üblicherweise vorhandenen Einschränkungen mit erfasst. Die Kammer hat daher unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt einen höheren Grad der Behinderung als 60 feststellen können. Zur Überzeugung der Kammer bedingen der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma keinen höheren Grad der Behinderung als 30. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung richtet sich der Grad der Behinderung bei Bluthochdruck nach der Leistungsbeeinträchtigung sowie etwaigen Folgeschäden (Seite 51, 9.3): Die leichte Form wird mit keinen oder geringen Leistungsbeeinträchtigungen, allenfalls leichten Augenhintergrundveränderungen beschrieben und führt zu einem Grad der Behinderung von 0 bis 10; die mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen, fundus hypertonicus I-II, Linkshypertrophie des Herzens, Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung zu einem Grad der Behinderung von 20 bis 40, die schwere Form mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundverletzungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion, der Hirndurchblutung), je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung zu einem Grad der Behinderung von 50 bis 100 und die maligne Form – diastolischer Blutdruck konstant über 130, fundus hypertonicus III-IV, Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn) zu einem Grad der Behinderung von 100. Die Versorgungsmedizin-Verordnung bewertet die Einschränkung der Herzleistung wie folgt (Seite 46, 9.1.1): Wenn keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z.B. sehr schnelles Gehen, 7-8 km/h, schwere körperliche Arbeit) vorhanden ist und keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung sowie kein Schwitzen auftritt, ist ein Grad der Behinderung von 0 bis 10 festzustellen. Eine Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, 5-6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) führt zu einer Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 20 bis 40. Bei einer Leistungsbeeinträchtigung bereits bei einer alltäglichen leichten Belastung (z.B. Spazierengehen, 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten) ist ein Grad der Behinderung von 50 bis 70 festzustellen. Treten gelegentlich und vorübergehend schwere Dekompensationserscheinungen auf, ist ein Grad der Behinderung von 80 zuzuerkennen und bei einer Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, zB auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie) ein Grad der Behinderung von 90 bis 100. Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der Grad der Behinderung nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein. Der Grad der Behinderung von Aneurysmen richtet sich nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinverordnung je nach Sitz und Größe. Ein Aneurysma ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit führt zu einem Grad der Behinderung von 0 bis 10. Besteht keine oder eine mit nur geringer lokaler Funktionsstörung Einschränkung der Belastbarkeit ist ein Grad der Behinderung zwischen 20 und 40 festzustellen. Große Aneurysmen bedingen einen Grad der Behinderung von wenigstens 50. Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien. Ausweislich des Berichts vom 19.04.2002 (Blatt 62 der Verwaltungsakte) leidet der Kläger unter einer arteriellen essentiellen Hypertonie. Der Bericht vom 19.09.2005 (Blatt 235 der Verwaltungsakte) führt eine frühdiastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels, eine leichtgradige Pulmonalinsuffizienz, einen frühkindlichen Hydrozephalus und eine arterielle Hypertonie bei einer guten globalen Pumpfunktion (linksventrikuläre Ejektionsfraktion 63 %) auf. Der Bericht vom 15.10.2005 (Blatt 133 der Verwaltungsakte) verneint einen sicheren Hinweis auf eine höhergradige Herzrhythmusstörung. Die bestehende arterielle Hypertonie sei gut medikamentös eingestellt. Der Bericht vom 21.11.2005 (Blatt 140, 204 der Verwaltungsakte) beschreibt eine arterielle Hypertonie, eine ventrikuläre Extrasystolie, eine gute globale Pumpfunktion, eine Tachykardie und bei 80 Watt keine Dyspnoe. Der Abbruch sei wegen Kopfschmerzen erfolgt. Aus dem Bericht vom 10.03.2006 (Blatt 121 der Verwaltungsakte) gehen eine arterielle Hypertonie, eine Herzklappenerkrankung, eine Herzrhythmusstörung, eine Arrythmie, eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion 63 und eine frühdiastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels bei einer guten Einstellung des Bluthochdrucks hervor. Es bestehe kein therapiebedürftiger Befund. Der Bericht vom 18.07.2006 (Blatt 179 der Verwaltungsakte) schließt einen akuten Myokardinfarkt aus bei atypischen thorakalen Beschwerden. Ausweislich des Berichts vom 17.08.2006 (Blatt 176 der Verwaltungsakte) bestehen beim Kläger eine frühdiastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels, eine leichtgradige Pulmonalinsuffizienz, eine arterielle Hypertonie mit einem wechselhaften Blutdruck. Die linksventrikuläre Ejektionsfraktion mit 55 wird im unteren Normbereich angegeben. Der Bericht vom 06.02.2008 (Blatt 307 der Verwaltungsakte, Beiakte) führt nur die Diagnose arterielle primäre Hypertonie auf. Dem Bericht vom 25.01.2012 (Blatt 314 der Verwaltungsakte) lässt sich eine Ektasie der Aorta ascendens, eine Aortenklappeninsuffizienz I. Grades, eine Pulmonalklappeninsuffizienz I. Grades, eine arterielle Hypertonie und ein Hydrocephalus entnehmen. Eine hämodynamische Bedeutung dieser Befunde wird verneint und eine Kontrolle empfohlen. Dem Bericht vom 16.05.2013 (Blatt 324 der Verwaltungsakte) lässt sich entnehmen, dass sich der Kläger wegen Kollaps in der zentralen Notaufnahme vorgestellt hat bei vorbekannter Aortenektasie von 4,8 cm Breite. Ein Nachweis eines neuen Dissekats und ein Anhalt auf Aortendissektion wird jeweils verneint. Dem Bericht vom 12.03.2014 (Blatt 339 der Verwaltungsakte) lassen sich eine frühdiastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels, eine leichtgradige Aortenklappeninsuffizienz, eine leichtgradige Pulmonalklappeninsuffizienz und eine arterielle Hypertonie entnehmen. Das Belastungs-EKG ist bei 125 Watt abgebrochen worden. Der vorzeitige Abbruch wegen Blutdruckanstieg und Hyperventilation wird auf einen Trainingsmangel zurückgeführt. Der Bericht vom 23.01.2015 (Blatt 51, 497 der Gerichtsakte, Beiakte) beschreibt einen Schwindel bei hypertensiven Entgleisungen. Die Medikamente werden angepasst. Ansonsten werden relevante pathologische Befunde verneint. Der Bericht vom 10.06.2015 (Blatt 492 der Gerichtsakte) schließt einen Myokardinfarkt aus. Gelegentlich habe der Kläger thorakale Schmerzen und Dyspnoe. Der Bericht vom 18.06.2015 (Blatt 485 der Gerichtsakte) schließt eine stenosierende koronare Herzkrankheit aus. Es wird die Dilatation der Aorta ascendens auf 5,1 cm angegeben sowie eine Aortenklappeninsuffizienz Grad I und eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 65%. Ausweislich des Berichts vom 27.06.2016 (Blatt 478 der Gerichtsakte) hat das Aortenaneurysma von 47 mm Durchmesser. Gleiches geht aus dem Bericht vom 11.07.2016 (Blatt 477 der Gerichtsakte) hervor. Dem Bericht vom 04.02.2017 (Blatt 473 der Gerichtsakte) lassen sich atypische thorakale Beschwerden myoskeletaler bzw. psychischer Genese bei einem Ausschluss einer stenosierenden koronaren Herzerkrankung und einer guten linksventrikulären Pumpfunktion entnehmen. Die Dilatation der Aorta ascendens wird auf 5,1 cm angegeben und im Wesentlichen als unverändert beschrieben. Auch die pneumologische Abklärung ist unauffällig gewesen. Die rezidivierenden Synkopen können von ihrer Ätiologie her nicht zugeordnet werden. Die neurologische Abklärung ist unauffällig gewesen, ebenso der Kipptisch. Des Weiteren werden ein dystoner Schreibkrampf rechts und eine zervikale Dystonie aufgeführt. Der Bericht vom 03.05.2017 (Blatt 470 der Gerichtsakte) verneint einen Hinweis auf eine angiologische Genese der Synkopen. Denn der Kläger hatte über rezidivierende Synkopen nach schnellen Kopfbewegungen geklagt. Signifikante Stenosen waren nicht nachzuweisen. Ein behandlungsbedürftiges angiologisches Krankheitsbild wird verneint, ebenso eine relevante Stenose der Carotiden, weder in Ruhe noch nach Lagerungsmanövern. Hinsichtlich des Aneurysmas der Aorta ascendens sollte bei stabilem Verlauf, einem Durchmesser von max 51 mm und aufgrund der multiplen Vorerkrankungen die OP-Indikation eher zurückhaltend gestellt werden. Der Bericht vom 16.06.2017 (Blatt 54, 465 der Gerichtsakte, Beiakte) schließt einen akuten Myokardinfarkt und eine Lungenembolie aus. Für das symptomatische Aortenaneurysma von fünf Zentimetern wird eine aktuelle OP-Indikation verneint. Es besteht eine normale systolische Pumpfunktion und eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion über 55 und eine leicht- bis mittelggradige Aortenklappeninsuffizienz. Der Kläger hat eine Synkope mit Hitzegefühl und Schwarzwerden vor den Augen angegeben. Er könne ein bis drei Stockwerke Treppensteigen. Dem Bericht vom 21.08.2017 (Blatt 196, 462 der Gerichtsakte) lassen sich eine Dilatation der Aorta ascendens auf 5,1 cm, eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von 65, eine global erhaltene systolische LV-Funktion des nicht hypertrophierten, nicht dilatierten linken Vorhofs entnehmen. Der Herzklappenapparat sei leicht degenerativ verändert. Eine regelrechte Funktion wird angegeben. Ausweislich des Berichts vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) bestehen die Diagnosen seit 2015 und die Befunde und Leiden des Klägers sind im Wesentlichen unverändert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Kläger keine Einschränkung der kardialen Leistungsfunktion vorliegt. Denn die linksventrikuläre Ejektionsfraktion ist im Normalbereich und der Abbruch des Belastungs-EKG ist aufgrund von Trainingsmangel erfolgt. Der Bluthochdruck ist ohne aktenkundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt. Das Aneurysma führt bei einer Größe von 5,1 Zentimetern unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung zu einem Einzel-Grad der Behinderung von 30. Die Belastbarkeit des Klägers ist durch andere Erkrankungen und Belastungen eingeschränkt, nicht aber durch das Aneurysma und nicht durch die Herzerkrankung. Die Leistungsfähigkeit des Herzens wirkt sich nicht behinderungsrelevant aus (linksventrikuläre Ejektionsfraktion in Ordnung, drei Stockwerke, Abbruch wegen Trainingsmangels). Die Kammer kann daher unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt einen höheren Einzel-Grad der Behinderung als 30 für diesen Bereich zuerkennen. Nach Ansicht der Kammer bedingen die Funktionsstörung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden keinen höheren Grad der Behinderung als 20. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht für Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität einen Grad der Behinderung von 0 vor. Bei geringen funktionellen Auswirkungen, wie Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz andauernden Wirbelsäulensyndrome ist ein Grad der Behinderung von 10 festzustellen. Ein Grad der Behinderung von 20 liegt bei mittelgradig funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, wie Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder einer Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierenden und Tage andauernden Wirbelsäulensyndromen vor. Bei schweren funktionellen Einschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, wie bei Verformung, häufig rezidivierenden oder anhaltenden Bewegungseinschränkungen oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierenden und Wochen andauernden Wirbelsäulensyndromen ist ein Grad der Behinderung von 30 anzunehmen. Sind zwei Wirbelsäulenabschnitte mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen betroffen, ist ein Grad der Behinderung von 30 bis 40 festzustellen. Bei besonders schweren Auswirkungen, wie beispielsweise einer Versteifung großer Teile der Wirbelsäule oder einer anhaltenden Ruhigstellung durch eine Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst oder einer schweren Skoliose liegt ein Grad der Behinderung von 50 bis 70 vor. Bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit bewertet die Versorgungsmedizin-Verordnung diese Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100. Der üblicherweise vorhandene Schmerz führt zu keiner Steigerung des Grades der Behinderung, sondern allein entscheidend sind die Einschränkungen in Beweglichkeit und Funktion. Denn die Funktionseinschränkungen in den betroffenen Bereichen, auf die es bei der Einschätzung des Grades der Behinderung ankommt, schließen bereits die üblicherweise mit den Erkrankungen einhergehenden Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne neurologische Ausfallerscheinungen ein Grad der Behinderung über 30 in Betracht kommen. Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen oder auch intermittierende Störungen bei Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe sind zusätzlich zu berücksichtigen. Für eine Spondylolisthesis mit einem Gleiten um mehr als 2/3 des Wirbelkörpers haben die AHP 1983 einen Grad der Behinderung von 50 bis 70 vorgesehen. Ein Wirbelgleiten von mehr als einer halben Wirbelkörperbreite kann mit einem Grad der Behinderung von 70 beurteilt werden, wenn mit dem Wirbelgleiten weitere schwerwiegende Funktionsstörungen verbunden sind. Entscheidend sind aber immer die Funktionsbeeinträchtigungen. Nach Bandscheibenoperationen mit Einsatz von Fremdmaterial ist ein Grad der Behinderung von 20 nicht zu unterschreiten. Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Grades der Behinderung. Dem Bericht vom 30.07.1992 (Blatt 21 der Verwaltungsakte) kann die Kammer eine anhaltende Lumbalgie bei Haltungsstörungen der Wirbelsäule und einen kleinen medialen NPP bei L5/S1 entnehmen. Der Bericht vom 31.07.1992 (Blatt 6 der Verwaltungsakte) führt eine deutliche Haltungsstörung der Wirbelsäule bei abgelaufener leichgradiger jugendlicher Wachstumsstörung des thorakolumbalen Überganges auf. Es wird ein anhaltendes Lumbalsyndrom bei praesacralen Bandscheibenschaden mit medialem Bandscheibenvorfall L5/S1 diagnostiziert. Der Bericht vom 07.03.1996 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) beschreibt ebenfalls einen medialen Nucleus pulposus prolaps bei L5/S1. Dem Bericht vom 19.04.2002 (Blatt 62 der Verwaltungsakte) können massive Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein NPP in dem Segment L5/S1, ein erheblicher Haltungsschaden und eine eingeschränkte Beweglichkeit entnommen werden. Ausweislich des Berichts vom 02.06.2005 (Blatt 228 der Verwaltungsakte) bestehen beim Kläger ein rezidivierendes Halswirbelsäulen-Schulter-Arm-Syndrom bei bekanntem Hydrocephalus internus, diffuse Parästhesien beider oberer Gliedmaßen, eine angedeutete links konvexe Torsionsskoliose, eine Streckschonhaltung der Halswirbelsäule und eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes C4/5 leichteren Grades (Beweglichkeit der Halswirbelsäule drehen 80/0/80, neigen 30/0/30). Der Bericht vom 27.06.2005 (Blatt 230 der Verwaltungsakte) führt auf, dass der Kläger seit vier Wochen ein muskelkaterartiges Ziehen in beiden Beinen und beim Laufen ein Krampfgefühl hat. Eine spinale Enge oder ein Bandscheibenvorfall werden verneint. Eine stumme Blockierung bei L3/4 und L4/5 ohne wesentlichen Federschmerz oder globale Bewegungseinschränkung odermanifeste Paresen wird angegeben. Die Gelenke seien ohne Befund. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerden nicht eindeutig einem orthopädischen Krankheitsbild zuzuordnen sind. Der Bericht vom 29.07.2005 (Blatt 231 der Verwaltungsakte) führt ebenfalls eine Streckhaltung der oberen Halswirbelsäule aus: Rotation 45/0/45, seitneigen 20/0/20. Die grobneurologische Untersuchung sei ungestört. Der Bericht vom 16.11.2005 (Blatt 139 der Verwaltungsakte) führt unklare Cervicobrachialgien, ein unklares Schwächegefühl und eine unklare Gangstörung auf, wobei eine orthopädische Ursache nicht erkennbar sei. Dem Bericht vom 28.02.2006 (Blatt 250 der Verwaltungsakte, Blatt 265 der Gerichtsakte 78/06) lassen sich ein neuromuskuläres Cervicalsyndrom rechts betont, Schmerzen in der Halswirbelsäule schon seit längerer Zeit, teilweise auch Atemstörung, an den Armen nur ganz schwache Muskeleigenreflexe ohne motorische Ausfälle entnehmen. Eine leichte Dysästhesie am rechten Arm wird angegeben. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule wird wie folgt ausgeführt: Rotation 70/0/60, seitneigen 40/0/40. Diagnostiziert wird eine Osteochondrose in dem Segment C6/7. Dem Bericht vom 29.09.2006 (Blatt 245 der Verwaltungsakte) lässt sich eine unklare Beinschwäche, gelegentliche Rückenschmerz, Schluckbeschwerden ohne relevante Bewegungsstörung und ohne manifeste Paresen entnehmen. Eine Somatisierungsstörung wird vermutet. Dem Gutachten für das Landessozialgericht im Rentenverfahren, Az. L 2 R 202/06, von Dr. F. vom 21.03.2007 (Blatt 502 der Gerichtsakte, Blatt 275 der Gerichtsakte 78/06, Blatt 304 der Verwaltungsakte) lassen sich eine leichtgradige sensible und motorische Polyneuropathie ohne Hinweis auf eine Wurzelläsion im Arm- und Beinbereich entnehmen. In dem Gutachten in dem parallelen Verfahren aus dem Unfallversicherungsrecht, Az. S 8 U 70/07, hat der Sachverständige Dr. S. in seinem orthopädisch-traumatologischen Zusammenhangsgutachten vom 11.01.2011 einen Zusammenhang zwischen den langfristig geklagten Beschwerden der Halswirbelsäule und dem Unfall vom 18.10.1993 verneint. Eine schwerwiegende Verletzung der Halswirbelsäule sei bei dem Unfall eher unwahrscheinlich, wenngleich die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschließen sei. Unter Berücksichtigung der Ausgangsbefunde liege keine Symptomatik an der Halswirbelsäule und auch keine äußeren Verletzungszeichen vor. Das bilddiagnostische Material zeige keine verletzungsspezifischen strukturellen Veränderungen an der Hals- oder Brustwirbelsäule. Eine erlittene strukturelle Verletzung an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule könne definitiv ausgeschlossen werden. Die geklagten Beschwerden des Klägers an der Halswirbelsäule ließen sich unfallbedingt nicht klären. Es sei allenfalls von einer leichten Distorsionsbelastung der Halswirbelsäule auszugehen, welche nach spätestens zwei bis drei Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Auch ohne das Unfallereignis wären die gleichen Gesundheitsstörungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgetreten. Ausweislich des Berichts vom 10.12.2013 (Blatt 64 der Gerichtsakte, Beiakte) hat der Kläger Schmerzen im Bereich der rechten Plexusregion mit Ausstrahlung in die Brust rechts. Bei Überkopfarbeiten werde ihm schwindelig. Teilweise habe er taube Finger, welche nicht dermatombezogen seien. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei frei. Der Bericht vom 12.03.2014 (Blatt 334 der Verwaltungsakte) führt ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne motorisch radikuläre Ausfälle auf. Der Bericht vom 30.05.2014 (Blatt 353 der Verwaltungsakte) schließt folgendes aus: Ausschluss Thorarcic outlet Syndrom rechts, Ausschluss hämodynamisch relevanter ACI-Stenose beidseits, Ausschluss infrarenales Aortenaneurysma. Die Ursache für die Schmerzsymptomatik im Hals-Nacken-Thorax-Bereich ist bisher nicht gefunden worden. Dem Bericht vom 06.10.2014 (Blatt 65 der Gerichtsakte, Beiakte) lässt sich entnehmen, dass der Kläger seit 21 Jahren Schmerzen im Bereich der rechten Schulter hat. Bei Arbeiten über Kopf schmerze der rechte Arm im Bereich der Schulter. Er habe mehrfach Botoxinjektionen in die Schulter bekommen. Der Bericht vom 04.02.2017 (Blatt 473 der Gerichtsakte) führt ebenfalls atypische thorakale Beschwerden auf, welche myoskeletaler bzw. psychischer Genese seien. Der Bericht vom 22.08.2017 (Blatt 162, 229 der Gerichtsakte) beschreibt degeneratives Halswirbelsäulensyndrom ohne umschrieben motorisch radikuläre Ausfälle. Ausweislich des Berichts vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) bestehen die Diagnosen seit 2015 und die Befunde und Leiden sind im Wesentlichen unverändert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass beim Kläger krankhafte Befunde im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vorhanden sind. Allerdings gibt es keine aktuellen Bewegungsausmaße, da sich der Kläger nicht begutachten lassen will aufgrund seines Misstrauens in die vom Gericht berufenen Sachverständigen. Insofern beruft sich die Kammer bei ihrer Beurteilung überwiegend auch auf den Bericht vom 01.09.2017, wonach sich im Wesentlichen beim Kläger nichts verändert hat. Da der Kläger eine Verschlimmerung seiner Behinderungen geltend macht, ist er hierfür auch beweisbelastet. Ohne aktuelle Werte und Berichte hat es bei der bisherigen Einschätzung eines Einzel-Grades der Behinderung von 20 zu verbleiben. Es gibt für die Kammer keine Anhaltspunkte für einen höheren Grad der Behinderung, zumal auch aus Sicht des Klägers die Beschwerden rund um den Hydrozephalus im Vordergrund stehen, wie sich sowohl aus den eingereichten schriftlichen Unterlagen als auch den Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt. Die vom beklagten Land vorgenommene Funktionsstörung des rechten Handgelenkes mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 10 kann die Kammer anhand der aktenkundigen Unterlagen mangels entsprechenden Befundbericht nicht nachvollziehen. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedingt zur Überzeugung der Kammer einen Einzel-Grad der Behinderung von 10. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht für eine Speiseröhrengleithernie einen Grad der Behinderung von 0 bis 10 vor. Andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung bedingen ebenfalls einen Grad der Behinderung von 0 bis 10 und größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung einen Grad der Behinderung von 20 bis 30, wobei Komplikationen zusätzlich zu bewerten sind. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß führt zu einem Grad der Behinderung von 10 bis 30, wobei etwaige Auswirkungen auf Nachbarorgane zusätzlich zu bewerten sind. Der Bericht vom 09.06.1997 (Blatt 73 der Verwaltungsakte) verneint eine sicher nachweisbare Hiatushernie und entzündlichen Veränderungen im Sinne einer Refluxösophagitis. Ausweislich des Berichts vom 19.04.2002 (Blatt 62 der Verwaltungsakte) hat der Kläger erhebliche Probleme bei der Nahrungsaufnahme durch eine Refluxösophagitis. Der Bericht vom 28.09.2005 (Blatt 239 der Verwaltungsakte) bestätigt makroskopisch einen Barrett-Ösophagus bei Refluxösophagitis. Dem Bericht vom 18.12.2006 (Blatt 248 der Verwaltungsakte) lässt sich entnehmen, dass die gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis operativ saniert worden ist. Der Bericht vom 06.03.2007 (Blatt 264 der Gerichtsakte 78/06) äußert den Verdacht auf ein short Barrett. Es wird eine regelrechte Manschette nach Toupet-Hemifundoplikatio und ein Retentionsmagen. PPI werden verordnet. Ausweislich des Berichts vom 16.03.2007 (Blatt 251 der Verwaltungsakte) bestehen beim Kläger ein Retentionsmagen nach Fundoplikatio, Hustenattacken und eine Thoraxenge. Er nimmt bedarfsweise PPI. Dem Bericht vom 22.08.2012 (Blatt 318 der Verwaltungsakte) lassen sich Oberbauchschmerzen mit begleitender Übelkeit und intermittierende Diarrhoen, ein Short-Segment Barrett-Ösophagus, eine Refluxösophagitis und der Verdacht auf neurogene Darm- und Blasenentleerungsstörung entnehmen. Ausweislich des Berichts vom 10.03.2015 (Blatt 495 der Gerichtsakte) nimmt der Kläger bedarfsweise PPI und leidet unter einem Sodbrennen bei einem Zustand nach Fundoplicatio. Eine kleine axiale Hiatushernie, kleiner 3 cm, mit Refluxösophagitis wird attestiert. Dem Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) kann die Kammer entnehmen, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Die Kammer stützt sich auch hier überwiegend auf den Bericht vom 01.09.2017, dass die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Des Weiteren ist festzustellen, dass es keine aktuellen Facharztberichte gibt. Der Kläger nimmt allenfalls bedarfsweise Medikamente zur Steuerung der Magensäure (PPI) und befindet sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Insofern kann die Kammer unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt einen höheren Einzel-Grad der Behinderung als 10 erkennen. Das Nierensteinleiden des Klägers bedingt zur Überzeugung der Kammer einen Einzel-Grad der Behinderung von 10. Bei Nierensteinleiden ohne eine Funktionseinschränkung der Niere mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten ist ein Grad der Behinderung zwischen 0 bis 10 zuzusprechen. Treten häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte auf bewegt sich der Bewertungsrahmen zwischen 20 und 30. Die Harninkontinenz (Nr. 12.2.4) wird von der Versorgungsmedizin-Verordnung in Abhängigkeit von dem Schweregrad bewertet. Eine relative Inkontinenz, also ein leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I) bedingt einen Grad der Behinderung von 0 bis 10. Ist ein Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III) zu verzeichnen, wird ein Grad der Behinderung zwischen 20 und 40 zuerkannt. Bei einer völligen Harninkontinenz ist ein Grad der Behinderung von 50 festzustellen und bei einer völligen Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit ein Grad der Behinderung zwischen 60 und 70. Die Bewertung von Entleerungsstörungen der Blase, auch Harnröhrenverengung, werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung unter Nr. 12.2.2 geregelt. Begleiterscheinungen, wie Hautschäden, Harnwegsentzündungen sind ggfs. zusätzlich zu bewerten. Entleerungsstörungen der Blase leichten Grades (z.B. geringe Restharnbildung = 47 ml, längeres Nachträufeln) führen zu einem Einzel-Grad der Behinderung von 10. Entleerungsstörungen der Blase stärkeren Grades (z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) bedingen einen Grad der Behinderung von 20 bis 40. Und Entleerungsstörungen der Blase mit der Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen bedingen einen Einzel-Grad der Behinderung von 50. Der Bericht vom 06.02.1996 (Blatt 28 der Verwaltungsakte) beschreibt beim Kläger eine Doppelniere rechts und Konkrement. Dem Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) kann die Kammer entnehmen, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Ausweislich des Berichts vom 26.09.2017 (Blatt 566 der Gerichtsakte) hat sich der Kläger nur einmalig am 30.05.2016 vorgestellt mit wechselnden Miktionsbeschwerden, teilweise kurzfristigen Harnverhalten, einem gelegentlichen Urinspontanabgang, Nierenzysten beidseits bei einer unauffälligen Blase und Prostata. Die Kammer weist darauf hin, dass sich kein einziger aktueller Bericht mit Nierensteinleiden beim Kläger berichtet. Insofern ist keine weitere Kolik oder überhaupt Art und Frequenz der Koliken bekannt. Einerseits haben sich die klägerischen Befunde nicht verschlimmert und andererseits ergibt sich keine Einschränkung der Nierenfunktion oder eine andere Art der Erkrankung in diesem Bereich, welche zu einem höheren Grad der Behinderung als 10 führen würde. Hierunter sind auch die wechselnden Miktionsbeschwerden beim Kläger umfasst. Die Neurodermitis des Klägers ist vom beklagten Land mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 10 bewertet worden. Im Falle eines atopischen Ekzems (z.B. Neurodermitis constitutionalis, endogenes Ekzem) sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung folgende Abstufungen vor: Bei einer geringen, auf die Prädilektionsstellen begrenzten Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend wird ein Grad der Behinderung zwischen 0 und 10 festgestellt. Bei länger dauerndem Bestehen ist von einem Grad der Behinderung zwischen 20 und 30 auszugehen. Liegen generalisierte Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall vor, wird ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt und bei einer klinischen oder vergleichbar intensiven ambulanten Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr ist ein Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Allerdings gibt es bis auf den Bericht vom 19.04.2002 (Blatt 62 der Verwaltungsakte), der eine Akne excoriee, eine ausgeprägte disseminierte Folliculitis und Tinea pedum bei einem generalisierten sebostatischen Ekzemstatus im Sinne einer Neurodermitissymptomatik und einen Juckreiz beschreibt keinen aktuellen Bericht. Auch hat der Kläger nicht die Verschlimmerung seiner Hauterkrankung geltend gemacht. Insofern ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ein höherer Grad der Behinderung als 10 festzustellen. Dem Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) kann die Kammer zudem entnehmen, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Insofern ergibt sich auch hieraus kein Anhaltspunkt für eine höhere Bewertung. Bisher sind die Hustenattacken des Klägers noch nicht berücksichtigt worden. Jedoch bedingen diese mangels relevanter Teilhabe- und Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht für Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion folgende Abstufungen vor: Die Lungenfunktion ist geringen Grades eingeschränkt, wenn eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, 5-6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit) vorliegt und die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger sind als die Sollwerte und die Blutgaswerte im Normbereich liegen. Dafür ist ein Grad der Behinderung von 20 bis 40 vorgesehen. Eine Einschränkung mittleren Grades ist dann anzunehmen, wenn