Urteil
S 2 KA 9/13
Sozialgericht für das Saarland 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2014:0219.S2KA9.13.0A
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Leitsätze
Zur Anfechtungsbefugnis gegen die Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä EKV. (Rn.22)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Kläger. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtungsbefugnis gegen die Erteilung der Genehmigung einer Nebenbetriebstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä EKV. (Rn.22) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Kläger. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 verletzt die Kläger in subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und ist damit aufzuheben. Die Anfechtungsklage ist zunächst zulässig. Die Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch einen Dritten im Rahmen der defensiven Konkurrentenklage wäre nur dann unzulässig, wenn dessen Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (vgl. nur Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 98, 98 sowie wie BSG-Urteil vom 17. August 2011, Aktenzeichen B 6 KA 26/10 R mwN). Hiervon kann unter Beachtung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen nicht ausgegangen werden. Die weitere Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig (siehe zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4). Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB Zulassung, Ermächtigung, Genehmigung) anzufechten. Ist das zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung in der Sache zutrifft. Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog. defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 07. Februar 2007 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. August 2004 (BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) - im Einzelnen dargestellt (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10). Danach bestehen drei Voraussetzungen für die Anerkennung einer Drittanfechtungsberechtigung, nämlich (1) dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; dies weiterführend BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4), weiterhin, (2) dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10, jeweils RdNr 23 iVm 32) und ferner, (3) dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status’ an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10). Vorliegend wenden sich die Kläger gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung der Nebenbetriebsstätte um weitere 10 Jahre nach Abs. 3 Satz 3 und 4 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Die Ausgangsgenehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte ab dem 01. Juli 2002 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV) bis zum 30. Juni 2012 wurde der zunächst bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp am 21. Mai 2003 erteilt. Soweit diese Gemeinschaftspraxis zum 31. März 2007 aufgelöst worden ist und durch die bisherigen Gesellschafter sodann zusammen mit Frau Doc. F.G. die Beigeladene zu 1) gegründet und weiter die Gesellschafter der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis von der Beigeladenen zu 1) ab dem 01. April 2007 angestellt worden sind, hat sich nach Auffassung der Kammer am Regelungsgegenstand der Genehmigung vom 21. Mai 2003 keine wesentliche Änderung ergeben, da die Genehmigung in vollem Umfange bei der Dialysepraxis in S. und der von dieser Dialysepraxis betriebenen Nebenbetriebsstätte in N. verblieben ist. Eine Änderung insbesondere der ärztlichen Leistungserbringer hat sich mithin nicht ergeben (vgl. hierzu auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen B 6 KA 42/11 R, Rn. 23 in der juris-Veröffentlichung). Weiter gilt, dass die ursprüngliche Genehmigung vom 21. Mai 2003 die Dialysenebenbetriebsstätte in N. betroffen hat. Diese war angegliedert an das St. J.-Krankenhaus N., seinerzeit in der. Allein der Umzug dieser Nebenbetriebsstätte in N. selbst (und zwar zum Jahresübergang 2010/2011) im Zuge des Umzuges des St. J.-Krankenhauses in N. an die Adresse am K.