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Gerichtsbescheid

S 14 KR 3778/18

SG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFREIB:2020:0807.S14KR3778.18.00
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Leitsätze
1. Die Versorgung mit einem Aufstehbett dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, wenn der Versicherte dadurch in eine sitzende Position gebracht werden kann, um ihm im Sitzen Nahrung, Getränke und Medikamente zuzuführen, ihn aufzurichten und zu mobilisieren sowie um ihn vereinfacht in den Rollstuhl zu transferieren. (Rn.20) 2. Die Versorgung mit einem Aufstehbett ist geeignet und erforderlich, wenn dadurch die Mobilisation des Versicherten deutlich erleichtert werden kann und ein elektrisch höhenverstellbares Pflegebett die Behinderung nicht im gleichen Maße ausgleichen kann. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2018, dem Kläger ein Aufstehbett des Modells INDREA zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versorgung mit einem Aufstehbett dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, wenn der Versicherte dadurch in eine sitzende Position gebracht werden kann, um ihm im Sitzen Nahrung, Getränke und Medikamente zuzuführen, ihn aufzurichten und zu mobilisieren sowie um ihn vereinfacht in den Rollstuhl zu transferieren. (Rn.20) 2. Die Versorgung mit einem Aufstehbett ist geeignet und erforderlich, wenn dadurch die Mobilisation des Versicherten deutlich erleichtert werden kann und ein elektrisch höhenverstellbares Pflegebett die Behinderung nicht im gleichen Maße ausgleichen kann. (Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2018, dem Kläger ein Aufstehbett des Modells INDREA zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor entsprechend § 105 Abs. 1 S. 2 SGG gehört worden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des §§ 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht entsprechend den §§ 87, 90 SGG erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Versorgung mit dem von ihm beantragten Aufstehbett zusteht. Anspruchsgrundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die Versorgung mit Hilfsmitteln. Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Kläger wird über das Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz durch die Beklagte im Bereich der Krankenversicherung betreut, so dass er einem bei der Beklagten Versicherten gleich steht. Das von ihm beantragte Aufstehbett ist nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Krankenkasse hat nur für solche Mittel aufzukommen, die spezifisch einer Behinderung entgegenwirken, indem sie eigens für diesen Zweck hergestellt werden oder zumindest ganz überwiegend von Behinderten benutzt werden (BSG NZS 1997, 467 ff.). Dies ist bei einem Aufstehbett der Fall, da dieses im Unterschied zu einem gewöhnlichen Bett über Funktionen verfügt, mit denen die Patienten aufgesetzt und in eine stehende Position gebracht, bzw. transferiert werden können. Die Versorgung mit einem Aufstehbett dient der Krankenbehandlung des Klägers in Form des Behinderungsausgleichs. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ist beim Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden spastischen Tetraparese und Tetraplegie der Fall. Das Aufstehbett ist zum Behinderungsausgleich des Klägers sowohl geeignet als auch notwendig und wirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V. Danach müssen die Leistungen der Krankenkasse ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, Rn. 14 – 15, bei juris). Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens unter anderem das Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 m.w.N. – B 3 KR 12/05 R –, Rn. 18, bei juris). Das vom Kläger begehrte Aufstehbett dient seinem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Denn es soll eingesetzt werden, um ihn in eine sitzende Position zu bringen, um ihm im Sitzen Nahrung, Getränke und Medikamente zuzuführen, um ihn Aufzurichten und zu mobilisieren sowie um ihn vereinfacht in den Rollstuhl transferieren zu können. Hierdurch wird die Ausübung seiner krankheitsbedingt beeinträchtigten Körperfunktionen ersetzt bzw. erleichtert werden. Die Versorgung des Klägers mit einem Aufstehbett ist auch geeignet und notwendig, um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich bei ihm herbeizuführen. Das Gericht stützt