eine das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen, 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) eintritt und die statischen sowie dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte sind sowie eine respiratorische Partialinsuffizienz gegeben ist. Diese Funktionseinschränkung wird mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70 bewertet. Die Lungenfunktion ist dann schweren Grades eingeschränkt, wenn eine Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe auftritt und die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte sind und eine respiratorische Globalinsuffizienz gegeben ist. Für diese Behinderung ist ein Bewertungsrahmen von einem Grad der Behinderung von 80 bis 100 vorgesehen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung bewertet eine chronische Bronchitis und Bronchiektasen als eigenständige Krankheiten ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion in der leichten Form (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf) mit einem Grad der Behinderung zwischen 0 und 10. Die schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe) führt zu einem Grad der Behinderung zwischen 20 und 30. Die Versorgungsmedizin-Verordnung richtet die Höhe des Grades der Behinderung bei einem Schlaf-Apnoe-Syndrom vor allem nach der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung, so dass ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ein Grad der Behinderung von 0 bis 10, mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ein Grad der Behinderung von 20 sowie bei Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung ein Grad der Behinderung von 50 festzustellen ist. Folgeerscheinungen oder Komplikationen sind dabei zusätzlich zu berücksichtigen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale). Dem Bericht vom 21.11.1995 (Beiakte) lässt sich entnehmen, dass der Kläger unter einer Septumdeviation mit Spina nasi rechts und Crista nasi links, einer Muschelhyperplasie beidseits, einem Zustand nach Nasenbeinfraktur und einer subchronischen Sinusitis max beidseits leidet. Dies ist operativ saniert worden. Der Bericht vom 17.01.2000 (Blatt 76 der Verwaltungsakte) beinhaltet den Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom und ein Termin im Schlaflabor ist vereinbart worden. Das Tragen einer Atemmaske ist jedenfalls nicht Bestandteil der umfangreichen aktenkundigen Unterlagen. Der Bericht vom 10.10.2005 (Blatt 134 der Verwaltungsakte) führt eine Ronchopathie und eine Nasenatmungsbehinderung auf. Der vom Kläger geltend gemacht Reizhusten wird erstmals in dem Bericht vom 12.01.2006 (Blatt 142, 206 der Verwaltungsakte) erwähnt. Ein Reizhusten unklarer Genese teils bis zum Erbrechen wird aufgeführt, wobei auf Medikamente keine Besserung erfolgt. Gleichzeitig werden altersenstsprechende statische und dynamische Parameter ohne Hinweise für obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung und kein Hinweis auf bronchiale Hyperreagibilität festgestellt. Auch der Bericht vom 09.05.2007 (Blatt 257 der Verwaltungsakte) führt einen Reizhusten des Klägers auf, der teilweise so intensiv ist, dass er Erbrechen müsse. Drei Mal sei es hierbei zu einer Synkope gekommen. Es liegt kein Auswurf bei normalen Lungenfunktionsparametern vor (FEV 1 88%). Es gibt keinen Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der Bericht vom 15.10.2007 (Blatt 393 der Gerichtsakte 78/06) stellt eine moderate obstruktive Schlafapnoe, einen Reizhusten unklarer Ätiologie und eine behinderte Nasenatmung. Bei fehlender Tagesmüdigkeit sei eine Maske nicht notwendig. Auch der Bericht vom 19.10.2007 (Blatt 10 der Gerichtsakte S 6 SB 182/07, Blatt 381, 388 der Gerichtsakte 78/06) attestiert einen Reizhusten unklarer Ätiologie, eine akute Bronchitis und eine moderate obstruktive Schlafapnoe, die ohne Maske behandelt wird. Ausweislich des Berichts vom 05.02.2008 (Blatt 307 der Verwaltungsakte, Blatt 70 der Gerichtsakte, Blatt 431 der Gerichtsakte 78/06, Beiakte) wird ein hyperreagibles Bronchialsystem ausgeschlossen. Eine arterielle primäre Hypertonie und eine Rhonchopathie werden festgestellt und der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom geäußert. In der Lunge sind keine pathologischen Geräusche und kein wesentlicher pathologischer Befund festgestellt worden. Die Kurve könnte allenfalls auf einen verzögerten Schluss des Larynx hindeuten. Der Bericht vom 14.10.2008 (Blatt 308 der Verwaltungsakte) äußert den Verdacht auf eine vocal cord Dysfunktion, denn es lässt sich keine Ursache für die Hustensymptomatik eruieren. Dies geht auch aus dem Bericht vom 25.02.2009 (Blatt 76 der Gerichtsakte, Beiakte) hervor, nämlich der Verdacht auf eine Vocal cord Dysfunktion bei persistierendem Reizhusten. Des Weiteren wird eine moderate obstruktive Schlafapnoe ohne Maskenbehandlung festgestellt. Der Bericht vom 18.02.2010 (Blatt 321 der Verwaltungsakte) führt eine persistierende Hustensymptomatik und ein in Rückenlage regelmäßiges Husten mit Atemerschwernis. Die Hustensymptomatik trete phasenweise auf, vereinzelt auch saures Aufstoßen. Es wird wiederum der Verdacht auf eine vocal cord Dysfunktion geäußert. Dem Bericht vom 02.08.2013 (Blatt 66 der Gerichtsakte, Beiakte) lässt sich ein Husten unklarer Genese seit etwa 2004 entnehmen. Die Abklärung bezüglich der Vocal cord Dysfunktion steht noch aus. Der CT Thorax ist ohne pathologischen Befund gewesen. Es besteht eine moderate obstruktive Schlafapnoe, die nicht mit einer Maske behandelt wird. Dem Bericht vom 11.03.2014 (Blatt 77 der Gerichtsakte, Beiakte) lässt sich nur entnehmen, dass ein chronischer Reizhusten abgeklärt werden soll. Der Bericht vom 01.10.2015 (Blatt 482 der Gerichtsakte) führt den Husten unklarer Genese auf und empfiehlt wiederum eine Abklärung bezüglich der Vocal Cord Dysfunktion. Das CT Thorax von 2007 ist ohne pathologischen Befund gewesen, auch nicht in 07/2014. Ebenso ist die Bronchoskopie ohne wegweisenden Befund gewesen. Ein hyperreagibles Bronchialsystem ist im Jahre 2007 und 2010 ausgeschlossen worden. Des Weiteren wird erneut eine moderate obstruktive Schlafapnoe bei einer normalen Lungenfunktion (fev1 120 %) festgestellt. Der Bericht vom 04.02.2017 (Blatt 473 der Gerichtsakte) führt atypische thorakale Beschwerden myoskeletaler bzw. psychischer Genese auf. Eine stenosierende koronare Herzerkrankung wird ausgeschlossen und eine gute linksventrikuläre Pumpfunktion festgestellt. Die pneumologische Abklärung ist unauffällig gewesen. Die Ätiologie der rezidivierenden Synkopen ist bisher unklar, denn auch die neurologische Abklärung ist unauffällig gewesen, ebenso der Kipptisch. Des Weiteren werden ein dystoner Schreibkrampf rechts und eine zervikale Dystonie aufgeführt. Der Bericht vom 10.03.2017 (Blatt 83 der Gerichtsakte, Beiakte) beinhaltet eine Dysarthrophonie und eine cervikale Dystonie rechtsseitig. Von hno-ärztlicher Seite wird ein Handlungsbedarf verneint. Für die Dyspnoe sind alle organischen Ursachen ausgeschlossen worden. Dem Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) kann die Kammer zudem entnehmen, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger ein Schlaf-Apnoe-Syndrom hat, welches nicht mit einer Maske therapiert wird. Die angenommene vocal cord Dysfunktion ist nicht belegt. Eine relevante Einschränkung der Lungenfunktion liegt nicht. Auf Befragen im Termin hat der Kläger auch nicht genau angeben können, wie oft und wie lange solche Hustenattacken andauern. Fest steht wohl nur, dass sie jederzeit kommen können und dann teilweise auch länger anhalten. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein permanentes Dauerphänomen. Insofern kann die Kammer keine behinderungsrelevante Einschränkung feststellen. Die Beschwerden an den Augen des Klägers sind bisher nicht extra berücksichtigt worden oder eben schon bei den Folgen des Hydrozephalus. Ausweislich des Berichts vom 14.08.1995 (Beiakte) liegen ein unterdrücktes Schielen und starke linksseitige Augenbeschwerden, insbesondere beim Lesen, vor. Dem Bericht vom 23.10.1995 (Beiakte) lassen sich Doppelbilder und eine pathologische Bulbusbewegung bei einem ausgeprägten Hydrocephalus internus ohne Zeichen einer Dekompensation, ohne periventrikulären Drucködeme, normaler Weite der Hirnfurchen bei einer frühkindlichen Hirnschädigung entnehmen. Der Bericht vom 23.02.1996 (Blatt 17 der Verwaltungsakte) erwähnt wohl stark störende Doppelbilder, welche jedoch nach einer vorgenommenen Schieloperation nicht mehr auftreten. Dem Bericht vom 05.03.1996 (Blatt 35, 83 der Verwaltungsakte) zufolge liegen beim Kläger eine cerebrale Akkomodations-Konvergenzschwäche bei Hydrocephalus und eine dekompensierte Exophorie bei einem beidseitigen Visus von 1,0 vor. Auch Bericht vom 21.07.1998 (Blatt 82 der Verwaltungsakte) nach liegt ein beidseitiger Visus von 1,0 vor. Die Prismen werden angepasst. Ausweislich des Berichts vom 10.03.2000 (Blatt 81 der Verwaltungsakte) trägt der Kläger eine Prismenfokalbrille. Die Operation am 17.02. und der postoperative Heilungsverlauf gestalteten sich komplikationslos. Der Visus rechts beträgt 1,0 und links 0,9. Dem Bericht vom 18.08.2000 (Blatt 80 der Verwaltungsakte) nach kommt der Kläger mit der Prismenbrille ganz gut zurecht. Der Visus beträgt auf dem rechten Auge 1,2 und links 1,0. Dem Bericht vom 29.04.2002 (Blatt 79 der Verwaltungsakte) zufolge sieht der Kläger manchmal verschwommen. Insgesamt aber habe er keine größeren Probleme. Er trage eine Prismenbrille und der Visus beträgt beidseits 1,0. Ausweislich des Berichts vom 14.11.2003 (Beiakte, Blatt 113 der Verwaltungsakte) liegt ein Zustand nach Augenmuskel-OP bei dekompensierter Exophorie, Hydrocephalus, Akkomodations- und Konvergenzschwäche und zeitweise Doppelbilder beim Lesen vor. Der Visus beträgt korrigiert beidseits 1,0. Aus dem Bericht vom 23.02.2006 (Blatt 111 der Verwaltungsakte) geht