OffeneUrteileSuche
Urteil

S 2 AS 270/08

SG FREIBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zuflüsse in Geld sind nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Leistungsberechtigten faktisch zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. • Darlehenszahlungen sind nicht grundsätzlich einkommensneutral; entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung insbesondere die Frage der zeitlichen Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 SGB X aufzuhoben und nach § 50 SGB X zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, wenn nachträglich Einkommen erzielt wurde, das den Leistungsanspruch entfällt.
Entscheidungsgründe
Darlehenszahlungen als Einkommen; Aufhebung von SGB-II-Bewilligungen • Zuflüsse in Geld sind nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Leistungsberechtigten faktisch zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. • Darlehenszahlungen sind nicht grundsätzlich einkommensneutral; entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung insbesondere die Frage der zeitlichen Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 48 SGB X aufzuhoben und nach § 50 SGB X zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden, wenn nachträglich Einkommen erzielt wurde, das den Leistungsanspruch entfällt. Die Klägerin bezog seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Bewilligungsbescheide für März und April 2006 waren ergangen. Im März und April 2006 gingen jeweils Überweisungen von 2.000 EUR auf ihr Konto ein; die Klägerin legte später Darlehensverträge mit einem Dritten (Herrn M.) vor, wonach Darlehen gewährt und die Lebensversicherung als Sicherheit abgetreten worden sei. Das Jobcenter stellte 2007 bei Aktenprüfung die Zahlungseingänge fest, forderte Nachweise und erließ im November 2007 Änderungs- sowie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, wonach Leistungen für März/April 2006 in Höhe von zusammen 1.360,94 EUR zurückzuzahlen seien. Die Klägerin rief dagegen Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Freiburg an und machte geltend, es handele sich um Darlehen, die kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II seien und die Zahlungen stünden ihr nicht zur Verfügung wegen Kontodisposition und Abtretung. • Zulässigkeit: Die Klagen gegen die Änderungs- und Erstattungsbescheide sind form- und fristgerecht erhoben und zulässig; der Erstattungsbescheid hat Regelungswirkung für die Rückforderung. • Rechtliche Grundlagen: Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung richtet sich nach § 48 SGB X i.V.m. § 40 SGB II; Erstattung folgt aus § 50 SGB X; Einkommen ist nach § 11 SGB II zu bestimmen. • Einkommensbegriff: Einkommen sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die den Vermögensstand mehren und faktisch zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. • Darlehen vs. Einkommen: Zwar sind Darlehensmittel nicht stets Einkommen, die Rechtsprechung und Subsidiaritätsprinzip des SGB II verlangen jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung; maßgeblich ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung zeitnah lag oder erst langfristig fällig wurde. • Feststellungen zum Einzelfall: Sachverhaltsfeststellungen ergaben, dass die 2.000-EUR-Zahlungen nicht kurzfristig rückzahlbar waren und erst später schriftlich konkretisiert wurden; die darlehensvertragliche Fälligkeit war an die Auszahlung der Lebensversicherung (31.01.2009) gekoppelt und damit zeitlich entfernt. • Verfügbarkeit: Trotz Kontostand im Soll konnte die Klägerin faktisch auf die überwiesenen Beträge zugreifen (Dispo wurde genutzt), damit standen die Mittel ihr als bereite Mittel zur Verfügung. • Zweckbestimmung: Es lag kein nachweisbarer abweichender Verwendungszweck vor; die Zahlungen dienten faktisch dem allgemeinen Lebensunterhalt und entsprechen damit dem Zweck der SGB-II-Leistungen. • Mitteilungspflicht und Fahrlässigkeit: Die Klägerin hätte die wiederkehrenden Zahlungseingänge angeben müssen; grobe Fahrlässigkeit begründet zusätzlich die Aufhebbarkeit nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB X. • Aufhebung und Erstattung: Wegen des nachträglich erzielten Einkommens lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X vor; die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind daher rechtmäßig und die Rückforderung nach § 50 SGB X zulässig. Die Klagen werden abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die im März und April 2006 eingegangenen Beträge von jeweils 2.000 EUR als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu qualifizieren sind, weil die Rückzahlungsverpflichtung nicht hinreichend zeitnah festgelegt war und die Mittel der Klägerin faktisch zur Verfügung standen. Damit entfiel der Leistungsanspruch für diese Monate und die Aufhebungsbescheide vom 03. und 04.11.2007 sowie der Erstattungsbescheid vom 05.11.2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von insgesamt 1.360,94 EUR verpflichtet. Kosten des Verfahrens hat sie nicht zu erstattet.