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Urteil

S 20 KR 85/20

Sozialgericht für das Saarland 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2020:1207.20KR85.20.00
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Leitsätze
1. Tätigkeiten eines versicherungspflichtigen Rentners im Stadtrat und die sich daraus ableitenden Tätigkeiten in Aufsichtsräten und im Verwaltungsrat/Beirat der Stadtsparkasse sind ehrenamtlich, wenn sie ideelle Zwecke verfolgen und typischerweise keine Gegenleistung erbracht oder erwartet, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. (Rn.46) 2. Bei den daraus erzielten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 237 Abs 1 Nr 3 SGB V in Verbindung mit § 15 Abs 1 SGB IV, weil damit nur ein anfallender Aufwand ausgeglichen wird und der Aufwendungsersatz kein marktgerechtes Honorar für die Tätigkeiten darstellt. (Rn.36) (Rn.49) 3. Das gilt selbst dann, wenn diese Einnahmen in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt worden sind. (Rn.38)
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar und 16. Juli 2019 sowie der Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2019, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019, werden aufgehoben. 2. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tätigkeiten eines versicherungspflichtigen Rentners im Stadtrat und die sich daraus ableitenden Tätigkeiten in Aufsichtsräten und im Verwaltungsrat/Beirat der Stadtsparkasse sind ehrenamtlich, wenn sie ideelle Zwecke verfolgen und typischerweise keine Gegenleistung erbracht oder erwartet, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. (Rn.46) 2. Bei den daraus erzielten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 237 Abs 1 Nr 3 SGB V in Verbindung mit § 15 Abs 1 SGB IV, weil damit nur ein anfallender Aufwand ausgeglichen wird und der Aufwendungsersatz kein marktgerechtes Honorar für die Tätigkeiten darstellt. (Rn.36) (Rn.49) 3. Das gilt selbst dann, wenn diese Einnahmen in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt worden sind. (Rn.38) 1. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar und 16. Juli 2019 sowie der Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2019, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2019, werden aufgehoben. 2. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. I. Das Gericht konnte in der Hauptsache aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl die Beklagten, wie angekündigt und mit der Kammer abgesprochen, keinen Terminvertreter entsandt hatten. Denn in vorliegender Angelegenheit war keine Aufklärung des Sachverhalts mehr erforderlich; es ging nur noch um die Klärung einer Rechtsfrage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl., § 126 SGG, Rn. 4). Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren, nämlich die Beseitigung der Beitragsfestsetzung wegen Einnahmen aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, kann der Kläger durch eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreichen, da bei einer Aufhebung der Bescheide vom 13. Februar und 16. Juli 2019 sowie des Teilabhilfebescheides vom 22. Juli 2019, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019, die Beitragsfestsetzung beseitigt ist und der bis dorthin stattgehabte „Status quo“ wieder auflebt. Eine zusätzliche Leistungsklage ist nicht erforderlich. II. Die Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar und 16. Juli 2019 sowie der Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2019, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagten haben zu Unrecht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zuletzt ab Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgelder aus den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der Fassung vom 21. Dezember 2015 (BGBl.I, 2408) berechnet. Bei diesen Einnahmen handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl.I, S. 3710). Im Einzelnen gilt folgendes: Die Beklagte war zunächst als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung berechtigt, auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1. in ihren Bescheiden gegeben. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs.1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend. Ohne Zweifel und unstreitig ist der Kläger versicherungspflichtiger Rentner. Indes sind die Beklagten zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern, die der Kläger für seine Tätigkeiten erhielt, um Arbeitseinkommen nach § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 15 SGB IV handelt. Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Umstand, dass in den Einkommensteuerbescheiden für den noch streitbefangenen Zeitraum die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt wurden, lässt nicht den zwangsläufigen Schluss zu, dass damit Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV vorliegt. Bei den vom Kläger erzielten, streitbefangenen Einkünften handelt es sich um solche aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die keine selbstständige versicherungspflichtigen Tätigkeiten darstellen und keine auf Erzielung von Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerichtete selbstständige unternehmerische Tätigkeiten sind (vergleiche zur Problematik: Urteile des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017, B 12 KR 14/16 R und vom 27. April 1982,1 RJ 72/81). Arbeitseinkommen wird grundsätzlich durch die Bezugnahme auf das EStG definiert. Abs. 1 Satz 1 nimmt eine Verweisung auf den Gewinn vor, wie er nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelt wird. „Aus einer selbstständigen Tätigkeit“ bildet den Gegenbegriff zur Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV ist deutlich weiter. Problematisch sind in der Praxis Fälle, bei denen sozial- und steuerrechtliche Statuseinstufung auseinanderfallen (Kasseler Kommentar/Zieglmeier, § 15 SGB IV Rn. 9f; JurisPK, Schlegel/Voelzke/Hauck, Kommentar zum SGB IV, § 15 SGB IV, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R) könne bei Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, die steuerrechtlich als Gewinn zu qualifizieren seien, nicht zwangsläufig der Schluss gezogen würden, dass damit Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV vorliege. Es könne, so das BSG, aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn des Berechtigten nicht darauf geschlossen werden, dieser habe eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt: Ob eine solche Beschäftigung ausgeübt werde und hieraus Einnahmen - mithin Arbeitseinkommen - erzielt würden, sei ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Textgeschichte und dem Zweck des § 15 SGB IV, wonach nur eine begrenzte Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung bestehe. § 15 SGB IV könne nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte auch darüber entscheide, ob im Sinne von § 15 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit und hieraus resultierender Einkünfte als Arbeitseinkommen auszugehen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des "Arbeitseinkommens" nicht kenne. § 15 SGB IV liefe leer, wenn er im strengen Wortsinn darauf abstelle, dass Einkommen immer, aber auch nur dann als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn "es als solches" nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Dies sei nie der Fall: Einkommen werde im Einkommensteuerrecht nicht als "Arbeitseinkommen" bewertet, sondern allenfalls einer der Einkunftsarten zugerechnet (Urteil des BSG vom 27. Januar 1999, aaO.). Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Beklagten eigenständig verpflichtet waren, zu prüfen, ob es sich bei den Einkünften aus den streitbefangenen Tätigkeiten um Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV handelt. Das alleinige Abstellen auf die Einkommensteuerbescheide entbindet die Beklagten nicht von einer eigenen Prüfung, ob es sich um Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit handelt. Das ist nämlich nicht der Fall, weil es sich vorliegend bei allen Tätigkeiten des Klägers um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit, die in allen Lebensbereichen Anwendung finden könnte, kennt das deutsche Recht nicht. Diese sind im Unterschied zu erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen dadurch geprägt, dass sie ideelle Zwecke verfolgen und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt werden. Bei einem ehrenamtlichen Engagement wird typischerweise keine Gegenleistung erbracht und erwartet, sondern allenfalls eine Entschädigung gewährt, die Aufwände konkret oder pauschal abdeckt (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO.; Kasseler Kommentar/Zieglmeier, Kommentar zum SGB IV, § 7 SGB IV, Rn. 247ff).). Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet sei, sei Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund stehe. Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit werde nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) differenziere im Arbeitsrecht ebenfalls anhand einer Vergütungserwartung, wenn festzustellen sei, ob einer ehrenamtlichen Betätigung ein Arbeitsverhältnis zugrunde liege. Mit einem Arbeitsverhältnis sei nämlich typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden. Ob eine berechtigte Vergütungserwartung bestehe, richte sich nach der Art der Arbeit und nach den Umständen, unter denen sie geleistet werde. Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgten, schlössen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie seien unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung könne auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen könnten auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolge dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement sei objektiv abzugrenzen. Dazu sei zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung - von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen - ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden könne. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht müsse objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung dürfe sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (Kasseler Kommentar, aaO.). Vorliegend ist, gemessen an diesen Ausführungen, davon auszugehen, dass alle vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als ehrenamtlich anzusehen sind. Für die Ausübung dieser wird nach der Verkehrsanschauung keine Entlohnung des Einsatzes erwartet, was die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Sitzungsgelder auch widerspiegelt. Für seine Stadtratstätigkeit erhielt der Kläger eine jährliche Aufwandsentschädigung von 150,00 €, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH von 1.200,00 €. Für die Tätigkeit bei der GSW war keine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung gezahlt worden.Für die Sitzungen im Stadtrat erhielt er 25,00 € pro Sitzung; für die Aufsichtsratssitzungen betrug das Sitzungsgeld 50,00 €; soweit es um die Problematik der Fischzucht in A-Stadt ging, betrug das Sitzungsgeld 100,00 €. Insgesamt fielen im Stadtrat, bei den Stadtwerken A-Stadt Holding GmbH und der GSW vier bis maximal acht Sitzungen im Monat an; die Sitzungen dauerten in der Regel zwei bis vier Stunden. Ohne Zweifel handelt es sich bei diesen Zahlungen nur um Entschädigungen, mit denen ein anfallender Aufwand ausgeglichen wird; es kann nicht erkannt werden, dass der Aufwendungsersatz ein marktgerechtes Honorar für die Tätigkeiten darstellt. Nichts anderes gilt aber auch für die Tätigkeit im Verwaltungsrat/Beirat der Stadtsparkasse A-Stadt.Zwar bezog der Kläger für diese Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.840,00 €. Die Kammer vermag aber auch hier nicht das Verfolgen einer Erwerbsabsicht zu erkennen. Dafür sprechen die Regelungen des saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009, insbesondere §§ 2 und 8 SSpG, die wie folgt lauten: Nach § 2 Abs. 1 SSpG sind Sparkassen selbständige Wirtschaftsunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen die Sparkassen dem Gemeinwohl. Nach § 8 Abs. 3 SSpG soll die Zusammensetzung des Verwaltungsrates Gewähr dafür bieten, dass bei Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. § 8 Abs. 3 Satz 1 SSpG legt damit dem Verwaltungsrat die Pflicht auf, Gewähr dafür zu bieten, die Interessen des gesamten Kundenkreises zu berücksichtigen.Nach § 2 SSpG dienen die Sparkassen bei ihrer Aufgabenerfüllung dem Gemeinwohl. Damit sind die Sparkassen nicht nur kaufmännischen Grundsätzen verpflichtet, sondern sie haben insbesondere einen öffentlichen Auftrag für das Gemeinwohl zu erfüllen, sodass sich die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates als ehrenamtliche Tätigkeit versteht, die diesem ideellen Zweck dient. In diesem Zusammenhang ist auch die Bescheinigung der Oberbürgermeisterin der Stadt A-Stadt, im Verwaltungsverfahren vorgelegt, vom 3. Juli 2019, zu sehen, worin bestätigt ist, dass sich auch die Tätigkeit als Verwaltungsrat der Stadtsparkasse aus der Stellung als Stadtratsmitglied gemäß § 114 KSVG ableitet. Letztlich hat die Kammer auch keine Bedenken wegen der Höhe der erzielten Aufwandsentschädigung von 1.840,00 € pro Jahr. Sie unterschreitet höhenmäßig die finanzielle Zuwendung, mit der das BSG in seiner Entscheidung vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) befasst war und in welcher das BSG ausgeführt hat, diese Höhe gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Erwerbszweck der Ausübung des Ehrenamts zugrunde liege. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall. Die Aufwandsentschädigung von 1.840,00 € im Jahr dürfte auf keinen Fall als marktgerechtes Honorar für die Tätigkeit des Klägers anzusehen sein. Unter Berücksichtigung all dessen durften die Beklagten diese Einkünfte nicht der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde legen. Soweit die Beklagten im Widerspruchsbescheid die Grundsätze des § 240 Abs. 4a SGB V heranziehen wollen, ist ergänzend auszuführen, dass der Nachweis über erzieltes Arbeitseinkommen in § 237 SGB V nicht nach § 240 SGB V bzw. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler erfolgt, da diese Regelungen nur für den Bereich der freiwilligen Versicherung anwendbar und nicht auf den in der KVDR versicherten Rentner übertragbar sind (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017, L 5 KR 1672/17; Urteil des SG Dresden vom 25. Oktober 2017, 25 KR 718/12). Unter Berücksichtigung all dessen waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben; der Klage war stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten zu Recht bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für die Tätigkeiten des Klägers im Stadtrat in A-Stadt, in den Aufsichtsräten der Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH und der gemeinnützigen städtischen Wohnungsbaugesellschaft mbH (GSW) sowie im Verwaltungsrat/Beirat der Stadtsparkasse A-Stadt nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugrunde gelegt haben. Der Kläger ist seit 1. Oktober 2003 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er bezieht eine gesetzliche Rente und einen Versorgungsbezug der Deutschen Rentenversicherung Saarland. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente und aus dem Versorgungsbezug werden direkt an die Beklagten abgeführt. Seit 1989 ist der Kläger Mitglied des Stadtrates A-Stadt. Er übte diese Tätigkeit bis zum Ende seines Mandats im Juli 2019 aus. Als Mitglied des Stadtrats erhielt der Kläger eine jährliche Aufwandsentschädigung von 150,00 €, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH von 1.200,00 €. Für die im Verwaltungsrat/Beirat der Stadtsparkasse A-Stadt bekam er pauschal pro Jahr eine Aufwandsentschädigung von 1.840,00 €. Sitzungsgelder bezog der Kläger für seine Tätigkeiten im Stadtrat, dort in Höhe von 25,00 € pro Sitzung, für die Sitzungen in der Stadtwerke Holding GmbH und der GSW in der Regel 50,00 €; soweit es um die Problematik der Fischzucht in A-Stadt ging, jedoch 100,00 €. Insgesamt fielen vier bis maximal acht Sitzungen im Monat an, die in der Regel zwei bis vier Stunden dauerten. Im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse fielen durchschnittlich drei Sitzungen pro Jahr zuzüglich einer Jahresabschlusssitzung mit einer Dauer von durchschnittlich zwei bis zweieinhalb Stunden an. Dafür erhielt der Kläger kein Sitzungsgeld. Gemäß einer Bescheinigung der Oberbürgermeisterin der Stadt A-Stadt vom 3. Juli 2019 leiteten sich die Tätigkeiten des Klägers aus seiner Stellung als Mitglied des Stadtrats gemäß § 114 KSVG ab. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 waren für den Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 5.282,00 € festgesetzt worden. Auf Anforderung der Beklagten wurden die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4.150,00 €), für das Jahr 2014 (Einkünfte 3.212,00 €), für das Jahr 2015 (Einkünfte 4.350,00 €), für das Jahr 2016 (Einkünfte 4.925,00 €) und für das Jahr 2018 (Einkünfte 4.100,00 €) vorgelegt. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 führten die Beklagten aus, Einkommen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit seien beitragspflichtig. Beiträge seien ab März 2019 in Höhe von 80,77 € zu entrichten; für die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 4.353,97 €. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 18. Februar 2019, mit welchem er darauf verwies, ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates in A-Stadt zu sein. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18. Februar 2016 entschieden, dass ehrenamtliche Tätigkeiten nicht erwerbsmäßig ausgeübt würden. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2018 berechneten die Beklagten die Beiträge des Klägers mit Bescheid vom 16. Juli 2019 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 endgültig. Ab 1. Mai 2019 werde aus einem monatlichen Einkommen von 341,67 € ein Beitrag von 62,69 € berechnet; im Jahr 2018 betrage dieser 61,67 €. Mit Bescheid vom 22. Juli 2019 halfen die Beklagten dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der Bescheid vom 13. Februar 2019 teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die Beitragsnachforderung hätte erst zum 1. Dezember 2014 erfolgen dürfen, da die Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, gemäß § 25 Abs. 1 nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)verjährten. Im Übrigen wiesen die Beklagten mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 den Widerspruch des Klägers zurück. Entsprechend § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern, wie vorliegend, unter anderem auch das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nach § 15 SGB IV sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen sei insofern als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Bis zum 31. Dezember 2017 seien Beiträge in der Regel endgültig festzusetzen. Ab dem 1. Januar 2018 sehe § 240 Abs. 4a SGB V für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen im Anwendungsbereichs des § 240 SGB V die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids seien die Beiträge rückwirkend für das Kalenderjahr, für das der Steuerbescheid erlassen worden sei, endgültig festgesetzt. Maßgeblicher Nachweis über die Höhe des Arbeitseinkommens sei der Einkommensteuerbescheid. Die Festsetzung von Dezember 2014 bis Juni 2019 sei deshalb zutreffend. Die Aufwandsentschädigung gelte steuerrechtlich als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit und damit als Arbeitseinkommen. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 16. August 2017 finde keine Anwendung, da es einen anderen Sachverhalt betreffe. Dagegen hat sich seine Klage vom 10. Januar 2020, am selben Tag bei den Sozialgerichten für das Saarland eingegangen, gerichtet. Der Kläger trägt vor: Dem Urteil des BSG sei zu entnehmen, dass ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig sei. Zwar handele es sich um eine Entscheidung im Rahmen der Künstlersozialversicherung, die Problematik sei aber vergleichbar. Er übe eine kommunalpolitische Tätigkeit aus, die nicht auf den Broterwerb gerichtet sei. Die steuerrechtliche Einordnung beim Ehrenamt sei insoweit nicht entscheidend. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar und 16. Juli 2019 sowie den Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2019, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2019, aufzuheben. Die Beklagten haben im Hinblick auf die aktuelle Pandemiesituation angeregt, keinen Terminvertreter zur anberaumten Sitzung senden zu dürfen. Sie seien damit einverstanden, dass in ihrer Abwesenheit eine Entscheidung getroffen werden könne. Die Beklagten halten in der Sache die angefochtenen Bescheide für rechtens. Auf Nachfrage der Kammer haben sie erklärt, der Kläger sei kein Selbstzahler; daher gebe es keine Beitragsfestsetzungsbescheide. Erst mit Angabe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus denen bis dahin keine Beiträge entrichtet worden seien, sei ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.