Urteil
S 9 AS 1729/09
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach SGB II muss hinreichend bestimmt angeben, für welche Kalendermonate und in welcher Höhe Leistungen zurückgenommen werden.
• Ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt inhaltlich unbestimmt, begründet dies die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X; mangelhafte Bestimmtheit ist keine bloße Formfrage, sondern führt zur materiellen Rechtswidrigkeit.
• Die Beschränkung eines Widerspruchs auf die Bestimmtheitsrüge stellt keine wirksame Teilanfechtung des Verwaltungsakts dar; das Gericht kann den gesamten Bescheid überprüfen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach SGB II ist zurückzunehmen • Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach SGB II muss hinreichend bestimmt angeben, für welche Kalendermonate und in welcher Höhe Leistungen zurückgenommen werden. • Ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt inhaltlich unbestimmt, begründet dies die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X; mangelhafte Bestimmtheit ist keine bloße Formfrage, sondern führt zur materiellen Rechtswidrigkeit. • Die Beschränkung eines Widerspruchs auf die Bestimmtheitsrüge stellt keine wirksame Teilanfechtung des Verwaltungsakts dar; das Gericht kann den gesamten Bescheid überprüfen. Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter Leistungen nach SGB II. Die Arge hob durch zwei Bescheide vom 02.11.2007 Bewilligungen für jeweils zwei Kalendermonate teilweise auf und forderte Erstattung in den Beträgen 46,18 EUR und 80,98 EUR; diese Bescheide wurden bestandskräftig. Die Klägerin beantragte nach § 44 SGB X die Überprüfung; die Beklagte lehnte ab und verwies auf einen Abhilfebescheid. Die Klägerin hielt die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für inhaltlich unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, in welcher Höhe die Leistungen für die einzelnen Kalendermonate aufgehoben würden. Sie focht die Überprüfungsbescheide an und begehrte die Rücknahme des Bescheids über die Rückforderung von 80,98 EUR. Das Sozialgericht prüfte, ob die Bestimmtheit und die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 44 SGB X vorliegen. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG statthaft; der gerichtlichen Überprüfung steht nicht entgegen, dass kein gesondertes Klageverfahren gegen den Abhilfebescheid geführt wurde. • Rechtliche Grundlage der Rücknahme: § 44 Abs. 1 SGB X erlaubt die Rücknahme eines Verwaltungsakts, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. • Mangelnde Bestimmtheit: Der Bescheid von 02.11.2007 ist materiell rechtswidrig, weil er zwar einen einheitlichen Rückforderungsbetrag für einen Zeitraum nennt, jedoch nicht angibt, für welche Kalendermonate in welcher Höhe Bewilligungsbescheide aufgehoben werden sollen; nach § 33 Abs. 1 SGB X muss der Inhalt des rechtsändernden Verwaltungsakts eindeutig bestimmbar sein. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Durch die unbestimmte Regelung wurden der Klägerin Sozialleistungen zu Unrecht nicht belassen, sodass das Tatbestandsmerkmal des § 44 Abs. 1 SGB X erfüllt ist; sollte dieses Merkmal verneint werden, käme alternativ § 44 Abs. 2 SGB II in Betracht, der bei unbestimmten nicht begünstigenden Verwaltungsakten regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null und damit die Rücknahme gebietet. • Abgrenzung zur Teilanfechtung: Ein Widerspruch, der lediglich die Bestimmtheit rügt, schränkt die Anfechtung nicht auf diesen Aspekt ein; eine wirksame Teilanfechtung setzt die Teilbarkeit des Verwaltungsakts voraus, die hier nicht gegeben ist. • Prozesskosten und Berufung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft vom 18.07.2008 in der Fassung des Bescheids vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 auf und verurteilt den Beklagten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.11.2007 (Rückforderung 80,98 EUR) zurückzunehmen. Die Aufhebung stützt sich auf die materielle Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X und die Rücknahmevoraussetzungen des § 44 SGB X; alternativ wäre nach § 44 Abs. 2 SGB II die Behörde zur Rücknahme verpflichtet gewesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Berufung wurde zugelassen.