- am Ko. führt nach Auffassung der Kammer zu keiner statusrelevanten Änderung. Die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) ist weiterhin in N. verblieben. Ausdrücklich zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend nicht die Genehmigung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nach den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV streitgegenständlich ist, sondern die Regelung in Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu prüfen ist. Diese Norm regelt zunächst den Bestandsschutz von Nebenbetriebsstätten, die von Ärzten bereits vor dem Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zum 01. Juli 2002 mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung von Leistungen der zentralisierten Heimdialyse betrieben worden sind. Da diese Nebenbetriebsstätte in N. nicht zugleich in der Versorgungsregion der bestehenden Hauptbetriebsstätte in S. gelegen hat, konnte die erste Genehmigung nur für den Zeitraum von 10 Jahren, d. h. bis zum 30. Juni 2012 erteilt werden. Regelungsgegenstand war dabei die Genehmigung des weiteren Betriebs der Nebenbetriebsstätte in N. zunächst vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2012. Eine bloße Verlagerung der Räumlichkeiten der Nebenbetriebsstätte in N. führt im Rahmen der Anwendung des Abs. 3 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV mithin nicht zu einem Ende des Bestandsschutzes, da sich an dem Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N. selbst nichts Wesentliches geändert hat (vgl. insofern bereits Urteil der Kammer vom 21. März 2012, Aktenzeichen S 2 KA 1/08). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. Juli 2011 ergibt sich jedoch wie folgt. Vorliegend wenden sich die Kläger gegen die weitere Genehmigung der vorgenannten Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum weiterer 10 Jahre ab dem 01. Juli 2012. Nach Abs. 3 Satz 4 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ist die (Erst)Genehmigung um weitere 10 Jahre zu verlängern, wenn ein Jahr vor Fristablauf festgestellt wird, dass die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleistet oder die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt. Die Kläger waren zunächst befugt, diese Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2011 anzufechten. Der Widerspruch vom 09. Oktober 2012 war fristgerecht eingereicht worden. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden. Diese sind am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der die Kammer folgt (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen B 6 KA 40/11 R), gilt, dass die Frist für die Einlegung eines Drittwiderspruches ein Jahr nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit des vom Bescheid Begünstigten beträgt. Da der angegriffene Bescheid eine weitere nephrologische Tätigkeit in der Nebenbetriebsstätte für die Beigeladene zu 1) ab dem 01. Juli 2012 ermöglichte, ist dieses Datum der Beginn der vorgenannten Jahresfrist. Damit jedoch war der Widerspruch der Kläger vom 09. Oktober 2012 rechtzeitig erhoben worden. Die Widerspruchsbefugnis der Kläger gegen diese Entscheidung ergibt sich wie folgt. Zunächst ist offensichtlich, dass die Kläger und die Beigeladene zu 1) im selben räumlichen Bereich in N. die gleichen Leistungen der zentralisierten Heimdialyse anbieten. Die Beigeladene zu 1) bietet in ihrer Nebenbetriebsstätte in N. ausschließlich die Leistungen der zentralisierten Heimdialyse an. Die Kläger bieten diese Leistung in N. ebenfalls an; darüber hinaus auch alle weiteren Dialyseformen und –verfahren. Weiter wurde der Beigeladenen zu 1) in N. die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit dem auf weitere 10 Jahre befristeten Betrieb einer Nebenbetriebsstätte eröffnet bzw. erweitert. Es handelt sich nicht lediglich um die Genehmigung eines weiteren Leistungsbereiches. Zuletzt ist auch der der Beigeladenen zu 1) eingeräumte Status gegenüber demjenigen der Kläger nachrangig, da die Einräumung des Status’ an die Beigeladene zu 1) vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfes abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Dies ergibt sich folgendermaßen. Eine weitere Genehmigung für den Betrieb der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. hätte dieser erteilt werden können, wenn diese nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis gelegen hätte. Dies jedoch ist vorliegend der Fall, da unstreitig bereits die Kläger eine Hauptbetriebsstätte zur Erbringung aller Dialyseformen und –verfahren in N. betreiben. Für diesen Fall kann eine weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte nur erteilt werden, wenn dadurch die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleistet wird. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass eine Genehmigung der Beigeladenen zu 1) nur hätte erteilt werden können, wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Damit ergibt sich eine Widerspruchs- und Anfechtungsbefugnis der Kläger. Diese wären somit am Genehmigungsverfahren zwingend im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 1 SGB X zu beteiligen gewesen. Eine solche Beteiligung jedoch ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Dies führt zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Norm wäre die Beklagte zur Überprüfung des Versorgungsbedarfes verpflichtet gewesen, zu ermitteln, wie viele Patienten von der Beigeladenen zu 1) in der Nebenbetriebsstätte in N. mit dem Verfahren der zentralisierten Heimdialyse behandelt werden, wo diese Patienten wohnen und ob der entsprechende Versorgungsbedarf nicht durch bereits vorhandene anderweitige Dialysepraxen und -einrichtungen abgedeckt werden kann. Aus der hohen Anzahl der bei der Kammer in der Vergangenheit bereits geführten Verfahren nephrologischer Drittanfechtungen ist dieser bekannt, dass in und um N. eine Vielzahl weiterer Dialysepraxen und -einrichtungen vorhanden ist. Allein eine Verknappung und Einschränkung des Blickes auf freie Kapazitäten in der klägerischen Dialysepraxis in N. ist dabei verkürzt, da auch die weiteren in der Versorgungsregion in und um N. vorhandenen Dialyseeinrichtungen und -praxen zu berücksichtigen gewesen wären, um einen Versorgungsbedarf der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. sachgerecht zu prüfen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit verweist die Kammer insofern nur auf die Dialysepraxen und -einrichtungen einschließlich Nebenbetriebsstätten des MVZ Saarpfalz, H., der Dres. B./S., H. bzw. des avisierten Wechsels des Dr. St. nach St. I. zum 01. Oktober 2011 (vgl. S 2 KA 132/11), der Einheit zur Erbringung der zentralisierten Heimdialyse der Dres. A./F. in O., der Praxis des Dr. Hü. in S.- Du. und - soweit Patienten der Beigeladenen zu 1) in St. I. wohnten - auch sämtlicher allen Beteiligten bekannten Dialysepraxen in S.-Stadt selbst. Eine solche Prüfung durch die Beklagte ist indes bis zuletzt nicht erfolgt. Dies wiederum führt zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da die Anhörungsrechte der Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB X verkürzt worden sind. Sachgerecht hätten die Kläger sich gegen die angegriffene Entscheidung nur dann zur Wehr setzen können, wenn die Beklagten die vorgenannten Daten ermittelt und im Wege der ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hätte. Darüber hinaus kann auch eine materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides selbst bei einer Verengung des Blicks auf freie Kapazitäten in der Dialysepraxis der Kläger zur Behandlung der Patienten der Beigeladenen zu 1) nicht gesehen werden. Sofern die Beklagte vorgetragen hat, dass die klägerische Praxis im Quartal 2/2011 136 Patienten mit Dialyseverfahren behandelt hat, so dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die 31 durch die Beigeladene zu 1) behandelten Patienten zu übernehmen, verkennt sie, dass zum entscheidungsrelevanten Stichtag vom 30. Juni 2011 – diesen gibt das zu prüfende materielle Recht vor - die Kläger über vier Versorgungsaufträge mit einer Kapazität der Behandlung von bis zu 200 Patienten in allen Dialyseformen und –verfahren verfügt haben. Der Bescheid vom 27. Juni 2011 hatte zum 30. Juni 2011 auch Bestand. Drittanfechtungen gegen diesen Bescheid erfolgten erst zeitlich im Nachgang im September 2011, eine Aufhebung dieses Versorgungsauftrages seitens der Beklagten erst am 30. Januar 2012. Da jedoch das materiell anwendbare Recht auf den Stichtag ein Jahr vor Auslaufen der erstmaligen 10-Jahres-Frist, d. h. den 30. Juni 2011, abstellt, ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung eines Versorgungsbedarfes entscheidungserheblich gewesen. Auch wenn die Beklagte nunmehr der Auffassung ist, dass der vierte Versorgungsauftrag vom 27. Juni 2011 zu Unrecht erteilt worden sei, da die Kläger eines vierten Versorgungsauftrages noch nicht bedurft hätten, weil diese noch deutlich unter 150 Dialysepatienten behandelt haben, führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass sie ihren dennoch erlassenen Bescheid vom 27. Juni 2011 unberücksichtigt lassen darf. Dies würde einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X darstellen. Insofern ergibt sich, dass die Kläger bereits ohne Berücksichtigung weiterer Dialysepraxen und -einrichtungen zum entscheidungsrelevanten Stichtag vom 30. Juni 2011 selbst über ausreichend Kapazitäten verfügt hätten, die Dialysepatienten der Beigeladenen zu 1) zu betreuen. Keinesfalls jedoch war nach alledem begründbar, der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. für einen weiteren Zehnjahreszeitraum ab dem 01. Juli 2012 zur Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung eine Genehmigung zu erteilen. Dies führt auch zur materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, der somit aufzuheben war. Abschließend gilt Folgendes: Soweit die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf ein weiteres Verfahren der Kammer unter dem Aktenzeichen S 2 KA 99/10 ausgeführt hat, dass sich im Hinblick auf etwa behandelte Risikopatienten, die im Anschluss an eine Dialyse einer stationären Krankenhausaufnahme bedürfen, eine Verbesserung und damit Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung durch die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) ergibt, verkennt sie bereits, dass der hier vorliegende Sachverhalt sich von dem im Verfahren S 2 KA 99/10 zugrunde liegenden Sachverhalt signifikant unterscheidet. Dort ging es um die Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte in den Räumlichkeiten im Marienhausklinikum St. E., Sa.. Die Hauptbetriebsstätte der dort klagenden Berufsausübungsgemeinschaft lag ebenfalls in Sa., so dass sich bereits unter Berücksichtigung von lit. b) Abs. 1 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV eine andere tatbestandliche Situation ergab, die hier gerade nicht vorliegt. Die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. liegt deutlich außerhalb der einen 10 km-Radius umfassenden Versorgungsregion der Hauptbetriebsstätte in S.. Die im Verfahren S 2 KA 99/10 zu prüfende Frage einer Verbesserung der Versorgung (vgl. Abs. 1 lit. a) 2. Alt. Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV) spielt im Rahmen des Abs. 3 dieser Vorschrift keine Rolle. Vielmehr war hier die Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialysenformen und –verfahren zu prüfen. Darüber hinaus jedoch verbietet es sich nach Auffassung der Kammer zudem, Risikopatienten, die gegebenenfalls im Anschluss an eine Dialyse einer stationären Aufnahme in ein Krankenhaus bedürfen, in einer Nebenbetriebsstätte zu behandeln, die ausschließlich Leistungen der zentralisierten Heimdialyse mit einer bloß eingeschränkten ärztlichen Anwesenheitspflicht erbringt. Insofern bestimmt § 5 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, dass bei der Durchführung von Dialysen als zentralisierte Heimdialyse nur zu gewährleisten ist, dass bei Komplikationen und Zwischenfällen der Dialysearzt innerhalb von 30 Minuten und bei lebensbedrohlichen Komplikationen und Zwischenfällen gegebenenfalls auch der notärztliche Rettungsdienst unmittelbar zur Verfügung steht. Bei Patienten, bei denen das Risiko besteht, dass diese im Anschluss an die Dialyse einer zeitnahen stationären Aufnahme bedürfen, ist eine Behandlung an der Stätte der zentralisierten Heimdialyse, die eine ständige Anwesenheit eines Arztes gerade nicht verlangt, nach Auffassung der Kammer kontraindiziert. Auch insofern könnte sich kein Genehmigungstatbestand aus Abs. 1 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für die Beigeladene zu 1) begründen lassen, unbeschadet der weiter dort geregelten Voraussetzungen, die die Beigeladene zu 1) ohnehin nicht erfüllen kann (vgl. nur Abs. 1 lit. b) Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV). Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte. Die Kläger zu 1) bis 4) sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen. Die Kläger zu 1) bis 3) haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Klägerin zu 5), zusammen geschlossen. Der Kläger zu 4) ist bei der Klägerin zu 5) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Kläger zu 1) bis 3) verfügen über Versorgungsaufträge nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Dem Kläger zu 4) ist ein solcher auf Antrag vom 01. März 2011 am 27. Juni 2011 erteilt worden. Die Beigeladene zu 1) betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit dem Schwerpunkt Nephrologie in S.. Die Dialysepraxis der Beigeladenen zu 1) verfügt neben der Hauptbetriebsstätte in S. u.a. noch über eine Nebenbetriebsstätte in N.. In dieser werden Leistungen der zentralisierten Heimdialyse erbracht. Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zum weiteren Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N. und führte hierbei wie folgt aus. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 sei der vormals bestehenden Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp die Genehmigung zur Durchführung von Versorgungsaufträgen u.a. auch für die Nebenbetriebsstätte am St. J.-Krankenhaus in N., erteilt worden. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf 10 Jahre nach Inkrafttreten der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV begrenzt worden und ende zum 30. Juni 2012. Die Genehmigung zum Betrieb dieser Nebenbetriebsstätte sei auf die Beigeladene zu 1) übertragen worden. Zwischenzeitlich sei die Nebenbetriebsstätte in N. in die Räumlichkeiten im K.