Urteil
S 9 SO 3989/07
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Dauerbewilligung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse voraus.
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs.1 SGB XII ist der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich; dieser erfordert tatsächlichen Aufenthalt (§ 30 Abs.3 SGB I).
• Der Wille eines Betreuers oder Sorgeberechtigten kann fehlenden tatsächlichen Aufenthalt nicht ersetzen, wenn der Betroffene physisch nicht am Ort verweilt.
• Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung zum Zeitpunkt der Änderung ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs.1 S.2 SGB X); bei erheblicher geistiger Behinderung fehlt regelmäßig das grobe Verschulden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Grundsicherungsleistungen wegen Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts; Rückwirkung nur bei fehlender Schutzwürdigkeit • Die Aufhebung einer Dauerbewilligung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse voraus. • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs.1 SGB XII ist der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich; dieser erfordert tatsächlichen Aufenthalt (§ 30 Abs.3 SGB I). • Der Wille eines Betreuers oder Sorgeberechtigten kann fehlenden tatsächlichen Aufenthalt nicht ersetzen, wenn der Betroffene physisch nicht am Ort verweilt. • Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung zum Zeitpunkt der Änderung ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs.1 S.2 SGB X); bei erheblicher geistiger Behinderung fehlt regelmäßig das grobe Verschulden. Der Kläger ist erheblich geistig behindert und steht unter umfassender Betreuung. Er erhielt in F Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Die Beklagte stellte im März 2007 fest, der Kläger habe sich am 5.3.2007 nach FO abgemeldet und sei in der Wohnung in F nicht mehr anzutreffen; daraufhin hob sie die Bewilligung mit Wirkung ab 5.3.2007 auf. Der Betreuer widersprach und legte Meldeunterlagen vor; später ergaben Befragungen und Ermittlungen, dass der Kläger zeitweise bei Schaustellern und Bauern unterwegs gewesen sei und die Wohnung in F verlassen hatte. Die Beklagte lehnte Folgeanträge mit Verweis auf fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Der Kläger kehrte im September 2008 nach F zurück; die Beklagte gewährte ab 4.9.2008 wieder Leistungen. Der Betreuer klagte gegen die Aufhebung der Bewilligung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist form- und fristgerecht erhoben (§ 54 Abs.1 SGG). • Voraussetzung der Aufhebung: Nach § 48 Abs.1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt aufzuheben, wenn eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 98 Abs.1 SGB XII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort; dieser setzt tatsächlichen Aufenthalt voraus (§ 30 Abs.3 SGB I). • Feststellungen zum Aufenthalt: Das Gericht hat aufgrund eigener Angaben des Klägers, der Aussage des Vermieters, der festgestellten Verhältnisse in der Wohnung und der Informationen des Betreuers überzeugt festgestellt, dass sich der Kläger ab 5.3.2007 tatsächlich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten hat. • Einfluss des Betreuerswillens: Der Wille des Betreuers kann den tatsächlichen Aufenthalt nicht ersetzen; fehlender physischer Aufenthalt schließt den gewöhnlichen Aufenthalt aus. • Rückwirkung und Schutzwürdigkeit: Eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs.1 S.2 SGB X setzt fehlende Schutzwürdigkeit des Bescheidsempfängers voraus (z. B. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen einer Mitteilung). Aufgrund der erheblichen geistigen Behinderung des Klägers und fehlender Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit war diese Voraussetzung nicht erfüllt. • Rechtsfolge: Die Aufhebung der Leistungsbewilligung war materiell begründet ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts (5.3.2007), durfte aber wegen fehlender Schutzwürdigkeit nicht rückwirkend vor den Erlass des Bescheids (03.04.2007) datiert werden; insoweit war die Aufhebung zu beschränken. Teilweise erfolgreich: Die Klage wurde insoweit stattgegeben, als die Aufhebung der Bewilligung zu Ungunsten des Klägers nur mit Wirkung ab dem Erlass des Bescheids zu begründen ist; materiell bestand jedoch ab dem 05.03.2007 kein Anspruch der Beklagten, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgegeben hatte. Eine weitergehende Rückwirkung der Aufhebung wurde versagt, weil die Voraussetzungen für fehlende Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs.1 S.2 SGB X (z. B. vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen einer Mitteilung) nicht vorlagen; die geistige Behinderung des Klägers schließt ein derartiges Verschulden aus. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.