Gerichtsbescheid
S 22 R 1557/10
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI können auch Großeltern zugerechnet werden, wenn ein tatsächliches Pflegeverhältnis i.S.v. §56 SGB I vorliegt.
• Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses sind insbesondere (1) häusliche Gemeinschaft oder tatsächliche Bezugspersonschaft, (2) eine auf längere Dauer angelegte Betreuung und (3) das Fehlen eines elterlichen Obhuts- und Pflegeverhältnisses in entscheidendem Umfang.
• Für die Prüfung des familiären Bandes ist nicht erforderlich, dass die leiblichen Eltern völlig gelöst sind; maßgeblich ist, ob sie aufgrund persönlicher Verhältnisse elterntypische Aufgaben in bedeutsamem Umfang wahrnehmen konnten.
• Bei Vorliegen eines Pflegeverhältnisses sind die entsprechenden Zeiten als Kindererziehungszeiten i.S.v. §56 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten anzurechnen, was rentenrechtliche Ansprüche begründen kann.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Pflege durch Großmutter (Pflegeverhältnis) • Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI können auch Großeltern zugerechnet werden, wenn ein tatsächliches Pflegeverhältnis i.S.v. §56 SGB I vorliegt. • Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses sind insbesondere (1) häusliche Gemeinschaft oder tatsächliche Bezugspersonschaft, (2) eine auf längere Dauer angelegte Betreuung und (3) das Fehlen eines elterlichen Obhuts- und Pflegeverhältnisses in entscheidendem Umfang. • Für die Prüfung des familiären Bandes ist nicht erforderlich, dass die leiblichen Eltern völlig gelöst sind; maßgeblich ist, ob sie aufgrund persönlicher Verhältnisse elterntypische Aufgaben in bedeutsamem Umfang wahrnehmen konnten. • Bei Vorliegen eines Pflegeverhältnisses sind die entsprechenden Zeiten als Kindererziehungszeiten i.S.v. §56 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten anzurechnen, was rentenrechtliche Ansprüche begründen kann. Die 1947 geborene Klägerin beantragte Altersrente für Frauen zum 01.07.2009 und machte Kindererziehungszeiten für ihren Enkel D. (08.02.1995–01.02.1998) geltend, da sie diesen nach dem Tod seines Vaters und wegen der psychischen Belastung der Mutter umfassend betreut habe. Die Rentenversicherung lehnte ab, da die Klägerin nur 106 Monate Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres nachweisen könne und die Betreuung durch die Großmutter keine Anrechnung rechtfertige. Streitpunkt war, ob die Klägerin in der Anspruchszeit als Pflegemutter i.S.v. §56 SGB I anzusehen ist, sodass ihr die betreffenden Zeiten als Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI zuzurechnen wären. Das Gericht hat Beweise aus mündlicher Verhandlung und Parteivortrag gewürdigt; die Tochter wurde beigeladen und machte Angaben zur tatsächlichen Versorgungslage des Kindes. Die Kammer stellte fest, dass sich D. überwiegend im Haushalt der Klägerin aufhielt, dort ein Kinderzimmer hatte und von der Klägerin ganztägig versorgt wurde. • Die Klage ist zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 SGG) und entscheidungsreif (§105 SGG). • Rechtliche Voraussetzungen der Altersrente für Frauen nach §237a SGB VI sind gegeben, wenn mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorliegen (§237a Abs.1 Nr.3, §99 SGB VI). • Nach §56 Abs.1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten einem Elternteil zuzurechnen; als Eltern gelten nach Verweisung des §56 SGB I u.a. Pflegeeltern (§56 Abs.3 Nr.3 SGB I). Großeltern sind nicht automatisch anrechnungsberechtigt, wohl aber bei Vorliegen eines Pflegeverhältnisses. • Ein Pflegeverhältnis erfordert insbesondere: häusliche Gemeinschaft oder tatsächliche Bezugspersonschaft, eine auf längere Dauer angelegte Betreuung sowie fehlende Fähigkeit der leiblichen Eltern, elterntypische Aufgaben in entscheidendem Umfang wahrzunehmen (maßgebliche Rechtsprechung des BSG und Normzweck). • Hier lagen diese Voraussetzungen vor: D. hielt sich überwiegend im Haushalt der Klägerin auf, sie versorgte und betreute ihn ganztägig, es bestand ein eingerichtetes Kinderzimmer und gemeinsame Mahlzeiten; die Betreuung erstreckte sich von Geburt bis knapp zum dritten Geburtstag (längere Dauer). • Die leibliche Mutter war aufgrund der schweren Erkrankung und des Todes des Ehemannes psychisch und faktisch nicht in der Lage, elterntypische Aufgaben in einem maßgeblichen Umfang zu übernehmen; Kontakte reichten nicht aus, um eine entscheidende elterliche Einflussnahme anzunehmen. • Damit sind die Zeiten 08.02.1995–01.02.1998 als Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI anzurechnen, wodurch die Klägerin die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten (insgesamt 141 Monate) nach Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht und Anspruch auf die Altersrente für Frauen ab 01.07.2009 hat. Die Bescheide der Beklagten vom 22.09.2009 und 03.03.2010 werden aufgehoben; die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin ab 01.07.2009 eine Altersrente für Frauen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kammer hat die Voraussetzungen des §237a SGB VI bejaht, weil die Klägerin für den Zeitraum 08.02.1995–01.02.1998 aufgrund eines Pflegeverhältnisses als Pflegemutter Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI zustehen, wodurch die erforderliche Beitragshöhe nach Vollendung des 40. Lebensjahres erreicht ist. Die Entscheidung erfolgte durch Gerichtsbescheid nach §105 SGG; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.