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Urteil

S 26 AL 668/17

Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2018:1113.26AL668.17.00
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Leitsätze
1. Der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des Art 65 der Verordnung (EG) 883/2004 (juris: EGV 883/2004) während seiner Beschäftigung in dem Staat gewohnt hat, in der der Anspruch geltend gemacht wird. (Rn.34) 2. Der Begriff des "Wohnens" im Sinne des Art 65 Abs 5 lit b VO (EG) 883/2004 ist eigenständig auszulegen. (Rn.35) 3. Die Anmeldung mit erstem Wohnsitz in Deutschland ist für sich betrachtet nicht ausschlaggebend für die Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Art 65 Abs 5 lit b VO (EG) 883/2004. (Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des Art 65 der Verordnung (EG) 883/2004 (juris: EGV 883/2004) während seiner Beschäftigung in dem Staat gewohnt hat, in der der Anspruch geltend gemacht wird. (Rn.34) 2. Der Begriff des "Wohnens" im Sinne des Art 65 Abs 5 lit b VO (EG) 883/2004 ist eigenständig auszulegen. (Rn.35) 3. Die Anmeldung mit erstem Wohnsitz in Deutschland ist für sich betrachtet nicht ausschlaggebend für die Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Art 65 Abs 5 lit b VO (EG) 883/2004. (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. I. Die Kammer konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. II. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klagefrist wurde gewahrt. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Maßgebend für einen Anspruch der Klägerin auf Alg sind die Regelungen in §§ 137 bis 139 SGB III in der hier maßgeblichen, ab 01.04.2012 geltenden Fassung, § 143 SGB III sowie § 24 ff. SGB III. SGB III. Ferner sind im Falle der Klägerin die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die die europarechtlichen Regelungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zum 1. Mai 2010 abgelöst hat, anzuwenden. Gemäß § 137 Absatz 1 SGB III haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Nr. 3). Arbeitslos ist nach der Legaldefinition des § 138 Absatz 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Klägerin hat sich am 01.04.2017 persönlich arbeitslos gemeldet (§§ 138 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III ) und war damals arbeitslos, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Ferner bemühte sie sich, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen der Agentur ab 01.04.2017 zur Verfügung. Allerdings hat sie die nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 142 Absatz 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die (allgemeine) Anwartschaftszeit hat nach § 142 Absatz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzung für den Anspruch auf Alg. Innerhalb der Rahmenfrist, die hier vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2017 reichte, hat die Klägerin nicht für die Dauer von 12 Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des §§ 24, 26, 28a SGB III gestanden. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 SGB III Personen, die als Beschäftigte (§ 25 SGB III) oder sonstigen Gründen (§ 26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Die Zeit der Beschäftigung der Klägerin an der Universität in Dundee kann nicht berücksichtigt werden. Dies folgt hier aus den Vorschriften der Verordnung (EG) 883/2004. Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss die Beklagte grundsätzlich Versicherungszeiten berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates begründet wurden. Das Gebot der Zusammenrechnung relevanter Zeiten gehört zu den elementaren Prinzipien des Koordinierungsrechts und ist deshalb primärrechtlich in Artikel 48 lit. a Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Die weitere Voraussetzung des Artikel 61 Absatz 2 VO (EG) 883/2004, wonach unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sein müssen, nach denen Leistungen beantragt werden (hier also nach dem Rechts der Bundesrepublik Deutschland), lagen hier nicht vor, da die Klägerin nicht zu dem Personenkreis des Artikel 65 der VO gehört (vgl. auch Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 142 SGB III, juris Rn. 146, 147). Artikel 65 VO (EG) 883/2004 sieht Sondervorschriften vor für Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (sog. Grenzgänger). Zuständiger Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift der VO ist der Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, hier also Großbritannien. Die Bestimmung des Artikels 65 Absatz 6 lit. a VO (EG) 883/2004 ist hier nicht einschlägig, da die Klägerin kein sog. echter Grenzgänger war. Echter Grenzgänger ist nach der Legaldefinition des Artikel 1 lit. f der VO eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Die Klägerin ist weder täglich noch mindestens einmal wöchentlich nach Deutschland / Saarland zurückgekehrt. Die Klägerin war während der Zeit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Schottland auch kein sog. unechter Grenzgänger. Das sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) hatten und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt waren, ohne echte Grenzgänger zu sein. Für diese enthält § 65 Absatz 5 lit. b) Sonderbestimmungen. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 lit. b VO (EG) 883/2004 erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. Für sog unechte Grenzgänger weist Artikel 65 Abs. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 somit die Zuständigkeit dem Träger des Mitgliedstaats zu, dessen Rechtsvorschriften im Sinne von Artt. 11 ff. VO (EG) 883/2004 zuletzt gegolten haben; es ist daher regelmäßig die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates gegeben. Insofern führt der Verordnungsgeber konsequent die Regelung in Absatz 2 Satz 3 für die aktive Arbeitsförderung auch im Bereich des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit fort (Kador in jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, Art. 65 VO (EG) 883/2004, Rn. 43). Auch der unechte Grenzgänger soll grundsätzlich dort Leistungen erhalten, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat (Kador a.a.O.). Im Unterschied zum echten Grenzgänger unterstellt der Verordnungsgeber jedoch einen solchen Lebensmittelpunkt im Staat der letzten Beschäftigung (Kador a.a.O.). Hieraus folgt zunächst, dass der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer nach den genannten Voraussetzungen des Artikels 65 der VO während seiner Beschäftigung weiterhin in dem Staat „gewohnt“ hat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Dabei kann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des deutschen Rechts zurückgegriffen werden, und zwar erstens, weil dort dieser Begriff in verschiedenen Gesetzen je nach ihrem Zweck unterschiedlich zu interpretieren ist, zweitens, weil er auch international in den verschiedenen Rechtssystemen eine unterschiedliche Bedeutung hat (s BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 58 S 117) und drittens, weil nach der Rechtsprechung des EUGH die Begriffe des EG-Rechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden müssen (BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 141/90 – SozR 3-6050 Art 71 Nr 2, BSGE 68, 75-82, juris Rn. 26). Bei der eigenständigen Auslegung des Begriffs „Wohnen“ im Sinne des Artikels 65 der VO sind die vom EUGH bereits entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Der EUGH hatte bereits zur Vorgängervorschrift in Artikel 71 Absatz 1 lit. b Ziff. Ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit Urteil vom 13.11.1990 – C 216/89 – entschieden, dass hierfür die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen seien. Dies folgt auch aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) - im Folg. abgekürzt: DVO, veröffentlich im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.10.2009, L 284 –. Artikel 11 Absatz 1 DVO bestimmt für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Festlegung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, dass die Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person zu ermitteln und sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten zu stützen haben, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates b) Die Situation der Person einschließlich i. der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages, ii. ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii. der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv. im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v. ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi. des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt Gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann auch der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person von Bedeutung sein. Die Auslegung des Begriffs des „Wohnens“ im Sinne des Artikels 65 Absatz 5 lit. b VO (EG) 883/2004 führt unter Berücksichtigung der in Art. 11 DVO aufgestellten Kriterien und den dargelegten Grundsätzen vorliegend dazu, dass die Klägerin trotz der Anmeldung mit erstem Wohnsitzes in S. während ihrer Beschäftigung in Schottland nicht dem Personenkreis der unechten Grenzgänger zuzuordnen war. Ihr Aufenthalt diente nach den Feststellungen der Kammer nicht nur einem von vornherein begrenzten Zweck. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin den Auftrag an der Universität in Dundee nur zu einem bestimmten Zweck angenommen hatte (Aufbau eines europapolitischen Exzellenzforschungszentrums) und ihre Arbeitsverträge jeweils befristet waren. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin von vornherein beabsichtigt hatte, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, um hier beruflich weiter zu arbeiten. Der Aufenthalt war vielmehr ausgehend vom Vortrag der Klägerin zunächst offen geplant. Die Klägerin hat insoweit bei ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, dass sie auch einer weiteren Verlängerung zugestimmt hätte, wäre es nicht zu dem BREXIT gekommen. Das berufliche Ende in Großbritannien war mithin den politischen Umständen geschuldet, weil der sog. BREXIT Unsicherheiten für ausländische Arbeitnehmer mit sich brachte. Demzufolge wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Klägerin auf dem ausländischen Arbeitsmarkt hätte Fuß fassen können. Hinzu kommt die Dauer des Aufenthaltes in Schottland von 28 Monaten, die aus den dargelegten Gründen nicht durch eine von vornherein festgelegte Begrenztheit des Zwecks der Auslandstätigkeit ausgeglichen werden konnte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den weiteren Feststellungen der Kammer mit Ehemann und Kind und damit mit der gesamten Familie in Schottland lebte. Der Sohn ging hier zur Schule und blieb bis zum Abitur im Juni 2017. Die Klägerin selbst blieb nach ihrer Arbeitslosigkeit noch drei Monate in Schottland und bezog dort Arbeitslosengeld. All diese Umstände sprechen in objektiver und subjektiver Hinsicht dafür, dass die Klägerin im Zeitraum September 2014 bis zur ihrer Arbeitslosigkeit und sogar noch darüber hinaus in Schottland ihren Lebensmittelpunkt begründet hatte. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.03.2018 dargelegten Umstände sprechen auch nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hatte und nur noch verwandtschaftliche Beziehungen dorthin pflegte. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass zur Ermittlung des Lebensmittelpunktes auf tatsächliche Kriterien abzustellen ist und dass die Annahme eines Verlustes des Lebensmittelpunktes in Deutschland umso größer wird, je länger der Auslandsaufenthalt andauert. Die von der Klägerin darüber hinaus geschilderten Umstände, dass sie weiterhin mit erstem Wohnsitz in S. gemeldet war, außerdem weiterhin persönliche Kontakte ins Saarland zu ihrem Vater und anderen Verwandten und Freunden bzw. Bekannten intensiv pflegte, ferner soziale Netzwerke aufgebaut hatte, waren daher für sich gesehen nicht geeignet, von einem tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Klägerin im Saarland auszugehen. Die subjektiven Vorstellungen der Klägerin waren angesichts der objektiven Fakten für sich gesehen nicht ausreichend und auch nicht ausschlaggebend. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der Entscheidung des BSG vom 12.12.1990, 11 Rar 141/90, (vorgehend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Juni 1987 – L 6 Ar 1647/84 –, juris). Abgesehen davon, dass jene Entscheidung zur vormals geltend Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangen ist, lag der Entscheidung auch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um eine durch den DAAD vermittelte ledige Lektorin, die anders als im vorliegenden Falle nicht nur zwei von vornherein jeweils auf ein Jahr begrenzte Arbeitsverträge mit einer Universität in England erfüllte, sondern auch vom DAAD zu dem Gehalt der Universität eine Aufstockung nach BAT mit Auslandszulage in DM auf ihr deutsches Bankkonto erhielt, ferner die fast 5 Monate jährlich dauernden Trimesterferien fast ausschließlich in ihrer deutschen Wohnung verbrachte, dort auch Arbeitsvorbereitungen für die Kurse in England traf und ihre wesentlichen sozialen Bindungen in Deutschland beibehielt (vgl. dazu auch Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, VO 883/04-K Art. 1, 5. Erg-Lfg. III/15, Rn. 37 . 2. Ein Anspruch auf Leistungen lässt sich hier auch nicht nach Artikel 69 Absatz 1 EWGV 1408/71 begründen. Nach Art 69 Abs 1 EWGV 1408/71 behält ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, seinen Anspruch auf Alg für grundsätzlich drei Monate, wenn er sich aus dem zuständigen Staat - das ist der Staat des Beschäftigungsorts (Art 1 Buchst q, Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71) - in einen anderen Mitgliedstaat der EU begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen: a) Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen; b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden; c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist. Vorliegend hat die Klägerin schon die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 lit. a) und b) nicht erfüllt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundalge des § 193 SGG. Die Beteiligten führen Streit über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für einen Zeitraum, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Schottland lebte. Die 1965 geborene Klägerin ist Politikwissenschaftlerin und Volkswirtin. Sie ist seit 1999 verheiratet und hat einen Sohn, der im Juni 1999 geboren wurde. Bis 2007 war die Klägerin in O. beschäftigt, wo sie auch