Urteil
S 19 P 57/18 WA
Sozialgericht für das Saarland 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2020:1008.19P57.18.00
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Leitsätze
1. Die Trägerin einer Pflegeeinrichtung hat gegen die gesetzliche Pflegeversicherung keinen Anspruch auf Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI bzw § 43b SGB XI iVm § 84 Abs 8 SGB XI für eine Versicherte, bei der aufgrund eines Sturzes Pflegebedürftigkeit bestand und deren Alltagskompetenz eingeschränkt war bzw die der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung bedurfte, wenn das der Versicherten von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Pflegegeld nach § 44 SGB VII die von der Pflegeversicherung zu gewährenden Leistungen der Höhe nach überschritt. (Rn.42)
2. Nach § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI ruhen in diesem Fall die von der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen in voller Höhe. Eine Differenzierung, dass die Ruhenswirkung nur begrenzt ist, soweit die Pflegebedürftigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist, sehen weder der Wortlaut, noch Sinn und Zweck der Vorschrift vor. § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI trifft nur eine Ruhensregelung, die sicherstellen soll, dass der Pflegebedürftige die höchste, ihm zustehende Leistung erhält. (Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Trägerin einer Pflegeeinrichtung hat gegen die gesetzliche Pflegeversicherung keinen Anspruch auf Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI bzw § 43b SGB XI iVm § 84 Abs 8 SGB XI für eine Versicherte, bei der aufgrund eines Sturzes Pflegebedürftigkeit bestand und deren Alltagskompetenz eingeschränkt war bzw die der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung bedurfte, wenn das der Versicherten von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Pflegegeld nach § 44 SGB VII die von der Pflegeversicherung zu gewährenden Leistungen der Höhe nach überschritt. (Rn.42) 2. Nach § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI ruhen in diesem Fall die von der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen in voller Höhe. Eine Differenzierung, dass die Ruhenswirkung nur begrenzt ist, soweit die Pflegebedürftigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist, sehen weder der Wortlaut, noch Sinn und Zweck der Vorschrift vor. § 34 Abs 1 Nr 2 SGB XI trifft nur eine Ruhensregelung, die sicherstellen soll, dass der Pflegebedürftige die höchste, ihm zustehende Leistung erhält. (Rn.67) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. I. Die Klage ist zulässig. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist statthaft. Der Klägerin macht den Anspruch auf Begleichung ihrer Forderung auf Vergütungszuschläge nach §§ 87b, 43b und 84 Abs. 8 SGB XI, auf die Differenz zwischen Leistungen des Pflegegrades 2 und 3 und auf vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend. Die Klage ist damit ein sogenannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, bei dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, sodass der Anspruch zutreffend mit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgt werden muss. II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entrichtung der Vergütungszuschläge für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2016 nach § 87b SGB XI in den Fassungen des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl.I, 874) und 17. Dezember 2014 (BGBl.I,2222) und für die Zeit von Januar bis Oktober 2017 nach § 84 Abs. 8 SGB XI in Verbindung mit § 43b SGB XI, beide in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, 2222) sowie auf die Differenzbeträge zwischen Pflegegrad 2 und 3 für die Zeit ab 1. Januar 2017 (1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen aus §§ 280, 286,288 BGB (2.). Zu1.: Für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2016 waren unstreitig die Voraussetzungen des § 87b SGB XI zu bejahen; auch für die Zeit von Januar bis Oktober 2017 waren die Voraussetzungen des § 43b SGB XI in Verbindung mit § 84 Abs. 8 SGB XI erfüllt. Im erst genannten Zeitraum bestand bei der Versicherten Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I. Gleichzeitig war die Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingeschränkt. Für die Zeit von Januar bis Oktober 2017 bestand Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3; die Versicherte bedurfte der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. § 87b SGB XI lautet im Wesentlichen wie folgt: Abs. 1: Stationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie der Versicherten, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, (anspruchsberechtigten Personen) Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschläge setzt voraus, dass 1. die anspruchsberechtigten Personen über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden, 2. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der anspruchsberechtigten Personen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, 3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbart werden, dass in der Regel für jede anspruchsberechtigte Person der zwanzigste Teil der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und 4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für anspruchsberechtigte Personen nicht erbracht wird. Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit stationären Pflegeeinrichtungen getroffen werden, die anspruchsberechtigte Personen und ihre Angehörigen im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen. Abs. 2: Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung für anspruchsberechtigte Personen im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die anspruchsberechtigten Personen und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung. § 43b SGB XI lautet wie folgt: Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Vergütungszuschläge sind gemäß § 84 Abs. 8 SGB XI abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. § 85 Abs. 8 SGB XI regelt die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Abs. 8 SGB XI. Die Klägerin kann, obgleich also die Voraussetzungen für §§ 87b und 43b in Verbindung mit § 84 Abs. 8 SGB XI vorliegen, weder Vergütungszuschläge noch die Differenzbeträge zwischen Pflegegrad 2 und 3 für die Zeit ab Januar 2017 verlangen, da auf die gemäß §§ 43 und 87b, 43b, 84 Abs. 8 SGB XI zu erbringenden Leistungen der Beklagten das von der Beigeladenen gewährte Pflegegeld nach § 44 SGB VII anzurechnen war. Dieses überschritt im streitbefangenen Zeitraum auf jeden Fall die von der Beklagten grundsätzlich geschuldeten Leistungen, sodass nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI nachrangig von der Beklagten zu erbringenden Leistungen in voller Höhe ruhten. Der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ruht, soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Die Beigeladene stellte mit Bescheid vom 26. Mai 2010 fest, dass sie für die Versicherte für die Zeit der Hilflosigkeit aufgrund des Versicherungsfalles vom 6. Dezember 2009 die Kosten der Heimunterbringung (Regelunterbringung) übernehme. Der Anspruch gründe auf § 44 SGB VII. Hilflosigkeit liege seit Entlassungstag aus der stationären Behandlung vom 18. Januar 2010 vor. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen die von der Beigeladenen auf dieser Grundlage gewährten Leistungen nach § 44 SGB VII auf jeden Fall mehr als 2.000,00 € im Monat und überschritten damit der Höhe nach die maximal von der Beklagten in jenem Zeitraum zu erbringenden Leistungen. Aktenkundig ist, dass die Beigeladene im Jahr 2014 in Monaten mit 30 Pflegetagen 2.488,50 € und in Monaten mit 31 Pflegetagen 2.571,45 € gezahlt hat.Die Annahme der Beklagten, dass in den darauf folgenden Jahren im streitbefangenen Zeitraum diese Beträge auch die von ihr zu erbringenden Leistungen überschritten haben, ist zutreffend. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten der Beigeladenen und aus einer Auskunft, wonach die von ihr übernommenen Kosten auf jeden Fall stets über 2.000,00 € lagen. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2018 zutreffend ausgeführt hat, hätten die von ihr maximal zu erbringenden Leistungen im Zeitraum von August 2013 bis März 2014 1.134,95 € (= 1.023,00 €+ Vergütungszuschlag 111,95 €), von April bis Dezember 2014 1.138,60 € (= 1.023,00 €+ Vergütungszuschlag 115,60 €), von Januar bis Juni 2015 1.179,60 € (= 1.064,00 € + Vergütungszuschlag 115,60 €), von Juli bis Dezember 2015 1.202,72 € (= 1.064,00 € + Vergütungszuschlag 138,72 €), von Januar bis Dezember 2016 1.208,50 € (= 1.064,00 € + Vergütungszuschlag 144,50 €), von Januar bis März 2017 1.406,50 € (= 1.262,00 € + Vergütungszuschlag 144,50 €) und von April bis Oktober 2017 1.413,80 € (= 1.262,00 € + Vergütungszuschlag 151,80 €) auf keinen Fall die Leistungen der