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Urteil

S 10 AL 1/19

SG Fulda 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFULDA:2023:0301.S10AL1.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld in dem Zeitraum 01.11.2018 bis 21.03.2019, da der Arbeitslosengeldanspruch in diesem Zeitraum gemäß § 158 SGB III ruhte. Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt gemäß § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 158 Abs. 1 S. 5 SGB III). Gemäß § 158 Abs. 2 S. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht gemäß § 158 Abs. 2 S. 2 SGB III nicht über den Tag hinaus, (1.) bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, (2.) an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder (3.) an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Vorliegend vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit die Beklagte den Ruhenszeitraum fehlerhaft berechnet haben sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit hier die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III vorliegen sollten. Die Klägerin hat weder vorgetragen, noch ist ersichtlich, inwieweit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung vom 09.10.2018 die von dem Bundesarbeitsgericht für eine außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung aus personenbezogenen Gründen aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 AZR 582/13 –, BAGE 147, 162-171, juris, Rn. 26 ff:) vorgelegen haben sollten. Auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2019 angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.12.2016 zu dem Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R, wonach die Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung ist, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringt (BSG a.a.O., juris, Rn. 19, 23 ff.), hilft der Klägerin nicht weiter, da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht nach § 1a Kündigungsschutz kündigte, sondern die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösten. Zum anderen hielt sich die gewährte Entlassungsentschädigung auch nicht in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG. Weiterhin bleibt zu beachten, dass das BSG in der vorgenannten Entscheidung deshalb zu der Einschätzung gelangte, dass die dort bezogene Leistung keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 S. 1 SGB III (a.F.) sei, weil es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs fehlte. Nach den Ausführungen des BSG ruht der Arbeitslosengeldanspruch nur, wenn entweder das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet wird oder im Falle eines qualifizierten Kündigungsschutzes die fiktiven Fristen nach Abs. 1 S. 3 und 4 nicht eingehalten werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht allerdings nicht, wenn es an dem gesetzlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung fehlt. Für die Abfindung nach § 1a KSchG verneint das BSG diesen Kausalzusammenhang aus dem Grund, dass die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt enthalte und zudem vorrangig der Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit diene, indem gegen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Leistung erbracht werde, wie sie im arbeitsrechtlichen Verfahren sonst üblicherweise vereinbart oder erstritten werde. Es sei daher widersprüchlich, den vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vermiedenen Rechtsstreit im Rahmen der Prüfung des § 143a SGB III a.F. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachzuholen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – B 11 AL 5/15 R –, BSGE 122, 148-153, SozR 4-4300 § 143a Nr 3, SozR 4-7820 § 1a Nr 2, SozR 4-4300 § 158 Nr 5, juris, Rn. 25 ff.). Eine solche Konstellation, welcher der gesetzlich vorausgesetzte Kausalzusammenhang fehlt, liegt hier nicht vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Entlassungsentschädigung. Die 1969 geborene Klägerin beendete mit Aufhebungsvereinbarung vom 09.10.2018 ihr Arbeitsverhältnis mit der C. Lebensversicherung a.G. mit Ablauf des 31.10.2018. Ausweislich der Präambel zur Aufhebungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes auf Veranlassung der Arbeitgeberin im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Gemäß § 2 der Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 70.000 € brutto zu zahlen. Die Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug ausweislich der Arbeitsbescheinigung damals vier Monate zum Monatsende. Daneben hatte die Klägerin nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen. Der Urlaub hätte, sofern er im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis genommen worden wäre, noch bis einschließlich 21.11.2018 gedauert. Am 10.10.2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos, beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 01.11.2018 und legte eine fachärztliche Bescheinigung ihrer behandelnden Neurologin und Psychiaterin vom 25.10.2018 vor, wonach der Klägerin dringend zur Aufgabe ihrer jetzigen Arbeitsstelle geraten wurde, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden. Mit Bescheid vom 05.11.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Arbeitslosengeldanspruch in dem Zeitraum 01.11.2018 bis 28.02.2018 aufgrund der erhaltenen oder zu beanspruchenden Entlassungsentschädigung in Höhe von 70.000 € gemäß § 158 SGB III ruhe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden, so dass die Klägerin Leistungen erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten könne. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruhe, werde aus 40 % der Arbeitgeberleistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage. Der Leistungsanspruch der Klägerin ruhe daher bis zum 28.02.2019. Weiterhin erhalte die Klägerin von ihrem bisherigen Arbeitgeber noch bis einschließlich 21.11.2018 eine Urlaubsabgeltung oder könne diese beanspruchen, so dass sich der Ruhenszeitraum bis zum 21.03.2019 verlängere. Mit Bescheid vom 06.11.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld beginnend ab 01.11.2018 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen und einem täglichen Leistungsbetrag von 73,85 € unter Berücksichtigung des vorgenannten Ruhenszeitraums. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2018 am selben Tag Widerspruch erheben und vortragen, dass sie durch den Aufhebungsvertrag zwar die Kündigungsfristen verkürzt habe, es ihr jedoch gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, über den angesetzten Beendigungszeitpunkt hinaus ihrer Beschäftigung nachzugehen. Die Klägerin ließ hierzu eine fachärztliche Bescheinigung ihrer behandelnden Neurologin und Psychiaterin vom 13.11.2018 vorlegen, ausweislich derer ihr bereits zu Beginn der Behandlung im April 2018 dringend geraten worden sei, den bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben, da ansonsten eine weitere Verschlimmerung zu befürchten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06.11.2018 als unbegründet zurück und vertiefte hierin ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid unter detaillierter Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 158 SGB III. Die Beklagte führte aus, dass sich der Ruhenszeitraum nach § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf den Tag verkürze, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte beenden können. Ein solcher Sachverhalt sei aber nicht gegeben gewesen. Der Arbeitgeber sei auch unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund nicht habe fortsetzen können, verkürze den Ruhenszeitraum nicht. Mit ihrer am 29.12.2018 durch den Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und trägt vor, dass sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie gesundheitsbedingt ihrer vertraglich vereinbarten Leistungspflicht nicht mehr nachgehen könne. Der Arbeitgeber habe ihr keinen anderen Arbeitsplatz anbieten können und sich veranlasst gesehen, das Arbeitsverhältnis unverzüglich aufzulösen. Weiterhin bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.2016 zu dem Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2018 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 01.11.2018 bis 21.03.2019 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht vor. Weder lägen Anhaltspunkte für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vor, noch hätte eine solche den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dauernde Arbeitsunfähigkeit würde nur zu einer fristgebundenen außerordentlichen Kündigung bei einem eigentlich unkündbaren Arbeitnehmer berechtigen. In diesem Fall würde aber gleichfalls die ordentliche Kündigungsfrist gelten. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.