Urteil
S 6 KR 471/24
SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFREIB:2025:0918.S6KR471.24.00
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Leitsätze
1. Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47)
2. Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs 2 S 1 SGB VI sind untergesetzliche Rechtsnormen, gegen die ausnahmsweise die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig ist, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz zu erreichen ist. (Rn.47) 2. Belegungsverträge zwischen einem Träger der Rentenversicherung und Trägern von Rehabilitationseinrichtungen sind Austauschverträge des öffentlichen Rechts, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab von § 55 SGB X zu beurteilen ist. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem BGB bedarf es nicht. (Rn.57) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen. Die Klägerinnen zu 2 bis 17 sind während des Rechtsstreits durch Abspaltung aus der Klägerin zu 1 hervorgegangen und wurde hinsichtlich der abgespalteten Vermögensteile nach Registereintragung deren Rechtsnachfolgerinnen (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Die Klägerinnen zu 2 bis 17 sind daher wie die Klägerin zu 1 für ihre jeweiligen Klagen aktivlegitimiert und das Rubrum war entsprechend zu ändern. Die Klageänderung durch gewillkürten Klägerwechsel wegen Rechtsnachfolge ist gemäß § 99 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2004 – B 7 AL 78/03 R, juris, Rn. 14). Die Klagen zu Ziffer 2 des Antrags (VE Vergütung) sind unzulässig. Als statthafte Klageart kommt allein die Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dem steht hier nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, wonach diese ausscheidet, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55, Rn. 19). Denn die angegriffene VE Vergütung stellt keine Allgemeinverfügung dar, gegen die Rechtsschutz mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGG einschließlich eines Vorverfahrens nach § 78 SGG zu suchen wäre. Mit einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 31 Satz 2 Fall 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wird eine konkret-generelle Regelung getroffen, nämlich ein sachlich und zeitlich bestimmter (konkreter) Vorgang gegenüber einem nach generellen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis geregelt (vgl. Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31, Rn. 69). Als solche hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Verbandmittel durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (nunmehr: durch den Gemeinsamen Bundesausschuss) auf der Rechtsgrundlage der §§ 35, 36 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) beurteilt (BVerfG, Urteil vom 17. 12. 2002 – 1 BvL 28/95 u.a., juris, Rn. 131 ff.). Demgegenüber sieht das gesetzliche Konzept der VE eine abstrakt-generelle Regelung durch diese vor. So nimmt die Beklagte nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr, wozu nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. a der Vorschrift die Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus dem Bereich Rehabilitation und Teilhabe gehören. Ihre Entscheidungen hierzu sind für die Träger der Rentenversicherung verbindlich (§ 138 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Sie hat in Wahrnehmung der ihr in diesem Rahmen zugewiesenen Aufgaben zudem verbindliche Entscheidungen herbeizuführen für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden (§ 15 Abs. 9 Satz 1 SGB VI). Dadurch erhalten die VE über reine Binnenregelungen im Innenverhältnis der Rentenversicherungsträger hinaus Außenwirkung. Sie kommen nach den Vorgaben des Gesetzgebers in § 138 SGB VI und § 64 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durch Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane (Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder nach Übertragung ihr Bundesvorstand oder einer dessen Ausschüsse) zustande und werden von ihm qualifiziert als untergesetzliche Normen eigener Art (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 70) bzw. untergesetzliche exekutive Rechtsnormen (vgl. BT-Drucks. 19/23550, S. 99). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Es handelt sich bei den VE um Akte untergesetzlicher Normsetzung durch Selbstverwaltungsgremien, mit denen Inhaltsbestimmungen in einem vom Gesetz selbst vorgegebenen Normkonkretisierungsprogramm vorgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 – B 6 KA 29/17 R, juris, Rn. 11 zum Regelungskonzept für die Vorgabe einheitlicher Vergütungsgrundsätze nach § 87 SGB V; Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31, Rn. 72: "Akt der Normsetzung auf vertraglicher Ebene"). Eine Feststellungklage über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer untergesetzlichen Norm scheidet grundsätzlich aus, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55, Rn. 10). Nur ausnahmsweise ist eine solche zulässig, wenn anders effektiver Rechtsschutz nicht zu erreichen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55, Rn. 10b). Inwieweit die mit der VE Vergütung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Festlegung der Vergütung auf Basis der Vergütungsdaten aus dem Jahr 2024 tatsächlich den Vorgaben des § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SGB VI über ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen entsprechen, ist ohne Weiteres einer Inzidentkontrolle zugänglich, wenn über einen konkreten Vergütungsfall zu entscheiden ist. In diesem Rahmen ist das Gericht ohnehin zu einer Inzidentprüfung verpflichtet und kann die in Streit stehende untergesetzliche Norm unbeachtet lassen, falls es diese für nichtig erachtet (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55, Rn. 10a). Effektiver Rechtsschutz bleibt damit gewahrt; einer Feststellungsklage gegen die VE Vergütung bedarf es nicht. Die Klagen zu Ziffer 1 des Antrags (VE Einrichtung) sind vor diesem Hintergrund als Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG hingegen zulässig. Nur mit einer solchen ist effektiver Rechtschutz hier möglich. Die Regelungen der VE Einrichtung führen dazu, dass dem Versicherten eine durch deren Vorgaben bestimmte Auswahl an Einrichtungen vorgeschlagen wird. Ob eine der Klägerinnen in diesen Vorschlag zu Unrecht nicht aufgenommen ist, können sie nicht inzident überprüfen lassen. Denn der Vorschlag ist überhaupt nur in einem Schreiben an den Versicherten enthalten, von dem die Klägerinnen schon keine Kenntnis erlangen und das sie mangels (Dritt-)Regelungswirkung auch nicht anfechten können. Die Klagen zu Ziffer 1 des Antrags (VE Einrichtung) sind unbegründet. Die richterliche Kontrolle einer untergesetzlichen Norm beschränkt sich darauf, ob sich diese auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Der Gestaltungsspielraum ist überschritten, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind – etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird – oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 – B 6 KA 29/17 R, juris, Rn. 12). Die aufgrund der Aufgabenzuweisung nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6a SGB VI sowie unter Einhaltung der Verfahrens- und Veröffentlichungsvorschriften (§ 138 Abs. 2-5 und § 15 Abs. 9 Satz 2-4 SGB VI) zustande gekommene VE Einrichtung ist unter Beachtung der wie dargestellt eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die VE Einrichtung in grober Weise gegen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, um das legitime Ziel zu erreichen, die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen. Auch lässt sich eine bewusste Benachteiligung der Klägerinnen durch die Heranziehung sachfremder Erwägungen nicht feststellen. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass sie beim Zustandekommen der Vorschläge an die Rehabilitationsteilnehmer für die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung durch eine "2+2-Regelung" benachteiligt würden. Diese beinhalte einen Vorschlag an den Versicherten, der sich aus zwei Rehabilitationseinrichtungen der Beklagten und zwei anderen zusammensetze. Da die Träger der Rentenversicherung lediglich ca. 30 % aller am Markt tätigen Rehabilitationseinrichtungen betrieben und zwischen einem Drittel und einem Viertel aller Rehabilitationsleistungen in DRV-eigenen Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt würden, zeige sich, dass die "2+2-Regelung" zu einer klaren Diskriminierung der anderen Träger führe. Vermutlich wegen der darauf gestützten rechtlichen Bedenken sei diese Regelung nicht in die VE Einrichtung aufgenommen worden, sondern an ihrer Stelle die Vorgabe, dass die nähere Ausgestaltung der Vorschlagsliste und die Gewichtung der Kriterien des Algorithmus durch den Bundesvorstand der Beklagten beschlossen werden. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag ist die von den Klägerinnen beanstandete "2+2-Regelung" also gar nicht Gegenstand der zur Überprüfung gestellten VE Einrichtung. Das Gericht hat mithin über diese Regelung auch nicht zu befinden. Die Klärung der Einwände gegen eine solche in einem entsprechenden gesonderten Beschluss des Bundesvorstands etwa enthaltene Regelung wäre einem Vorgehen gegen diesen Beschluss vorbehalten. Die Ausgliederung der Entscheidung in einen gesonderten Beschluss des Bundesvorstands hält sich dabei im Rahmen der von der Bundesvertreterversammlung an den Bundesvorstand übertragenen Entscheidungsbefugnis, welche selbst der gesetzlichen Erlaubnis des § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entspricht. Die Klagen zu Ziffer 3 des Antrags (Belegungsverträge) sind als Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Das hier in Streit stehende Rechtsverhältnis wird durch die Regelungen des jeweiligen Belegungsvertrags bestimmt, der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, weshalb es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit handelt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Ob die angegriffenen Regelungen Geltung beanspruchen können oder nicht, ist unmittelbar Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, weil die Beantwortung dieser Frage den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem konkreten Vertragsverhältnis und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerinnen besteht. Hierfür ist bereits ein wirtschaftliches Interesse ausreichend (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 55, Rn. 15a m.w.N.), was bei den Klägerinnen als Anbieter von Rehabilitationsplätzen unzweifelhaft ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Klägerinnen auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie können nicht darauf verwiesen werden, dass ein Abstimmungsprozess zwischen den Trägern der Rentenversicherung und Verbänden von Leistungserbringern vor dem Angebot der Belegungsverträge stattgefunden hat. Denn die konkret verbindlichen Rechte und Pflichten werden erst und nur mit Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam und sind überhaupt erstmals dann – und ansonsten gar nicht – individuell gerichtlich überprüfbar. Darüber hinaus entfällt das Rechtschutzbedürfnis nicht dadurch, dass die Klägerinnen sich an die Beklagte hätten wenden können, um von dieser beschlossene "Auslegungs- und Verfahrenshinweise" zu erhalten. Die Klägerinnen machen die Nichtigkeit einzelner Regelungen geltend und geben damit hinreichend zu erkennen, dass sie mit den "Auslegungs- und Verfahrenshinweisen" jedenfalls insoweit nicht einverstanden sind. Einer Klärung der Differenzen im Rahmen einer Art "Vorverfahren" bedurfte es daher nicht, zumal ein solches auch nicht vertraglich vorgesehen wurde. Die Klagen zu Ziffer 3 des Antrags (Belegungsverträge) sind unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Regelungen besteht nicht, weil diese rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage der Verträge ist § 55 SGB X. Die Beklagte als Trägerin öffentlicher Verwaltung kann über die Versorgung ihrer Versicherten mit Rehabilitationsleistungen als öffentlicher Aufgabe öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 53 ff. SGB X schließen. Denn das SGB X gilt gemäß § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) gerade für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Da sich hier der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, handelt es sich um Austauschverträge. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein solcher geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Mit dieser Norm ist der Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem BGB bedarf es nicht. Nach § 61 Satz 2 SGB X gelten dessen Vorschriften lediglich ergänzend, wovon grundsätzlich auch die §§ 305 bis 310 BGB als erfasst angesehen werden (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2025, § 61, Rn. 108; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, Stand: 15.02.2025, § 61 SGB X, Rn. 8). So wurden die AGB-Vorschriften von der Rechtsprechung jedenfalls nach der entsprechenden Anwendungsregel des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V bereits herangezogen (für einen Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 – L 11 KR 2139/20 ER-B, juris, Rn. 35 ff.; für Verträge nach § 127 SGB V: SächsLSG, Urteil vom 26.01.2022 – L 1 KR 650/17, juris, Rn. 67). Andererseits wird vertreten, dass bei koordinationsrechtlichen Verträgen eine AGB-Kontrolle schon im Hinblick auf die Gleichstellung der Vertragspartner ausscheidet und im Übrigen die §§ 55, 58 SGB X ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des Betroffenen aufstellen, sodass die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als abschließend zu beurteilen sind. Dabei wird allerdings auch von dieser Ansicht nicht ausgeschlossen, in den Regelungen des AGB-Rechts eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu sehen und sie insoweit bei der Vertragsabwicklung zu berücksichtigen (vgl. Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 61, Rn. 14). Ob die AGB-Vorschriften entsprechend anwendbar sind und damit auch, ob es sich bei den angegriffenen Regelungen begrifflich überhaupt um AGB handelt, lässt die Kammer dahinstehen. Denn der von § 55 Abs. 1 SGB X vorgegebene Prüfungsmaßstab ändert sich dadurch nicht. Jedenfalls wenn – wie hier – ein Unternehmer Vertragspartner ist, verengt sich die Überprüfung von AGB-Vorschriften wegen § 310 BGB im Wesentlichen auf eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Bei einer solchen "unangemessene Benachteiligung" handelt es sich nur um die Ausschärfung des von § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohnehin bereits vorgesehenen übergeordneten Aspekts, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. In formeller Hinsicht sind Beanstandungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit hat die Kammer keine Bedenken. Insbesondere sind die angegriffenen Regelungen über die vereinbarte Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen. Eine – wie auch immer geartete – unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen liegt nicht vor. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erfolgt die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung – hier die Beklagte – schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung – hier den Klägerinnen – ab (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Zweck der hier streitigen Regelungen ist die Absicherung der ordnungsgemäßen Ausführung der Rehabilitationsleistungen als eigentlicher Hauptleistung. Hierfür bleibt die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger (§ 9 SGB VI) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) in jedem Fall auch dann verantwortlich, wenn sie diese nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX unter Inanspruchnahme von privaten Rehabilitationseinrichtungen ausführen lässt. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, muss die Beklagte befugt sein, mittels vertraglicher Regelung gegenüber Privaten jedenfalls dieselbe Qualitätssicherung zu betreiben, wie sie ihr in eigenen Einrichtungen zukommt, in denen sie die Leistungen ebenfalls erbringen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Hier wie dort sind dieselben gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Regelungen nicht unangemessen, weil sie lediglich bewirken, dass die Beklagte in den Stand versetzt wird, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu überwachen, die sie auch in ihren eigenen Einrichtungen zu wahren hat. Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Interesse der Beklagten, das sie mit hinreichend bestimmten Regelungen abgesichert hat, die insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorgaben abweichen, sondern diesen im Gegenteil gerade entsprechen. Die Mitteilung anderer Kostensätze einschließlich Verträgen nach § 140a SGB V (§ 3 Abs. 5 der Vereinbarungen) ist ebenso wie die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 der Vereinbarungen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Mittel der Versichertengemeinschaft der Vorschrift des § 69 SGB IV folgend unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Träger der Rentenversicherung aus ihren Versichertenmitteln keine Quersubventionierung für andere Rehabilitationsträger betreiben dürfen, weil die Beitragsbelastung der Versicherten dadurch ihre Rechtfertigung findet, dass damit der gerade ihnen zugutekommende Versicherungsschutz finanziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, juris, Rn. 76). Die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 1 und 3 der Vereinbarungen sind ferner zur Qualitätssicherung notwendig, ebenso wie das Zugangsrecht (§ 12 der Vereinbarungen) und die Einräumung eines Benehmens der Beklagten bei der Besetzung der Chefarztstelle und dessen Vertretung sowie die Informationspflicht und Übersendung von Qualifikationsunterlagen hinsichtlich der Besetzung bestimmter Fachstellen (§ 11 Abs. 5 der Vereinbarungen). Dass Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste Gegenstand der vertraglichen Übereinkunft zu sein haben, regelt § 38 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX unmittelbar. Bei der Ausgestaltung sind grundrechtliche Bezüge zu beachten, wobei die Vorgaben erforderlich sind, um die Qualität der Einrichtungen zu sichern und sicherzustellen, dass nur geeignete und wirtschaftliche Leistungen erbracht werden. Auch weitergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen der Einrichtungen können dadurch gerechtfertigt sein, dass im Zusammenspiel zwischen Träger und Leistungserbringer auch die (Grund-)Rechte der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind, die der Träger ebenfalls wahren muss und die oftmals konträr zu den Belangen der Leistungserbringer liegen (vgl. O'Sullivan, in: jurisPK-SGB IX, Stand: 01.10.2023, § 38, Rn. 16). Vor diesem Hintergrund versetzen die Mitteilungspflichten die Beklagte in die Lage, die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu überwachen. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Mitteln als den Informationspflichten sich die Beklagte die notwendigen Kenntnisse sonst beschaffen können sollte, um ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gerecht werden zu können, auf eine ausreichende Qualität zur Verfügung stehender Einrichtungen hinzuwirken. Die Flankierung der Informationsrechte zu deren Absicherung mit einem Betretungsrecht und einem Benehmen bei der Besetzung bestimmter herausgehobener Positionen der Einrichtung ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind die mildesten möglichen Mittel gewählt worden, insbesondere durch Bestimmung lediglich eines Benehmens – und gerade keines Einvernehmens – sowie von Anwesenheitsrechten von Mitarbeitern bzw. Vertretern der Einrichtung bei Besichtigungen nicht öffentlich zugänglicher Räume und Gesprächen mit Mitarbeitern. Ebenso ist die Ermöglichung einer jederzeitigen Kontrolle und Inspektion hinsichtlich der zur Einhaltung aller Regelungen des Datenschutzes und Wahrung des Sozialgeheimnisses getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 4 f. der Vereinbarungen) das mildeste Mittel, um den Schutz der Sozialdaten sicherzustellen, welche die Beklagte den Klägerinnen im Zuweisungsfall hinsichtlich des jeweiligen Rehabilitationsteilnehmers übermitteln muss. Der Anspruch eines jeden, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis), richtet sich unmittelbar gegen die Beklagte als Leistungsträgerin (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Auch die Verantwortung für den weiteren Umgang mit diesen Daten trägt sie als übermittelnde Stelle (§ 67d Abs. 1 SGB X). Vorkehrungen der Klägerinnen, um den Umgang mit diesen Daten rechtskonform vorzunehmen, muss die Beklagte daher überprüfen und deshalb eine Inspektion vornehmen können, die sie nach den Vereinbarungen überdies grundsätzlich rechtzeitig im Voraus anzukündigen hat. Das Verbot des Angebots von Wahlleistungen (§ 4 Abs. 2 der Vereinbarungen) resultiert aus der Vorgabe an die Rehabilitationsträger, die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Daraus ist ersichtlich, dass die Behandlung der Versicherten stets gleichen Rahmenbedingungen unterliegen soll. Diesen Rahmen gibt die Beklagte mit den Behandlungsbedingungen in ihren eigenen Einrichtungen vor, in denen keine Wahlleistungen angeboten werden. Eine Benachteiligung der Klägerinnen ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Sie dürfen in ihren Einrichtungen lediglich nicht mehr anbieten als die Beklagte in ihren eigenen, wodurch mithin gerade eine Gleichbehandlung stattfindet. Die Klägerinnen wollen somit nicht eine Benachteiligung abwenden, sondern eine Bevorzugung erreichen. Dafür ist allerdings kein rechtlicher Anknüpfungspunkt vorhanden. Eine Unangemessenheit folgt entgegen dem klägerischen Vortrag überdies nicht daraus, dass nicht jeder einzelnen Gegenleistung der Klägerinnen eine bestimmte Einzelleistung der Beklagten gegenübersteht. Maßstab der Angemessenheit sind gerade die "gesamten Umstände" und damit das Schuldverhältnis im Ganzen. Dieses wird geprägt durch die Hauptleistungspflichten, die sich synallagmatisch gegenüberstehen. Nebenpflichten wie hier gegenständlich können auch ohne zusätzliche Bezahlung vereinbart werden, zumal diese lediglich dazu dienen, die Erfüllung der – bezahlten – Hauptleistungspflichten abzusichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Nichtigkeit zweier Verbindlicher Entscheidungen (VE) der Beklagten sowie einzelner Regelungen der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossenen Belegungsverträge. Sie sind in Privatrechtsform organisierte Trägerinnen von Rehabilitationseinrichtungen und schlossen mit der beklagten Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Belegungsverträge, für die diese die Federführung innehat. Diese Vereinbarungen sind jeweils bezeichnet als "Vertrag der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und enthalten insbesondere die folgenden Regelungen: § 3 Abs. 5: "Die Rehabilitationseinrichtung teilt dem Federführer andere Kostensätze (Leistungspakete) einschließlich Verträge nach § 140 a SGB V mit." § 4 Abs. 2: "Das Angebot von über die in Absatz 1 genannten, hinausgehenden und gesondert zu zahlenden Leistungen – zum Beispiel Behandlung durch die leitende Ärztin (Chefärztin, Ärztliche Direktorin) oder den leitenden Arzt (Chefarzt/ Ärztlicher Direktor), weitergehende Therapiemaßnahmen oder spezielle diagnostische Angebote – ist nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist das Angebot einer sogenannten Komfortzimmerunterbringung." § 8 Abs. 1 Satz 4 f. zum "Datenschutz": "Die Rehabilitationseinrichtung räumt dem Federführer das Recht zur jederzeitigen Kontrolle und Inspektion hinsichtlich der hierzu getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ein. Eine Inspektion wird grundsätzlich rechtzeitig im Voraus angekündigt." § 11 Abs. 1: "Änderungen der medizinischen, wirtschaftlichen (insbesondere Anzahl der Reha-Betten/Reha-Plätze und Eigentümerwechsel) oder räumlichen Konzeption der Rehabilitationseinrichtung sowie außergewöhnliche einrichtungsbezogene Zwischenfälle (zum Beispiel Brand, Überschwemmung, Infektionsgeschehen) sind unverzüglich dem Federführer anzuzeigen. Außergewöhnliche rehabilitand*innenbezogene Zwischenfälle (zum Beispiel grobe Verstöße gegen die Hausordnung mit vorzeitiger Entlassung) sind hingegen unverzüglich dem zuständigen Leistungsträger zu melden." § 11 Abs. 3: "Die Meldung zum Personalstand umfasst: · die durchschnittliche Gesamtbelegung der zugelassenen Abteilung(en) im Zeitraum der letzten drei Monate; soweit in einer zugelassenen Fachabteilung Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbracht werden, sind insoweit die Anzahl der Gruppen, die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden und die durchschnittliche Anzahl der Einzelgespräche pro Woche im Zeitraum der letzten sechs Monate anzugeben, · eine Aufstellung der Namen und eine Aufstellung der Anzahl des vorhandenen Personals gemäß den Strukturanforderungen und/oder den Rahmenkonzepten, · das Datum der Einstellung der Mitarbeiter*innen, · die wöchentliche Arbeitszeit, · die Berufsbezeichnung, · die Fachrichtung der Ärzt*innen und Psycholog*innen und deren Qualifikationen sowie, bei Einrichtungen zur Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen, eventuell vorhandene therapeutische/suchttherapeutische Zusatzqualifikationen auch des übrigen therapeutischen Personals. Der Federführer ist berechtigt, sich von der Rehabilitationseinrichtung anlassbezogen geeignete Unterlagen (z.B. Dienstpläne) zur Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen vorlegen zu lassen. Die Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 8 wird gewährleistet." § 11 Abs. 4: "Es ist die Belegung durch andere Rehabilitationsträger, die nicht Träger der Deutschen Rentenversicherung sind, mitzuteilen sowie die dafür zur Verfügung stehende personelle Ausstattung der jeweiligen Fachabteilung." § 11 Abs. 5: "Die Besetzung der jeweiligen Stelle der leitenden Ärztin (Chefärztin, Ärztlichen Direktorin) oder des leitenden Arztes (Chefarztes, Ärztlichen Direktors) und deren/dessen Vertretung in der/den zugelassenen Abteilung(en) erfolgt im Benehmen mit dem Federführer. Soweit in einer zugelassenen Fachabteilung Leistungen der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbracht werden, gilt insoweit, dass die Fachabteilung den Federführer, über die nach Satz 1 hinausgehende Besetzung, auch über die Neubesetzung der Psycholog*innen-, Suchttherapeut*innen-, Sozialarbeiter*innen- und weiteren Therapeutenstellen informiert und auf Verlangen des Federführers vor Einstellung die Qualifikationsunterlagen zur Prüfung übersendet." § 12: "In der Regel kündigt der Federführer Visitationen bei der Rehabilitationseinrichtung an. Abgesehen davon ist der Federführer berechtigt, die Rehabilitationseinrichtung ohne vorherige Anmeldung jederzeit zu überprüfen. Insbesondere sind Vertreter oder Vertreterinnen des Federführers befugt, öffentlich zugängliche Räume allein zu besichtigen und sich alle anderen Räume zeigen zu lassen. Bei Gesprächen mit Mitarbeitenden der Rehabilitationseinrichtung können ein Vertreter oder eine Vertreterin der Rehabilitationseinrichtung anwesend sein." Die Beklagte veröffentlichte zudem am 27.06.2023 in ihren amtlichen Miteilungen die "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 6a SGB VI (7/2023)" (im Folgenden: VE Einrichtung) sowie die "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu dem Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen (6/2023)" (im Folgenden: VE Vergütung). Mit den am 20.02.2024 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klagen machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die VE Einrichtung und die VE Vergütung rechtswidrig und nichtig seien. Hinsichtlich ersterer wenden sie sich gegen das Zustandekommen der Vorschläge an die Rehabilitationsteilnehmer für die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung und hinsichtlich letzterer gegen die Festlegung der Vergütung auf Basis der Vergütungsdaten aus dem Jahr 2024. Die angegriffenen Regelungen im jeweiligen Belegungsvertrag hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand und benachteiligten sie unangemessen. Die Klägerinnen beantragen, 1. festzustellen, dass die "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 6a SGB VI (7/2023)" vom 27.06.2023 rechtswidrig und damit nichtig ist, 2. festzustellen, dass die "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu dem Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen (6/2023)" vom 27.06.2023 rechtswidrig und damit nichtig ist, 3. festzustellen, dass die nachfolgend bezeichneten Klauseln der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nichtig sind: 1. § 3 Abs. 5 2. § 4 Abs. 2 3. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 4. § 11 Abs. 4 5. § 11 Abs. 5 6. § 12 7. § 8 Abs. 1 Satz 4 f. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hält die Klagen für unzulässig und unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.