Beschluss
S 26 AS 67/13 ER
Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2013:0516.S26AS67.13ER.0A
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Leitsätze
1. Ist in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zunächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet. (Rn.26)
2. Die Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB 1 wird von den in § 39 Nr 1 SGB 2 bezüglich einer Leistungsverweigerung aufgeführten Fallvarianten nicht erfasst. Als Ausnahmebestimmung ist § 39 Nr 1 SGB 1 einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf Art 19 Abs 4 GG grundsätzlich nicht zugänglich. Gleichwohl ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht schon allein deshalb zu verneinen. Denn in Fällen, in dem zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden. (Rn.27)
3. Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,65 SGB 1 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. (Rn.36)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zunächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet. (Rn.26) 2. Die Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB 1 wird von den in § 39 Nr 1 SGB 2 bezüglich einer Leistungsverweigerung aufgeführten Fallvarianten nicht erfasst. Als Ausnahmebestimmung ist § 39 Nr 1 SGB 1 einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf Art 19 Abs 4 GG grundsätzlich nicht zugänglich. Gleichwohl ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht schon allein deshalb zu verneinen. Denn in Fällen, in dem zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden. (Rn.27) 3. Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,65 SGB 1 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. (Rn.36) 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihr weiterhin Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Die 1960 geborene Antragstellerin stand im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2007 und steht seit dem 01.01.2009 wieder bei dem Antragsgegner in Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte zunächst ab dem 01.01.2009 eine Wohnung der Vermieter P. in der F. mit einer Wohnungsgröße von 91 qm zu einer Kaltmiete von 440 € zuzüglich Nebenkosten. Nachdem sie dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10.05.2012 mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn nicht mehr bei ihr wohne, wies sie der Antragsgegner darauf hin, dass ihre Aufwendungen für ihre Wohnung wegen des Auszuges des Sohnes nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten und forderte sie auf, bis zum 30.11.2012 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen, wobei insbesondere ein Umzug in eine günstigere Wohnung in Betracht komme. Die Antragstellerin wurde ferner aufgefordert, ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2012 nur noch die von dem Antragsgegner ermittelten Kosten in Höhe von 220 € zuzüglich Nebenkosten gezahlt würden, sofern sie nicht bereit sei, ihre Unterkunftskosten zu verringern bzw. ihre Bemühungen glaubwürdig zu belegen. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 05.07.2012 wurden der Antragstellerin mit Bescheid vom 05.07.2012 vorläufig für den Leistungszeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 824 € bewilligt (374 € für den Regelbedarf und 450 € auf die Kosten für Unterkunft und Heizung). Die Vorläufigkeit wurde mit der Aufforderung zum Umzug zum 01.12.2012 begründet (Bl. 109 d. LA.). Die Antragstellerin mietete sodann zum 1. Dezember 2012 eine andere Wohnung im gleichen Haus an, die mit 67 qm zwar kleiner aber mit einer Grundmiete von monatlich 420 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 100 € und einer Garagenmiete von 50 € teurer als die vormalige Wohnung ist. Die erste Wohnung hatte die Antragstellerin zunächst nicht gekündigt, sondern mit dem Vermieter vereinbart einen Nachmieter zu suchen, was aber misslang. In der Folge teilte der neue Vermieter, ein Herr W. aus M., dem Antragsgegner u. a. mit, dass die Antragstellerin den Mietvertrag abredewidrig bislang nicht unterschrieben an ihn zurückgeschickt habe, dass sie bei Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben zu einer Berufsausübung gemacht habe indem sie angegeben habe, in einer Krankenhausverwaltung zu arbeiten, dass sie bislang keine Miete an ihn gezahlt habe, ebenso wenig den Strom und Gas angemeldet habe. Mit Schreiben vom 10.12.2012 lud der Antragsgegner die Antragstellerin erfolglos zu einem persönlichen Gespräch am 17.12.2012 ein. Am 11.12.2012 ließ der neue Vermieter, Herr W., dem Antragsgegner über seine Lebensgefährtin fernmündlich die Höhe der Wohnungsmiete und ferner mitteilen, dass die Antragstellerin bislang keine Miete gezahlt habe, dass sie darum gebeten habe, ihren Freund, der „M.K.