Gerichtsbescheid
S 14 SB 7/18
SG Fulda 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFULDA:2019:0125.S14SB7.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 8.10.2018 angehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB oder das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen. Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 152 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung vom 23.12.2016 (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG; BGBl I 2016, 1824) (§ 69 SGB IX a. F.). Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt nach S. 2 vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Durch diese zum 01.01.2018 in Kraft getretene, sich an Art. 1 der UN - Behindertenkonvention anlehnende neue Formulierung eines erweiterten Behinderungsbegriff nach dem biopsychosozialen Modell der Behinderung, sind inhaltlich im Vergleich zur vorangegangenen Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 SGB IX a. F. keine Änderungen erfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522, S. 226: "Rechtsklarheit"; zu § 2 Abs. 1 a. F.; Schaumberg/Seidel, SGb 2017, S. 572 ff. und 618 ff.). Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.01.2015 gültigen Fassung galten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) - nach dem sich die Beurteilung des Schweregrades, dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS), nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen richtet - und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Auf Grundlage der Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 16, dem Abs. 17 des § 30 BVG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung, wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und des § 35 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 08.12.2008 erlassen, die die bis zu diesem Zeitpunkt für die Bewertung des Grads der Behinderung maßgeblichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2008 (AHP 2008), ablösten. Den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen AHP kam zwar keine Rechtsnormqualität zu, es handelte sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber um antizipierte Sachverständigengutachten mit normähnlicher Wirkung (BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R). Da insbesondere die maßgebliche Anlage 2 zu § 2 VersMedV, die die so genannten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) beinhaltet, im Wesentlichen den AHP entspricht (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.), waren mit dem Wechsel keine erheblichen inhaltlichen Änderungen verbunden (BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 4/08 R). Im Unterschied zu den AHP handelt es sich bei der VersMedV aber um eine Rechtsverordnung, d.h. eine für Verwaltungen und Gerichte verbindliche untergesetzliche Rechtsnorm, die im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 152 SGB IX auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.September 2009 - B 9 SB 4/08 R, juris; BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R -, Rn. 29). Zum 15.01.2016 hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 SGB IX das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Diese Ermächtigung findet sich seit dem 01.01.2018 in § 153 Abs. 2 SGB IX (näher: Goebel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 153 SGB IX, Rn. 5). Solange noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten indes gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX (159 Abs. 7 SGB IX a.F.) weiterhin die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Der hier streitigen Bemessung des GdB ist damit die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A) zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Ziffer 2 e) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. (Teil B, Ziffer 1 a) S. 3). Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GDS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen (Teil B Z. 1 b)). Die Bemessung des GdB folgt dabei nicht starren Beweisregeln, sondern ist aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in freier richterlicher Beweiswürdigung nach natürlicher, wirklichkeitsorientierter und funktionaler Betrachtungsweise festzustellen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R -, Rn. 28). Diesen Maßgaben folgend liegen keinerlei medizinische Befunde vor, die nach Erlass des Bescheides vom 27.6.2017 eine Neufeststellung rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat weder bei Antragstellung noch im Verwaltungsverfahren medizinische Befunde vorgelegt. Sie hat auch dem Beklagten nicht die Einwilligung erteilt selbst medizinische Befunde anzufordern. Auch im Klageverfahren hat das Gericht versucht aktuelle Befunde der behandelnden Ärzte anzufordern. Dies war dem Gericht nicht möglich. Das Gericht hat sodann versucht von Amts wegen Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin erstellen zu lassen. Dies wurde von der Klägerin abgelehnt. Diese Weigerung führt nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen und deren jeweiliges Ausmaß nicht nachgewiesen sind. Denn gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) sind die Sozialversicherungsträger zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen. Dies setzt allerdings die Möglichkeit der Behörde, die relevanten – medizinischen - Unterlagen beizuziehen, voraus. Das Gesetz sieht daher umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger vor. Beispielsweise hat gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist (§ 62 SGB I). Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Feststellung eines höheren GdB begehrende Kläger die Beweislast (vgl. dazu BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Diese Grundsätze gelten auch im Klageverfahren (vgl. § 103 S. 1, 2. Halbs. SGG), insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen Ermittlungen mangels einer von dem Kläger verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 1997, - L 3 U 329/96 -). Die so skizzierte Mitwirkungspflicht besteht immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Klägers nicht oder nicht vollständig selbst erforschen kann (Bundessozialgericht, SozR 1500, § 103 Nr. 27), wobei sich die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung aus dem durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 SGB I ergeben. Danach besteht jedenfalls dann keine Mitwirkungs- und Duldungspflicht von Untersuchungen, bei welchen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1989, - L 4 Vs 77/88 - sowie Urteil vom 10. Dezember 1998, - L 4 Vs 135/97 -). Dass diese engen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe zur Untersuchung abgelehnt werden können, hier vorliegen könnten, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Klägerin hat hierfür keinerlei objektiv nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Es muss daher zu deren Lasten gehen, wenn sie sich diesen Mitwirkungsverpflichtungen entzieht und dem Gericht damit die Möglichkeit nimmt, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.4.2018 darauf hingewiesen, dass es faktisch nicht möglich war von dem ehemaligen Hausarzt Dr. E. Befunde anzufordern. Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die Feststellung des GdB aktuelle Befunde benötigt werden und dass die Klägerin zur Mitwirkung verpflichtet ist und eine Nichtaufklärbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu ihren Lasten geht, da sie die objektive Beweislast für den Anspruch Feststellung der Behinderungen hat. Da dem Gericht keinerlei medizinischen Befunde über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin vorliegen, konnte das Gericht keinen höheren GdB feststellen. Der Beklagte hat mangels aktueller Befunde zu Recht eine Neufeststellung abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob aufgrund der Erkrankungen der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) oder Merkzeichen festzustellen sind. Am 29.6.1989 stellte die Klägerin, geboren 1952, erstmals einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.1989 mit einem GdB von 20 feststellte. Auf den klägerischen Änderungsantrag vom 12.3.1999 hin, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22.4.1999 einen GdB von 50 fest. Den eingelegten Widerspruch vom 21.5.1999 nahm die Klägerin zurück. Aufgrund eines Verschlechterungsantrages der Klägerin vom 9.4.2002 bewertete der Beklagte die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin nach wie vor mit einem GdB von 50, änderte aber die Bezeichnung der Behinderungen. Den klägerischen Widerspruch vom 15.8.2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 zurück. Mit Änderungsantrag vom 17.6.2007 machte die Klägerin eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Feststellung der Merkzeichen G, B, H und RF. Nach Einholung aktueller Befundberichte bei den behandelnden Ärzten stellte der Beklagte einen GdB von 70 ab dem 1.2.2006 sowie das Fehlen der Voraussetzung der beantragten Merkzeichen fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2008 zurück. Mit Bescheid vom 15.9.2009 erhöhte der Beklagte zwischenzeitlich den Grad der Behinderung der Klägerin von 70 auf 80 ab 1/2008. Auf den klägerischen Änderungsantrag vom 24.2.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.8.2014 eine Neufeststellung ab und erklärte, dass weiterhin ein GdB von 80 festzustellen sei. Auf den Änderungsantrag der Klägerin vom 5.1.2017 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.6.2017 einen GdB von 60 ab dem 1.7.2017 fest. Die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen wurden von dem Beklagten bei dem Grad der Behinderung von 60 berücksichtigt und wie folgt einzeln bewertet: Psychische Krankheit, 50 Gesichtsneuralgie, 20 Funktionsstörung der Wirbelsäule, 20 chronische Bronchitis, 10 Bluthochdruck, 10 Ekzem, 10 Die Voraussetzungen für folgende Merkzeichen wurden von dem Beklagten nicht zuerkannt: 1 Kl. 1. Klasse B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Bl Blindheit G erhebliche Gehbehinderung Gl Gehörlosigkeit H Hilflosigkeit RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Am 9.10.2017 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Änderungsantrag ohne Vorlage medizinischer Befunde. Mit Bescheid vom 9.11.2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ab mit der Begründung, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertige. Die Behinderungen der Klägerin seien nach Art, Umfang und Ausmaß mit einem Gesamt GdB von 60 angemessen berücksichtigt und bewertet worden. Der GdB betrage daher, wie im Bescheid vom 27.6.2017 bindend festgestellt, weiterhin 60. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen würden weiterhin nicht vorliegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 16.1.2018 vor dem Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Das Gericht wollte zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte einholen und hat der Klägerin das Formular S 17 C zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht sowie genannter Behörden von der Geheimhaltungspflicht übersandt. Bei den von der Klägerin benannten Ärzten Herrn Dr. E. und Herr Dr. C. konnten keine Befundberichte eingeholt werden. Der ehemalige Hausarzt Herr Dr. E. befindet sich im Ruhestand. Es konnte nicht herausgefunden werden, wer die Patientenakten aus dieser Praxis übernommen hat. Die Praxis von Herrn Dr. C. teilte uns mit, dass die Klägerin seit ungefähr 10 Jahren nicht mehr in der Praxis war und daher keine aktuellen Befunde vorhanden sind. Um die derzeitigen Beeinträchtigungen der Klägerin festzustellen, hat das Gericht Beweis angeordnet durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Herrn Dr. R., Kassel sowie der Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens bei Frau Dr. M., Kassel. Das Gericht hat die Klägerin befragt, ob sie mit der Einholung eines Gutachtens einverstanden ist. Zugleich hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen für einen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung zu prüfen hat. In diesem Rahmen hat das Gericht die Klägerin auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und das die Nichtaufklärbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu ihren Lasten geht, da sie die objektive Beweislast für den Anspruch auf Erstellung der Schwerbehinderung hat. Die Klägerin hat sodann beantragt die zuständige Richterin, als auch die Sachverständigen Herrn Dr. R. und Frau Dr. M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Bezüglich des Befangenheitsantrages gegen die zuständige Richterin hat sich die eigentlich für die Entscheidung zuständige Richterin Frau Dr. XU. für befangen erklärt, da bereits in 2 Beschlüssen der Eindruck der Befangenheit der Richterin Frau Dr. XU. festgestellt worden ist (S 8 U 9/17 und S 6 VE 2/18). Mit Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 18.9.2018 hat der Vertreter der Kammervorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. XZ. sodann beschlossen, dass die Selbstablehnung der geschäftsplanmäßigen Vertreterin der Kammervorsitzenden, Richterin am Sozialgericht Dr. XU., begründet ist. Mit einem weiteren Beschluss vom 18.9.2018 hat der Vertreter der Kammervorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. XZ. desweiteren beschlossen, dass das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin am Sozialgericht XY. wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen wird. Hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Ablehnung der Sachverständigen hat das Gericht die Sachverständigen Herrn Dr. R. und Frau Dr. M. um Stellungnahme gebeten. Die Sachverständigen haben sich dahingehend geäußert, dass sie sich bisher noch nicht gutachterlich über die Klägerin geäußert hätten und auch sonst keinerlei Kontakt zur Klägerin gehabt hätten. Nachdem die Klägerin die Befangenheitsanträge gegen die Sachverständigen aufrecht erhielt, hat das Gericht durch die zuständige Richterin am Sozialgericht XY. mit Beschlüssen vom 22.5.2018 die Anträge der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen Herrn Dr. R. und der Sachverständigen Frau Dr. M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gericht hat zu Unrecht in seiner Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass gegen diese Beschlüsse die Beschwerde an das hessische Landessozialgericht statthaft sei. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Klägerin hat der 3. Senat des hessischen Landessozialgerichts am 19.6.2018 als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Sachverständigen gemäß § 162 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ungeachtet der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung - nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden könne. Das Gericht hat sodann die Beschwerde der Klägerin als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt. Mit Beschluss vom 22.1.2019 hat das Gericht die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 22.5.2018 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 23.1.2019 hat das Gericht die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausreichend durch den Beklagten bei der Feststellung der Behinderungen berücksichtigt worden seien. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Beklagten vom 9.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, aufgrund ihrer Funktionsbeeinträchtigungen ab dem 9.10.2017 einen höheren Gesamt-GdB festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schreiben vom 8.10.2018 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung der Kammer gewesen sind.