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Urteil

S 9 AY 138/20

SG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFREIB:2020:1006.S9AY138.20.00
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Leitsätze
Die Übergangsvorschrift § 15 AsylbLG ist verfassungskonform so auszulegen, dass hiervon alle seit dem 21.8.2019 in Kraft getretenen Änderungen des § 2 AsylbLG umfasst werden. Der Anwendungsbereich ist insbesondere nicht auf die Verlängerung der Wartefrist durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (juris: AusrPflDG 2) beschränkt, sondern betrifft auch die Änderungen des Regelsatzsystems durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG (juris: AsylbLGÄndG 3). Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. (Rn.17)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.9.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2019 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1.10.2019 an bis auf weiteres Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung eines Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 und nicht lediglich der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergangsvorschrift § 15 AsylbLG ist verfassungskonform so auszulegen, dass hiervon alle seit dem 21.8.2019 in Kraft getretenen Änderungen des § 2 AsylbLG umfasst werden. Der Anwendungsbereich ist insbesondere nicht auf die Verlängerung der Wartefrist durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (juris: AusrPflDG 2) beschränkt, sondern betrifft auch die Änderungen des Regelsatzsystems durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG (juris: AsylbLGÄndG 3). Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. (Rn.17) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.9.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2019 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1.10.2019 an bis auf weiteres Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung eines Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 und nicht lediglich der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da dem beide Beteiligte zugestimmt haben. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben, auch im Übrigen zulässig und als im Wege der Klagenhäufung kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat entgegen dem angefochtenen Änderungsbescheid Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG ausgehend von einem Bedarf nach Regelbedarfsstufe 1, weshalb jener rechtswidrig ist und daher aufzuheben sowie die Beklagte zur Gewährung entsprechend höherer Leistungen zu verurteilen war. Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 beruht auf § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 20.8.2019 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. §§ 27a Abs. 3 S. 1, 28ff. SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zugunsten der Klägerin ergibt sich aus § 15 AsylbLG. Danach ist für AsylbLG-Leistungsberechtigte, auf die bis zum 21.8.2019 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden war – diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin – § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Zwar könnte die amtliche Überschrift von § 15 AsylbLG („Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“) darauf hindeuten, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut lediglich die Anwendung der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft getretenen Änderungen regeln soll, namentlich die mit diesem Gesetz eingeführte Verlängerung der Wartefrist für Analogleistungen von 15 auf 18 Monate. Dieses Verständnis der Überschrift ist jedoch keineswegs zwingend. Sie lässt nach ihrem objektiven Sinngehalt gleichermaßen die Bedeutung zu, dass hierdurch lediglich das Artikelgesetz genannt wird, durch das die Vorschrift in das AsylbLG eingefügt wurde. Dagegen lässt sich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs mit dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht vereinbaren. Dem Wortlaut kommt aber bei der Auslegung von Rechtsnormen besondere Bedeutung und die Funktion einer äußersten Grenze zu (vgl. Gern, Die Rangfolge der Auslegungsmethoden von Rechtsnormen, Verwaltungsarchiv 80 , Seite 415, 432 f.). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3.A., § 2 AsylbLG, Rn. 14) lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und den Gesetzesmaterialien auch nicht auf einen der wortlautgetreuen Auslegung widersprechenden gesetzgeberischen Willen und Normzweck schließen. Bei der insoweit aus der Gesetzesbegründung herangezogenen Textstelle handelt es sich um den schlichten Satz: „Eine Übergangsregelung ist erforderlich für die Personen, die nach bisher geltender Rechtslage bereits nach 15 Monaten Analogleistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten“ (BT-Drs. 19/10706, S. 18; bei Oppermann/Filges a.a.O. zit. unter Fn. 33). Dies scheint lediglich auf den ersten Blick auf einen vom Gesetzgeber auf die Fristverlängerung beschränkten Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift hinzudeuten. Denn es handelt sich um ein Zitat aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 5.6.2019 (ausschließlich) zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Verlängerung der Wartefrist für Analogleistungen von 15 auf 18 Monate war die einzige in diesem Entwurf vorgesehene Änderung für bereits im Bezug dieser Leistungen stehende Personen. Für den Ausschuss für Inneres und Heimat bestand daher keine Veranlassung, einen darüber hinausgehenden Zweck oder Anwendungsbereich für die vorgeschlagene Übergangsregelung überhaupt in Betracht zu ziehen. Erst recht hatte der Ausschuss für Inneres und Heimat keinen Grund, sich mit der Erforderlichkeit einer gesonderten Übergangsregelung oder den Auswirkungen der vorgeschlagenen hinsichtlich der nahezu zeitgleich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regelsatzänderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu befassen: Denn dieses Gesetz wurde lediglich im Ausschuss für Arbeit und Soziales und im Haushaltsausschuss beraten, nicht aber im Ausschuss für Inneres und Heimat. Dass sich der Ausschuss für Inneres und Heimat auf die Äußerung beschränkte, die Übergangsregelung diene dem Schutz der von der Fristverlängerung in dem von ihm behandelten Gesetzesvorhaben betroffenen Personen, lässt also keinesfalls den Schluss zu, dass der Ausschuss eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für von weiteren Gesetzesänderungen betroffene Personen explizit nicht gewollt habe. Es liegt vielmehr nahe, dass die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes befassten Ausschüsse anders als der Ausschuss für Inneres und Heimat bei dessen Beratungen über das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht die mögliche Notwendigkeit einer Übergangsregelung für Bestandsbezieher von Analogleistungen überhaupt nicht erkannt haben (denn beide ursprünglichen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung sahen überhaupt keine Übergangsregelung vor), während der Ausschuss für Inneres und Heimat aufgrund seines beschränkten Beratungsgegenstandes keinen Anlass hatte, sich zu einem darüber hinausgehenden Zweck oder weiteren Auswirkungen der vorgeschlagenen Übergangsvorschrift zu positionieren. Umgekehrt spricht es aber wieder für ein besonderes Gewicht des Normwortlauts bei der Auslegung, dass die Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht und zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zwischen April und August 2019 weitgehend parallel abliefen. Dabei wurde das (bereits am 21.8.2019 in Kraft tretende) Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 15.8.2019 und somit zwei Tage später ausgefertigt als das erst zum 1.9.2019 in Kraft tretende Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019. Die Normadressaten müssen darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber bei nahezu im Gleichschritt das Gesetzgebungsverfahren durchlaufenden und in Kraft tretenden Änderungen ein und desselben Paragraphen des insgesamt nicht allzu umfangreichen AsylbLG das jeweils andere Gesetzesänderungsvorhaben und eventuelle Wechselwirkungen zwischen beiden in Betracht zieht und sich infolgedessen besonderer Sorgfalt bei der Formulierung befleißigt. Insbesondere müssen die Normadressaten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des scheinbar zwei Tage jüngeren Paragrafen mit der Übergangsregelung § 15 AsylbLG („Gesetz vom 15.8.2019“) die Änderung ein und desselben Gesetzes AsylbLG durch das scheinbar nur zwei Tage ältere („Gesetz vom 13.08.2019“) nicht oder nicht mehr bedacht hat. Schließlich stellt auch das gleichzeitige Inkrafttreten der Fristverlängerung und der Übergangsvorschrift zum 21.8.2019 (entgegen Oppermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2.A. 2014, § 15 AsylbLG, Rn. 13-14) kein Argument dafür dar, den Anwendungsbereich von § 15 AsylbLG auf erstere zu beschränken. Denn es sprechen weder gesetzgebungstechnische noch rechtliche oder sonstige sachliche Gründe dagegen, eine Übergangsregelung für mehrere nacheinander in Kraft tretende Gesetzesänderungen gleichzeitig mit der hiervon als erstes in Kraft tretenden wirksam werden zu lassen; dies ist im Gegenteil sogar logisch zwingend, wenn die Übergangsvorschrift für alle aufeinanderfolgenden Änderungen gelten soll. Für die hier vertretene weite Auslegung des § 15 AsylbLG sprechen vor allem