Beigeladenen der Höhe nach erreicht.Dies gilt selbst dann, wenn man die für die Zeit ab Januar 2017 die von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 in Höhe von höchstens 492,20 € dazu addieren würde. Der Auffassung der Klägerin, bei den Vergütungszuschlägen handele es sich um eine eigenständige Leistung, die nur durch die Pflegeversicherung vorgehalten werde und keine Entsprechung in anderen gesetzlichen Grundlagen habe, woraus folge, dass diese vom Ruhen ausgenommen seien, tritt die Kammer nicht bei. Nach den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts hat die Beigeladene der Versicherten zwar nur Pflegegeld nach § 44 SGB VII für die durch den Unfall eingetretene Pflegebedürftigkeit zu gewähren, d. h. der Pflegebedarf ist unfallversicherungsrechtlich in einen zu entschädigenden und einen nicht zu entschädigenden Teil zu differenzieren. Dies führt indes nicht dazu, dass die nach dem SGB XI bei stationärer Pflege erforderlichen Leistungen insoweit nur anteilig zum Ruhen kämen. Diese Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI nicht vereinbaren. Danach ruht der Anspruch auf Pflegegeld, „soweit“ der Versicherte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Dies ist so zu verstehen, dass das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zur Begrenzung des Ruhenseintritts in Höhe der Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung führt. Eine Differenzierung, dass die Ruhenswirkung nur begrenzt ist, soweit die Pflegebedürftigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen (vergleiche zur Problematik: Urteile des Bayerischen LSG vom 13. August 2008, L 2 KN 25/07 P sowie vom 19. August 1999, L 7 P 6/99; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016, L 5 P 45/15; a.A.: Urteil des LSG Hamburg vom 12. September 2013, L 1 P 8/12). Das Bayerische LSG hat dazu für die Kammer in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Ruhensbestimmung des § 34 SGB XI nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) uneingeschränkt anwendbar sei. Die Regelung über das Ruhen des Leistungsanspruchs aus der sozialen Pflegeversicherung bei gleichzeitigem Bezug von Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erfasse alle Arten von Leistungen nach dem SGB XI und differenziere nicht nach dem konkreten Zweck der konkurrierenden Leistung. Danach seien Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber den Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG und den anderen Leistungsarten nachrangig. Dieses Rangverhältnis habe der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 SGB XI ausdrücklich niedergelegt. Der Gesetzgeber sei sich der Verschiedenheit der Sicherungssysteme, ihrer nur eingeschränkten Vergleichbarkeit und insbesondere auch der Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen und der Zweckbestimmung bewusst gewesen. Dennoch sei eine umfassende Regelung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI geschaffen worden (Urteil des Bayerischen LSG vom 13. August 2008, aaO., Urteil des BSG vom 29. April 1999, B 3 P 15/98 R). Für diese Auffassung sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift; sie war so auch vom Gesetzgeber gewollt. Zur Sicherung des in § 13 Abs. 1 SGB XI bestimmten Vorrangs der Entschädigungsleistungen ordnet § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung an, soweit Versicherte Entschädigungsleistungen erhalten. Sinn der Ruhensreglung ist die Vermeidung einer Überversorgung durch Doppelleistungen. Dies setzt voraus, dass die beiden in Betracht kommenden Leistungen im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und zeitgleich bezogen werden, zumindest beansprucht werden können (vergleiche zur Zeitgleichheit: Urteil des BSG vom 29. April 1999, aaO.). Nicht erforderlich ist, dass die Regelungen den gleichen Begriff der Pflegebedürftigkeit zugrunde legen, den gleichen Leistungsumfang vorsehen und dasselbe Leiden anspruchsbegründend wirkt (Krauskopf/Reissenberger-Safadi, Kommentar zum SGB XI, § 34 SGB XI, Rn. 6 ff). Durch die Ruhensregelung werden Leistungen der Pflegeversicherung in erheblichem Umfang ausgeschlossen, weil die anderweitigen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit in der Regel umfassender sind als sie der Höhe nach beschränken Leistungen der Pflegeversicherung. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI trifft nur eine Ruhensregelung, die sicherstellt, dass der Pflegebedürftige die höchste, ihm zustehende Leistung erhält (vergleiche dazu B:T-Drs. 12/5262, Seite 110). Demgemäß ist die Pflegeversicherung leistungspflichtig, wenn die anzurechnende Entschädigungsleistungen niedriger ist als die Leistung der Pflegeversicherung (Urteil des BSG vom 27. Januar 2000, B 12 P1/99 R). Dass dieses Verständnis des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI nach wie vor dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt die ab 1. Januar 2024 geltende Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl.I, 2652). Diese ist wie folgt gefasst: 2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Das Gericht entnimmt daraus den nach wie vor bestehenden Willen des Gesetzgebers, diese Ruhensvorschrift umfassend zu verstehen. Eine Differenzierung dahingehend, der Vorrang gelte nur, soweit beide Leistungen hinsichtlich Leistungsart, -zeitraum und -umfang deckungsgleich seien, wie es das LSG Hamburg verstanden wissen wollte, kann die Kammer weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen Wenn also der Gesetzgeber letztmalig am 12. Dezember 2019 Änderungsbedarf der streitbefangenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI gesehen, aber keine weiteren Differenzierungen beim Zusammentreffen von Entschädigungsleistungen nach dem SGB VII und Leistungen der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorgenommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor das Ruhen der Leistungen, wie von der Beklagten ausgeführt, umfassend verstanden wissen will. Letztendlich ergibt sich aus dem Revisionsverfahren B 3 P 2/16 R nichts Anderes. Wegen dieses Verfahrens hat vorliegender Rechtsstreit geruht. Indes endete dieses durch Abgabe eines Anerkenntnisses der dort beklagten Pflegekasse. Dem vorausgegangen war ein gerichtlicher Hinweis vom 9. Juni 2017, in welchen der 3. Senat des BSG mitteilte, dass die Frage, wie die von dem Beteiligten aufgeworfene materiell-rechtliche Problematik der Auslegung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI zu beurteilen sei, im Revisionsverfahren voraussichtlich nicht entscheidungserheblich sein werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen gilt diese Wirkung der Anordnung des Ruhens auch für die Vergütungszuschläge. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, diese Leistungen von der Wirkung des Ruhens auszunehmen. Dass dies nicht gewollt war, sieht auch das LSG München in seinem Urteil vom 13. August 2008 so (dort Rn. 34). Dieses Normverständnis zugrunde legend, ist hier davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Vergütungszuschläge im streitbefangenen Zeitraum ruht, da, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt und rechnerisch in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2018 auch dargestellt hat, die maximal im streitbefangenen Zeitraum zu erbringenden Leistungen jedenfalls die nach § 44 SGB VII erbrachten auf keinen Fall überschritten. Dies gilt selbst, wenn man die Differenzbeträge zwischen Pflegegrad 2 und 3 für die Zeit ab Januar 2017 dazu rechnen würde. Damit lässt sich insgesamt ein Anspruch der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht begründen. Zu 2.: Die Klage war auch insoweit abzuweisen, als die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,74 € zuzüglich Zinsen begehrt. Anspruchsgrundlage sind §§ 280,286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob insoweit ein Verzugsschaden schlüssig dargelegt ist, kann offenbleiben, da die Hauptforderung nicht besteht. Die Klage war insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die beklagte Pflegekasse an die Klägerin Vergütungszuschläge nach §§ 87b, 43b und 84 Abs. 8 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) für die Zeit von August 2013 bis Oktober 2017 zu entrichten hat. Die Klägerin ist Trägerin der stationären Pflegeeinrichtung „Das E.“ in B.-P.. Die Beklagte ist die gesetzliche Pflegeversicherung der 1926 geborenen und im Oktober 2017 verstorbenen Versicherten M. K. (infolge: Versicherte). Die Beigeladene ist die Unfallversicherung. Die Versicherte erlitt im Patientenzimmer des M. Klinikums in B. am 6. Dezember 2009 während eines stationären Aufenthalts eine mediale Schenkelhalsfraktur links, die operativ behandelt worden ist. An den stationären Aufenthalt schloss sich eine Kurzzeitpflege vom 20. Januar bis 16. Februar 2010 im SBE gGmbH, Haus E. Blick, Bie., an. Vor dem Unfall lebte die Versicherte alleine und versorgte sich selbst. Mit Wirkung zum 22. März 2020 schloss die Versicherte mit der Klägerin einen Heimvertrag mit der Einrichtung „Das E.