ihren ersten Wohnsitz begründet hatte. Diesen verlegte sie im August 2007 in ihren Heimatort S. im Saarland. Seither war sie dort im Anwesen P. Straße mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. In diesem Anwesen befindet sich das Elternhaus der Klägerin, in dem sie mit ihrer Familie eine aus zwei Zimmern, Küche und Bad bestehende Wohnung innehat, in die sie von Zeit zu Zeit mehrmals im Jahr zurückkehrte. Seit der Rückkehr aus Schottland bewohnt die Klägerin die Wohnung mit ihrer Familie wieder ständig. Von September 2007 bis Januar 2012 arbeitete sie aufgrund einer Entsendung durch den DAAD an einer Universität in Kairo. Ihre Bezüge erhielt sie damals vom DAAD in Bonn. Danach arbeitete sie bis August 2013 in Österreich. Vom 01.09.2013 bis 15.06.2014 war sie arbeitslos und bezog von Österreich Arbeitslosengeld. Ab dem 01.09.2014 bis 31.12.2016 arbeitete sie auf der Basis befristeter Verträge (01.09.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2016) als Hochschuldozentin an der Universität in Dundee/ Schottland, wo sie mit ihrer Tätigkeit den Aufbau eines europapolitischen Exzellenzforschungszentrums unterstützte. Ihr Vertrag mit der Universität Dundee wurde zum 31.12.2016 beendet. Die Klägerin lebte in Schottland mit ihrer Familie in einer teilmöbilierten Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m². Vom 01.10.2017 bis 30.03.2017 bezog die Klägerin vom JOB CENTRE PLUS-Dundee City Departement FOR WORKS & PENSIONS Arbeitslosengeld. Danach kehrte sie wieder ganz ins Saarland nach S. zurück und meldete sich am 03.04.2017 persönlich arbeitssuchend und zum 01.04.2017 arbeitslos. Sohn und Ehemann folgten im Juni 2017, nachdem der Sohn das Abitur absolviert hatte. Mit Bescheid vom 07.04.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2017 als unbegründet zurück. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Innerhalb der Rahmenfrist vom 1.4.2016 bis 31.3.2017 sei die Widerspruchsführerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der § 24, 26 und 28 a SGB III gewesen. Die Zeiten, die die Widerspruchsführerin in Großbritannien gearbeitet habe, könnten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden, da die Widerspruchsführerin unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der Bundesrepublik, bzw. als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei (Art. 61 GVO-Nummer 8 83/2004). Grundsätzlich sei für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staat zuständig, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitslose zuletzt (in der Arbeitslosenversicherung) versichert gewesen sei (Art. 61 Abs. 2 GVO). Zu den echten Grenzgängern gehörten gemäß Art. 1 Buchstabe f) GVO nur solche Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland hätten, ihre Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausübten und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehrten. Zu den unechten Grenzgänger gehörten Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat gehabt hätten und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt oder selbständig erwerbstätig gewesen sein, ohne echte Grenzgänger gewesen zu sein. Die Widerspruchsführerin sei weder echter noch unechter Grenzgänger gewesen. Sie habe angegeben, dass sie während ihrer Beschäftigungszeit in Großbritannien zwar ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe. Sie sei jedoch keine Pendlerin gewesen, welche täglich oder mindestens einmal wöchentlich nach Deutschland zurückgekehrt sei. Während ihres Arbeitsverhältnisses habe sie lediglich ihren gesamten Jahresurlaub bei der Familie in Deutschland verbracht. Ihr Vater und enge Anverwandte hätten sich in Deutschland aufgehalten, ihr Mann und ihr Kind nicht. Nachweise dafür, dass gesellschaftliche und berufliche Kontakte in Deutschland während ihrer Beschäftigung im Ausland aufrechterhalten worden seien, lägen nicht vor. Weiterhin habe sie angegeben, ihre Kontakte in Großbritannien seien nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen. Nachweise oder Anhaltspunkte, die diese Aussage bestätigten, lägen ebenfalls nicht vor. Zudem habe die Widerspruchsführerin angegeben, dass ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland gewesen sei, was schwer nachzuvollziehen sei, zumal weder ihr Mann noch ihr Kind in Deutschland gelebt hätten; keine Angaben von Seiten der Widerspruchsführerin seien gemacht worden, wo denn während des Arbeitsverhältnisses ihr Hausstand eingerichtet gewesen sei und sie sich lediglich in Urlaubszeiten in der Regel in Deutschland bei ihrem Vater und Familie sowie bei der Schwiegerfamilie aufgehalten habe. Es sollten im Wesentlichen nur solche Personen den Status des unechten Grenzgänger erhalten, die trotz Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit und vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat sehr enge Beziehungen zu Deutschland