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Urteil

S 2 KA 178/14

Sozialgericht für das Saarland 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2015:0128.S2KA178.14.0A
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Leitsätze
Die Abrechnung der Nr 03212 EBM-Ä 2008 ohne einen Arzt-Patienten-Kontakt in jedem der dem Abrechnungsquartal vorausgehenden vier Quartale steht nicht im Einklang mit der Leistungslegende des EBM (juris: EBM-Ä 2008). (Rn.27)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.05.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das in den Quartalen 1 und 2/2011 von den Vertragsärzten für Versicherte der Klägerin bei der Beklagten angeforderte Honorar gezielt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 03212 EBM 2008 hin zu prüfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abrechnung der Nr 03212 EBM-Ä 2008 ohne einen Arzt-Patienten-Kontakt in jedem der dem Abrechnungsquartal vorausgehenden vier Quartale steht nicht im Einklang mit der Leistungslegende des EBM (juris: EBM-Ä 2008). (Rn.27) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.05.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das in den Quartalen 1 und 2/2011 von den Vertragsärzten für Versicherte der Klägerin bei der Beklagten angeforderte Honorar gezielt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 03212 EBM 2008 hin zu prüfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechtes handelt, hat die Kammer in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und einem aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten zu entscheiden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG). Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat über den Antrag der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der von den Vertragsärzten für Versicherte der Klägerin in den Quartalen 1 und 2/2011 abgerechneten Leistungen gemäß der GOP 03212 EBM-Ä 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist nach § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte festzustellen und die Abrechnungen ggfls. richtigzustellen. Gemäß § 106a Abs. 4 SGB V können die Krankenkassen oder ihre Verbände, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 106a Absatz 2 SGB V beantragen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach § 106a Abs. 2 bis 4 SGB V. In den Vereinbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, einer Überschreitung der Zeitrahmen nach § 106 Abs. 2 Satz 3 SGB V sowie des Nichtbestehens einer Leistungspflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leistungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen. Der Inhalt der Richtlinien nach § 106a Abs. 6 SGB V ist Bestandteil der Vereinbarungen (§ 106a Abs. 5 SGB V). Gemäß § 106a Abs. 6 SGB V vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmalig bis zum 30. Juni 2004 Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V; die Richtlinien enthalten insbesondere Vorgaben zu den Kriterien nach § 106 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. Hält die Kassenärztliche Vereinigung einen Berichtigungsantrag der Krankenkasse für gerechtfertigt oder führt sie von Amts wegen eine Honorarberichtigung gegenüber ihrem Mitglied durch, handelt sie in der Form eines Verwaltungsaktes. Die Berechtigung dazu ergibt sich aus § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB V; die Wendung „stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest,“ impliziert in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen Rechtspraxis die Handlungsform des „Honorarberichtigungsbescheides.“ Dieselbe Handlungsform steht der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung, wenn sie den Berichtigungsantrag einer Krankenkasse ganz oder teilweise ablehnt, weil sie die dem Antrag zugrunde liegende Auffassung zur Anwendung des EBM-Ä nicht teilt. Dass die Kassenärztliche Vereinigung trotz des prinzipiellen Gleichordnungsverhältnisses zu den Krankenkassen bei der Durchführung von sachlich-rechnerischen Abrechnungsberichtigungen einer antragstellenden Krankenkasse gegenüber durch Verwaltungsakt entscheidet, entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 19. Oktober 2011 – B 6 KA 30/10 R). Für den auf der Grundlage von § 106a Abs. 4, Abs. 2 SGB V von der Klägerin geltend gemachten Anspruch fehlt es auch nicht am Bescheidungsinteresse. Zunächst unterscheiden die benannten Normen nicht danach, ob Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung oder extrabudgetär zu vergütende Leistungen betroffen sind. Die grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarzt zu beachtende 4-Jahres-Frist zur sachlich-rechnerischen Berichtigung seiner Honoraransprüche (vgl. hierzu nur mzwN Clemens in juris-PK zu § 106a RdNr. 50 ff) ist vorliegend noch nicht verstrichen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies im Hinblick auf die Vorstandshaftung der Beklagten nach §§ 106a Abs. 7, 106 Abs. 4b SGB V einem Bescheidungsinteresse der Klägerin nicht entgegen. Die vom Richtigstellungsbegehren der Klägerin betroffenen Vertragsärzte waren aktuell (noch) nicht notwendig beizuladen. Zwar stellen sich im Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren. Ein Fall notwendig einheitlicher Entscheidung ist aber nicht gegeben. Rechtlich verbindliche Präjudizwirkungen der hier ergehenden Entscheidung für das Rechtsverhältnis zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Ärzten bestehen im Falle sachlich-rechnerischer Richtigstellungen, wie sie im vorliegenden Fall in Frage stehen, nicht (BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 6 KA 19/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 5). Vorliegend ist lediglich über den Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die streitgegenständliche GOP zu entscheiden. Ob sich im Einzelfall der jeweils vom Prüfantrag betroffenen Vertragsärzte nach Prüfung des Sachverhalts sodann die Notwendigkeit ergibt, eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorzunehmen, ist dabei noch offen. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Gesamtvertrag zwischen der Beklagten und den Verbänden der Ersatzkassen vom 04. Juli 1996 in § 7 Abs. 3 geregelte Bagatellgrenze zur Durchführung einer sachlich-rechnerischen Berichtigung (ebenso SG Marburg, Urteil vom 03. September 2014, Az. S 11 KA 177/14). Die Voraussetzungen für eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der GOP 03212 EBM-Ä 2008 nach Maßgabe der Anträge der Klägerin vom 27. Dezember 2011 liegen vor. Die Klägerin hat hierzu die Regelungen auf Bundes- und Landesebene zur Abrechnungsprüfung nach den Richtlinien gemäß § 106a Abs. 6 SGB V unter Ziffer IV, §§ 19 ff. i.V.m. Ziffer IV, §§ 18, 19 der Vereinbarung über die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen gemäß § 106a Abs. 5 SGB V beachtet. Insbesondere hat die Klägerin ausreichend konkrete Hinweise zum Prüfanlass benannt. Die Klägerin hat der Beklagten hierzu Datenträger übermittelt, in denen die beanstandeten Abrechnungen arzt- und versichertenbezogen aufgelistet worden sind. Zudem hat die Klägerin für die von ihr begehrte Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung der GOP 03212 EBM-Ä 2008 ausgeführt, dass nur solche Fälle aufgenommen worden sind, bei denen in den drei dem Abrechnungsvierteljahr vorausgehenden Quartalen nicht jeweils ein Arzt-/Patientenkontakt stattgefunden habe, sei es ambulant oder stationär. In der Sache hat die Beklagte die dergestalt beantragte Prüfung zu Unrecht abgelehnt. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - abgerechnet worden sind. Dazu zählt insbesondere die Prüfung, ob die Leistungen im Einklang mit der Leistungslegende des EBM erbracht worden sind. Hierzu hat bereits das SG Dresden in seinem Urteil vom 27. November 2013 (Az. S 11 KA 88/11) zutreffend ausgeführt (siehe auch in diesem Sinne SG Magdeburg, Urteil vom 26. September 2012, Az. S 1 KA 1/11, SG Marburg, Urteil vom 03. September 2014, Az. S 11 KA 177/14 und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. L 9 KA 12/12), dass die Abrechnung der GOP 03212 EBM-Ä 2008 ohne einen Arzt-Patienten-Kontakt in jedem der dem Abrechnungsquartal vorangehenden vier Quartale nicht im Einklang mit der Leistungslegende des EBM zu dieser GOP steht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Im Einzelnen hat das SG Dresden insofern zutreffend wie folgt ausgeführt: „Die Abrechnung der Nr. 03212 EBM-Ä ohne einen Arzt-Patienten-Kontakt in den der Abrechnung vorangehenden vier Quartalen erweist sich als rechtwidrig. Dies entspricht nicht den im EBM-Ä geregelten Abrechnungsvoraussetzungen. Für die Anwendung und Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Soweit indessen der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht (BSG, Urteil vom 18.08.2010 – B 6 KA 23/09 R = SozR 4-5531 Nr. 7120). Sie kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben (BSG, Urteil vom 05.11.2008 – B 6 KA 1/08 R = SozR 4-2500 § 106a Nr. 4 RdNr. 12; Urteil vom 28.04.2004 – B 6 KA 19/03 R = BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr. 11 und Nr. 10 RdNr. 10, jeweils m.w.N). Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.04.2004 – B 6 KA 19/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 RdNr. 11 m.w.N.). Der Wortlaut der Abrechnungsbestimmung der Nr. 03212 EBM-Ä in der bis 30.09.2013 geltenden Fassung lautet wie folgt: Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den 03110 bis 03112 für die Behandlung eines Versicherten mit einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankungen gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V. Obligater Leistungsinhalt Mindestens 2-Arzt-Patientenkontakte einmal im Behandlungsfall (kurativ-ambulant) Die Gebührenordnungsposition 03212 kann bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr auch ohne die Voraussetzung einer wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V berechnet werden. (…) Gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte in der Fassung vom 22.01.2004 (BAnz. 2004 Nr. 18 S. 1343), zuletzt geändert am 19.06.2008 (BAnz. 2008 Nr. 124 S. 3017), ist eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor. b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt oder zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss. c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Die Auslegung der Leistungsbeschreibung der Nr. 03212 EBM-Ä nach ihrem Wortlaut führt zu dem Ergebnis, dass in den vier Quartalen vor dem Abrechnungsquartal Arzt-Patientenkontakte stattgefunden haben müssen. Die Behandlung pro Quartal kann dabei auch von verschiedenen Ärzten erfolgt sein. Auch eine stationäre Behandlung zählt hierzu. Dieser Inhalt zum Begriff der Dauerbehandlung ergibt sich mit der Verweisung auf § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie aus dem Wortlaut der Regelung, der für die Abrechnung im aktuellen Quartal voraussetzt, dass der Versicherte wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal wegen der schwerwiegenden Krankheit ärztlich behandelt wurde (ebenso Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 26.09.2012 – S 1 KA 1/11). Für die Abrechnung der Nr. 03212 EBM-Ä des Vertragsarztes gegenüber der KÄV, muss diese Voraussetzung der Dauerbehandlung im Abrechnungsquartal vorliegen. Die Dauerbehandlung mit der Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung muss in vier Quartalen zeitlich unmittelbar vor dem Abrechnungsquartal erfolgt sein. Bestätigt wird dieses Verständnis der Leistungslegende der Nr. 03212 EBM-Ä mit Blick auf die Modifizierung der Abrechnungsvoraussetzungen bei Neugeborenen und Säuglingen. Bei Neugeborenen und Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr kann die Leistung auch ohne die Voraussetzung einer wenigstens 1 Jahr langen Dauerbehandlung gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V berechnet werden. Dieser Ausnahme für den beschriebenen Personenkreis der Neugeborenen und Säuglinge, bei dem eine dem Abrechnungsquartal vorausgehende Dauerbehandlung von vier Quartalen altersbedingt nicht möglich ist, hätte es nicht bedurft, wenn die Dauerbehandlung vor dem Abrechnungsquartal nicht obligater Leistungsbestandteil ist. Für eine den klaren Wortlaut korrigierende systematische oder entstehungsgeschichtliche Auslegung ist nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen kein Raum. Das Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vergütung. Mit der Betreuungsleistung nach der Nr. 03212 EBM-Ä soll der besondere Aufwand eines Vertragsarztes für die kontinuierliche (hausärztliche) Versorgung und krankheitsentsprechend intensive Betreuung honoriert werden (Kölner Kommentar, Anmerkung zu Nr. 03212 EBM-Ä). Schließlich wird der beschriebene Leistungsinhalt der Nr. 03212 EBM-Ä mit den Erläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss ist, bestätigt. Von ihr wurde im Rundschreiben zu den neuen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (http://www.fwiegleb.de/rundkbv.htm) ausgeführt, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit im Quartal) und eines der weiteren Kriterien erfüllt ist.