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Beschluss

S 19 P 136/20

Sozialgericht für das Saarland 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2020:1116.19P136.20.00
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Leitsätze
§ 193 SGG ist bei einer Klage auf Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Sinne von § 150a Abs 9 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung des Bonus für Pflegekräfte im Saarland vom 3.6.2020 anwendbar, weil die Klägerin nach § 183 SGG zwar nicht Versicherte, aber Leistungsempfängerin ist. Ihr steht das Kostenprivileg nach § 183 SGG zu, weil der Corona-Pflegebonus vergleichbar mit Leistungen ist, die eine ähnliche Funktion wie "echte Sozialleistungen" im Sinne des § 11 SGB I haben. (Rn.2)
Tenor
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 193 SGG ist bei einer Klage auf Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Sinne von § 150a Abs 9 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung des Bonus für Pflegekräfte im Saarland vom 3.6.2020 anwendbar, weil die Klägerin nach § 183 SGG zwar nicht Versicherte, aber Leistungsempfängerin ist. Ihr steht das Kostenprivileg nach § 183 SGG zu, weil der Corona-Pflegebonus vergleichbar mit Leistungen ist, die eine ähnliche Funktion wie "echte Sozialleistungen" im Sinne des § 11 SGB I haben. (Rn.2) Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren auf andere Art als durch Urteil oder Beschluss beendet wurde. § 193 SGG ist vorliegend anwendbar, weil es sich nicht um ein Verfahren handelt, in dem nach § 197a SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden und damit die §§ 154 ff VwGO entsprechend anwendbar sind. Vielmehr gilt § 183 Satz 1 SGG. Danach sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil – (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Vorliegend ist die Klägerin zwar nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte beteiligt. Wohl steht sie als Angestellte in einem ambulanten Pflegedienst in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Aber nicht jede Klage zum Sozialgericht ist kostenfrei, wenn der Kläger nur in irgendeinem Zweig der Sozialversicherung versichert ist, sondern nur diejenige Klage, die einen Bezug zu seiner Versicherung hat. Die Vorschrift nimmt letztlich auf den Streitgegenstand und somit auf den im Streit befindlichen materiellen Anspruch Bezug (vergleiche zur Problematik: Fichte/Jüttner, Kommentar zum SGG, 3. Aufl. 2020, § 183 SGG; Rn. 10). Einen Bezug in diesem Sinne zu einer Versicherung hat die Klage, gerichtet auf die Gewährung des Corona-Pflegebonus, nicht. Die Klägerin ist aber in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte in einem ambulanten Pflegedienst Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG. Denn das Kostenprivileg des § 183 SGG steht auch anderen als den typischen Leistungsempfängern, den Sozialleistungsberechtigten, in Verfahren zu, in denen es um Leistungen geht, die eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie "echte" Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I haben (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2010, B 1 KR 15/09 R). Die vorliegend im Streit stehende Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte nach der Corona-Pflegebonusrichtlinie hat eine vergleichbare Funktion wie Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I. Die Gewährung des Bonus für Pflegekräfte im Saarland ist in der Verordnung vom 3. Juni 2020, in der Fassung vom 15. Juni 2020, geregelt, die sich auf § 150a Abs. 9 nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) stützt. Mit dem Corona-Pflegebonus, der einmalig gewährt wird, wird das überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen in der Altenpflege sowohl im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie als auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. Die Leistung soll bisherige überobligatorische Anstrengungen, auf die das Gemeinwesen im Zuge der Corona-Pandemie dringend angewiesen ist, belohnen und zu einem weiteren entsprechenden Verhalten anspornen. Dies soll auch eine Anreizwirkung entfalten mit dem Ziel, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen. Nach Ziffer 4. der Richtlinie hat der Corona-Pflegebonus den Charakter einer Subvention im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Unter Berücksichtigung dessen will der Corona-Pflegebonus letztlich einen Anreiz schaffen, Pflegeleistungen nach dem SGB XI sicherzustellen, woraus sich die Vergleichbarkeit in ihrer Funktion mit einer Sozialleistung auf jeden Fall rechtfertigt. Auch vom Sinn und Zweck ist die Klägerin als Leistungsempfänger gemäß § 183 SGG zu betrachten. Denn das dortige Kostenprivileg soll nicht für Beteiligte gelten, die nicht eines "besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürfen“ (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. September 2008, L 9 AL 47/03; BT-Drucks. 14/5943 S. 29). Dazu zählen beispielhaft Streitigkeiten etwa zwischen Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern. Um eine solche oder vergleichbare Konstellation handelt es sich vorliegend gerade nicht. Als Angestellte in einem ambulanten Pflegedienst bedarf die Klägerin ohne Zweifel des besonderen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes. Unter Berücksichtigung all dessen sieht die Kammer die Klägerin im vorliegenden Fall als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG an (andere Auffassung, allerdings ohne Begründung: Krome, Anmerkung zu VG Saarlouis vom 12. August 2020-3K 769/20 in jurisPR-ArbR 43/2020 Anm. 6). All dies zugrunde legend war es nach dem damit geltenden § 193 SGG unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen sachgerecht, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat. Maßgebend für die Entscheidung, wie die Kostenverteilung bei Erledigung des Rechtsstreits zu erfolgen hat, sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Verfahrens (vergleiche zur Problematik: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG, Rn. 13 und 13a). Die Klägerin hatte ihre Klage vom 10. September 2020 am 19. September 2020 zurückgenommen und für erledigt erklärt. Dem war allerdings vorausgegangen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2020 den ablehnenden Bescheid vom 14. August 2020 aufgehoben und der Klägerin die streitbefangene Leistung bewilligt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.