aber verfassungsrechtliche Erwägungen. Bei der Absenkung bis August 2019 bezogener Analogleistungen von Regelbedarfsstufe 1 auf Regelbedarfsstufe 2 handelt es sich um einen Fall (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger) unechter Rückwirkung. Die infrage stehenden Asylbewerberleistungen unterliegen als Fürsorgeleistungen zwar nicht dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Jedoch gebieten Art. 2 Abs. 1 GG und die rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch hier eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen Inkrafttreten der Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04, , Rn. 99ff. m.w.N.). Insbesondere bei Sozialleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, kann dem Interesse der Betroffenen dadurch Rechnung getragen werden, dass es ihnen ermöglicht wird, sich auf die veränderte Rechtslage innerhalb angemessener Zeit einzustellen, etwa durch ein von vornherein späteres Inkrafttreten der Neuregelung oder aber durch geeignete Übergangsvorschriften. So hat das BVerfG (a.a.O.) eine tatsächliche Frist von durchschnittlich 5 bis 10 Monaten, sich auf eine erhebliche Reduzierung der zu erwartenden Altersrente durch Änderung der Lebensführung einzustellen, als unzureichend erachtet und dem Gesetzgeber die Schaffung einer angemessenen Übergangsregelung aufgegeben. Demgegenüber bescheinigte das BSG dem Gesetzgeber, die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II sei verfassungskonform, weil es die insoweit „seit Jahren“ öffentlich geführte Diskussion und die Veröffentlichung des am 1.1.2005 in Kraft tretenden Gesetzes im Bundesgesetzblatt bereits im Dezember 2003 den Betroffenen ermöglicht hätten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BSG, Urt. v. 23.11.2006, Az. B, , Rn. 44). Die hier zu beurteilende Einführung einer Regelbedarfsstufe 2 für in Gemeinschaftsunterkünften lebende erwachsene AsylbLG-Leistungsberechtigte begründete der Gesetzgeber damit, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar sei, Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Sie hätten eine Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (BT-Drs. 19/10052, S. 24). Der Gesetzgeber ging mithin nicht von einem per se niedrigeren Bedarf der Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften aus, sondern davon, dass dort durch gemeinsames Wirtschaften bedarfssenkende Einsparungen erzielt werden können. Zur Umstellung der Einkaufs- und Haushaltsgewohnheiten in diesem Sinne ist allerdings objektiv zumindest ein Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten erforderlich, denn es bedarf hierzu der Absprache mit den (in Asylbewerberunterkünften typischerweise häufiger wechselnden) Mitbewohnern (typischerweise solchen mit unterschiedlicher Muttersprache, familiärer und wirtschaftlicher Situation). Auch sind die hierfür erforderlichen Dispositionen – etwa die Anschaffung von haltbaren Lebensmitteln, Küchengrundbedarf, Hygieneartikeln, Reinigungsmaterial u.ä. – aufgrund der gebotenen Vorratshaltung und üblichen Packungsgrößen sowie der Bevorzugung kostengünstigerer Großpackungen regelmäßig mit Wirkung für mehrere Wochen im Voraus vorzunehmen und daher notwendigerweise mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zu koordinieren und vorzunehmen. Allerdings wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes erst am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat bereits am 1.9.2019 in Kraft, d.h. nur eineinhalb Wochen oder 10 Werktage später. Innerhalb eines derart kurzen Zeitraums konnten die Normadressaten die vom Gesetzgeber unterstellte Obliegenheit zur Einsparung durch gemeinsames Wirtschaften nicht erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesetzentwurf bereits Ende April 2019 eingebracht wurde, denn eine breite gesellschaftliche Diskussion speziell dieses Details des Gesetzesvorhabens fand nicht statt, jedenfalls nicht in einer Art und Weise oder Intensität, die es den hiervon betroffenen Asylbewerberleistungsberechtigten – auch in Anbetracht ihrer hierfür meist unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse – ermöglicht hätte, die Konsequenzen vorherzusehen und sich darauf einzustellen. Würde man § 15 AsylbLG entgegen seinem Wortlaut nicht auf § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG anwenden, hätte dies zur Folge, dass AsylbLG-Leistungsberechtigten, die bis zum 21.8.2019 Analogleistungen bezogen, die Leistungen bereits zum 1.9.2019 gekürzt würden, obwohl sie seit Veröffentlichung des Gesetzes nur wenige Tage und somit objektiv zu wenig Zeit gehabt hätten, die der Leistungskürzung zugrundeliegende Obliegenheit zur Einsparung durch gemeinsames Wirtschaften zu