“ in B. ab. Nach dem Unfall stellte die Beklagte Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I sowie weiter fest, dass die Alltagskompetenz eingeschränkt sei. Nach dem Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2016 lag Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 ab 1. Januar 2017 vor. Nach dem Bescheid der Beigeladenen vom 26. Mai 2010 übernahm diese für die Versicherte für die Zeit der Hilflosigkeit aufgrund des Versicherungsfalles vom 6. Dezember 2009 die Kosten der Heimunterbringung (Regelunterbringung) gemäß Antrag vom 19. März 2010 im Pflegeheim E. Blick in Bie. und für die Zeit vom 20. Januar 2010 bis 22. März 2010 und ab dem 22. März 2010 im Pflegeheim „Das E.“ in B. entsprechend Pflegestufe I ab dem Tag der Aufnahme. Der Anspruch gründe auf § 44 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Hilflosigkeit liege seit dem Entlassungstag aus der stationären Behandlung vom 18. Januar 2010 vor.Vor dem Unfall habe die Versicherte alleine gelebt und sich selbst versorgt. Durch den Unfall und dessen Folgen sei die häusliche Versorgung auch mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes nicht mehr sichergestellt. Die Beigeladene zahlte im Jahr 2014 in Monaten mit 30 Pflegetagen 2.488,50 € und in Monaten mit 31 Pflegetagen 2.571,45 €, in der Folgezeit jedoch mindestens 2.000,00 € pro Monat. Am 10. November 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Pflegeleistungen für die Versicherte würden ab August 2013 von der Beigeladenen übernommen, nicht aber die Leistung nach § 87b SGB XI. Diese seien von den Pflegekassen als alleiniger Kostenträger zu übernehmen. Man bitte um Prüfung. Am 12. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI ruhe der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, soweit Versicherte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten. Die Versicherte habe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI in Höhe von derzeit insgesamt 1.179,60 € (Pflegestufe I: 1.064,00 € sowie monatliche Vergütungszuschläge in Höhe von 115,60 €). Da die Entschädigungsleistungen des Unfallversicherungsträgers regelmäßig diesen Betrag überstiegen, ruhten die Leistungen nach dem SGB XI in voller Höhe. Eine zusätzliche Zahlung des Vergütungszuschlages sei nicht möglich. Die Beigeladene führte am 15. Juni 2015 aus, eine Kostenübernahme für die Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI sei nur dann möglich, wenn die Betreuungsleistungen aufgrund von Unfallfolgen notwendig würden. Bei der Leistung nach § 87b SGB XI handele es sich aber um eine eigenständige Leistung, die neben Pflegeleistungen zu gewähren seien, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien. Die mangelnde Alltagskompetenz sei nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen. Am 4. August 2015 forderte die Klägerin von der Beklagten die Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI für die Zeit ab August 2013. Bei der Zahlung der Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI handele es sich um eine eigenständige Leistung, die neben den Pflegeleistungen ausschließlich von der Pflegekasse zu zahlen sei. Aus § 34 SGB XI folge, dass Ansprüche nur dann ruhten, wenn Entschädigungsleistungen tatsächlich realisiert würden. Der Anspruch alleine genüge nicht. Da die Beigeladene die Leistung nicht erbringe, scheide somit auch das Ruhen aus. Im Übrigen folge die Einstandspflicht auch aus einem Umkehrschluss des § 35 Abs. 6 BVG. Die Beklagte lehnte dies ab. Nach § 13 SGB XI seien die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung den Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber vorrangig. Das Zusammentreffen der Leistungsansprüche werde in § 34 SGB XI geregelt. Das dort normierte Ruhen der Leistungen der Pflegekasse stelle sicher, dass der Pflegebedürftige insgesamt die höchste ihm zustehende Leistung erhalte. Der Anspruch auf Leistungen der Versicherten nach dem SGB XI ruhe demnach bis zur Höhe der Entschädigungsleistung durch den Unfallversicherungsträger. Dies ergebe sich auch aus dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. April 2013 unter Punkt 2.1 und 2.3 jeweils zu § 34 SGB XI. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015, bei den Sozialgerichten für das Saarland am 23. November 2015 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt ergänzend vor: Die Versicherte sei unstreitig anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 87b SGB XI, da bei ihr eine eingeschränkte Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI vorgelegen habe. Ein Abstellen auf die Gesamthöhe der vom Unfallversicherungsträger geleisteten Zahlungen ohne Rücksicht auf deren Zweck sei nicht gerechtfertigt. Entscheidend sei, welche Kosten die Beigeladene unfallbedingt übernommen habe. Nur insoweit bestehe ein Vorrang und könne zu einem Ruhen führen. Die Einstandspflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Umkehrschluss des § 35 Abs. 6 BVG. Eine solche Regelung fehle in § 44 Abs. 5 SGB VII, wonach lediglich die Kosten für die Heimpflege, Unterkunft und Verpflegung vom Unfallversicherungsträger zu übernehmen seien. Die Abgrenzungsschwierigkeiten gingen im Zweifel zulasten der Beklagten. Im Übrigen sei die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar. In jenem Fall sei es um die Rechtsbeziehung zwischen Versicherten und der Pflegekasse gegangen, hier sei die Klägerin eine stationäre Einrichtung. Sie begehre auch die Differenz zwischen Pflegegrad 2 und 3 für die Zeit ab Januar 2017, da die Beigeladene meine, nur Leistungen nach der von ihr anerkannten „alten Pflegestufe I“ ohne eingeschränkte Alltagskompetenz übernehmen zu müssen. Im Übrigen bestehe auch Anspruch auf Erstattung und Verzinsung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288,291 Bürgerliches Gesetzbuch ). Die geltend gemachten Kosten seien angemessen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.184,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.238,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 7.734,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat sich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen. Die Beklagte trägt vor: Die Auffassung der Klägerin könne im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 13. August 2018 nicht überzeugen. In den Entscheidungsgründen habe das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG vom 10. Oktober 2000 sowie vom 19. April 2007 ausgeführt, dass § 34 SGB XI umfassend gelte und auch Leistungen nach § 43b XI und damit auch nach § 87b SGB XI erfasse. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut des § 34 SGB XI sowie § 44 SGB VII. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die zitierte Rechtsprechung nicht übertragbar sei, könne angesichts des Umstandes, dass der Wortlaut des § 87b SGB XI mehrfach und eindeutig auf die anspruchsberechtigte Person und damit auf die Versicherte abstelle, nicht überzeugen. Pflegeeinrichtungen könnten nur dann den Vergütungszuschlag erhalten, wenn dieser der anspruchsberechtigten Person zustehe. Damit könne die Klage einer stationären Einrichtung nicht anders behandelt werden als eine Klage eines Versicherten. Nachdem vorliegendes Verfahren wegen eines vor dem BSG anhängigen Verfahren zum Ruhen gebracht worden sei und dieses durch Abgabe eines Anerkenntnisses der Pflegekasse geendet habe, sei die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, ihre Forderung anzuerkennen, herangetreten. Sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass dem Anerkenntnis im BSG-Verfahren ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wonach die von den Beteiligten aufgeworfene materiell-rechtliche Problematik zur Auslegung des § 34 SGB XI aufgrund verfahrensrechtlicher Gesichtspunkte in einem Urteil nicht entscheidungserheblich sein würde. Der daraufhin angebotene Vergleich sei nicht angenommen worden. Sie halte an ihrer Auffassung fest. Aufgrund § 34 SGB XI bestehe auch kein Anspruch der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Beträge. Zwar habe sie keine Kenntnis darüber, welche Beiträge seitens der Beigeladenen nach 2014 geleistet worden seien, doch wenn schon 2014 Zahlungen in einer Höhe geleistet worden seien, die weit über den maximal von der Beklagten zu leistenden Entgelten lägen, so könne auch davon ausgegangen werden, dass dies auch in der Folgezeit der Fall gewesen sei. Ein Anspruch auf Erstattung und Verzinsung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden bestehe nicht. Im Übrigen wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, vorgerichtlich den Anspruch ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakten der Beigeladenen, die beigezogen waren, Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt.