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Urteil

S 7 AY 1074/25

SG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFREIB:2025:0925.S7AY1074.25.00
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Leitsätze
1. Unterliegt ein Bezieher von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG aufgrund einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V und kann er nicht nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V aus dieser Versicherung austreten, kommt die gesonderte Berücksichtigung der monatlichen Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung als Bedarf im Rahmen der Berechnung der Asylbewerberleistungen nach § 6 AsylbLG in Betracht, da die Beiträge nicht bereits von §§ 3, 3a AsylbLG erfasst sind. (Rn.21) 2. Die Deckung dieses Bedarfs ist allerdings nur dann unerlässlich, wenn aufgrund des Aufenthaltsstatus eine Bleibeperspektive des Leistungsbeziehers besteht oder zumindest (etwa bei laufendem Asylverfahren) noch offen ist, denn diese Leistungen nach § 6 AsylbLG dienen dem Schutz vor Schulden, die einer Eingliederung in die bundesdeutsche Gesellschaft und insbesondere in das Erwerbsleben entgegenstehen können. (Rn.34) 3. Eine entsprechende Bleibeperspektive besteht nicht bei ausreisepflichtigen Leistungsbeziehern, die lediglich über eine Duldung nach § 60b Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für Personen mit ungeklärter Identität (hier: aufgrund mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung) verfügen. (Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterliegt ein Bezieher von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG aufgrund einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V und kann er nicht nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V aus dieser Versicherung austreten, kommt die gesonderte Berücksichtigung der monatlichen Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung als Bedarf im Rahmen der Berechnung der Asylbewerberleistungen nach § 6 AsylbLG in Betracht, da die Beiträge nicht bereits von §§ 3, 3a AsylbLG erfasst sind. (Rn.21) 2. Die Deckung dieses Bedarfs ist allerdings nur dann unerlässlich, wenn aufgrund des Aufenthaltsstatus eine Bleibeperspektive des Leistungsbeziehers besteht oder zumindest (etwa bei laufendem Asylverfahren) noch offen ist, denn diese Leistungen nach § 6 AsylbLG dienen dem Schutz vor Schulden, die einer Eingliederung in die bundesdeutsche Gesellschaft und insbesondere in das Erwerbsleben entgegenstehen können. (Rn.34) 3. Eine entsprechende Bleibeperspektive besteht nicht bei ausreisepflichtigen Leistungsbeziehern, die lediglich über eine Duldung nach § 60b Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für Personen mit ungeklärter Identität (hier: aufgrund mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung) verfügen. (Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG im Zeitraum 1.1. – 28.2.2025 unter dem – hier allein streitgegenständlichen - Aspekt der Berücksichtigung der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, als der Beklagte ihm mit Bescheid vom 12.2.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2025 bewilligt hat. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind daher insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigter Ausländer im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes; seine Leistungsberechtigung folgte aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, welcher auch Personen umfasst, denen eine Duldung im Sinne des § 60b Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, denn diese ist nur ein Sonderfall des § 60a Abs. 1 AufenthG (Frerichs in: jurisPraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 148). Die ihm zustehenden Leistungen waren nach § 1a Abs. 1, Abs. 3 AsylbLG zu berechnen, in dessen Rahmen grundsätzlich auch § 6 AsylbLG zur Anwendung kommen kann (Oppermann in: jurisPraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 226ff.) § 6 AsylbLG wäre auch die Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Bedarf, denn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG und daher auch nicht unter § 1a AsylbLG. Sie fallen auch nicht unter § 4 AsylbLG. Die reduzierten Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG erfassen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege (Satz 2 der