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Urteil

S 1 KR 410/13

Sozialgericht für das Saarland 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSL:2014:0912.S1KR410.13.0A
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Leitsätze
1. Ein unter einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung - hier Prostatakarzinom Stadium IV mit ausschließlich palliativer Behandlungsmöglichkeit - leidender Versicherter hat, soweit die leitliniengerechte Therapie ausgeschöpft ist, zur Erhaltung und Verbesserung seines körperlichen Allgemeinzustandes Anspruch auf Behandlungen mit einer Galvano- und / oder Hyperthermietherapie, da der gute Allgemeinzustand hier ein herausragender Faktor des Langzeitüberlebens ist. (Rn.38) 2. Bei einer zweifelsfrei feststehenden positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf entfällt dann auch die Sperre der Ziffer 14 der Anlage II Method-RL (juris: MVVRL) bezüglich der Hyperthermie (vgl BVerfG vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 = SozR 4-2500 § 27 Nr 17). (Rn.59) 3. Bei mehreren gleichartigen Behandlungen entfällt die Sperrwirkung der Nichteinhaltung des sog "Beschaffungsweges" mit dem Zeitpunkt der ersten Bescheidung durch die Krankenkasse (vgl BVerfG vom 19.3.2009 - 1 BvR 316/09 = BVerfGK 15, 256). In Fällen des Vorliegens einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hat die Krankenkasse die Verpflichtung, beschleunigt zu agieren und zu entscheiden. (Rn.68)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verurteilt, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Galvanotherapie ab dem 07.06.2011 zu erstatten, ihn bezüglich der Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Galvano – Therapie – Behandlungen freizustellen und zukünftige Galvano – Therapie – Behandlungen zu gewähren. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verurteilt, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Hyperthermiebehandlung ab dem 21.12.2012 zu erstatten, den Kläger von den Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Hyperthermiebehandlungen freizustellen und die Hyperthermiebehandlung zukünftig zu gewähren. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unter einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung - hier Prostatakarzinom Stadium IV mit ausschließlich palliativer Behandlungsmöglichkeit - leidender Versicherter hat, soweit die leitliniengerechte Therapie ausgeschöpft ist, zur Erhaltung und Verbesserung seines körperlichen Allgemeinzustandes Anspruch auf Behandlungen mit einer Galvano- und / oder Hyperthermietherapie, da der gute Allgemeinzustand hier ein herausragender Faktor des Langzeitüberlebens ist. (Rn.38) 2. Bei einer zweifelsfrei feststehenden positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf entfällt dann auch die Sperre der Ziffer 14 der Anlage II Method-RL (juris: MVVRL) bezüglich der Hyperthermie (vgl BVerfG vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 = SozR 4-2500 § 27 Nr 17). (Rn.59) 3. Bei mehreren gleichartigen Behandlungen entfällt die Sperrwirkung der Nichteinhaltung des sog "Beschaffungsweges" mit dem Zeitpunkt der ersten Bescheidung durch die Krankenkasse (vgl BVerfG vom 19.3.2009 - 1 BvR 316/09 = BVerfGK 15, 256). In Fällen des Vorliegens einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hat die Krankenkasse die Verpflichtung, beschleunigt zu agieren und zu entscheiden. (Rn.68) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verurteilt, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Galvanotherapie ab dem 07.06.2011 zu erstatten, ihn bezüglich der Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Galvano – Therapie – Behandlungen freizustellen und zukünftige Galvano – Therapie – Behandlungen zu gewähren. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verurteilt, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Hyperthermiebehandlung ab dem 21.12.2012 zu erstatten, den Kläger von den Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Hyperthermiebehandlungen freizustellen und die Hyperthermiebehandlung zukünftig zu gewähren. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die form – und fristgerecht erhobene Klage ist insgesamt zulässig. Zwar ist den Verwaltungsakten kein Ausgangsbescheid der Beklagten bezüglich der Galvano – Therapie (BET / ECT) zu entnehmen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 befasst sich nach dem Wortlaut nämlich ausschließlich mit der Hyperthermie. Die Beklagte hat jedoch den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 auf den Widerspruch des Klägers vom 17.06.2012 hin auf beide begleitenden Therapiearten (Galvanotherapie und Hyperthermie) erstreckt. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012, der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf - zukünftige Gewährung der Galvanotherapie – und der Hyperthermiebehandlung - Erstattung der Kosten ab dem 07.06.2011 (Galvanotherapie) bzw. ab dem 21.12.2012 (Hyperthermie) für die bereits durchgeführten, in Rechnung gestellten und bezahlten Galvanotherapie – und Hyperthermiebehandlungen - Freistellung von den Kosten für die bereits durchgeführten, aber noch nicht bezahlten Galvanotherapie – und Hyperthermiebehandlungen gemäß §§ 2 Absatz 1 a, 11 Absatz 1 Ziffer 4, 27 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Ziffer 5, 76, 13 Absatz 3 SGB V. Zwar handelt es sich bei beiden Therapien um nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Therapiearten. Die Hyperthermiebehandlung ist zudem vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch Beschluss vom 18.01.2005 als Nummer 42 in die Anlage II der Richtlinien „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ (Method – RL) aufgenommen worden. Da die Galvanotherapiebehandlung ambulant erbracht wird, sind somit nach den Grundgedanken des SGB V beide Therapiearten zunächst von der Versorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Denn gemäß § 135 Absatz 1 SGB V dürfen solche neuen Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dies ausdrücklich anerkannt hat. Falls die Überprüfung des Gemeinsamen Bundesausschusses ergibt, dass die in der genannten gesetzlichen Vorschrift aufgestellten Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden (§ 135 Absatz 2 Satz 3 SGB V). Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss überprüften und nicht anerkannten Behandlungsmethoden sind in der Anlage II der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt. In Ziffer 42 der Anlage II ist ausdrücklich die Hyperthermie bezeichnet. Jedoch leidet der Kläger nach den Feststellungen der Kammer an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung – hier ein Prostatakarzinom Stadium IV -, bei dem unstreitig nur noch palliative Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Gemäß § 2 Absatz 1 a SGB V können aber Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zu mindestens wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Bei der Erkrankung des Klägers ist nach Auffassung der Kammer die Behandlung durch die mit der Klage begehrten Therapien medizinisch zwingend erforderlich. Denn nur so ist der gute Allgemeinzustand des Klägers im Verlauf der palliativen Krebsbehandlung gesichert. Hierzu führt der Sachverständige Dr. St. K. in seinem Gutachten folgendes aus: „Unter der seit Oktober 2010 begonnenen, leitliniengerechten antihormonellen Therapie kam es bei Herrn L. zu einem ausgeprägten Fatigue – Syndrom, welches sich primär durch Depressionen, Schlafstörungen, Angst, Lethargie und Mobilitätseinschränkungen äußerte, außerdem zu Gelenkschmerzen. Diese Nebenwirkungen sind häufig bei der antihormonellen Therapie beschrieben (siehe Anhang Artikel „Nebenwirkungen behandeln und Lebensqualität steigern“ S.43). In der S3 – Leitlinie findet sich keine spezielle Therapieempfehlung zum Umgang mit den Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie. Jedoch handelt es sich um eine palliative Situation, eine Heilung der Erkrankung ist nicht mehr möglich. Ziel der Palliativtherapie ist die Verbesserung der Lebensqualität durch effektive Behandlung von belastenden Symptomen. Belastende Symptome traten nach Beginn einer standardisierten Therapie auf, eine Therapieumstellung erschien bei sehr gutem Ansprechen, gemessen an dem rasch fallenden PSA – Wert, nicht sinnvoll. Bei Herrn L. kam es zur kompletten Rückbildung des Fatigue – Syndroms unmittelbar nach Beginn der Galvanotherapie. Der Patient berichtet von einer sehr deutlichen Verbesserung seines Allgemeinzustandes und einer ausgeprägten Besserung, seinen Alltag zu bewältigen und das Leben als lebenswert zu empfinden. Deswegen habe er auch die weiten Fahrten (ca. 300 km) einmal wöchentlich in Kauf genommen. Somit wurde sowohl leitliniengerecht therapiert, als auch nach dem in den Leitlinien empfohlenen Palliativkonzept gehandelt. Bei gutem Therapieansprechen und einer Erhaltung eines Karnofsky – Indexes von 100 % hatten die begonnene Galvanotherapie und Hyperthermie zweifelsohne eine deutlich positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf des Patienten. Anknüpfend an Frage 1 sollte auch nochmals erwähnt sein, dass der gute Allgemeinzustand ein prädiktiver Faktor des Langzeitüberlebens beim metastasierten Prostatakarzinom ist“ (siehe Seite 5 des Gutachtens vom 17.01.2014). Dadurch wird für die Kammer deutlich erkennbar, dass es sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht um die Behandlung von „Nebenwirkungen“ handelt. Vielmehr ist die Erhaltung des guten Allgemeinzustands, welcher nur durch die begehrten Therapien erreicht und bislang erhalten wurde, ein wesentlicher Umstand zur Beeinflussung des Langzeitüberlebens. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte durch den MDK andere, zugelassene Behandlungsmethoden aufzeigen ließ. Die von ihr genannten Strahlen – (zur Behandlung von Schmerzen) und Chemotherapien sind nach Auffassung der Kammer in keinem Fall geeignet, den Allgemeinzustand des Klägers zu erhalten oder nach einer Verschlechterung zu verbessern, da sie von vornherein diese Zielrichtung nicht haben. Eine Schmerztherapie wie in der Stellungnahme des MDK vom 04.08.2011 festgehalten scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger aufgrund seiner bisherigen Schmerzfreiheit keiner solchen Therapie bedarf (siehe Seite 6 des Gutachtens vom 17.01.2014). Dann aber war und ist die ergänzende Behandlung durch die begehrten Therapien neben den vom Kläger in Anspruch genommenen klassischen zugelassenen Möglichkeiten nach der S 3 – Leitlinie zwingend und notwendig, um ein weiteres menschenwürdiges Überleben des Klägers jedenfalls für einen gewissen Zeitraum zu sichern (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98). Dem steht dann auch nicht entgegen, dass – wie oben erwähnt – der Gemeinsame Bundesausschuss die Hyperthermiebehandlung in die Anlage II der Method – RL aufgenommen hat. In diesen Fällen hat das erkennende Gericht nämlich aufzuklären, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem die Methode dennoch Aussicht auf – hier palliativen – Erfolg verspricht. Dies ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St. K. der festgestellt hat, dass die begonnene Therapie zweifelsohne eine deutliche positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hatte, aber der Fall (siehe Seite 5 des Gutachtens vom 17.01.2014). In solchen Fällen entfällt dann auch die Sperre der Aufnahme in die Anlage II der Method – RL (vgl. zu dieser Frage BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007, Az.: 1 BvR 2496/07, und LSG Nordrhein – Westfalen, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: L 5 B 8/07 KR ER). Da die Beklagte somit zur zukünftigen Gewährung verpflichtet ist, hat sie gemäß § 13 Absatz 3 SGB V dem Kläger auch die Kosten der bereits durchgeführten Behandlungen zu erstatten, soweit er diese bereits bezahlt hat, bzw. ihn von den entstandenen Kosten freizustellen. Gemäß § 13 Absatz 3 SGB V sind durch die Krankenkassen Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung sind trotz der sehr schweren Erkrankung des Klägers keine Anzeichen erkennbar. Jedoch hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.04.2011 zu Unrecht abgelehnt (s. o.). Gleichzeitig hat die Beklagte den Bescheid, der die Erstattungspflicht wegen der notwendigen Kausalität zwischen Ablehnung und Leistungsverschaffung erst herstellt (vgl. hierzu LSG für das Saarland, Urteil vom 28.02.2007, Az.: L 2 KR 20/03), zwar erst im Mai 2012 – also über 1 Jahr nach Stellung des Antrags – erlassen. Nichtsdestotrotz ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Erstattungspflicht entstanden. Denn in Fällen wie dem vorliegenden (lebensbedrohlich und / oder regelmäßig tödlich verlaufend) hat die Beklagte die Pflicht – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – beschleunigt zu agieren und zu entscheiden. Auch die vom Kläger bezifferte 5 – Wochen – Frist erscheint der Kammer angemessen, sodass der Kläger spätestens Anfang Juni 2011 mit einem Bescheid der Beklagten rechnen durfte. Ab diesem Zeitpunkt entsteht dann aber auch die Erstattungspflicht, da ansonsten – gerade in dringenden Fällen – gegebenenfalls ein unzumutbares Zuwarten der Versicherten erforderlich wäre. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Gesamtbehandlung (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1997, Az.: 1 RK 28/95), zu deren Entgegennahme in voller Dauer der Kläger von Beginn an entschlossen gewesen wäre. Vielmehr sieht die Kammer in der vorliegenden Behandlung die Entgegennahme mehrerer gleichartiger Behandlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.03.2009, Az.: 1 BvR 316/09), bei der die Sperrwirkung der Einhaltung des sogenannten „Beschaffungsweges“ durch die Bescheiderteilung bzw. wie hier durch die Fiktion einer solchen Bescheiderteilung im angemessenen Zeitraum entfällt, weshalb eine Erstattung ab dem 07.06.2011 betreffend die Galvanotherapie möglich ist. Bezüglich der Hyperthermie ist die Einhaltung des „Beschaffungsweges“ nicht zu problematisieren, da die Behandlung erst nach Bescheiderteilung begonnen wurde. Letztlich hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Abrechnungen durch Dr. G., W. in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefertigt worden sind, sodass der Kostenerstattungsanspruch des Klägers auch eine geeignete Rechnungsgrundlage hat (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007, Az.: B 1 KR 25/06 R). Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines nicht wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungskonzepts. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 21.04.2011 beantragte der Internist Dr. Th. G., W. für den Kläger die Kostenübernahme hinsichtlich einer palliativen Tumortherapie. Im Antrag ist neben der Beifügung zahlreicher Unterlagen u. a. ausgeführt, der Kläger leide unter einer bösartigen Neubildung der Prostata im Tumorstadium IV. Zur Behandlung wurde im Antrag das therapeutische Konzept BET / ECT vorgeschlagen. Hierbei handelt es sich um ein wissenschaftlich nicht allgemein anerkanntes Verfahren. Im Verlauf werde ein aktiv spezifisches Immunphänomen ausgelöst, denn durch den galvanischen Strom setzten sich Tumorantigene frei; diese würden den durch den Strom angelockten Immunzellen präsentiert. Das Verfahren lasse sich auch mit Chemotherapie, Bestrahlung, Hyperthermie, Immun – und anderen biologischen Verfahren kombinieren. Es finde in vielen Ländern mit Erfolg Anwendung. Die Kosten wurden auf 462,12 € pro Therapie einmal wöchentlich geschätzt. Der Kläger befand sich bereits seit Februar 2011 in der entsprechenden Behandlung. Im Rahmen der von der Beklagten angeforderten weiteren Unterlagen teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2011 mit, man könne dem Ergebnis des Computertomogramms des Universitätsklinikums in Ho. entnehmen, dass die Metastasen der Lymphdrüsen im Bauchbereich, dem Bereich, der mit dem BET / ECT abgedeckt werde – um bis zu 40 % zurückgegangen seien. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hielt in seiner Stellungnahme vom 04.08.2011 fest, die vertraglichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden seien nicht vollständig ausgeschöpft. Die noch vorhandenen vertraglichen Behandlungsmethoden seien auch geeignet und zumutbar (z. B. eine Bestrahlung im Sinne einer Schmerztherapie). Mit Schreiben vom 18.05.2012 beantragte der Kläger des Weiteren die Gewährung einer Behandlung durch Hyperthermie. Diese ebenfalls nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode nahm der Kläger sodann ab dem 21.12.2012 in Anspruch. Mit Bescheid vom 23.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers bezüglich der Hyperthermiebehandlung mit der Begründung ab, es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 17.06.2012 gegen diese Entscheidung Widerspruch, den er u. a. damit begründete, er leide unter einer lebensbedrohlichen Krankheit, die regelmäßig zum Tode führe. Nach Angaben des behandelnden Arztes des Universitätsklinikums in Ho. könne die Schulmedizin ihm nicht mehr helfen und lebensverlängernd lediglich die Hormonproduktion blockieren. Selbst namhafte Kliniken setzten die Hyperthermie als Heilmethode ein, um das Immunsystem zu unterstützen und die Metastasierung zu verlangsamen. Er gehe davon aus, dass die Kosten der Hyperthermiebehandlung übernommen würden und erwarte das Gleiche bezüglich seines Antrages zur Kostenübernahme der BET / ECT – Behandlung. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2012 weitere medizinische Unterlagen an und schaltete den MDK erneut ein. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 23.10.2012 fest, die Hyperthermie sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Anlage II der Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ aufgenommen worden, da eine ausreichende Wirksamkeit im Rahmen der wissenschaftlichen Studie nicht belegt worden sei. Vertragliche Optionen stünden zur Verfügung, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend nicht heranzuziehen sei. Nach einer Anhörung durch Schreiben der Beklagten vom 06.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, für das beantragte Behandlungskonzept (Hyperthermie und Galvanotherapie) existiere noch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses, weshalb Kosten hierfür nicht übernommen werden könnten. Des Weiteren wurde zur Begründung die Ansicht des MDK dargestellt und abschließend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 13 Absatz 3 SGB V verwiesen. Am 23.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei an einem Prostatakarzinom Tumorstufe IV erkrankt. Die Erstdiagnose sei im Jahr 2010 erfolgt, woran sich eine antihormonelle Therapie angeschlossen habe. Hierbei habe er ein schweres Fatigue – Syndrom entwickelt. Deshalb sei ab dem 08.02.2011 begleitend einmal wöchentlich eine Galvanotherapie durchgeführt worden. Dadurch sei es zu einer kompletten Remission des Fatigue – Syndroms und zu einer Erhaltung des Karnofsky – Indexes von 100 % gekommen. Der Anspruch auf Kostenübernahme der Galvanotherapie scheitere nicht daran, dass er diese schon vor Antragstellung begonnen habe. Aus § 13 Absatz 3 SGB V sei nämlich kein anspruchsvernichtender Tatbestand abzuleiten, weshalb ein Kostenerstattungsanspruch auf jeden Fall für die Zeit ab Bescheiderteilung, dem 23.05.2012, gegeben sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, es sei zu bedenken, dass nur dann auf den Zeitpunkt der Bescheidung durch die Krankenkasse abgestellt werden könne, wenn diese zeitnah auf die Antragstellung erfolgt sei. Ansonsten könnten die Krankenkassen ihre Erstattungspflicht durch ein Zuwarten beeinflussen. Aus grundrechtlichen Erwägungen sei hierbei von einer maximalen Bearbeitungszeit von fünf Wochen auszugehen. Werde innerhalb dieser Zeit – wie vorliegend – nicht über den Leistungsantrag entschieden, sei dem Versicherten ein Kostenerstattungsanspruch ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Dies sei vorliegend ab Anfang Juni 2011 der Fall. Der Kläger behauptet, die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Vorliegen einer regelmäßig tödlichen Erkrankung seien auf ihn anzuwenden. Die anerkannten schulmedizinischen Methoden hätten bei ihm zu unerträglichen Nebenwirkungen geführt, die nur durch die Hinzunahme der Galvanotherapie verschwunden seien. Man spreche dieser Therapie inzwischen auch eine nicht unerhebliche Erfolgswahrscheinlichkeit zu. Der Kläger erhalte zur Zeit eine leitliniengerechte Hormonablation, wobei auch eine Chemotherapie mit Docetaxel und Prednisolon zugelassen sei. Es ergebe sich aber insbesondere in Anbetracht des Karnofsky – Indexes und der bestehenden Lebensqualität als auch unter Berücksichtigung der fehlenden metastatisch bedingten Instabilität keine Indikation für dieses Therapieverfahren. Somit seien die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 a Satz 1 SGB V erfüllt. Der Kläger trägt weiter vor, im Gegensatz zur Galvanotherapie sei die Hyperthermietherapie erst nach der Ablehnung durch die Beklagte am 21.12.2012 begonnen worden, sodass ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung bestehe. Unter Hinzunahme der Hyperthermie in Kombination mit der Galvanotherapie sei es zu einer weiteren Verbesserung der Lebensqualität des Klägers gekommen. Ohne diese weitere Therapie wäre es aufgrund des Krankheitsstadiums zu einer weiteren Ausbildung von Depressionen, Schlafstörungen, Angst, Lethargie und Mobilitätseinschränkungen gekommen. Im Übrigen gelte das zur Galvanotherapie Gesagte. Der Kläger hat bezüglich der bisherigen Kosten der Galvanotherapie eine Übersicht (Blatt 50 der Akten) zu den Gerichtsakten gereicht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 zu verurteilen, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Galvanotherapie ab dem 07.06.2011 zu erstatten, ihn bezüglich der Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Galvano – Therapie – Behandlungen freizustellen und zukünftige Galvano – Therapie – Behandlungen zu gewähren. 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 zu verurteilen, dem Kläger die bereits verauslagten Kosten für die durchgeführte Hyperthermiebehandlung ab dem 21.12.2012 zu erstatten, den Kläger von den Kosten bereits durchgeführter, aber nicht abgerechneter Hyperthermiebehandlungen freizustellen und die Hyperthermiebehandlung zukünftig zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und hebt hervor, dass aufgrund der weiterhin möglichen Behandlungsalternativen die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung in Bezug auf das Behandlungskonzept der Galvano – und Hyperthermie – Behandlung nicht erfüllt seien. Ärztliche Unterlagen, die belegen könnten, dass eine Chemotherapie nicht indiziert sei, lägen nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisanordnung vom 17.10.2013 durch Einholung eines Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. St. K. zu den Fragen: „- Handelt es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit? - Steht für diese Erkrankung eine allgemeine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht mehr zur Verfügung? - Besteht für die vom Kläger gewünschten Behandlungsmethoden (Hyperthermie und Galvanotherapie) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf? Ist insbesondere eine spürbare positive Einwirkung im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche palliative Schmerzbehandlung zu erwarten?“ Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten des Sachverständigen vom 17.01.2014 (Blatt 65 bis 93 der Akten) Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte ist in der Folge der Ansicht, dass dem Kläger eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung gestanden habe. Der beschriebene Fortschritt habe zudem durch die begleitende Alternative und nicht anerkannte Behandlung nicht verhindert werden können, sondern sei vielmehr wiederum durch eine allgemein anerkannte Therapie aufgehalten worden. Jedenfalls habe die streitgegenständliche Behandlung nicht zur Besserung der tödlichen Erkrankung geführt, sondern, wenn überhaupt, im Hinblick auf etwaige Nebenwirkungen eine Wirkung entfaltet. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.