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Beschluss

S 26 SF 15/19 E

Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2020:0820.26SF15.19.00
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Leitsätze
1. Anrechnung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr Nr 2302 VV-RVG (juris: RVG-VV) auf die Verfahrensgebühr Nr 3102 VV-RVG in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren. (Rn.12) 2. Deckungsgleiche Begründung im Widerspruchsverfahren und im Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Sanktionsbescheides wegen Meldeversäumnis, wobei eine Begründung der Eilbedürftigkeit nicht erfolgte. (Rn.16)
Tenor
1. Die Erinnerung vom 29.04.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anrechnung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr Nr 2302 VV-RVG (juris: RVG-VV) auf die Verfahrensgebühr Nr 3102 VV-RVG in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren. (Rn.12) 2. Deckungsgleiche Begründung im Widerspruchsverfahren und im Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Sanktionsbescheides wegen Meldeversäumnis, wobei eine Begründung der Eilbedürftigkeit nicht erfolgte. (Rn.16) 1. Die Erinnerung vom 29.04.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Eilverfahren S 26 AS 161/18 ER vor dem Sozialgericht für das Saarland. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung, konkret die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Eilverfahren anzurechnen ist. In dem genannten Ausgangsverfahren beantragte die anwaltlich vertretene Erinnerungsführerin am 22.08.2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.08.2018 gegen den Sanktionsbescheid vom 25.07.2018 betreffend eine Minderung des Regelsatzes um 10% wegen eines Meldeversäumnisses. Diesen Sanktionsbescheid nahm der Erinnerungsgegner mit Bescheid vom 27.08.2018 nach Überprüfung (§ 44 SGB X) zurück. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, welches von der Erinnerungsführerin für erledigt erklärt wurde, erkannte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 08.10.2018 dem Grunde nach an. Zudem wurden der Erinnerungsführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet (Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 €). Die Erinnerungsführerin beantragte am 03.09.2018 die Kosten gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen, nämlich eine Verfahrensgebühr nach 3102 VV RVG i.H.v. 300,00 €, Pauschale 7002 VV 20,00 € sowie Umsatzsteuer 7008 VV 60,80 €, insgesamt 380,80 €. Hierauf erwiderte der Erinnerungsgegner, auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr im Eilverfahren sei wegen Synergie-Effekts die bereits gezahlte Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Somit seien lediglich 202,30 € festzusetzen. Die Erinnerungsführerin entgegnete, Widerspruchsverfahren und Eilverfahren seien zwei selbständige Verfahren und daher als verschiedene Angelegenheiten abzurechnen. Weiterhin müsse der Erinnerungsgegner gerade verklagt werden (S 26 AS 1007/18), da er sich weigere, die Kosten des Widerspruchsverfahren vollumfänglich zu erstatten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2019 wurden die vom Erinnerungsgegner der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren auf 202,30 € festgesetzt. Auf die dort angeführten Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hiergegen wurde am 29.04.2019 Erinnerung eingelegt. Es gebe keine Norm, die eine Anrechnung vorschreibe. Der Gesetzgeber habe, wenn er denn bestimmte Kappungen bzw. Anrechnungen gewollt habe, diese ausdrücklich im Gesetz statuiert. Eine solche Regelung fehle. Das Gesetz schreibe nicht explizit vor, dass Synergie-Effekte im ER-Verfahren zu berücksichtigen seien. Eine Norm fehle; für eine analoge Anwendung sei keine planwidrige Lücke erkennbar. Im Eilverfahren seien zusätzliche Ausführungen notwendig, um einen Anordnungsgrund zu schaffen. Dies sei in jedem Einzelfall ein anderer Mehraufwand. Eine Einzelfallbetrachtung spreche daher gegen die Annahme, dass pauschal 150,00 € wegen Synergien abgezogen werden müssten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands und insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird auf die Gerichtsakte verwiesen (S 26 SF 15/19 E). Darüber hinaus wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht für das Saarland (S 26 AS 161/18 ER) und der Gerichtsakte S 26 AS 1007/18 Bezug genommen. Die Akten lagen der Entscheidungsfindung zugrunde. II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.042019 ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei ihrer Entscheidung die von der Erinnerungsführerin begehrte Rechtsanwaltsvergütung nicht in voller Höhe festgesetzt. Erstattungsfähig sind gemäß § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den letztgenannten zählt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts (§ 193 Abs. 3 SGG). Diese bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Eilrechtsschutzverfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ausscheidet. Die im vorliegenden Verfahren allein streitige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsbeschluss korrekt berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin ist die Verfahrensgebühr für das Eilrechtsschutzverfahren im vorliegenden Fall im Ergebnis um 150,00 € zu kürzen. Das Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 – L 6 SF 950/15 B –, juris, hat hierzu folgende Ausführungen getätigt, denen sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung ausdrücklich anschließt: „Die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV-RVG in Höhe von 300,00 Euro ist auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG anzurechnen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird sie zur Hälfte, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Anrechnungsvorschriften sollen verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst außergerichtlich und später gerichtlich. Der Senat sieht keinen Anlass aufgrund der Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren abzurücken und schließt sich damit der Rechtsprechung des Hessischen LSG im Beschluss vom 31. Mai 2016 - L 2 AS 603/15 B (nach juris) an. Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 (Az.: L 6 SF 159/11 B) hatte der erkennende Senat entschieden, dass Nr. 3103 VV-RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung ) auch für Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung findet. Während durch die Nrn. 3102 bzw. 3103 VV-RVG a.F. eine indirekte Anrechnung der vorherigen anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des geringeren Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV-RVG erfolgte, hat das 2. KostRMoG eine direkte Abrechnung eingeführt, wonach ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Zweck der Regelung ist allerdings gleich geblieben. Mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren (vgl. BT-Drs. 17/11471, Seite 273). Insoweit wird deutlich, dass es bei der Anrechnung weniger um dogmatische Überlegungen zum exakten Inhalt des (Streit-)Gegenstandsbegriffs geht (vgl.Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - L 2 AS 603/15 B, nach juris). Mit der für die Sozialgerichtsbarkeit neu eingeführten Anrechnung wird vielmehr der gleiche Zweck verfolgt - die Berücksichtigung des ersparten Arbeitsaufwandes - wie mit der vorherigen abgesenkten Rahmengebühr aus Nr. 3103 VV-RVG a.F. Dementsprechend geht z.B. Hartmann (Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, VV 3100 Rn. 56 Stichwort "Eilverfahren") von einem weiten Verständnis des Begriffs "derselbe Gegenstand" in Absatz 4 der Vorbemerkung 3 VV-RVG aus. Mit Blick auf den Regelungskontext steht tatsächlich nicht der rechtlich-dogmatische, sondern der inhaltliche Zusammenhang der jeweiligen Verfahren im Vordergrund, der zu der Arbeitsersparnis führt, die durch die Regelung berücksichtigt werden soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Anh. II, Rn. 133 und 135). Synergieeffekte bestehen auch im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren, wenn im gerichtlichen Eilverfahren der Anspruch vorläufig durchgesetzt oder ein Eingriff in die Rechtsposition vorläufig abgewendet werden soll. Sowohl im Widerspruchs- als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - hier beim Anordnungsanspruch - muss die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes vorgetragen werden. Nachdem sowohl im Rahmen von § 86b Abs. 1 als auch von §86b Abs. 2 SGG Überlegungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig von erheblichem Gewicht sind (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 12f. bzw. 12i für die Abwägungsentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG und Rn. 27 und 29 für die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG), hat die im Widerspruchsverfahren zu entwickelnde Begründung regelmäßig einen weiten Überschneidungsbereich mit der im gerichtlichen Eilverfahren.“ Dies trifft unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalles auch auf das vorliegende Verfahren zu. Im Widerspruchsverfahren wurde der Sanktionsbescheid vom 25.07.2018 angefochten. Dieser sei rechtswidrig, da ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vorliege. Diese Begründung ist deckungsgleich mit der Begründung im Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, so dass ein weiter Überschneidungsbereich im gerichtlichen Eilverfahren festzustellen ist. Der somit nicht zu leugnende Synergie-Effekt rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die vorliegende Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 €, wobei es sich nicht um eine Pauschale handelt, sondern hierbei die Umstände des vorliegenden Falles Berücksichtigung fanden. Das Argument, dass im Eilverfahren zusätzliche Ausführungen notwendig seien, um einen Anordnungsgrund zu schaffen und in jedem Einzelfall ein anderer Mehraufwand gegeben sei, trifft zwar zu. Die Erinnerungsführerin verkennt bei dieser Argumentation jedoch, dass vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung beantragt wurde, der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid sei wegen dessen Rechtswidrigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Die Begründung einer Eilbedürftigkeit erfolgte gerade nicht. Damit sind die Überschneidungen mit dem Vortrag im Widerspruchsverfahren erheblich. Die hier streitige Anrechnung war daher gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund vermag zudem die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – L 12 SF 224/17 –, juris, Rn. 34, nicht zu überzeugen. Darin wird nämlich gerade darauf abgestellt, dass die im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren typischerweise entstehenden Synergie-Effekte durch die regelmäßig im Eilverfahren zusätzlich erforderlichen Darlegungen zur Eilbedürftigkeit überlagert würden. Eine pauschale Anrechnung wie in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgegeben sei, werde diesen zusätzlichen Erfordernissen trotz weitem Überschneidungsbereich in Bezug auf die materiell-rechtliche Prüfung nicht gerecht. Weder ist im vorliegenden Fall jedoch eine Eilbedürftigkeit besonders begründet worden noch erfolgte eine pauschale Anrechnung, sondern eine Anrechnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Schließlich betrifft das Verfahren S 26 AS 1007/18 einen Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 27.08.2018 und gerade nicht die im Widerspruchsverfahren gegen den Sanktionsbescheid vom 25.07.2018 bereits erstattete Geschäftsgebühr von 300,00 €. Der Einwand der Erinnerungsführerin, dass der Erinnerungsgegner gerade verklagt werde (S 26 AS 1007/18), da er sich weigere, die Kosten des Widerspruchsverfahren vollumfänglich zu erstatten, greift somit nicht. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie trägt dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens Rechnung. Der Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.