“ Rein ergänzend ist zudem auf die Begründung der Chroniker-Richtlinie und den dortigen Verweis auf das Verordnungsmuster 55 (Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V) zu verweisen. In diesem Muster findet sich ebenfalls die Definition der Dauerbehandlung dahin, das die/der Versicherte mindestens ein Jahr lang vor Ausstellen der Bescheinigung jeweils einmal im Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung war. Damit ist die Beklagte zu verurteilen gewesen, den Antrag der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der von den Vertragsärzten für Versicherte der Klägerin in den Quartalen 1 und 2/2011 abgerechneten Leistungen gemäß der GOP 03212 EBM-Ä 2008 unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit die Beklagte in diesem Rahmen Unstimmigkeiten bei der Datenübermittlung der Klägerin bemängelt hat, hat die Klägerin eine Überprüfung dieser Daten angeboten. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch gemäß dieser Ankündigung die von der Beklagten im Einzelnen zu benennenden Unstimmigkeit im Rahmen des Prüfungsverfahrens beseitigen wird. Im Übrigen kann das Ergebnis der Überprüfung dieser Unstimmigkeiten wie auch insgesamt der Überprüfung der Honorarabrechnungen der Vertragsärzte – die erwartungsgemäß bei beiden Beteiligten wie auch den betroffenen Vertragsärzten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen wird – das sein, dass vertragsärztliche Honorarabrechnungen festzustellen sind, die keinen Berichtigungsanspruch auslösen, weil eine leistungslegendenkonforme Abrechnung zu bestätigen ist (siehe zudem weiter den Gesamtvertrag zwischen der Beklagten und den Verbänden der Ersatzkassen vom 04. Juli 1996 mit seiner Bagatellgrenze in § 7 Abs. 3 zur Durchführung einer sachlich-rechnerischen Berichtigung und hierzu das Urteil der Kammer vom 03. Dezember 2014, Az. S 2 KA 58/13). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Sprungrevision findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 161 Abs. 1 und Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision vor, da der hier streitigen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Klägerin begehrt eine sachlich-rechnerische Berichtigung von Honoraransprüchen der Vertragsärzte im Bezirk der Beklagten. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte ist eine Kassenärztliche Vereinigung. Am 27. Dezember 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Prüfung der Honorarabrechnungen der Vertragsärzte im Bezirk der Beklagten für Versicherte der Klägerin in Bezug auf die Gebührenordnungsposition (GOP) 03212 EBM 2008 (Zuschlag zu den Versichertenpauschalen nach den Nr. 03110 bis 03112 für die Behandlung von Patienten mit schwerwiegender chronischer Krankheit) für die Quartale 1 und 2/2011 und übersandte hierzu auf Datenträgern die zu prüfenden Daten. Die Klägerin führte aus, dass sie in den beiden Quartalen Unstimmigkeiten im Umfang von ca. 7,3 Millionen Punkten festgestellt habe. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2012, mit dem eine inhaltliche Bearbeitung der Prüfanträge abgelehnt wurde, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 09. Februar 2012 Widerspruch. Nach den gelieferten Daten sei durch Vertragsärzte im Bezirk der Beklagten eine Abrechnung der GOP 03212 EBM 2008 ohne kontinuierliche ärztliche Behandlung wenigstens über ein Jahr mindestens einmal je Quartal wegen derselben Erkrankung erfolgt. Insofern ginge es um den aktuellen Aufwand bei der Behandlung der Patienten mit einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankungen gem. § 2 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V (Chroniker-Richtlinie). Zu prüfen seien zumindest die Fälle, in denen in den drei dem Prüfquartal vorangegangenen Quartalen nicht mindestens je eine ärztliche Behandlung pro Quartal stattgefunden habe. Dem Berichtigungsinteresse der Klägerin stehe nicht entgegen, dass vorliegend Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung betroffen seien. Im Übrigen könnten die abgerechneten Leistungsmengen auch relevant für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Folgejahren