sich hierbei auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme von Frau .... Danach kann durch die Versorgung mit einem Dreh- und Aufstehbett die Pflege und Mobilisation des Klägers deutlich erleichtert werden. Derzeit benötigt die Lebensgefährtin des Klägers für das Umsetzen des Klägers aus seinem Bett in den Rollstuhl mit dem Lifter etwa 30 Minuten. Dabei setzt sie nach Angaben der Gutachterin den Lifter routiniert und fachgerecht ein. Der Kläger kann zwar den Muskeltonus anpassen, benötigt dafür aber viel Zeit und Ansprache, um unterstützend mitzuwirken. Das Umsetzen erfolgt mit dem Lifter passiv, Mobilisationsmaßnahmen sind dabei nicht bzw. kaum möglich. Demgegenüber würde die Aktivität des Klägers mit einem Dreh- und Aufstehbett gefördert, da durch die aufrechte Körperhaltung der Kreislauf angeregt wird, eine Kontrakturenprophylaxe erfolgt, die Spastik gehemmt wird, die Atmung des Zwerchfells freier ist, das Empfinden für den Körper wieder aufgebaut wird und die Gelenke regelmäßig bewegt werden. Zudem könnten auch passive Mobilisationsmaßnahmen in einem Aufstehbett durchgeführt werden, ohne dass der Kläger das Bett verlassen müsste. Das Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend, es enthält insbesondere weder Widersprüche noch Brüche. Es steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers. Frau ... legt darin ausführlich dar, wie durch den Einsatz eines Aufstehbettes Atmung, Kreislauf und Darmtätigkeit des Klägers unterstützt werden sowie eine aktive und passive Mobilisation bei ihm durchgeführt werden könnte. Die Gutachterin legt im Übrigen nachvollziehbar dar, dass dem Kläger ein selbständiges Trinken und Essen auch mit dem Aufstehbett nicht möglich sein wird und dass sie die Gefahr des Verschluckens bei ihm nicht abschließend beurteilen kann. Gerade diese Differenziertheit des Gutachtens ist für das Gericht überzeugend. Entgegen der Auffassung im MDK Gutachten beschränkt sich die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Aufstehbett nicht auf solche Patienten, die bei den Transfers pflegeerleichternd mitwirken können. Eine Begründung für eine dahingehende Einschränkung der Versorgungsnotwendigkeit mit einem Aufstehbett wird im Gutachten des MDK auch nicht gegeben. Die weitere vom MDK getroffene Feststellung, wonach der Kläger mit dem Lifter lediglich passiv transferiert werden kann, spricht gerade für die Versorgung mit einem Aufstehbett, mit dem der Kläger mobilisiert werden könnte. Die Versorgung des Klägers mit einem Aufstehbett entspricht zudem dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, da keine vergleichbare kostengünstigere Alternative gegeben ist. Denn das Gericht ist aufgrund des Gutachtens von Frau ... zu der Überzeugung gelangt, dass die beim Kläger vorliegende Behinderung durch die Versorgung mit einem elektrisch höhenverstellbaren Pflegebett nicht im gleichen Maße ausgeglichen werden könnte wie mit einem Aufstehbett. Die von Frau ... aufgeführten Gründe lassen deutlich eine Verbesserung der Mobilisation des Klägers durch den Einsatz eines Aufstehbettes im Vergleich zu einem herkömmlichen Pflegebett erkennen. Denn auch bei einem höhenverstellbaren Pflegebett müsste der Kläger weiterhin mittels Lifter passiv umgesetzt werden, ohne dabei ausreichend mobilisiert werden zu können. Passive Mobilisationsmaßnahmen können im Gegensatz zu einem Aufstehbett in einem höhenverstellbaren Pflegebett nicht belastungsfrei durchgeführt werden. Es ist auch überzeugend, dass durch häufigere Mobilisationsmaßnahmen das Risiko der Entwicklung eines Decubitus und der Zunahme von Gelenkversteifungen und Muskelspannungen gesenkt werden kann. Die Erleichterung des Aufwandes für die den Kläger pflegende Lebensgefährtin durch den Einsatz eines Aufstehbettes käme zudem unmittelbar der Verbesserung seiner Mobilisation zugute. Dadurch wird langfristig die häusliche Pflege des Klägers ermöglicht. Der Annahme der Wirtschaftlichkeit der Versorgung des Klägers mit einem Aufstehbett steht auch nicht entgegen, dass seine Lebensgefährtin die von der Beklagten angebotene Versorgung mit einem herkömmlichen höhenverstellbaren Pflegebett abgelehnt hat. Dies hätte zwar eine Begutachtung des Klägers insoweit erleichtert, als die damit verbundenen Nachteile im Vergleich zu einem Aufstehbett ohne Weiteres überprüfbar gewesen wären. In dem Gutachten von