“ heiße, nicht in den Mietvertrag aufzunehmen, und dass sie außerdem angegeben habe, im Besitz von vier preisgekrönten Hunden zu sein, mit denen sie immer auf Ausstellungen gehe. Außerdem teilte der Vermieter mit Telefax vom 14.12.2012 (Bl. 117 d. LA.) mit, dass sich die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderungen bei ihm nicht gemeldet und den Mietvertrag noch immer nicht unterschreiben zurückgesandt, ebenso wenig die Miete bezahlt habe. Am 23.01.2013 beantragte die Antragstellerin weitere Leistungen für den Leistungszeitraum ab 01.01.2013. Hinsichtlich des neuen Mietvertrages gab sie gegenüber dem Antragsgegner an, keinen schriftlichen Mietvertrag erhalten zu haben. Sie habe den Weiterbewilligungsantrag nicht früher gestellt, weil ihr ihr Sohn 200 € geliehen habe. In der Folge teilte die Ehefrau des vormaligen Vermieters dem Antragsgegner am 23.01.2013 auf Nachfrage mit, die Antragstellerin sei durchaus im Besitz von vier Hunden, beim Einzug seien es zunächst nur zwei gewesen. Auch halte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin bei dieser auf. Ergänzend wird auf die Gesprächsnotiz vom 23.01.2013 (Bl. 131 f. d. LA.) Bezug genommen. Am 18.12.2012 erhob der Vermieter W. gegenüber der Antragstellerin Räumungsklage. Auch in der Folge zahlte die Antragstellerin bis dato keine Miete. Mit Bescheid vom 23.01.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 nur der Regelbedarf von 382 € monatlich. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung forderte er die Antragstellerin mit Schreiben vom gleichen Tag erfolglos auf, den Mietvertrag und die Vermieterbescheinigung einzureichen, um feststellen zu können, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen bestehe. 200 € behielt der Antragsgegner ein, um die Miete unmittelbar an den Vermieter weiter zu leiten. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2013 (Bl. 141 f. d. LA.) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin außerdem erfolglos auf, die Jahresverbrauchsabrechnung 2012 der Firma E. GmbH zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die begehrten Leistungen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.02.2013 (Bl. 145 d. LA.) wurde die Antragstellerin an die Erledigung der Schreiben vom 23.01.2013 erinnert und ihr mitgeteilt, dass die Leistungen vorläufig eingestellt und ab März keine Leistungen mehr ausgezahlt würden. Am 06.03.2013 und am 13.03.2013 versuchte der Ermittlungsdienst des Antragsgegners die Wohnung der Antragstellerin in Augenschein zu nehmen, was jedoch nicht möglich war, da ihnen die Wohnungstür nicht geöffnet wurde. Eine Nachbarin teilte dem Ermittlungsdienst mit, die Antragstellerin und ein häufig anwesender, allerdings im Haus nicht gemeldeter Mann seien wohl da. Mit Bescheid vom 17.04.2013 (Bl. 153 f. d. LA.) entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungen für den Zeitraum ab 01.03.2013 auf der Basis der §§ 60 und 66 Absatz 1 SGB I ganz. Er begründete dies damit, dass die Antragstellerin die mit Schreiben vom 23.01.2013, 09.02.2013 und 01.03.2013 geforderten Unterlagen, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend benötigt würden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe. Sie sei daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, weswegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft werden könnten. Falls sie die Mitwirkung noch nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde geprüft, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt würden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.05.2013 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Mit ihrem am 16.04.2013 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenem Antrag begehrt die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 832 € monatlich für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013. Sie vertritt die Auffassung, das Zurückhalten der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € monatlich sei rechtswidrig, da dem Antragsgegner die tatsächlichen Kosten bekannt seien. Dazu behauptet sie, sie sei nach wie vor nicht im Besitz eines schriftlichen Mietvertrages und können diesen daher nicht vorlegen. Sie wohne alleine in der Wohnung und besitze auch keinen Hund. Die Hunde stünden im Alleineigentum ihres Freundes. Einen M.K. kenne sie nicht. Sie wisse nicht, wie man auf diesen Namen komme. Ihr Freund Pa. J. besuche sie häufiger mit seinen vier Hunden. Ergänzend wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.05.2013 Bezug genommen. Ferner trägt sie vor, sie habe die Meldetermine vom 07.03.2013 und 13.03.2013 wegen Erkrankung nicht wahrnehmen können. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, für die Monate April bis einschließlich Juni 2013 je Monat vorläufig 832 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, die Mitwirkung der Antragstellerin wäre zur Klärung zahlreicher Ungereimtheiten notwendig gewesen. Es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin mit Herrn Pa. J. in einer eheähnlichen Verbindung lebe und mit den Hunden Geld verdiene. Ihrer Mitwirkungspflicht sei sie auch nach der Besichtigung der Wohnung am 13.05.2013 im Anschluss an den Erörterungstermin nach wie vor nicht nachgekommen sei. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.05.2013, in dem das Ergebnis der Ortsbegehung mitgeteilt wurde (Bl. 85 ff. d. GA.) wird Bezug genommen. Die Antragstellerin habe entgegen ihrer Zusage im Erörterungstermin auch am 14.05.2013 nicht bei dem Antragsgegner vorgesprochen und habe die Jahresverbrauchsabrechnung über Strom- und Gasverbrauch für 2012 nicht vorgelegt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen LA und dem Inhalt der GA, der jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen. Das Gericht hat die Antragstellerin und die Zeugin Pi. im Erörterungstermin vom 13.05.2013 gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2013 (Bl. 68 ff. d. GA.) Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Ausgehend von dem ausdrücklichen Begehren des Antragstellerin, vorläufige Leistungen für die Monate April bis Juni 2013 gerichtlich erwirken zu wollen, so dass das Begehren hier auf einen Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG gerichtet ist, ist zunächst zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGG keine Entscheidung über die beantragte Leistung darstellt, sondern lediglich die Regelung enthält, dass der Leistungsträger bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung des Antragstellers von weiteren Ermittlungen und einer Bescheidung des Leistungsantrags in der Sache absehen darf (BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 – 7 RAr 70/87, 17. Februar 2004 – B 1 Kr 4/02 R, 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R, alle juris). Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist nur die reine Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, Juris-Dokument Rn. 12 m. w. N.). Ist somit in der Hauptsache allein im Wege des Anfechtungswiderspruchs- oder der Anfechtungsklage vorzugehen, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden kann, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz zunächst grundsätzlich nur gemäß oder entsprechend § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen, soweit ihr gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder die aufschiebende Wirkung festzustellen, falls der Leistungsträger die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung nicht beachtet. Der im Laufe des Verfahrens - unter dem 03.05.2013 - eingelegte Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17.04.2013 hat nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 03.11.2011, L 3 AS 268/11 B ER, Juris-Dokument Rn. 23 m. w. N.; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B – Juris-Dokument Rn. 4; vgl. auch Aubel, a.a.O. § 39 Rn. 13.1 [Aktualisierung vom 27.12.2012]). Denn gemäß § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zurückgenommen wird. Um eine Rücknahme einer Leistungsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung geht es vorliegend indes nicht, sondern um eine auf § 66 SGB I gestützte Entziehung einer bewilligten Leistung. Die Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB I wird von den in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich einer Leistungsverweigerung aufgeführten Fallvarianten nach dem Wortlaut der Norm nicht erfasst. § 39 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I ist demgegenüber nicht auf die Aufhebung einer bereits bestehenden Leistungsbewilligung gerichtet. Der Gesetzgeber hat mit § 66 SGB I vielmehr, wie bereits ausgeführt, eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag vorläufig abzulehnen. Im Anfechtungsrechtsstreit um die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ist dann regelmäßig zu prüfen, ob rechtmäßigerweise die betreffenden Mitwirkungshandlungen verlangt werden durften und ob der Adressat des Verwaltungsaktes später seiner Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine inhaltliche, sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung liegt in solchen Fällen nicht vor. Ebenso wenig ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden eine entsprechende Anwendung des § 39 Nr. 1 SGB II geboten. Zum einen kann den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 50) nach Auffassung des Gerichts - entgegen anderer, teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen (vgl. nur Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39, Rn. 13 m. w. N.) ein entsprechender Wille des Gesetzgeber jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. Abgesehen davon spricht ganz entscheidend gegen eine analoge Anwendung die Tatsache, dass es sich bei der Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II um eine Ausnahmebestimmung handelt (vgl. auch Aubel a.a.O.), die eine abschließende Aufzählung von sofort vollziehbaren Entscheidungen enthält. Eine „Entziehung“ ist in § 39 Nr. 1 SGB I nicht aufgeführt. Diejenigen Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die eine Entziehung einer Aufhebung gleichsetzen, verkennen, dass es sich bei einer auf § 66 SGB I gestützten Entziehung ebenso wie bei einer Versagung gegenüber den in § 39 Nr. 1 SGB I genannten Maßnahmen jeweils um ein rechtliches aliud handelt. Als Ausnahmebestimmung ist § 39 Nr. 1 SGB I einer erweiternden Auslegung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG indes grundsätzlich nicht zugänglich (a. A. SG Berlin Beschluss vom 10.11.2010, S 128 AS 33271/10 ER bezüglich einer Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid m. w. N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER – Juris-Dokument Rn. 27; vgl. ferner Aubel a.a.O, der danach differenziert, ob es sich um eine Versagung oder Entziehung handelt). b) Gleichwohl ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung nicht schon allein deshalb zu verneinen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B – Juris-Dokument Rn. 4; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. September 2009 – L 3 AY 1/09 B ER – JURIS-Dokument Rn. 19, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 15, m. w. N.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [3. Aufl., 2012], Rn. 177, m. w. N.). c) Zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ist darüber hinaus ausnahmsweise das einstweilige Rechtsschutzbegehren über den Gegenstand der Hauptsache hinaus auch im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf ein vorläufiges Verpflichtungsbegehren zu erweitern, obwohl dieses eigentlich erst im sich gegebenenfalls anschließenden Verfahren mit Sachentscheidung in der Hauptsache durchgesetzt werden kann (für Sozialhilfe: Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 7 SO 80/08 B ER; unveröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - L 28 B 769/07 AS ER und 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER; alle veröffentlicht in Juris; vgl. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2012, L 4 AS 674/12 B ER, Juris-Dokument Rn. 5 m. w. N.). 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) - zum Maßstab im Einzelnen: Senat, 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER stRspr -. Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Demzufolge ist insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ; vgl auch Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). In diesen Fällen ist mithin im Eilverfahren bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2010, L 7 AS 304/10 B ER, Juris-Dokument Rn. 5; ferner Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ). Im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2010, L 7 AS 304/10 B ER, Juris-Dokument Rn. 5). Gleichwohl ist vorliegend trotz eines möglicherweise bestehenden Anordnungsanspruchs im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung abzulehnen. a) Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides ist nicht auszugehen. Der Antragsgegner hat seine die Leistung ab 1. April 2013 entziehende Verwaltungsentscheidung auf § 66 SGB I gestützt. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf einen Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SGB I; danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sanktion des § 66 Abs. 1 SGB I, die als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3), vermag überhaupt nur einzugreifen, wenn der Leistungsträger einerseits unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welche Mitwirkung - hier eine solche nach § 60 SGB I - vom Leistungsempfänger verlangt wird (vgl. BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1). Darüber hinaus ist dieser auf die Rechtsfolge des § 66 Abs. 1 SGB I schriftlich hinzuweisen (§ 66 Abs. 3 SGB I); mündliche Belehrungen genügen nicht. Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sowie widerspruchsfrei sein, um ihrer Warnfunktion gerecht zu werden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R – veröffentlicht unter Juris). Diese Anforderungen wurden erfüllt, da die Antragstellerin vor Erlass des Versagungsbescheides wiederholt schriftlich über die Folgen unterlassener Mitwirkung in konkreten Punkten gemäß § 66 Absatz 3 SGB I belehrt wurde. Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt. Insoweit bleibt bereits offen, ob der Regelbedarf sowie der Bedarf für Unterkunft und Heizung durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, das heißt die Antragstellerin überhaupt bedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ist. Nicht zweifelsfrei zu erkennen ist bereits, ob die Antragstellerin über eigenes anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt, mit dem sie ihren Bedarf decken kann. Zweifel ergeben sich insoweit, weil sie ein Fahrzeug finanzieren kann und auch erkennbar seit einiger Zeit ihren Bedarf mit bereiten Mitteln zu decken vermag, obwohl sie seither weder Arbeitslosengeld II noch andere existenzsichernde Sozialleistungen erhält. Ihr lapidarer Hinweis, sich insoweit hinsichtlich der Regelbedarfe mit Mitteln zu behelfen, welche ihr ihr Sohn in Höhe von 200 € zur Verfügung stelle, lässt noch nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung, geschweige denn einen vollen Beweis zu, da nicht ersichtlich ist, dass der Sohn der Antragstellerin vermögend ist. Erschwerend tritt hinzu, dass die Antragstellerin noch im Erörterungstermin in Abrede gestellt hat, mit ihrem Freund zusammenzuleben und Hunde zu besitzen, obwohl zahlreiche Umstände dafür sprechen, dass sie in ihrer Wohnung in F. Hunde hält und zumindest zusammen mit ihrem Freund mit den Hunden der Rasse Shih Tzu in der Hundezucht tätig ist und zu diesem Zweck auch an Ausstellungen teilnimmt, wo die die Möglichkeit besteht, die Hunde auszeichnen zu lassen, um ihren Wert zu erhöhen. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2013 des Antragsgegners vom 15.05.2012 zum Besuchstermin am 13.05.2013 in der Wohnung der Antragstellerin Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin im Anwaltsschriftsatz vom 14.05.2013 vermögen die Indizien nicht zu entkräften. Sie bestätigen vielmehr, dass noch Aufklärungsbedarf besteht. Die zahlreichen Hundepflegemittel wie auch Hundetransportboxen und der Zustand der Wohnung lassen keinen Zweifel, dass sich die Hunde regelmäßig in der Wohnung der Antragstellerin befinden und dass die Antragstellerin einen Bezug zu den Hunden hat. Insoweit ist für das Gericht unerheblich, ob Papiere der Hunde auf den Namen der Antragstellerin ausgestellt sind oder auf den Namen ihres Freundes Pa. J., bzw. ob sie Alleineigentümerin der Hunde ist oder evtl. nur Miteigentümerin ist, worüber dem Gericht derzeit keine Erkenntnisse vorliegen. Jedenfalls sind zahlreiche Indizien vorhanden, die dafür sprechen, dass die Antragstellerin wirtschaftliche Vorteile aus den Hunden zieht. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachzuvollziehen, dass die Antragstellerin bisher alle Möglichkeiten gesucht hat, eine Besichtigung ihrer Wohnung zu vermeiden. Der Termin am 13.05.2013 kam erst auf Druck des Gerichts und gutes Zureden ihres Anwalts zustande. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die Jahresabrechnung 2012 zum Gas- und Stromlieferungsvertrag trotz mehrerer Aufforderungen und trotz ausdrücklicher Zusage im Erörterungstermin am 13.05.2013 nicht vorgelegt hat. Auch die einfache Behauptung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14.05.2013, keine Einkünfte mit den Hunden zu erzielen, kann angesichts der Gesamtumstände zur Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragstellerin nicht als ausreichend angesehen werden, sondern bedarf weiterer Darlegungen gegenüber dem Antragsgegner bzw. in einem eventuellen Rechtsstreit in der Hauptsache. Ist bereits deshalb der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits in der Hauptsache zum Leistungsbegehren der Antragstellerin als offen anzusehen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob ggf. weitere bereite Mittel aus anderen Quellen zur Verfügung stehen. Bleibt damit ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ungewiss, ist im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung ein Anordnungsgrund zu verneinen. Es ist vorrangig der Antragstellerin zuzumuten, das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil sie die weitere Aufklärung ihrer Bedürftigkeit vereitelt, während der Antragsgegner ohne seine Mitwirkung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht abschließend klären kann. So hat zunächst die Antragstellerin im Einzelnen anzugeben, von wem sie in welchem Umfang nach welchen Modalitäten seit dem 1. Januar 2013 Hilfe zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts erhält. Weiter liegt es an ihr, die geforderte Jahresabrechnung für 2012 und die weiteren vom Antragsgegner geforderten Unterlagen vorzulegen. Hängt damit die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vorrangig von Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin ab, welchen diese - soweit ersichtlich - ohne Weiteres nachkommen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls zu versagen, solange die Antragstellerin diese Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I nicht erfüllt. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin ohnehin aus nicht vollständig offenbarten eigenen bereiten Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt jedenfalls derzeitig scheint decken zu können. 3. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Antragsgegner auf die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht (mehr) angewiesen wäre und eine Versagung unter Berufung auf § 60, 66 SGB I rechtswidrig wäre, wäre die begehrte einstweilige Anordnung nicht begründet. Denn auch dann wäre ein Anordnungsgrund zu verneinen. Soweit es um die Regelbedarfe geht, kann nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, wonach sie vorübergehend von ihrem Sohn Geld zur Deckung ihres Regelbedarfs erhalte, keine Eilbedürftigkeit festgestellt werden. Denn durch eine finanzielle Hilfe des Sohnes wird nach ihren eigenen Angaben eine Notlage gerade vermieden. Die Unterstützung des Sohnes wäre als Hilfe anderer im Sinne des § 9 Absatz 1 SGB II anzusehen, so dass Hilfebedürftigkeit, jedenfalls eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86 b Absatz 2 SGG gerade nicht besteht. Ebenso wenig könnte ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung angenommen werden. Denn geht man davon aus, dass die Mietzinsforderungen des Vermieters und dessen Kündigung wirksam sind, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt und ist nach dem bisherigen Sachstand auch nicht erkennbar, inwieweit das sozialgerichtliche Eilverfahren das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf Erhalt des Wohnraums vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schützen könnte. Nachdem die in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgesetzte Frist, innerhalb derer eine Räumungsklage durch Zahlung der Mietrückstände noch abgewendet werden kann, verstrichen ist, kann die Antragstellerin den Wohnraumverlust zivilrechtlich auch dann nicht mehr verhindern, wenn ihrem Eilantrag stattgegeben würde. Soweit sie im Erörterungstermin vorgetragen hat, bei Zahlung der Mieten ab Mai 2013 könne sie in der Wohnung bleiben, handelt es sich um eine Spekulation über ein eventuelles "Good Will - Verhalten" des Vermieters. Für ein solches Entgegenkommen, das, um rechtliche Relevanz im Räumungsverfahren zu entfalten, belegt sein müsste, fehlt es nach der derzeitigen Aktenlage an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr indiziert die Erhebung der Räumungsklage dessen ernsthafte Absicht, die Antragstellerin wegen der Mietschulden tatsächlich zwangsweise aus der Mietwohnung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Aber auch dann, wenn der Vermieter signalisieren würde, bei Zahlung der Mietrückstände von der beantragten Räumung Abstand zu nehmen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die von der Antragstellerin begehrte Eilanordnung bei dem konkreten Sachstand den Wohnraumverlust verhindern könnte. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.