sein. Somit habe die Beklagte die vertragsärztlichen Honorarabrechnungen unter den dargestellten Maßgaben zu prüfen, ob eine kontinuierliche Behandlung der Patienten durch die Vertragsärzte über 4 Quartale stattgefunden habe. Nachdem die Beklagte am 14. Januar 2014 zunächst eine Einzelfallprüfung sowie Anhörung der Vertragsärzte angekündigt hatte, wies sie mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 05. Mai 2014, ausgefertigt am Folgetag und der Klägerin am 09. Mai 2014 zugegangen, die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Rechtsauffassung der Klägerin zur kontinuierlichen Behandlung und Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen sei nicht zutreffend. Die Definition ergebe sich aus § 2 der Chroniker-Richtlinie des GBA. Nach dem ersten Tatbestandsmerkmal müsse mindestens ein Jahr lang eine ärztliche Behandlung je einmal im Quartal erfolgen. Nach dem weiteren Tatbestandsmerkmal müsse eins von drei weiteren Merkmalen zur näheren Kennzeichnung der „schwerwiegenden“ Erkrankung erfüllt sein. Hier sei insbesondere auf die 3. Alternative der kontinuierlichen medizinischen Versorgung im Sinne einer ärztlichen Behandlung, Arzneimittel-, Heil- oder Hilfsmitteltherapie bzw. Behandlungspflege zu verweisen. Aus der Bestimmung in § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie des GBA ergebe sich nicht die zwingende Voraussetzung eines Arzt-Patienten-Kontaktes über 4 Quartale durchweg je einmal pro Quartal im Prüfquartal sowie den drei vorangegangenen Quartalen. Vielmehr könnte diese Behandlung auch zeitlich früher und damit weiter zurückliegende Behandlungen betreffen, wobei anschließend die kontinuierliche Weiterbehandlung im Sinne der kontinuierlichen medizinischen Versorgung nach Alternative 3 des vorgenannten 2. Tatbestandsmerkmales erfolge. Insofern sei hier auf die Fälle zum Beispiel eingestellter Diabetespatienten zu verweisen. Auch in diesen Fällen sei Sinn und Zweck der Chroniker-Richtlinie des GBA erfüllt. Erst die Bestimmung im EBM ab dem 01. Oktober 2013 zu den Ziffern 03220 und 03221 EBM beträfen ausdrücklich eine Behandlung von chronisch schwerwiegend erkrankten Patienten in den letzten 4 Quartalen vor dem Prüfquartal mit je einem Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal. Abschließend müsse ausgeführt werden, dass die Daten der Klägerin zum Teil nicht prüffähig gewesen seien. Insofern seien Mitgliedsnummern falsch oder unvollständig gewesen, zum Teil sei eine Abrechnung der streitgegenständlichen GOP durch die benannten Vertragsärzte nicht erfolgt, zum Teil seien Fälle benannt worden, in denen selbst die Voraussetzungen, wie von der Klägerin angenommen, zur Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungsziffer vorgelegen hätten. Im Übrigen lägen der Beklagten zum Beispiel Daten zur stationären Behandlung von Patienten und eines hier stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontaktes nicht vor. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 28. Mai 2014 unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben und nochmals betont, dass sie einen hinreichend konkreten Prüfanlass durch die Datenübermittlung benannt habe. Die Abrechnungsvoraussetzungen im Hinblick auf die GOP 03212 EBM 2008 seien von der Beklagten zu weit gezogen worden. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Überprüfung ihrer Daten auf Unstimmigkeiten, wie von der Beklagten bemängelt, angeboten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05. Mai 2014, ausgefertigt am 06. Mai 2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das in den Quartalen 1 und 2/2011 von den Vertragsärzten bei der Beklagten angeforderte Honorar gezielt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 03212 EBM 2008 hin zu prüfen und weiter die Zulassung der Sprungrevision. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und zudem die Zulassung der Sprungrevision. Die Beklagte hat nochmals betont, dass weder die EBM-Leistungslegende noch die Chroniker-Richtlinie des GBA eine Behandlung mit einem Arzt-Patienten-Kontakt je einmal pro Quartal in den 4 Quartalen vor dem Prüfquartal verlangten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt vorgenannter Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und liegt der Entscheidung zu Grunde.