Frau ... werden aber die Vorteile eines Aufstehbettes gegenüber einem Pflegebett im Fall des Klägers ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Aufgrund dessen war eine probeweise Versorgung mit einem Pflegebett nicht erforderlich, um die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Aufstehbett nachzuweisen. Ein vergleichbarer unmittelbarer Behinderungsausgleich lässt sich zudem nicht durch die Versorgung des Klägers mit einem Pflegebett und unter Einsatz von zwei Pflegepersonen herbeiführen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger bei Heranziehung einer zweiten Pflegeperson ebenfalls besser mobilisiert werden könnte. Eine zweite Pflegeperson ist aber nicht ständig verfügbar und wäre auch nicht wirtschaftlicher als die Versorgung des Klägers mit einem Aufstehbett. Durch das Gutachten wird zudem überzeugend die vom MDK in seinem Gutachten vom 16. Januar 2020 geäußerte Vermutung widerlegt, wonach ein vergleichbarer Behinderungsausgleich durch die Versorgung des Klägers mit einem Pflegebett nebst Durchführung einer Schluckdiagnostik, einer orthopädischen Behandlung, einer weiteren Anleitung seiner Lebensgefährtin, die Ausstattung eines Pflegerollstuhls mit Sitzkantelung und seitlichen Pelotten herbeigeführt werden könnte. Eine Mobilisierung des Klägers und damit die Verhinderung oder Verzögerung einer weiteren Verschlimmerung seiner Behinderung kann dadurch nicht erreicht werden. Nach alledem ist der Bescheid vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2018 rechtswidrig, da dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Versorgung mit einem Aufstehbett des Modells INDREA zusteht. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass ein kostengünstigeres vergleichbares Modell erhältlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einem Aufstehbett. Der 1959 geborene Kläger ist in der Schweiz bei der ... versichert und wird seit 1. Dezember 2017 über das Sozialversicherungsabkommen durch die Beklagte betreut. Der Kläger erlitt am 31. August 2016 einen Schlaganfall. Seither ist er immobil bei einem Zustand nach Subarachnoidalblutung bei ruptiertem Aneurysma der Aorta communicans mit Tetraparese, Akinese und Mutismus sowie stark erhöhtem Muskeltonus in Rumpf, Armen und Beinen. Ihm ist ein GdB von 100 und die Merkzeichen „B, G, aG, H und RF“ sowie der Pflegegrad 5 seit dem 31. August 2016 zuerkannt (vgl. Pflegegutachten vom 3. April 2018). Er wird durch seine Lebensgefährtin sowie durch einen Pflegedienst in seiner Wohnung gepflegt. Die Beklagte versorgte ihn unter anderem mit einem Heidelberger Stehgerät, einem Rollstuhl sowie mit einem Patientenlifter – aks-dualo (Aufstehlifter). Der Kläger verfügt über ein höhenverstellbares Boxspringbett, bei dem das Kopfteil ebenfalls höher gestellt werden kann. Am 19. April 2018 verordnete der Hausarzt dem Kläger ein Aufstehbett. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage sei, sich ohne fremde Hilfe ins Bett zu legen oder daraus aufzustehen. Um eine akzeptable Versorgung zu gewährleisten, sei ein Bett notwendig, welches ihn hebe und in eine sitzende Position versetze, bzw. bei der er aus der sitzenden in die liegende Position gefahren werde. Dadurch bleibe die Mobilität des Klägers erhalten oder könne sogar gesteigert oder überhaupt erst wieder erreicht werden. Die kontinuierliche Hilfe von zwei Pflegekräften sei dadurch nicht mehr dauerhaft notwendig. Das Sanitätshaus beantragte für den Kläger bei der Beklagten am 16. April 2018 die Versorgung mit einem Aufstehbett Modell INDREA. Die Beklagte beauftragte den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 8. Mai 2018 gelangte der MDK zu dem Ergebnis, dass die Versorgung des Klägers mit einem Krankenbett mit höhenverstellbar Liegefläche zur Transferhilfe indiziert sei wegen der bestehenden Beeinträchtigungen im Bereich Mobilität und Transfer. Dagegen könne eine Indikation für ein Aufsteh- und Sitzbett nicht gesehen werden, da ein selbständiger Transfer damit nicht ermöglicht werde. Eine Transferhilfe müsse weiterhin geleistet werden, zur Pflegeerleichterung sei ein herkömmliches höhenverstellbares Krankenbett unter Zuhilfenahme des Patientenlifters ausreichend. Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Antrag daraufhin ab. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 7. Juni 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2018 zurück. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten des MDK. Mit Schriftsatz vom 24. August 2018, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat der zu diesem Zeitpunkt noch in ... wohnhafte Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Er behauptet, dass er das Aufstehbett insbesondere zur Mobilisation und zur Entlastung der ihn pflegenden Personen benötige. Es seien derzeit zwei Personen erforderlich, um ihn hinzusetzen. Mit dem Lifter alleine falle er nach hinten und könne nicht selbst sitzen, hierfür benötige er das Aufstehbett. Dadurch würde er auch unabhängiger werden und könnte sich den Tag selbst einteilen, da der Sozialdienst nur zu bestimmten Zeiten ins Haus komme. Zudem bestehe mit einem Pflegebett und dem Lifter nur eine passive Pflege. Mit dem Aufstehbett könne er auch zu Hause aktiviert werden. Er nutze zu Hause sowohl den Stehtisch, wie auch das Spastikfahrrad und die Sprossenwand mehrfach die Woche. Er sei auch in der Lage, bewusst seine Muskulatur in den Beinen locker zu lassen, so dass dies bei der Pflege eine Erleichterung darstelle. Essen und Trinken sowie die Einnahme von Medikamenten sei ihm im Liegen oder in einem normalen Pflegebett nicht möglich, da er sich dabei ständig verschlucke. Er müsse hierfür in den Rollstuhl umgesetzt werden. Aus Angst vor dem Verschlucken lehne er die Versorgung mit einem Pflegebett ab. Es sei bei ihm durch das Verschlucken bereits eine Lungenentzündung entstanden, weshalb er notfallmäßig stationär habe behandelt werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. Juli 2018, dem Kläger das beantragte Aufstehbett zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid sowie darauf, dass sie den Kläger mit einem motorisch stufenlos höhenverstellbaren Pflegebett versorgen wolle anstelle des beantragten Aufstehbettes. Mit einem solchen Krankenpflegebett sei ein bequemes Aufsetzen möglich, wobei es sich um eine Körperstellung handele, die mit einer Sitzposition vergleichbar sei. In der Regel könne in dieser Körperhaltung z.B. die Nahrung zu sich genommen oder zugeführt werden. Das Gericht hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Auskünfte im Einzelnen wird auf Bl. 27 ff. und Bl. 42 ff. (Hausarzt) und Bl. 33 ff. (Neurologe) der Gerichtsakte Bezug genommen. In der Zeit vom 3. bis zum 16. April 2019 sowie vom 14. bis 16. Mai 2019 ist der Kläger in der ...-Klinik stationär behandelt worden, insoweit wird auf die Entlassbriefe Bezug genommen (Bl. 47 ff. und 61 ff. der Gerichtsakte). Der MDK hat ein Gutachten nach Aktenlage über den Kläger am 16. Januar 2020 erstellt (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte). Danach könne die Notwendigkeit eines herkömmlichen Pflegebettes weiterhin bestätigt werden. Es werde eine Schluckdiagnostik empfohlen zur Prüfung, ob eine orale Verabreichung der Nahrung überhaupt zu verantworten sei. Gegebenenfalls könne das Schlucken im Rahmen der logopädischen Behandlung trainiert werden. Zudem könne die Lebensgefährtin angeleitet werden, um bei der oralen Ernährung optimale Bedingungen zu schaffen. Aufgrund der beim Kläger vorliegenden Tetraparese sei er zu keinerlei gezielten Bewegungen in der Lage, so dass sich eine selbstständige Ernährung durch die Versorgung mit einem Aufstehbett nicht erreichen lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei der Versorgung mit einem herkömmlichen Pflegebett zwei Pflegepersonen zum Transfer benötige. In Verbindung mit einem Lifter sollte eine Person in der Lage sein, den Kläger umzusetzen. Beim Kläger bestehe zudem eine eingeschränkte Rumpfkontrolle, so dass die Versorgung mit einem Pflegerollstuhl mit Sitzkantelung und seitlichen Pelotten sinnvoll sein könnte, damit er auch im Sitzen Mahlzeiten einnehmen könne. Ein Dreh- und Aufstehbett sei für Patienten gedacht, die beim Transfer pflegeerleichternd mitwirken könnten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, vielmehr müsse er mit dem Lifter völlig passiv transferiert werden. Das Gericht hat ein pflegefachliches Gutachten über den Kläger von Frau ... eingeholt. Diesbezüglich wird auf Bl. 90 ff der Gerichtsakte verwiesen. Auf die Einwendungen der Beklagten hat das Gericht zudem eine ergänzende Stellungnahme von Frau ... eingeholt, diesbezüglich wird auf Bl. 110 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.