ein Zustand nach Augenmuskel-OP bei dekompensierter Exophorie, Hydrocephalus, Akkomodations- und Konvergenzschwäche hervor. Der Visus beträgt auf dem rechten Auge 1,0 und links 0,8. Dem Bericht vom 28.03.2006 (Blatt 178 der Verwaltungsakte) lässt sich die Verordnung einer Prismenbrille bei einem beidseitigen Visus von 0,8 entnehmen. Der Bericht vom 24.05.2006 (Blatt 183 der Verwaltungsakte) zeigt einen beidseitigen Visus von 1,0. Ausweislich des Berichts vom 11.04.2007 (Blatt 209 der Verwaltungsakte, Beiakte) bestehen beim Kläger ein Zustand nach einer Augenmuskel-OP bei dekompensierter Exophorie 1996, eine Akkomodations- und Konvergenzschwäche, ein myoper Astigmatismus und eine allergische Konjunktivitis. Aufgrund der Konvergenzschwäche treten im Nahbereich somit Doppelbilder auf, die subjektiv sehr beeinträchtigen. Der Visus beidseits mit Korrektur beträgt 1,0 und der Schielwinkel in der Ferne Ferne -1° und in der Nähe -7° in alle Blickrichtungen. Eine Prismenfolie wird getragen. Der Bericht vom 29.04.2008 (Blatt 434 der Gerichtsakte 78/06) beschreibt einen Zustand nach Augenmuskel-OP bei dekompensierender Exophorie, Akkomodations- und Konvergenzschwäche bei Hydrocephalus mit shunt, ein reduziertes Binokularsehen mit zeitweiligen Doppelbildern in der Nähe, die beim Gehen, Lesen und Treppensteigen beeinträchtigen. Dem Bericht vom 06.12.2011 (Beiakte) kann ein Visus von 0,7 auf dem rechten und von 0,5 auf dem linken Auge entnommen werden. Der Bericht vom 15.03.2012 (Beiakte) beinhaltet eine geringe Rextexophorie in der Nähe. Der Kläger ist mit der postoperativen Stellung sehr zufrieden. Prismenfolien werden verordnet. Aus dem Bericht vom 22.09.2017 (Beiakte) geht ein beidseitiger Visus von 0,8 und das Tragen von Prismenfolien hervor. Dem Bericht vom 04.10.2017 (Blatt 582 der Gerichtsakte) lassen sich rezidivierende Doppelbilder, ein Verschwommensehen, Kopfschmerzen, Leseprobleme, gerötete Augen und ein beidseitiger Visus mit Korrektur von 0,8 entnehmen. Der Kläger trägt eine Prismenfolie am linken Auge und hat damit keine Doppelbilder mehr. Ausweislich des Berichts vom 13.11.2017 (Beiakte) bestehen beim Kläger eine Sicca-Symptomatik und Beschwerden mit Doppelbildern. Der Visus mit Korrektur beträgt auf dem rechten Auge 0,8 und links 0,4. Einerseits sind die Einschränkungen des Sehvermögens bereits bei den Folgen des Hydrozephalus berücksichtigt. Andererseits würde der Grad der Behinderung für die mit Prismenfolie korrigierten Doppelbilder und der Visus zu je einem Einzel-Grad der Behinderung von 10 führen und würde sich daher nicht weiter erhöhend auf den Grad der Behinderung von 60 für den Hydrozephalus auswirken. Die beim Kläger vorliegende Schilddrüsenerkrankung bedingt keinen Grad der Behinderung. Nr. 15.6 der Versorgungsmedizin-Verordnung führt auf Seite 75 aus, dass die Schilddrüsenfunktionsstörungen gut behandelbar sind, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors in den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Während dieser Zeit beträgt der Grad der Behinderung zwischen 50 und 80 je nach Art des Tumors. Nach der Heilungsbewährung ist allein auf den verbliebenen Schaden in Form der Funktionseinbuße zu bewerten. Ausweislich des Berichts vom 14.10.1992 (Blatt 22 der Verwaltungsakte) besteht beim Kläger eine euthyreote Struma Ia-Ib. Der Bericht vom 05.05.1995 (Blatt 24 der Verwaltungsakte) führt eine Struma diffusa Grad I und eine Euthyreose mit Medikamenten auf. Gleichfalls beinhaltet auch der Bericht vom 13.01.2005 (Blatt 220 der Verwaltungsakte) eine mäßiggradige Struma diffusa und eine euthyreote Stoffwechsellage unter Einnahme von Jodthyrox und Jodid. Der Bericht vom 08.03.2005 (Blatt 221 der Verwaltungsakte) attestiert ebenfalls eine mäßiggradige Struma diffusa und eine euthyreote Stoffwechsellage unter Einnahme von Jodthyrox und Jodid. Aufgrund der multiplen Voroperationen und Hydrocephalus und der großen Beschwerden im Halsbereich ist eine Radiojodtherapie vereinbart worden. Der Bericht vom 26.04.2005 (Blatt 222 der Verwaltungsakte) führt die Radiojodtherapie auf, ebenso der Bericht vom 02.05.2005 (Blatt 223 der Verwaltungsakte). Dem Bericht vom 31.05.2005 (Blatt 227 der Verwaltungsakte) lassen sich eine mäßiggradige Struma diffusa und eine euthyreote Stoffwechsellage entnehmen. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht vom 27.06.2005 (Blatt 229 der Verwaltungsakte), welcher nach dazu eine deutliche Volumenreduktion aufzeigt. Der Bericht vom 08.08.2005 (Blatt 232 der Verwaltungsakte) attestiert ebenfalls eine mäßiggradige Struma diffusa und eine euthyreote Stoffwechsellage mit Medikamenten. Ausweislich des Berichts vom 26.09.2005 (Blatt 238 der Verwaltungsakte) liegen eine disseminierte Schilddrüsenautonomie, eine persistierende Unruhe und Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit vor. Zunächst sollen die Medikamente abgesetzt werden, da eine hyperthyreote Stoffwechsellage vorliegt. Der Bericht vom 10.10.2005 (Blatt 243 der Verwaltungsakte) beschreibt eine geringgradige Struma diffusa und eine hypothyreote Stoffwechsellage ohne Medikamente – Medikamenten werden verordnet. Der Bericht vom 17.01.2006 (Blatt 143 der Verwaltungsakte) lässt die Anpassung der Medikamente erkennen aufgrund der hypothyreoten Stoffwechsellage. Der Bericht vom 11.04.2006 (Blatt 244 der Verwaltungsakte) beschreibt eine normal große Schilddrüse ohne umschriebene Herdbefunde und eine euthyreote Stoffwechsellage unter Einnahme von Medikamenten. Auch der Bericht vom 23.08.2006 (Blatt 177 der Verwaltungsakte) beinhaltet eine euthyreote Stoffwechsellage unter Einnahme von Medikamenten sowie der Bericht vom 30.11.2006 (Blatt 247 der Verwaltungsakte). Ausweislich des Berichts vom 30.05.2016 (Blatt 479 der Gerichtsakte) liegen beim Kläger eine Hypothyreose infolge einer Autoimmunthyreoiditis, eine normal große Schilddrüse mit einem umschriebenen Herdbefund und eine euthyreote Stoffwechsellage unter der Einnahme von L-Thyroxin vor. Dem Bericht vom 07.02.2016 (Blatt 480 der Gerichtsakte) lassen sich eine normal große Schilddrüse ohne Herdbefunde, eine Radioiodtherapie in 04/2005 bei disseminierter funktioneller Autonomie und euthyreote Stoffwechsellage unter der Einnahme von L-Thyroxin entnehmen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass unter der Einnahme von Medikamenten eine euthyreote Stoffwechsellage vorliegt. Insofern lässt sich keine behinderungsrelevante Teilhabeeinschränkung feststellen. Die bisher noch nicht berücksichtigte chronisch-venöse Insuffizienz bedingt beim Kläger allenfalls einen Grad der Behinderung von 10. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht für unkomplizierte Krampfadern keinen Grad der Behinderung vor (Seite 50, Nr. 9.2.3). Bei einer chronisch-venöse Insuffizienz (z.B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom, ein- oder beidseitig mit geringen belastungsabhängigen Ödemen, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden ist ein Grad der Behinderung von 0 bis 10, mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr), rezidivierende Entzündungen ist ein Grad der Behinderung von 20 bis 30 und mit chronisch rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom) ein Grad der Behinderung von 30 bis 50 festzustellen. Dem Bericht vom 30.05.2005 (Blatt 226 der Verwaltungsakte) lässt sich eine chronisch-venöse Insuffizienz I° beider Beine beim Kläger entnehmen. Er habe zunehmende Schmerzen und eine Schwellung der Beine. Es liegt ein leichtes peripheres Ödem beidseits (Knöchel) vor, wobei die Zehen und die Vorfußregion ödemfrei sind und die Pulse beidseits tastbar sind. Im Leitvenensystem des Unterschenkels lässt sich der Nachweis eines leicht verzögerten Klappenschlusses erbringen. Der Bericht vom 20.09.2005 (Blatt 236 der Verwaltungsakte) führt seit drei Wochen Schmerzen beider Beine auf. Eine relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit wird ausgeschlossen. Es erfolgt eine Kompressionstherapie, da der Kläger einer Varizenoperation ablehnend gegenübersteht. Auch der Bericht vom 28.07.2017 (Blatt 464, 565 der Gerichtsakte) beschreibt eine chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, die ausreichend kompensiert ist. Eine Kompressionstherapie wird als vorrangig angegeben. Dem Bericht vom 01.09.2017 (Blatt 460 der Gerichtsakte) lässt sich entnehmen, dass die Diagnosen seit 2015 bestehen und die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert sind. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung lässt sich bei dem unkomplizierten Verlauf, der allenfalls eine Kompressionstherapie erfordert und keine Komplikationen aufweist, allenfalls ein Grad der Behinderung von 10 feststellen. Es lässt sich daher folgendes Zwischenergebnis hinsichtlich der klägerischen Teilhabeeinschränkungen und der jeweiligen Einzel-Grade der Behinderung feststellen: · Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt), 60 – hierbei sind die Einschränkungen des Sehvermögens ebenfalls berücksichtigt · Bluthochdruck, Aortenaneurysma, 30 · Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden), 20 · Refluxkrankheit der Speiseröhre, 10 · Nierensteinleiden, 10 · Neurodermitis, 10. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung sind bei der Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung folgende Grundsätze zu beachten: Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so dürfen bei der Ermittlung des Gesamt-Grades der Behinderung nicht die einzelnen Werte addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Vorbemerkung 3a). Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleich mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind (Vorbemerkung 3b). Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ist von dem höchsten Einzel-Grad der Behinderung auszugehen und zu prüfen, inwieweit dieser durch die anderen Behinderungen schlimmer wird (Vorbemerkung, 3c). Die einzelnen Werte werden nicht addiert, sondern die Gesamtwürdigung orientiert sich an Gesundheitsschäden, zu denen in der Tabelle feste Werte angegeben sind (Vormerkung, 3b). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 20 ist eine wesentliche Zunahme des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt (Vorbemerkung, 3c, d.ee). Bei dem Kläger stehen die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Hydrozephalus im Vordergrund. Hierzu gehören auch die Sehschwierigkeiten sowie die zentral bedingten Ausfälle in Form des Schreibkrampfes und den Sprachschwierigkeiten. Die weiteren Behinderungen in Form der Wirbelsäulenbeschwerden und des Aortenaneurysmas wirken sich erhöhend auf, so dass die Kammer den zuerkannten Grad der Behinderung von 80 als angemessen und leidensgerecht empfindet. Die weiteren Behinderungen sind jeweils mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 10 bewertet und wirken sich daher nicht weiter erhöhend aus. Der Kläger ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau nicht in gleichem Maße eingeschränkt, wie bei einem Wirbelsäulenschäden bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit (80-100) oder einer Muskelschwäche mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme; 90 bis 100). Vielmehr stehen die Auswirkungen des Hydrozephalus im Vordergrund neben dem Aneurysma und den Wirbelsäulenbeschwerden. Die weiteren Behinderungen wirken sich nicht erheblich verstärkend aus. Diese stellen sowohl einzeln für sich als auch in der Gesamtschau keine oder nur geringe regelwidrige Funktions- bzw. Teilhabebeeinträchtigungen dar. Denn nicht die gestellte Diagnose ist für die Bestimmung des Grades der Behinderung maßgeblich sondern einzig und allein die damit verbundene Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung. Der Gesamt-Grad der Behinderung von 80 ist angemessen und leidensgerecht. Da das Merkzeichen G anerkannt ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Zur Überzeugung der Kammer liegen beim Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H vor. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H ergeben sich nach § 152 Abs. 4, 5 i.V.m. § 153 Abs. 2 SGB IX i.V.m. der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A 4: Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn der Betroffene für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, müssen außer Betracht bleiben. Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung sowie bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern sowie in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Behinderung von 100 bedingen oder bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. Wenn eine Behinderung zu einem dauernden Krankenlager führt, so sind die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann. Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen. Aus den Anmerkungen von Schillings/Wendler zur Hilflosigkeit ergibt sich des Weiteren folgendes: I. Allgemein Die Definition der Hilflosigkeit musste in den AHP mit der Schaffung des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) 1995 angepasst werden, um die Begriffe „Hilflosigkeit" i.S.d. AHP (später VMG) und „Pflegebedürftigkeit" i.S.d. SGB XI gegeneinander abzugrenzen. Mit der Änderung des Wortlauts ging allerdings keine inhaltliche Änderung einher (BT-Drs. 12/5262, S. 172). Die Rechtsprechung zum bisherigen Hilflosigkeitsbegriff behielt und behält daher weiterhin Gültigkeit (s. auch BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 19/95 - und BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 -: aus der am 01.04.1995 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 BVG ergeben sich für den Begriff der Hilflosigkeit keine unterschiedlichen Maßstäbe). II. Hilflosigkeit/Pflegebedürftigkeit „Hilflosigkeit" ist nicht der „Pflegebedürftigkeit" gleichzustellen. Der Begriff Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) verwendet (s. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zur Pflegeversicherung auf der CD „Sozialrecht" und die Anlage zur Anmerkung zu Teil A 4 - Hilflosigkeit). Er trifft auf eine größere Anzahl der Fälle zu, denn Leistungen nach dem SGB XI werden oft schon dann gewährt, wenn Hilflosigkeit (bei weitem) noch nicht vorliegt: 1. Pflegebedürftigkeit konnte nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 08.06.2009 z.B. schon gegeben sein, wenn der Umfang der Hilfe täglich 45 Minuten überschritt. Dagegen kann Hilflosigkeit erst angenommen werden, wenn der erforderliche Hilfebedarf i.S.d. Nr. 21 Abs. 4 AHP / Teil A 4 VMG „erheblich" ist und mindestens eine Stunde überschreitet (s. dazu unten unter „Zeitlicher Umfang der notwendigen Hilfe"). Allerdings konnte zumindest bei sachgerechter Feststellung von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) i.S.d. bis zum 31.12.2016 geltenden § 15 SGB XI (a.F.) auch regelhaft auf das Vorliegen von Hilflosigkeit geschlossen werden (Beirat vom 15. bis 16. April 1997: „Merkzeichen H" - Pflegebedürftigkeit i.S. des SGB XI" und Beirat vom 08. bis 09. November 2005: „Merkzeichen H und Pflegaufwand"). 2. Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit unterschieden sich aber nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen sondern auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. So gehörten z.B. Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation nicht zum im Bereich der Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Bedarf (anders aber wohl ab 01.01.2017 s. § 14 Abs. 2 SGB XI i.d. ab 01.01.2017 geltenden Fassung). Auch Gehen und Stehen, der Besuch kultureller Veranstaltungen und das Verlassen der Wohnung wurden nach den BRi a.a.O. zum Teil anders beurteilt als im Bereich der Hilflosigkeit. Hauswirtschaftliche Verrichtungen spielen dagegen bei der Hilflosigkeit keine Rolle (s. unten „Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen"). In Einzelfällen konnte es wegen der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen sogar dazu kommen, dass zwar Hilflosigkeit vorlag, Leistungen der Pflegeversicherung aber nicht einmal nach Stufe I a.F. zu gewähren waren. In jedem Falle galt, dass – ausgenommen vom Vorliegen der Pflegestufe III a.F. – aus der Gewährung von Pflegezulage nicht auf Hilflosigkeit und dass auch aus der Feststellung von Hilflosigkeit nicht automatisch auf das Vorliegen der Pflegestufe I a.F. geschlossen werden konnte (s. dazu auch Beirat vom 18. bis 19. März 1993: „Feststellung von Hilflosigkeit aufgrund von Rückschlüssen aus § 177 SGB VI" (a.F.), Beirat vom 15. bis 16. April 1997: „Merkzeichen H" – Pflegebedürftigkeit i.S. des SGB XI" und Beirat vom 03. bis 04. November 1999: „Gutachtliche Beurteilung Merkzeichens H" – Umfang und Dauer der notwendigen Hilfen"). Bei der Pflegestufe II a.F. musste – so der Sachverständigenbeirat, bevor Hilflosigkeit angenommen werden könne, vom versorgungsärztlichen Dienst geprüft werden, ob das Pflegegutachten bei Nachweis von mehr als 120 Minuten Grundpflege dem notwendigen gutachtlichen Qualitätsstandard entspricht (Beirat vom 08. bis 09. November 2005: „Merkzeichen H und Pflegaufwand"). 4. In Folge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015 hat die Pflegeversicherung mit Wirkung zum 01.01.2017 einen erheblichen Wandel erfahren. Wegen der vielfältigen Veränderungen beim Pflegebedürftigkeitsbegriff und beim neuen Begutachtungsinstrument sind die neuen Pflegegrade bereits mit den bis zum 31.12.2016 geltenden Pflegestufen nur sehr eingeschränkt vergleichbar (BT-Drs. 18/5926, S. 113; s.a. Anlage zur Anmerkung zu Teil A 4 - Hilflosigkeit). Eine Vergleichbarkeit zur „Hilflosigkeit" i.S.d. AHP / VMG ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, so dass auch weiterhin die Regel gilt, dass aus der Gewährung von Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht auf Hilflosigkeit und dass auch aus der Feststellung von Hilflosigkeit nicht automatisch auf das Vorliegen eines Pflegegrades (Pflegestufe a.F.) geschlossen werden kann. Indes scheint der im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu beachtende Katalog von möglichen Beeinträchtigungen in § 14 Abs. 2 SGB XI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung durchaus geeignet, einzelne dort aufgeführte Verrichtungen nach Maßgabe hier nachfolgend angesprochener Anspruchsvoraussetzungen auch bei der Prüfung auf Hilflosigkeit heranzuziehen. III. Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosigkeit 1 . nicht nur vorübergehend Die Hilflosigkeit muss auf einer Behinderung beruhen. Eine Behinderung wiederum setzt einen regelwidrigen Zustand mit einer – nicht nur vorübergehenden – Funktionsbeeinträchtigung voraus und liegt erst vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (voraussichtlich) vorliegt (so auch Beirat vom 30. Oktober 1985: „Zum Begriff nicht nur vorübergehend"). Eine Hilflosigkeit über eine Dauer von sechs Monaten ist auch nach § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz erforderlich; denn dort wird eine ständige Hilflosigkeit gefordert. Demgegenüber genügt bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht eine Zeit der Hilflosigkeit von einem Monat für die Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG (Rundschreiben des BMA vom 27. April 1971 - V 2 - 5231 - 474/71 - - Beirat vom 30. Oktober 1985: „Zum Begriff nicht nur vorübergehend"). 2. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages a) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind allein die Tätigkeiten, die für die persönliche Existenz des behinderten Menschen und die Pflege seiner Person notwendig sind und ohne die er nicht bestehen kann. Unter diese Verrichtungen fallen im Wesentlichen: An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in der Wohnung und außerhalb) sowie geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion) - (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 19/95 -; BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RVs 9/96 -; BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 -). Hauswirtschaftliche Verrichtungen wie Instandhaltung und Reinigung der Wohnung, Einkaufen von Lebensmitteln, Nahrungszubereitung, Wäschewaschen sind hingegen weder im Rahmen des Schwerbehindertenrechts noch im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts zu berücksichtigen (BSG a.a.O.). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Behinderung an sich einen besonderen hauswirtschaftlichen Bedarf erfordert, weil z.B. behinderungsbedingt Kleidungsstücke besonders häufig gewaschen werden müssen; denn es kommt allein auf das tatsächliche Ausmaß der zu berücksichtigenden Hilfeleistung und nicht auf den Grund derselben an. Verrichtungen, die mit der Wartung und Pflege des Behinderten zusammenhängen, wie z.B. Verbinden und die Verabreichung von notwendigen Arzneimitteln, gehören dagegen zu den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, wenn sie täglich erforderlich sind (BSG, Urteil vom 24.04.1963 - 11 RV 800/62 -). b) Hilflosigkeit kann auch dann bestehen, wenn ständige Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist, um jederzeit eingreifen zu können. Dabei ist nicht nötig, dass die fremde Hilfe tatsächlich auch fortwährend geleistet wird. Denn die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung kann der aktiven Hilfe gleichstehen und somit Hilflosigkeit begründen. Voraussetzung ist aber, dass die Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2001 - L 7 SB 47/99 -). Aber auch wenn fremde Hilfe jederzeit bereit stehen muss, um eine Lebensgefahr zu bannen, bedeutet dies nicht regelhaft, dass Hilflosigkeit besteht. Zu beachten ist nämlich, dass Hilfe bei mehreren – nämlich drei (s.u.) regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen erforderlich sein muss (s. dazu unten „Zeitlicher Umfang der notwendigen Hilfe"). Eine sog. reine nächtliche Bereitschaftszeit ist demgegenüber nicht als Pflegezeit zu berücksichtigen (LSG NRW, Urteil vom 28.02.2001 - L 10 V 19/00 -). Es können aber u.U. Bereitschaftszeiten z.B. in Bezug auf einen nächtlichen Toilettengang sowie wegen Asthmaanfällen und Stürzen, die im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich auftreten, angerechnet werden, wenn sie zeitlich und örtlich denselben Einsatz erfordern wie körperliche Hilfe. Dies setzt jedoch voraus, dass eine entsprechende einsatzbereite Anwesenheit und Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R -). Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist eine Begleitung zu Arztterminen. In Anlehnung zu den in der Pflegeversicherung (seinerzeit) geltenden Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi) ist die Begleitung zu Arztbesuchen oder Therapien nur dann berücksichtigungsfähig, wenn diese Termine regelmäßig mindestens einmal pro Woche stattfinden (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10.11.2015 - L 2 SB 16/12 -). c) Im Einzelfall kann auch geistige Anregung und Erholung zu den Maßnahmen gehören, die im Ablauf des täglichen Lebens notwendig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass die geistig-seelische Existenz im Kern betroffen wird und dadurch ohne fremde Hilfe ein Mindestmaß an persönlicher, kontaktschaffender Zuwendung nicht mehr zu realisieren ist und soziale Isolierung droht (LSG NRW, Urteil vom 18.12.1986 - L 7 V 152/86 -). Hilfen bei der Erfüllung der geistig-seelischen Grundbedürfnisse der behinderten Menschen gehören nämlich zu den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 -). Bei Blinden kann dies Vorlesen sein, bei anderen behinderten Menschen z.B. die Unterstützung beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder etwa die Hilfe zur sozialen Kontaktaufnahme (Rohr/Strässer zu Nr. 21 Anm. 3.1). d) Bei psychisch und geistig behinderten Menschen sind auch Anleitungen, die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen, anrechnungsfähig. Gleiches gilt für psychisch behinderte Menschen mit einer entsprechenden Antriebsschwäche (Rohr/Strässer a.a.O.). 3. Zeitlicher Umfang der notwendigen Hilfe Streitig war – und ist es zum Teil noch – die Frage, welcher zeitliche Mindestaufwand an Hilfeleistungen erbracht werden muss, damit die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „H" gerechtfertigt ist. Der Sachverständigenbeirat hat die Auffassung vertreten, dass der Umfang der erforderlichen Hilfen bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages wenigstens zwei Stunden täglich betragen müsse (Beirat vom 15. bis 16. April 1997: „Merkzeichen H" - Pflegebedürftigkeit i.S. des SGB XI", Beirat vom 25.bis 26. November 1998: „Gutachtliche Beurteilung von Nachteilsausgleichen – Mindestvoraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit", Beirat vom 03.bis 04. November 1999: "Gutachtliche Beurteilung Merkzeichens H" – Umfang und Dauer der notwendigen Hilfen"). Das BSG hat sich zunächst dahingehend festgelegt, dass jedenfalls nicht hilflos ist, wer täglich nur in dem relativ geringen Umfang von einer Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist (BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 – in Breithaupt 1991, 546 -, BSG, Urteil vom 08.03.1995 - 9 RVs 5/94 -). 1997 hat das BSG dann den Begriff einer „zeitlichen Mindestgrenze von einer Stunde täglich" verwandt, (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RVs 9/96 -; BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 -), der teilweise dahingehend verstanden wurde, dass Hilfeleistungen mit einem Zeitaufwand von über einer Stunde die Feststellung des Nachteilsausgleichs „H" rechtfertigen. Dem ist u.a. der Sachverständigenbeirat insoweit entgegengetreten, dass die Aussagen des BSG auf einem Missverständnis beruhten und dass aus einer offensichtlich fehlerhaften Zitierung der früheren Rechtsprechung durch das BSG keine anderen Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten (Beirat vom 25. bis 26. November 1998: „Gutachtliche Beurteilung von Nachteilsausgleichen – Mindestvoraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit"). Im Dezember 2002 hat das BSG dann ausgeführt, dass Voraussetzung für die Feststellung von Hilflosigkeit ein täglicher Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen sei. Es sei aber nicht nur allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen, sondern auch auf den – insbesondere wirtschaftlichen – Wert der Hilfeleistung. Sei dieser Wert, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt werde, besonders hoch – eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen beziehungsweise beschäftigt werden, so könne Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an Pflege ab einer Stunde angenommen werden. Zur Ermittlung der Voraussetzungen dieses – auslegungsfähigen – Begriffs „Wert der Hilfeleistung" wurde der Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische LSG zurückverwiesen (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R- ). Mit drei weiteren Urteilen hat das BSG die Voraussetzungen für die Anerkennung von Hilflosigkeit – täglicher Zeitaufwand an Hilfeleistungen bei mindestens drei Verrichtungen von mindestens zwei Stunden – nochmals festgeschrieben. Weiterhin ist den Entscheidungen indes – zumindest mit letzter Sicherheit – nicht zu entnehmen, wie der besondere wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung konkret festzulegen ist, der die Annahme von Hilflosigkeit – ausnahmsweise – auch dann rechtfertigen kann, wenn die Hilfeleistungen nur ein bis zwei Stunden Zeitaufwand erfordern (s. BSG, Urteile vom 12.02.2003 - B 9 V 13/01 R -, - B 9 SB 1/02 R - und - B 9 SB 4/01 R -). Der Sachverständigenbeirat ist dieser Rechtsprechung zumindest insoweit beigetreten, als auch er – wie schon zuvor – einen Pflegeaufwand von mindestens 120 Minuten pro Tag für erforderlich erachtet. Zum besonderen wirtschaftlichen Wert der Hilfeleistung hat er keine Stellung bezogen (Beirat vom 08. bis 09. November 2005: „Merkzeichen H und Pflegaufwand"). Zusammenfassend ist damit festzuhalten (s. z.B. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - L 11 SB 67/11 -): ·Hilflosigkeit ist bei einer täglichen Pflege von zwei Stunden und mehr immer gegeben. ·Liegt die Pflegezeit unter 1 Stunde, kommt Hilflosigkeit nicht in Betracht. ·Liegt die Pflegezeit zwischen einer und zwei Stunden, kann Hilflosigkeit in Betracht kommen, wenn der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung hoch ist. Der Kläger gibt wohl an, hilflos zu sein. Jedoch bezieht der Kläger weder Pflegegeld noch hat er überhaupt einen Pflegegrad. Zudem kann der Kläger sowohl sein Leben als auch die Vielzahl der Gerichtsprozesse führen, ohne dass er einer Hilfe bedarf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst sehr gut seine Interessen darstellen und seine Beschwerden schildern können. Auch kann der Kläger die diversen Arzttermine managen und sich selbstständig um seine Krankheiten kümmern. Die Kammer weist darauf hin, dass ein Unterschied zwischen Hilflosigkeit im Sinne des Merkzeichens H und einem situativen Hilfebedarf besteht. Wenn der Kläger ab und an einen Unterstützungsbedarf hat, führt dies nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens H. Auch hier stützt sich die Kammer auf die aktenkundigen Unterlagen sowie auf den Eindruck im Termin zur mündlichen Verhandlung. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass dem Kläger nicht das Merkzeichen Bl zusteht. Die Versorgungsmedizin-Verordnung gibt Folgendes vor: a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Berichte hat der Kläger einen recht guten Visus mit beidseits 0,8 (Blatt 582 der Gerichtsakte) bzw. 0,4 und 0,8 (Beiakte). Der Kläger leidet unter Doppelbildern, aber diese sind mit einer Prismenfolie ausgeglichen. Insofern kann die Kammer auch nicht nur im Entferntesten erkennen, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde dem Kläger das Merkzeichen Bl zustehen sollte. Sofern sich der Kläger auf Gerichtsurteile stützt, in denen Klägern das Merkzeichen Bl zuerkannt worden ist, die das Gesehene nicht mehr im Gehirn verarbeiten können, liegt diese Fallkonstellation beim Kläger mehr als eindeutig nicht vor. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung sehr gut dem Gespräch bzw. der Verhandlung folgen können, so dass eine zentrale Verarbeitungsstörung von Reizen im Gehirn auszuschließen ist. Auch der weitere Schriftverkehr und das Führen dieser komplexen Rechtsstreitigkeiten bestätigt dies. Schließlich kann auch eine etwaig drohende Blindheit wegen des Hydrozephalus nicht das Merkzeichen Bl rechtfertigen, da es auf den aktuellen Zustand ankommt. Auch das Merkzeichen RF kann die Kammer dem Kläger nicht zuerkennen. Das Merkzeichen RF erhalten Menschen, die einen Grad der Behinderung von 80 haben und wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können Für die Auslegung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF sind die in Nr. 33, Seite 141 f. aufgeführten Grundsätzen der AHP 2005 heranzuziehen, da weder die AHP 2008 noch die Versorgungsmedizin-Verordnung diese erläutert. Die weitere Anwendung gewährleistet jedoch die notwendig gleichmäßige Anwendung im gesamten Bundesgebiet. Danach ist das Merkzeichen RF neben Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderten sowie Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, den schwerbehinderten Menschen zuzusprechen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 80 haben und, a) bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden – bestehen und deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können, b) die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei nicht voll funktionsfähigem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche wie etwa bei Asthmaanfällen und Kanülenträgern), c) bei denen infolge geistiger oder seelischer Behinderung befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören. Rechtsgrundlage ist § 152 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Anspruch auf Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht haben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Der Nachteilsausgleich RF bezweckt die Eingliederung Behinderter, die wegen ihrer Behinderungen vom öffentlichen Leben ausgeschlossen sind, durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen. Erforderlich ist, dass der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden ständig, also allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wobei der Behinderte praktisch an das Haus / an seine Wohnung gebunden sein muss. Öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und / oder mit Hilfe einer Begleitperson, ohne Rücksicht auf den Grad der geistigen Aufnahmefähigkeit. Es kommt auch nicht darauf an, ob die öffentlichen Veranstaltungen den persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben oder Neigungen und Interessen entsprechen. Denn ansonsten müsste im Umkehrschluss jeder von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn dieser Maßstab im Belieben stehen würde. Der behinderte Mensch muss demnach objektiv gehindert sein, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die intendierte sehr enge Auslegung soll gewährleisten, dass der Nachteilsausgleich nur den Personen zugutekommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind. Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung gekommen. Er ist daher sehr gut in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn die Kammer auf die vom Kläger geltend gemachten Hustenattacken abstellen würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger leidet zwar ausweislich der aktenkundigen Arztberichte unter schlimmen Hustenanfällen bis hin zur Bewusstlosigkeit, deren Ursache auch noch immer unklar ist. Aber es handelt sich um keinen Dauerzustand und um keinen derart langandauernden Zustand, als dass die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens ausgehen könnte. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass der Kläger mit dem Begehren nicht durchdringt. Denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht dergestalt geändert, als dass ein höherer Grad der Behinderung als 80 und neben dem Merkzeichen G noch die Merkzeichen H, Bl und RF vorliegen würden. Der klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen. Die Kammer merkt nochmals an, dass es sich für den Kläger zwar um einen einzigen Lebenssachverhalt handelt. Jedoch geht es im hiesigen Rechtsstreit einzig und allein um die Frage der Bewertung der Behinderungen. Woher diese kommen ist insofern zumindest nicht in diesem Rechtsstreit relevant. Auch können drohende Gefahren nicht zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Für diese Fälle ist dann die Konstellation des Verschlimmerungsantrages gemacht. Die Klage ist daher abzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob aufgrund der Erkrankungen des Klägers ein höherer Grad der Behinderung als 80 und die Merkzeichen RF, H und Bl ab dem 20.10.2016 festzustellen ist. Der Kläger, geboren 1966 stellte am 02.02.1996 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung, welcher mit Bescheid vom 15.04.1996 mit einem Grad der Behinderung von 50 beschieden wurde. Dem Widerspruch des Klägers vom 26.04.1996 half das beklagte Land mit Bescheid vom 02.09.1996 unter Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 60 ab. Den klägerischen Änderungsantrag vom 26.03.2002 lehnte das beklagte Land nach Auswertung der angeforderten und eingereichten Unterlagen mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mit Bescheid vom 16.07.2002 ab. Aufgrund des Verschlimmerungsantrages des Klägers vom 15.12.2005 erkannte das beklagte Land mit Bescheid vom 15.05.2006 einen Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G zu. Den Widerspruch des Klägers vom 09.06.2006 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. In dem sich vor dem Sozialgericht Fulda anschließenden Klageverfahren, Az. S 6 SB 78/06, wurde die Klage mit Urteil vom 26.11.2007 zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren, Az. L 4 SB 56/08, nahm der Kläger die eingelegte Berufung zurück. Den Antrag des Klägers vom 21.08.2006 auf einen höheren Grad der Behinderung und das Merkzeichen aG lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 02.10.2006 ab. Die Merkzeichen aG und RF lägen nicht vor. Anschließend begehrte der Kläger unter dem 03.05.2007 die Merkzeichen H und Bl, was das beklagte Land mit Bescheid vom 18.07.2007 ablehnte. Den klägerischen Widerspruch vom 25.07.2007 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2007 zurück. Den Höherbewertungsantrag des Klägers vom 03.08.2009 wurde wiederum mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 zurück. Sodann beantragte der Kläger unter dem 24.02.2014 neben einem höheren Grad der Behinderung als 80 die Merkzeichen H, Rf und Bl sowie eine Parkerleichterung, was das beklagte Land mit Bescheid vom 25.09.2014 ablehnte. Streitgegenständlich ist der klägerische Änderungsantrag vom 20.10.2016, welchen das beklagte Land mangels wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mit Bescheid vom 30.01.2017 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 zurück. Die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen wurden bei dem Grad der Behinderung von 80 berücksichtigt und wie folgt einzeln bewertet: 1. Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt), 60 2. Bluthochdruck, Aortenaneurysma, 30 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden), 20 4. Funktionsstörung des rechten Handgelenkes, 10 5. Refluxkrankheit der Speiseröhre, 10 6. Nierensteinleiden, 10 7. Neurodermitis, 10. Der Kläger hat am 30.03.2017 Klage erhoben, die vom beklagten Land am 02.05.2017 beim Sozialgericht Fulda eingereicht worden ist. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass ein höherer Grad der Behinderung als 80 festzustellen sei. Da sein lauter Husten in der Öffentlichkeit als störend empfunden werde, sei ihm das Merkzeichen RF zuzusprechen. Zudem drohe aufgrund des erhöhten Hirndrucks die Erblindung. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 zu verurteilen, beim ihm aufgrund seiner Funktions- und Teilhabeeinschränkungen einen Gesamt-Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen RF, H und Bl ab dem 20.10.2016 festzustellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Der Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G seien ausreichend und voll ausreichend festgestellt. Die linksventrikuläre Ejektionsfraktion sei normal bis gut und das Aortenaneurysma sei nicht behandlungs- und operationsbedürftig. Eine schwere Sehbehinderung oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, die das Merkzeichen RF mit sich bringen könnte, sei nicht festzustellen. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert, die Akte der Berufsgenossenschaft sowie die Akten der Verfahren Az. S 6 SB 182/07, S 6 SB 78/06 und S 8 U 18/10 WA / L 3 U 260/15 beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht. Die Kammer hat über Art und Umfang der klägerischen Teilhabeeinschränkungen Beweis durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens erheben wollen. Der Kläger hat aufgrund seiner bisherigen schlechten Erfahrungen mit Sachverständigen und der Besorgnis der Befangenheit eine Begutachtung abgelehnt. Die Kammer hat den Kläger auf die Folgen der Nichterweislichkeit des Umfangs der Teilhabeeinschränkungen mit Schreiben vom 28.06.2018 aufmerksam gemacht. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.10.2018 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des beklagten Landes (Blatt 1 bis 429). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.