Vorschrift). Lediglich im Einzelfall können Leistungen für Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens hinzukommen (Satz 3 der Vorschrift). Zu sämtlichen dieser in § 1a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AsylbLG genannten Leistungen gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Insbesondere stellen sie keine Leistungen zur Gesundheitspflege dar, denn unter diese fallen nur Sachgüter, die rezeptfrei erhältlich sind, wie Fieberthermometer, Verbandsmaterial etc. (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl., Stand: 08.04.2025, § 3 AsylbLG Rn. 100). Im Wege des § 4 AsylbLG werden Leistungen bei Krankheit ebenfalls nicht in Form der Übernahme von Versicherungsbeiträgen gewährt, sondern im Wege der Sachleistung, wobei die Leistungen nach § 264 SGB V durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Kostenerstattung durch den Leistungsträger nach dem AsylbLG übernommen werden. Nach § 6 AsylbLG kann der Leistungsträger allerdings sonstige Leistungen erbringen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind (§ 6 Abs. 1 1. Alternative). Nach Satz 2 der Vorschrift sind Leistungen als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Nach Überzeugung des Gerichts kann es sich – wie auch vom Beklagten selbst bis zum 31.12.2024 angenommen - bei der vollständigen Abdeckung der von einem Leistungsbezieher nach dem AsylbLG geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich um Leistungen handeln, die im Einzelfall zwar nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, wohl aber zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 6 AsylbLG. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger – unstreitig - im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V auch im hier streitbefangenen Zeitraum vom 1.1. – 28.2.2025 aufgrund seines letzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses weiterhin gesetzlich krankenversichert war. Insbesondere hat er offenkundig nicht nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V innerhalb der Frist von zwei Wochen seinen Austritt erklärt; ein etwaiger Austritt wäre auch nicht wirksam gewesen, weil keine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V vorlag. Der Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG nach dem Ende der letzten Erwerbstätigkeit, der grundsätzlich den Zugang zu Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG eröffnete, reichte dafür nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 10.3.2022, Az. B 1 KR 30/20 R – juris). Damit schuldete der Kläger die monatlichen Beiträge auch im streitgegenständlichen Zeitraum, ohne dass er sich von ihnen befreien konnte. Die Begleichung der Beiträge wäre allerdings nicht Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes. Geriete der Betroffene mit in Summe zwei Monatsbeiträgen in Rückstand, würde der Versicherungsschutz nicht enden. Es träte lediglich nach § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V ein Ruhen des Leistungsanspruchs mit Ausnahme der Akutversorgung ein. Bestünde Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Sinne des SGB XII, träte selbst das Ruhen des Leistungsanspruchs trotz Beitragsrückständen nicht ein (§ 16 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Der Kläger im vorliegenden Fall hatte also nicht zu befürchten, dass sein Krankenversicherungsschutz aufgrund fehlender Beitragsentrichtung grundsätzlich gefährdet gewesen wäre. Soweit das Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V eingetreten wäre, hätte er weiterhin Anspruch zumindest auf die Akutversorgung gehabt, was dem Leistungsniveau der Hilfe bei Krankheit nach § 4 AsylbLG entsprochen hätte. Bei Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II/XII, die hier angesichts des Bezugs der im Vergleich zu SGB II und SGB XII noch deutlich geringeren Leistungen nach § 1a AsylbLG vorlag, wären nicht einmal das Ruhen und die Reduzierung der Leistungen auf die Akutversorgung eingetreten. Daher konnte es sich bei den geschuldeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht um Aufwendungen handeln, die zur Aufrechterhaltung angemessenen Krankenversicherungsschutzes und damit zur Sicherung der Gesundheit des Klägers unerlässlich waren. Der Verweis der klägerischen Bevollmächtigten auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.6.2023 (Az. L 8 AY 26/23 B ER) geht insoweit in der Tat fehl. Dort war über die Kosten einer konkreten Krankenbehandlung zu entscheiden, welche ohne Frage der Sicherung der Gesundheit und keinem anderen Schutzweck des § 6 AsylbLG diente. Die Frage der Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt insoweit einen gänzlich anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt dar. Die dem Kläger entstehenden Kosten konnten aber generell zu den Aufwendungen gehören, die im Einzelfall für die Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich waren. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Situation der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die der obligatorischen Anschlussversicherung unterfallen, um einen seltenen Fall, also eine atypische Bedarfslage, handelt. Die Versorgung von Beziehern von Asylbewerberleistungen im Krankheitsfall erfolgt in der Regel nach § 4 AsylbLG. Nur wenige Bezieher von Asylbewerberleistungen sind bereits in der Phase des Bezugs von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Derartige Beiträge haben daher keinen Eingang in die Kalkulation der Höhe der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gefunden. Auch in § 1a AsylbLG sind sie nicht enthalten. Anders als vom Beklagten vorgetragen kann die Bedarfsdeckung auch unerlässlich sein. Unerlässlich ist, worauf der Betroffene nicht verzichten kann, ohne dass er empfindliche Einschränkungen seines auch verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums oder andere, ebenso empfindliche Nachteile hinnehmen müsste. Kriterien hierfür sind etwa die Grundrechtsrelevanz des Bedarfs, das Ausmaß und die Intensität der Beeinträchtigung, die Aufenthaltsdauer sowie Aufenthaltsperspektive des Betroffenen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl., Stand: 08.04.2025, § 6 AsylbLG Rn. 39 m. w. N.). Die Grundrechtsrelevanz des Bedarfs sowie das Ausmaß und die Intensität der Beeinträchtigung sprächen im vorliegenden Fall für die Unerlässlichkeit der Bedarfsdeckung. Denn der Kläger kann sich nicht von den Versicherungsbeiträgen befreien. Insbesondere bestand keine rechtliche Möglichkeit für ihn, sich von der Versicherungspflicht insgesamt zu befreien oder seine Beiträge der Höhe nach zu senken. Dem Kläger standen auch keine ausreichenden Mittel außerhalb der Leistungen nach dem AsylbLG zur Verfügung, um diesen – dauerhaften und den monatlichen Beträgen nach auch erheblichen - Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nach der Wertung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AsylbLG wäre bei gleichzeitiger Erwerbsarbeit neben dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG vorrangig das Erwerbseinkommen hierfür einzusetzen. Der Kläger war jedoch im streitbefangenen Zeitraum nicht erwerbstätig; dies war ihm aufgrund von § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch rechtlich gar nicht gestattet. Im streitbefangenen Zeitraum konnte die Bedarfsdeckung daher nicht durch die – vorrangige - Absetzung der Versicherungsbeiträge von anzurechnendem Erwerbseinkommen erfolgen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber ausdrücklich Anspruchsgrundlagen geschaffen, die unvermeidbare Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur Pflegeversicherung als gesonderten Bedarf berücksichtigen (§ 26 SGB II bzw. §§ 32, 32a SGB XII). Im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II und SGB XII wird also ein dahingehender Bedarf vollständig gedeckt, obwohl auch einem Leistungsbezieher nach dem SGB II bzw. SGB XII aufgrund § 16 Abs. 3a Satz 3, Satz 5 SGB V bei Nichtzahlung der Beiträge ebenfalls keine Einschränkung des Versicherungsschutzes drohen würde. Die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII dienen also nicht dem Zweck, den Versicherungsschutz und damit eine angemessene medizinische Versorgung der Betroffenen aufrechtzuerhalten, sondern der Auflösung des Dilemmas, dem sich Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII ausgesetzt sehen würden, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII diesen Bedarf nicht decken würden: Nämlich entweder die Versicherungsbeiträge aus der Regelleistung aufzubringen und sich dafür anderweitig empfindlich einzuschränken (vgl. Bittner in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II, 5. Aufl., Stand: 24.10.2023, § 26 Rn. 34), oder aber Schulden auflaufen zu lassen, die auch – insbesondere relevant im Bereich des SGB II – dem erfolgreichen (Wieder)einstieg ins Arbeitsleben im Wege stehen könnten. Dieses Dilemma offenbart die unmittelbare Grundrechtsrelevanz des hier geltend gemachten Bedarfs. Es berührt die Aufrechterhaltung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums in ihrem Kern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) (vgl. Pfriender in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB XII, 4. Aufl., Stand: 01.05.2024, § 32 Rn. 24). Dieses Dilemma entspricht in der Regel auch dem von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, die zur Entrichtung von Beiträgen für die obligatorische Anschlussversicherung verpflichtet sind. Auch dieser Personenkreis sieht sich zur Entscheidung gezwungen, entweder Rückstände als Schulden auflaufen zu lassen oder aber Teile seiner Asylbewerberleistungen, die – wie oben dargelegt - für andere existenzsichernde Ausgaben vorgesehen sind, für die Bestreitung der Versicherungsbeiträge einzusetzen und sich daher im Hinblick auf andere existenzielle Bedürfnisse empfindlich einzuschränken. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Situation für einen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG generell als zumutbar gelten sollte, für Leistungsbezieher nach dem SGB II bzw. SGB XII aber nicht. Im Gegenteil ist das Dilemma dieses Personenkreises häufig umso dringlicher, als die Leistungen nach dem AsylbLG der Höhe nach unter den Sätzen des SGB II und SGB XII liegen und sich die Betroffenen, wenn sie die Versicherungsbeiträge aus den diesen Leistungen aufbrächten, sogar noch größeren Einschränkungen in anderer Hinsicht unterwerfen müssten als bei einem Leistungsbezug auf dem Niveau von SGB II bzw. SGB XII. Aus Sicht des Gerichts nicht überzeugend ist dagegen der Einwand des Beklagten, dass die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 AsylbLG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Betroffenen mit sonstigen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG darstellen würde, die (nur) nach § 4 AsylbLG Hilfe im Krankheitsfall erhalten. In der Tat stellt die Versorgung im Krankheitsfall durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einen umfassenderen Schutz dar als die Leistungen nach § 4 AsylbLG, die sich auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen, auf Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowie Hilfen für werdende Mütter und Wöchnerinnen beschränken. Der Personenkreis, der trotz fortgesetzten Leistungsbezugs nach dem AsylbLG aufgrund einer vorausgegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits nach § 188 Abs. 4 SGB V der obligatorischen Anschlussversicherung unterliegt, ist aber mit dem Personenkreis der Bezieher von Asylbewerberleistungen, die noch nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder aus anderen Gründen eine Pflicht- oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben hatten, gerade nicht vergleichbar. Der nachwirkende Versicherungsschutz nach § 188 Abs. 4 SGB V ist die Folge des zuvor bestehenden Versicherungsverhältnisses, welches in der Regel aufgrund von eigener Erwerbstätigkeit oder vergleichbarem Einsatz bzw. aufgrund der familiären Bindung zu einer entsprechend tätigen Person erworben und durch die Entrichtung entsprechender Beiträge mitfinanziert wird. Es ist daher als eine fortwirkende Gegenleistung für diese Beitragsentrichtung konzipiert und führt zu einer gerechtfertigten Privilegierung der bisher pflicht- bzw. familienversicherten Personen, die den bereits eingeräumten Schutz nicht mehr verlieren sollen, gegenüber den bisher noch nie in das System der gesetzlichen Krankenversicherung integrierten Personen. Die Feststellung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG würde aber die Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte voraussetzen. Ebenfalls Kriterien zur Bestimmung der Unerlässlichkeit der Deckung dieses Bedarfs durch Leistungen nach dem AsylbLG sind allerdings auch die Aufenthaltsdauer und die Bleibeperspektive des Betroffenen (so bereits SG Freiburg, Urteil vom 17.3.2025, Az. S 7 AY 3255/24 – juris). Die Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik betrug im streitbefangenen Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre. Allerdings hat der Kläger nur eine äußerst geringe Bleibeperspektive, die sich darüber hinaus im Verlauf seines Aufenthalts kontinuierlich verschlechtert hat. Sein Asylantrag wurde bereits im Jahr 2021 rechtskräftig abgelehnt. Seither ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise bzw. Abschiebung scheiterten zunächst an rechtlichen bzw. tatsächlichen Hindernissen, so dass ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Seit dem 16.2.2023 verfügt er, da er der bestandskräftigen Passverfügung des Regierungspräsidiums … vom 3.9.2021 nicht nachgekommen ist, nur noch über eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG. Diese wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung seiner Passbeschaffungspflicht nicht vornimmt. Der Kläger hat daher keine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik. Sobald er die ihm gesetzlich auferlegten und durch die Passverfügung des Regierungspräsidiums … konkretisierten Mitwirkungspflichten erfüllt, verliert er seinen Aufenthaltsstatus gänzlich und muss ausreisen bzw. wird abgeschoben. Der Kläger fällt daher nicht in den Personenkreis, der durch Leistungen nach § 6 AsylbLG insbesondere vor Schulden zu bewahren ist, die der erfolgreichen Integration des Betroffenen in die bundesdeutsche Gesellschaft und insbesondere in den deutschen Arbeitsmarkt entgegenstehen bzw. diese unzumutbar erschweren können. Denn diese Integration ist dem Kläger aufgrund seines rechtskräftig festgestellten Aufenthaltsstatus ohnehin verwehrt und es besteht auch keine konkrete Aussicht im Einzelfall, dass sich dies in absehbarer Zukunft ändern könnte. Der Kläger ist daher mit seinem Anliegen – anders als Leistungsbezieher nach dem AsylbLG mit gleichem Krankenversicherungsstatus aber mit noch offener Bleibeperspektive – nicht schutzwürdig im Rahmen des § 6 AsylbLG. Daher ist die Bedarfsdeckung im hier vorliegenden konkreten Fall nicht als unerlässlich im Sinne des § 6 AsylbLG anzusehen und der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dieser Vorschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € vermutlich nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Streitig sind die Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung für zwei Monate. Im Jahr 2024 betrugen diese Beiträge für den Kläger zuletzt 230,95 €/Monat. Sie dürften im Jahr 2025 in gleicher Höhe bzw. in ähnlicher Höhe angefallen sein. Die Frage, ob solche Beiträge generell nach § 6 AsylbLG zu übernehmen sein können, und insbesondere ob dies vom Aufenthaltsstatus bzw. der Bleibeperspektive des Betroffenen abhängt, ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt, betrifft aber eine Mehrzahl von Fällen zumindest im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Freiburg. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung sowie weitere Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Freiburg, Habsburgerstr. 127, 79104 Freiburg, schriftlich, als elektronisches Dokument oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. … Richterin am Sozialgericht Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an den Kläger im Zeitraum 1.1. – 28.2.2025. Der am … geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und alleinstehend. Er reiste am 1.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.11.2014 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er erhielt eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und wurde dem Landkreis … zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen. Er bewohnt aktuell eine kommunale Gemeinschaftsunterkunft in der …str. … in …/Landkreis …. Der Beklagte bewilligte ihm erstmals durch Bescheid vom 26.11.2014 ab diesem Datum Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Seine Absicherung im Krankheitsfall erfolgte zunächst durch Leistungen nach § 4 AsylbLG. Der Asylantrag des Klägers wurde am 4.9.2020 ablehnt. Nach einem erfolglosen Klageverfahren beim Verwaltungsgericht … ist diese Entscheidung seit dem 10.8.2021 rechtskräftig. Dem Kläger wurde daraufhin zunächst eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilt. Mit Passverfügung vom 3.9.2021 forderte ihn das Regierungspräsidium … nach § 15 Asylgesetz (AsylG) auf, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken und Identitätspapiere zu beschaffen. Dem ist der Kläger bisher nicht nachgekommen. Seit dem 16.2.2023 verfügt er daher über eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität, aktuell gültig bis zum 8.1.2026. Der Leistungsbezug des Klägers nach dem AsylbLG wurde mehrfach unterbrochen von Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers bei verschiedenen Arbeitgebern. Aufgrund eines seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse stellte seine Krankenkasse, die …, gleichzeitig auch im Namen der Pflegekasse zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt fest, dass der Kläger aufgrund der vorigen Beschäftigung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung versichert sei und entsprechende monatliche Beiträge zu leisten habe. Durch Bescheid vom 23.1.2023 übernahm der Beklagte ab dem 1.1.2023 erstmals im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG auch die Kosten für die Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung in der damaligen Höhe von insgesamt 205,08 €/Monat und stützte dies auf § 6 AsylbLG. Ebenso verfuhr der Beklagte durch Bescheide vom 27.12.2023 und 15.1.2024 ab dem 1.1.2024. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Verlauf des Jahres 2024 stiegen die Beiträge auf 230,95 €/Monat. Der Beklagte übernahm auch diese. Durch Bescheid vom 28.10.2024 gewährte der Beklagte dem Kläger, der weiterhin nicht an der Klärung seiner Identität und an der Beschaffung von Ausweispapieren mitwirkte, ab dem 1.11.2024 nur noch gekürzte Asylbewerberleistungen nach § 1a AsylbLG, übernahm aber auch in deren Rahmen weiterhin die Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung. Durch Bescheid vom 12.2.2025 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Leistungen nach § 1a AsylbLG für die Monate Januar und Februar 2025 weiter. Sie berechneten sich aus dem Bedarf an Kosten der Unterkunft von 316,00 €/Monat, Leistungen nach § 1a AsylbLG von 219,00 €/Monat sowie einem Erhöhungsbetrag von 100,35 €/Monat und betrugen in Summe 635,35 €/Monat. Der Beklagte übernahm allerdings, anders als bis zum 31.12.2024, die Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung ab dem 1.1.2025 nicht mehr. § 6 AsylbLG sei keine geeignete Anspruchsgrundlage dafür. Die Deckung dieses Bedarfs sei weder zur Sicherung der Gesundheit noch zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich. Gegen den Bescheid vom 12.2.2025 legte der Kläger am 18.3.2025 durch seine Bevollmächtigte Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen den Wegfall der Leistungen nach § 6 AsylbLG zur Deckung der Beiträge für die obligatorische Anschlussversicherung. Dieser Bedarf falle entgegen der (neuen) Rechtsauffassung des Beklagten unter § 6 AsylbLG. Der hohe Wert des Rechtsguts der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit auch im Asylbewerberleistungsrecht gehe insbesondere aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.6.2023 hervor (Az. L 8 AY 16/23 B ER). Durch Widerspruchsbescheid vom 25.3.2025 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.2.2025 als unbegründet zurück. Die Absicherung des Klägers im Krankheitsfall erfolge durch Leistungen nach § 4 AsylbLG. Dieser Schutz sei ausreichend. Anspruch auf weitergehenden Schutz bestehe nicht. Vielmehr würde es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG darstellen, wenn diesem eine weitergehende Absicherung im Krankheitsfall ermöglicht werde. Der Beschluss des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 20.6.2023 habe nicht die Übernahme von Versicherungsbeiträgen betroffen, sondern die Kosten für eine spezifische Krankenbehandlung, und könne daher nicht herangezogen werden, um die hier geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Am 18.4.2025 hat der Kläger in dieser Angelegenheit Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung wiederholt die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 12.2.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2025 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1. – 28.2.2025 weitere Leistungen nach dem AsylbLG auch unter Berücksichtigung der ihm für die Bestreitung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung entstehenden Kosten als Bedarf zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründungen der mit der Klage angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Stand 25.3.2025), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.