erfüllen. Dies hätte unvermeidlich eine mehrwöchige Phase der Bedarfsunterdeckung bis zur Umstellung der Haushalts- und Wirtschaftsgewohnheiten zur Folge. Eine solche Regelung würde dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip zuwiderlaufen und wäre unverhältnismäßig. Auch würde eine Geltung der Übergangsvorschrift allein zugunsten der vom Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, nicht aber der vom Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes betroffenen Analogleistungsberechtigten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Denn während erstere ohne Übergangsvorschrift längstens zwei Monate lang wieder Grund- statt Analogleistungen erhalten würden, ist die Rückstufung der letzteren von Analogleistungen der Regelbedarfsstufe 1 auf solche nach Regelbedarfsstufe 2 grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Die zweite Gruppe wäre also durch eine Neuregelung ohne Übergangsvorschrift sogar potentiell wesentlich stärker betroffen als die erstgenannte, und ein sachlicher Grund für die Einräumung von Vertrauensschutz lediglich zugunsten der ersten Gruppe ist nicht ersichtlich. Nach all dem ist allein eine wortlautgetreue Auslegung von § 15 AsylbLG verfassungskonform, durch die bis zu dieser Gesetzesänderung bereits Analogleistungen beziehende Leistungsberechtigte von beiden Neuregelungen ausgenommen werden. Ob § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der seit 1.9.2019 geltenden Fassung darüber hinaus einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, aufgrund derer die Klägerin auch bei Anwendung der Neufassung der Norm Anspruch auf Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 hätte, kann daher dahinstehen. Allerdings spricht viel für die Notwendigkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sei es in der Form, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast beim Leistungsträger liegt (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.6.2020, Az. L 9 AY 22/19 B ER zur Parallelvorschrift § 3a Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG, ) oder indem analog § 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen wird, wenn ein in einer Gemeinschaftsunterkunft lebender erwachsener AsylbLG-Leistungsberechtigter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegten Einspareffekte objektiv nicht erzielen kann (SG Freiburg, Beschl. v. 20.3.2020, Az. S 9 AY 776/20 ER, n.v.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Asylbewerberleistungen. Die am ... geborene ledige Klägerin, nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.2014 einen Asylantrag. Bereits zum 13.11.2014 wurde sie einer Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten für Geflüchtete zugewiesen und erhielt von ihr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), später gemeinsam mit ihrem am 5.1.2016 geborenen Kind. Seit Februar 2016 erhalten die Klägerin und ihr Kind Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Der ebenfalls eritreische Kindesvater gehörte vom 10.8.2016 bis zum 28.1.2019 der Haushaltsgemeinschaft an und bezog ebenfalls Asylbewerberleistungen von der Beklagten. Seither sind die Eheleute getrennt. Zuletzt vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Kind die Asylbewerberleistungen mit Bescheid vom 12.2.2019 für die Zeit ab 1.2.2019 bis auf weiteres in Höhe von monatlich insgesamt 1096,52 €. Der Berechnung lag der Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 für die Klägerin in Höhe von monatlich 424,00 € zugrunde. Mit Änderungsbescheiden vom 24.10.2019 bewilligte die Beklagte der Haushaltsgemeinschaft für die Zeit vom 1.2.2019 bis 30.9.2019 Leistungen in Höhe von 1249,16 € und für die Zeit vom 1.10.2019 bis auf weiteres in Höhe von 1207,16 € monatlich. Die Erhöhung der Leistungen beruhte auf der Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende ab 1.2.2019. Das Absinken der Leistungen ab 1.10.2019 ging darauf zurück, dass die Beklagte von Oktober 2019 an für die Klägerin lediglich die Regelbedarfsstufe 2 (382,00 €) als Bedarf berücksichtigte. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2019 Widerspruch, den sie wie folgt begründete (Schreiben vom 23.10.2019): Sie lebe zwar in der Gemeinschaftsunterkunft auf ihrem Flur mit einem alleinstehenden Mann aus Gambia zusammen und müsse mit ihm die Küche teilen. Sie verstehe sich mit diesem Mann allerdings überhaupt nicht, sie hätten großen Streit miteinander. Grund dafür seien religiöse und kulturelle Unterschiede, aber auch, dass sie als alleinstehende Frau nach schlimmen Fluchterlebnissen überhaupt nicht mit einem alleinstehenden Mann auf dem gleichen Flur zusammenleben könne. Der Sozialdienst habe bei der Wohnheimverwaltung bereits mehrmals um eine räumliche Trennung gebeten. Sie versuche dem Mann so gut es gehe aus dem Weg zu gehen. Ein gemeinsames Einkaufen, Kochen oder Essen oder die gemeinsame Nutzung von Gegenständen mit diesem Mann sei daher für sie unvorstellbar. Von einem gemeinsamen Wirtschaften aus einem Topf, das irgendwelche Ersparnisse mit sich bringe, könne nicht die Rede sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sei § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 1.9.2019 geändert worden. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sehe nunmehr vor, dass § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und den §§ 28a, 40 des SGB XII auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit den Maßgaben entsprechend Anwendung finde, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Somit sei eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft gebiete. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.1.2020 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Der Bevollmächtigte trägt vor, die Klägerin erziele aus den bereits in ihrer Widerspruchsbegründung dargelegten Gründen tatsächlich keine Einspareffekte durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Es liege auch allgemein kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass Leistungsberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 4 AsylbLG gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie seien hierzu auch nicht gegenseitig verpflichtet; eine Möglichkeit, entsprechende Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, bestehe daher nicht. Auch die hohe Fluktuation der Mitbewohner spreche gegen die aufgestellte Vermutung des Gesetzgebers. Vielmehr seien keine Unterschiede im Bedarf zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten gern. § 2 AsylbLG erkennbar, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG lebten, oder zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, die in einer Unterkunft wohnen, die keine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (etwa einer Obdachlosenunterkunft) seien, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Diese Personengruppen würden trotz gleichen Bedarfs ohne stichhaltige Begründung bessergestellt als die Klägerin. Die gesetzliche Neuregelung sei daher verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid vom 17.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2019 insoweit aufzuheben, als er der Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i.H. der Regelbedarfsstufe 2 und nicht i.H. der Regelbedarfsstufe 1 gewährt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Gesetzgeber habe die Änderung für erforderlich gehalten, da für die Bezieher von Analogleistungen über § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 28, 28a und 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gelten. Das RBEG kenne keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RBEG würden nur auf erwachsene Leistungsberechtigte in Wohnungen Anwendung finden, zu denen die Sammelunterkünfte nicht gehören. Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 Monaten die Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 rechtfertigen würden, bestünden jedoch auch nach Ablauf der Wartefrist fort. Für die Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die in dieser Wohnform lebten, sei deshalb — abweichend vom SGB XII und vom RBEG — eine „Sonderbedarfsstufe" auf dem Niveau der Regelbedarfsstufe 2 (90% der Regelbedarfsstufe 1) geschaffen worden. Auch lasse sich der in der der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsraum etc.) gemeinsam nutzten. Auch hier ermögliche die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigen alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung, etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden könne. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Das Absenken der Regelleistungen aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft könne als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt werden. Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheine. Um diese zumutbaren Synergie- und Einspareffekte angemessen zu berücksichtigen, sei es deshalb gerechtfertigt, erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften ebenfalls der Bedarfsstufe 2 zuzuordnen. Dies verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. Dies sei zwischenzeitlich auch vom LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vorn 13.2.2020 bestätigt worden (L 7 AY 4237/19 ER-B). Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Beratung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und auf die Verfahrensakte des Gerichts Bezug genommen.