- verlegt worden. Dem Antrag vom 25. Mai 2011 auf weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte über den 30. Juni 2012 hinaus sei stattzugeben gewesen, da durch die ausgelagerte Betriebsstätte die wohnortnahe Versorgung der dort behandelten Patienten gewährleistet werde. Die Genehmigung werde um weitere 10 Jahre bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde durch die Beklagte am 09. Juli 2012 angeordnet. Der Bescheid vom 12. Juli 2011 wurde den Klägern nicht bekannt gegeben. Die vormalige Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp wurde zum 31. März 2007 aufgelöst. Die bisherigen Gesellschafter gründeten zusammen mit Frau Doc. F.G. die Beigeladene zu 1), die mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21. März 2007 als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurde. Die Gesellschafter der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis wurden durch die Beigeladene zu 1) zum 01. April 2007 angestellt. Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2011 erhoben die Kläger am 09. Oktober 2012 Widerspruch und führten aus, dass sie berechtigt seien, die weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) anzufechten. Betroffen seien insofern Leistungen der Dialyse, die sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 1) in N. erbrächten. Die Genehmigung vom 12. Juli 2011 nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erweitere die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Zugleich beinhaltete diese Norm einen Vorrang von Hauptbetriebsstätten vor Nebenbetriebsstätten. Die Nebenbetriebsstätte dürfte nur genehmigt werden, wenn durch diese die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und -verfahren gewährleistet werde. Insofern ergebe sich aus dieser Norm eine Bedarfsprüfung mit einer Vorrangstellung der Kläger. Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er ohne Begründung ergangen sei. Der Bescheid wiederhole lediglich den vorgenannten Normwortlaut. Zunächst habe sich für die Nebenbetriebsstätte vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2012 nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ein zehnjähriger Bestandsschutz ergeben. Eine weitere Verlängerung der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte sei nur unter der einschränkenden Maßgabe möglich, dass diese Nebenbetriebsstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleiste, da die Nebenbetriebsstätte in der Versorgungsregion der klägerischen Praxis liege. Bereits der erstmalige zehnjährige Bestandsschutz seit dem 01. Juli 2002 habe geendet, da die seinerzeit erteilte Genehmigung vom 21. Mai 2003 der Gemeinschaftspraxis Dres. H. pp in der in N. erteilt worden sei. Diese Gemeinschaftspraxis sei nicht mehr existent. Vielmehr bestehe nunmehr die Beigeladene zu 1) in Form eines MVZ. Darüber hinaus sei die Nebenbetriebsstätte in N. in den K.- verlegt worden. Dieser Standort befinde sich gut 5 km Luftlinie vom vormaligen Standort entfernt. Eine weitere Genehmigung der Nebenbetriebsstätte über den 30. Juni 2012 hinaus hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Kläger in N. sämtliche Dialyseformen und –verfahren anböten und ausreichend freie Kapazitäten vorhielten. Mit Bescheid vom 07. März 2013, den Klägern am 13. März 2013 zugegangen, wies die Beklagte diesen Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch vom 09. Oktober 2012 sei nach mehr als einem Jahr nach Bescheiderlass vom 12. Juli 2011 eingelegt worden und damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen B 6 KA 42/11 R) verfristet. Nachdem die Kläger zunächst am 07. Februar 2013 eine Untätigkeitsklage erhoben hatten, haben sie diese nach Erlass und Zustellung des Widerspruchsbescheides am 08. April 2013 im Rahmen der Klageänderung in eine Anfechtungsklage umgestellt und wie folgt vorgetragen. Abs. 3 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bestimme, dass die Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte um weitere 10 Jahre zu verlängern sei, wenn ein Jahr vor Fristablauf festgestellt werde, dass die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleiste oder die Zweitpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte nicht in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liege. Insofern stelle diese Norm im konkreten Fall auf den Stichtag vom 30. Juni 2011 ab. Da die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in der Versorgungsregion der klägerischen Praxis liege, habe eine Genehmigung für weitere 10 Jahre nur dann erteilt werden dürfen, wenn durch die Nebenbetriebsstätte die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleistet werde. Zum Stichtag vom 30. Juni 2011 hätten die Kläger über vier vollziehbare und wirksame Versorgungsaufträge im Sinne der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV verfügt, so dass sie berechtigt gewesen seien, bis zu 200 Patienten mit allen Dialyseformen und –verfahren zu behandeln. Soweit der vierte Versorgungsauftrag dem Kläger zu 4) am 27. Juni 2011 erteilt worden sei, sei dieser mit Drittwidersprüchen weiterer Nephrologen erst am 21. September 2011 angegriffen worden. Sofern weiter die Beklagte den Bescheid vom 27. Juni 2011 am 30. Januar 2012 aufgehoben habe, sei dieser Bescheid