Urteil
S 20 R 4835/19
SG Freiburg (Breisgau) 20. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Rentenbescheid ist hinreichend begründet, wenn sich aus ihm die Höhe der monatlichen Rente klar entnehmen lässt.(Rn.15)
2. Ergibt sich aus den einem Rentenbescheid beigefügten Anlagen, wie der Rentenbetrag durch den Rentenversicherungsträger ermittelt wurde und kann die Rentenberechnung auf dieser Basis nachvollzogen werden, ist der Begründungspflicht in Bezug auf den Rentenbescheid Genüge getan.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rentenbescheid ist hinreichend begründet, wenn sich aus ihm die Höhe der monatlichen Rente klar entnehmen lässt.(Rn.15) 2. Ergibt sich aus den einem Rentenbescheid beigefügten Anlagen, wie der Rentenbetrag durch den Rentenversicherungsträger ermittelt wurde und kann die Rentenberechnung auf dieser Basis nachvollzogen werden, ist der Begründungspflicht in Bezug auf den Rentenbescheid Genüge getan.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung des Gerichts konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Rentenbescheid ist hinreichend bestimmt und mit einer hinreichenden Begründung versehen. Hinreichend bestimmt i.S. des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn er klar erkennen lässt, wer gegenüber wem was regelt. Eine hinreichende Begründung verlangt, dass aus ihr ersichtlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, d.h. entscheidungserheblichen Gründe. Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (BSG, Urt. v. 26.11.2019, B 2 U 29/17 R m.w.N.). Aus dem Rentenbescheid vom 30.07.2019 geht klar hervor, dass dem Kläger von der Beklagten eine Regelaltersrente ab dem 01.10.2019 in Höhe von 1.673,48 € brutto = 1.492,08 € netto gewährt wird. Damit ist der Bescheid ausreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Aus den beigefügten Anlagen ergibt sich in wesentlichen Zügen, wie die Beklagte die Rente berechnet hat. In der Anlage „Versicherungsverlauf ‘ sind die im Versicherungskonto gespeicherten und berücksichtigten Zeiten aufgeführt. Aus der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers als Grundlage für die Berechnung der Rentenhöhe. Aus der Anlage „Berechnung der Rente“ ergibt sich schließlich die genaue Berechnung der monatlichen Rentenhöhe. Der Bescheid enthält somit alle wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe und entspricht damit der Begründungspflicht des § 35 SGB X. Der Rentenbescheid enthält entgegen der Auffassung des klägerischen Bevollmächtigten keine weiteren Verwaltungsakte, die eigenständig angreifbar wären. So handelt es sich bei der vom Bevollmächtigten kritisierten Äußerung über die Entgeltpunkte lediglich um ein Begründungselement, welches keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 29.10.2002, Az. B 4 RA 27/02 R). Dies gilt ebenso für die weiteren Erläuterungen der Rentenberechnung in den Anlagen. Diese dienen nur zur Nachvollziehung und Begründung der tatsächlich bewilligten Rentenhöhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Parteien streiten, ob die Rentenbescheide der Beklagten hinreichend bestimmte Verwaltungsakte sind. Mit Bescheid vom 30.07.2019 bewilligte die Beklagte dem 19… geborenen Kläger Regelaltersrente ab dem 01.10.2019 in Höhe von 1.492,08 € monatlich. Im Bescheid wurde bezüglich Einzelheiten zur Höhe der Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auf die Anlage „Berechnung der Rente“ verwiesen. Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Entscheidung zu rentenrechtlichen Daten“, „Versicherungsverlauf“, und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 02.09.2019 Widerspruch ein. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es ermangele ihm einer ausreichenden Begründung und er sei aus sich selbst heraus nicht überprüfbar. Es fehle der gesamte Berechnungsgang der Rente im Hinblick auf die Zeiten, die im Versicherungsleben zurückgelegt worden seien, über die Beitragszeiten hin bis zu den beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten. Daraufhin übersandte die Beklagte die weiteren Berechnungsanlagen „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ und „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“. Der Kläger hielt weiter an seinem Widerspruch fest. Der Bescheid sei weiterhin nicht hinreichend bestimmt, da die entsprechenden Anlagen, aus denen nun erst ersichtlich sei, dass Hochschulausbildungszeiten nicht bewertet worden seien, dem Ausgangsbescheid nicht beigefügt worden waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Verwaltungsakt sei inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn aus dem Verfügungssatz für den betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sei, was die Behörde wolle. Verfügungssätze in einem Rentenbescheid seien regelmäßig die Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe, den Beginn und gegebenenfalls die Dauer des Rentenanspruchs. Die vom Kläger vermissten Anlagen enthielten keine solchen Entscheidungen. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Rentenbescheids sei vollständig, klar und eindeutig. Daraufhin erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 04.12.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil zwar der Tenor des Verwaltungsaktes in Form eines Bescheides vorläge und verfügt werde, wie hoch die Rente sei, die Richtigkeit des Rentenzahlbetrages aus dem Bescheid heraus nicht überprüfbar sei. Der Rentenbescheid sei Ausfluss der Rentenberechnung, die nicht komplett mitgesandt worden sei. Die Rentenbescheide nebst Berechnungsanlagen enthielten weitere Bescheide. So finde sich in der Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“ folgender Satz: „Ein Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn im Monat Oktober 2019 für folgende Zeiten nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind.“ Damit werde festgestellt und verfügt, dass Entgeltpunkte für diese Zeit nicht zu vergeben seien, weshalb es sich um einen Bescheid in sich handele und nicht um eine bloße Begründung. Da dieser Bescheid dem Rentenbescheid nicht beigefügt gewesen sei, sei der Rentenbescheid unbestimmt. Durch die fehlenden Berechnungsanlagen sollten die Versicherten nicht wissen, was ihnen an Geldleistungen vorenthalten werde. Ohne die Berechnungsgrundlagen könne der Versicherte den Bescheid im Hinblick auf die Rentenhöhe nicht überprüfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2019 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, eine Neuverbescheidung vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des Bestimmtheitsgebotes wiederholte sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Bescheid entspreche auch der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch zehntes Buch (SGB X). Diese sei darauf beschränkt, dem Betroffenen eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Die Begründungspflicht verlange nicht die Mitteilung sämtlicher Einzelerwägungen für die getroffene Entscheidung, sondern könne sich auf die Mitteilung der Entscheidungsgründe in solcher Weise und solchem Umfang beschränken, dass dem Betroffenen eine sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte möglich sei. Zu den wesentlichen Gründen i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X gehörten die rentenrechtlich relevanten Zeiten, die der Entscheidung über die Rentenhöhe zugrunde gelegt worden seien. Ebenso seien grundsätzliche Inhalte der Rentenberechnung „wesentliche Gründe“, weshalb jedem Rentenbescheid die Anlagen "Berechnung der Rente" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" beigefügt seien, in denen das Grundlegende zur Rentenberechnung dargestellt und erläutert werde. Bei einer detaillierten Darstellung beispielsweise der Ermittlung der Entgeltpunkte über mehrere Seiten sei fraglich, ob dies überhaupt noch vom Adressaten erfasst werden könne. Die dem Bescheid beigefügten Anlagen „Berechnung der Rente", „Versicherungsverlauf" und "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" seien als Begründung ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG seien zudem einzelne Aussagen zu Berechnungselementen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Beklagte habe ihre Rentenbescheide seit März 2018 geändert und im Umfang reduziert, da zuvor wiederholt kritisiert worden sei, die Verständlichkeit der Bescheide leide unter der erheblichen Zahl an Seiten. Auf Anfrage würden die ergänzenden Anlagen jederzeit zugesandt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.