beibehalten hätten. Dies treffe bei der Widerspruchsführerin nach Aktenlage nicht zu. Es sei kein entsprechend geringeres Maß der Beziehungen zum Beschäftigungsstaat oder Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit (Großbritannien) vorhanden. Die Widerspruchsführerin habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Blatt 4 ff. d. GA. Bezug genommen). Mit ihrer Klage vom 07.08.2017, die sie mit Schriftsatz vom 12.03.2018 begründete, ficht die Klägerin diese Entscheidung an mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben und ihr ab 01.04.2017 Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei als unechte Grenzgängerin zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten. Insoweit seien auch die Aufrechterhaltung des ersten Wohnsitzes in S. und die Tatsache, dass dort eine voll eingerichtete Wohnung, in der sie während ihrer Aufenthalte im Saarland gewohnt habe, von Bedeutung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ihr Vater und ihre übrigen Verwandten während der gesamten Auslandstätigkeit in Deutschland lebten; gleiches gelte auch für die Schwiegereltern und die übrigen Verwandten. Ferner behauptet die Klägerin, sie habe während ihres gesamten Aufenthaltes in Schottland enge Kontakte zu ihrer Familie in Deutschland sowie der Familie ihres Mannes gepflegt, was im Zeitalter elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Skype usw.) problemlos möglich sei. Mit ihrem Vater habe sie praktisch täglich telefoniert. Sie habe nicht nur ihren gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen regelmäßig in Deutschland verbracht, sondern während ihrer 2-jährigen Tätigkeit in Dundee sei sie auch insgesamt ca. 20 Mal in Deutschland zu Besuch gewesen. So habe sie das Saarland zwischendurch besucht, wenn sie sich u.a. wegen Vortragstätigkeiten in Deutschland, z. B. in Frankfurt, aufgehalten habe. Sie sei nach wie vor Mitglied in mehreren Vereinen in Deutschland geblieben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland sei die Klägerin zum Beispiel bei den Rosen- und Blumenfreunden S. Vorstandsmitglied geworden. Sie habe außerdem von Schottland aus stets berufliche Bindungen nach Deutschland gehalten, insbesondere regelmäßigen Kontakt zum DAAD, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Vorderer Orient, der Arbeitsgemeinschaft Friedens- und Konfliktforschung, der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft sowie der Hans-Seidel Stiftung. Ferner habe sie dadurch berufliche Bezüge nach Deutschland gehabt, dass ein Projekt der Universität Dundee in Zusammenarbeit mit der Universität Siegen durchgeführt worden sei. Die Wohnung in S. sei mit teuren Designermöbel eingerichtet gewesen und noch im Jahr 2011 für rund 15.000 € renoviert worden; das teure Geschirr sei während der gesamten Auslandstätigkeiten stets in dieser Wohnung verblieben, gleiches gelte für die im Eigentum der Klägerin stehenden Wertgegenstände. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, sie sei während ihres gesamten Berufslebens wie auch in Dundee immer nur über Zeitverträge beschäftigt gewesen. Grund für die Beendigung ihrer Tätigkeit an der Universität Dundee sei die „neue kritische Europapolitik“ (scil.: BREXIT) gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2017, zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.04.2017 Arbeitslosengeld I nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, die Darstellung der Lebenssituation der Klägerin lasse nicht erkennen, dass sie während ihrer Auslandstätigkeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe. Die Auslandsbeschäftigungen der Klägerin von knapp 10 Jahren sprächen nach Auffassung der Beklagten für einen Lebensmittelpunkt außerhalb der Bundesrepublik, da die Gemeinsamkeit mit Familienangehörigen den Ort des Lebensmittelpunktes maßgeblich bestimmen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin rund 10 Jahre im Ausland gelebt habe, sei ein kaum zu widerlegen setzt Indiz für einen dortigen Lebensmittelpunkt. Dem stünden gelegentliche Besuche bei den Eltern bzw. Verwandten nicht entgegen. Allein formale Kriterien wie die verbliebene Meldung bei den deutschen Behörden oder die Benutzung deutscher Konten usw. führten nicht zu einer anderen Wertung. Die Klägerin habe sich von ihrem bisherigen Umfeld gelöst und sich gerade nicht auf das Arbeiten ihres unbefristeten Arbeitsvertrages beschränkt. Vielmehr habe sie eine Reihe von Arbeitsverhältnissen gehabt und diese noch dazu in verschiedenen Ländern. Ergänzend wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 21.03.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat die Klägerin, informatorisch angehört. Hierzu wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 4.9.2018 Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche verhandlungsgemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.