vom Sozialgericht im Verfahren S 2 KA 34/12 kassiert worden. Dass hiergegen von der Beklagten angestrengte Berufungsverfahren laufe derzeit noch (Aktenzeichen L 3 KA 37/12). Zum Stichtag des 30. Juni 2011 hätten bereits die Kläger über ausreichend freie Dialysekapazitäten für deutlich mehr als 50 Patienten in der Versorgungsregion N. und Umgebung verfügt, so dass nicht von der Rechtmäßigkeit einer weiteren Befristung der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) um weitere 10 Jahre ausgegangen werden könne. Da die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2011 die weitere Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Nebenbetriebsstätte in N. ab dem 01. Juli 2012 betroffen habe, sei die Widerspruchserhebung vom 09. Oktober 2012 fristgerecht erfolgt. Unter Vertiefung der Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren haben die Kläger weiter vorgetragen, dass die Beklagte die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht gem. §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört habe. Durch die Beklagte seien bereits keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen erfolgt, um zu prüfen, ob die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) tatsächlich die wohnortnahe Versorgung unter Berücksichtigung der einzelnen Dialyseformen und –verfahren gewährleiste. Damit mangele es dem Bescheid auch an einer hinreichenden Begründung. Zudem sei vor der Erteilung der weiteren Genehmigung der Nebenbetriebsstätte kein Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden hergestellt worden. Ausdrücklich zu betonen sei, dass die Beklagte ihren eigenen Bescheid zur Erteilung des vierten Versorgungsauftrages an den Kläger zu 4) vom 27. Juni 2011 nicht ignorieren dürfte. Auch sei dieser Bescheid aufgrund zutreffender Angaben der Kläger erfolgt. Der Bescheiderteilung hätten insofern die Auslastungszahlen nach den abrechenbaren EBM-Ziffern 40800 ff. zu Grunde gelegen. Diese Daten hätten auch der Beklagten vorgelegen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Bescheid formell rechtmäßig ergangen sei. Die Kläger seien nicht im Verwaltungsverfahren Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X, so dass auch eine Anhörungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X nicht begründet werden könne. Bei der Genehmigung nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sei ein Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden nicht herzustellen. Darüber hinaus sei der angegriffene Bescheid auch materiell rechtmäßig, da ein Bestandsschutz für eine Nebenbetriebsstätte nicht ende, nur weil sich die Gesellschaftsform des Trägers der Nebenbetriebsstätte ändere, jedoch die gleichen Patienten in der gleichen Nebenbetriebsstätte in N., nur dort am Ort an anderer Stelle, behandelt werden. Die Beigeladene zu 1) habe ausweislich der Daten für das Quartal 2/2011 31 Dialysepatienten in der zentralisierten Heimdialyse in N. behandelt. Die Kläger hätten in diesem Quartal 136 Patienten in der Dialyse behandelt und somit nicht über ausreichend freie Kapazitäten zur Versorgung der 31 Patienten der Beigeladenen zu 1) verfügt, wenn man den vierten Versorgungsauftrag vom 27. Juni 2011 außer Acht lasse, der aufgrund falscher Angaben zu Auslastungszahlen der Kläger erlassen worden sei. Von den 31 Patienten, die in der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) behandelt würden, wohnten 11 in N., 4 in S.-E., 2 in B., 3 in St. I., 2 in O. sowie jeweils 1 Patient in Sch., B. und F.. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sich durch den Umzug der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in N. innerhalb der gleichen Versorgungsregion keine rechtsrelevante Änderung ergeben habe, die einen Bestandsschutz dieser Nebenbetriebsstätte zum Zeitpunkt des Umzuges 2010 in Frage gestellt habe. Der Umstand, dass die Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 1) im St. J.-Krankenhaus liege, führe zu einer Versorgungsverbesserung und damit Gewährleistung wohnortnaher Versorgung, da auch schwerstkranker Patienten gegebenenfalls stationär versorgt werden könnten. Aus diesem Grunde wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, der Beigeladenen zu 1) die streitgegenständliche Genehmigung nach Abs. 1 Anhang 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu erteilen, da bei der Behandlung von Risikopatienten im Rahmen der Dialyse eine gegebenenfalls notwendige unmittelbare stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgen könne. Die weiteren beigeladenen Krankenkassenverbände haben weder in der Sache vorgetragen noch Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen; der Inhalt vorgenannter Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und liegt der Entscheidung zugrunde.